Urteil vom Landgericht Siegen - 5 O 169/13

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/ oder zu erbringen:

für Dritte als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmackssachen, Marken) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) aufzutreten, insbesondere für Dritte gewerbliche Schutzrechte anzumelden, und/ oder

die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, und/ oder

in sonstiger Weise Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anzubieten und/ oder zu erbringen, insbesondere zu werben bzw. werben zu lassen mit dem Hinweis „gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG“;

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.6.2013 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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