Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 32/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Träger der T-T2 auf Schadensersatz wegen einer in seinem Eigentum stehenden beschädigten Brille in Anspruch.
3Am 29.06. 2012 morgens gegen 7:55 Uhr ging der Kläger die T2 „Peter – Dassis – Ring“ an der Talseite herunter. Diese T2 ist eine H-T2 im Bereich der Beklagten. Sie ist Trägerin der T-T2.
4Dort soll die Brille des Klägers durch einen herabhängenden Ast beschädigt worden sein.
5Der Kläger behauptet hierzu, dass er wegen starken Regens einen Regenschirm benutzt habe. Wegen des starken Regens hing ein Ast der am Straßenrand befindlichen Pflanzungen derart tief herab, dass er von vorne gegen den von dem Kläger getragenen Regenschirm stieß und dadurch die von dem Kläger getragene Brille zu Fall brachte, die hierdurch beschädigt wurde.
6Unter dem 5.7.2012 ließ der Kläger die Brille reparieren. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 330 €.
7Zuletzt mit Schreiben vom 6.8.2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 330 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.8.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 83,54 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O und W.
12Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 77 ff. der Akte Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.
16Zwar geht das Gericht davon aus, dass sich der Schadensfall tatsächlich so ereignet hat, wie ihn der Kläger vorgetragen hat. Der Kläger schildert in seiner persönlichen Anhörung das Geschehen so, wie er es in der Klageschrift behauptet hat. Die Schilderung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
17Diese Angaben werden bestätigt durch den Zeugen W. Dieser gibt an, dass der Kläger ihm zwei oder drei Tage nach dem Unfall den Hergang so geschildert hat, wie der Kläger dies in der Klageschrift darlegt.
18Gleichwohl hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte gegen eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.
19Aufgrund der Aussage des Zeugen O steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Stadt – zuletzt durch Privatfirmen – grundsätzlich den Grünschnitt an der Unfallstelle durchführen lässt.
20Dabei ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, eine jegliche erdenkliche Unfallquelle auszuschließen.
21Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ast aufgrund des starken Regens in den Bereich des H2 hineinragte. Der Beklagten kann aber nicht zugemutet werden, nahezu täglich dort und an vielen anderen Stellen den Grünschnitt zu kontrollieren.
22Darüber hinaus trifft nach Überzeugung des Gerichtes den Kläger ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass eine eventuelle Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte dahinter zurücktritt.
23Der Kläger gibt selber an, bei starken Regen mit einem Regenschirm den H3 benutzt zu haben. In einer solchen Situation ist es ihm zumutbar, langsamer zu gehen und auf den vor ihm liegenden H3 nebst Lichtraum zu achten.
24Dies hat der Kläger offensichtlich im vorliegenden Fall nicht getan.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
26Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
27Streitwert: 330,00 Euro.
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Referenzen
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