Beschluss vom Landgericht Siegen - 10 Qs 57/15

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen (450 Gs 656/15) vom 03.07.2015 dahingehend abgeändert, dass der Pflichtverteidigerwechsel ohne die "Voraussetzung, dass keine weiteren Kosten entstehen", erfolgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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