Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 36/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19.12.2013 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2013 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Schriftsatz war ein Stundungsantrag gestellt. Als Anlage war ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welchen die Antragstellerin persönlich unterzeichnet hatte, beigefügt. Der Stundungsantrag war lediglich vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.10.2013 (Blatt 1 d. A.) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 12.11.2013 wies das Amtsgericht die Antragstellerin darauf hin, dass der Stundungsantrag in der erforderlichen Form fehle. Hierzu müsse das amtliche Formular verwendet werden. Das Amtsgericht forderte die Antragstellerin daher zur Korrektur binnen einen Monats ab Zustellung auf, andernfalls gelte der Insolvenzantrag als zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 12.11.2013 (Blatt 30 d. A.) Bezug genommen.

2

Innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist ging ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung auf dem amtlichen Vordruck ein. Dieser war jedoch ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Stundungsantrag vom 16.12.2013 (Blatt 36 d. A.) Bezug genommen.

3

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.12.2013 hat das Amtsgericht beschlossen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten, da die Antragstellerin entgegen der Verfügung vom 02.12.2013 innerhalb der gesetzten Frist keinen ordnungsgemäßen Stundungsantrag gestellt habe.

4

Gegen diesen ihr am 21.12.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2014, taggleich beim Amtsgericht Stendal eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der Stundungsantrag nicht zu den Erklärungen und Unterlagen gehöre, die nach § 305 Abs. 3 i. V. m. § 305 Abs. 1 InsO der Rücknahmefiktion unterfallen.

5

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.02.2014 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und auch begründet (2.). Sie führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht von einer Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO ausgegangen.

1.

7

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist zunächst innerhalb der zweiwöchigen Frist bei dem Amtsgericht Stendal eingegangen. Die angefochtene Entscheidung wurde der Antragstellerin am 21.12.2013 zugestellt. Damit wäre das Fristende auf Samstag, den 04.01.2014 gefallen. Dementsprechend verschob sich das Fristende auf den nächsten Werktag, da der 06.01.2014 in Sachsen-Anhalt ein Feiertag ist, endete die Beschwerdefrist daher am 07.01.2014.

8

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft. Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass gegen die Annahme einer Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 1 InsO. Demnach unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt auch aufgrund der Verweisung in § 304 Abs. 1 S. 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren. Allerdings sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des Insolvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher gegen einen Beschluss, der den Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO feststellt, kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2003, Az: IX ZB 599/02 = ZInsO 2003, Seite 1040 ff.; Beschluss vom 22.10.2009, Az: IX ZB 195/08 Rn. 4, m. w. N., zitiert nach juris).

9

Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt lediglich in engen Ausnahmefällen unter analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die sofortige Beschwerde für Auflagen zugelassen, die zwar von § 305 Abs. 1 InsO gedeckt sind, jedoch dem Willkürverbot unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az: XI ZB 195/08, Rn. 5, m. w. N., zitiert nach juris).

10

Vorliegend ist hier jedoch die Frage zu entscheiden, ob die sofortige Beschwerde dann zulässig ist, wenn das Insolvenzgericht eine Auflage verfügt, die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 - 4 InsO nicht gedeckt ist. Dies ist vorliegend der Fall, da der Stundungsantrag in § 305 Abs. 1 InsO keine Erwähnung findet und daher von Gesetzes wegen nicht zu den Erklärungen gehört, die der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO unterfallen. Die Frage, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist, wenn das Insolvenzgericht Anforderungen stellt, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang zu bringen sind, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung explizit offen gelassen (vgl. BGH, a. a. O.; Vallender in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 305, Rn. 195, m. w. N.).

11

In Anlehnung an diese Rechtsprechung geht die Kammer von einer Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aufgrund einer analogen Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO aus. Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO dient der Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung. Mit ihr soll auf ein zügiges Handeln des Schuldners hingewirkt werden (vgl. Vallender in Uhlenbruck, a. a. O., § 144 m. w. N.). Aufgrund der gesetzlichen Systematik greift die Rücknahmefiktion lediglich dann ein, wenn der Schuldner eine Aufforderung, die nach § 305 Abs. 1 InsO zulässig ist, nicht befolgt. Die Aufzählung in § 305 Abs. 1 InsO ist dabei abschließend, so dass der hier streitgegenständliche Stundungsantrag nicht der Rücknahmefiktion unterfällt. Eine weitergehende Auslegung des § 305 Abs. 1 InsO ist nicht angezeigt, da der Eintritt der Rücknahmefiktion, wie bereits oben erörtert, grundsätzlich einem Rechtsmittel nicht unterliegt und daher auf die gesetzlich aufgezählten Beispiele beschränkt werden muss.

12

Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner im Falle einer fehlerhaften Anwendung des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO kein Rechtsmittel ergreifen kann, beantwortet die Kammer die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Rechtsfrage dahingehend, dass die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO dann statthaft ist, wenn vom Schuldner Erklärungen bzw. Handlungen verlangt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht korrespondieren, wie es hier aufgrund der obigen Ausführungen der Fall ist.

2.

13

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht vom Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ausgegangen. Zwar ist es zutreffend, dass innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ein ordnungsgemäßer Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nicht eingegangen ist, da dieser von der Antragstellerin selbst nicht unterschrieben war. Diese Fristversäumnis führt jedoch nicht zu einem Eintritt der Rücknahmefiktion, da die Regelungen des § 305 Abs. 1 InsO die rechtzeitige Einreichung des Stundungsantrages nicht der Regelung des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO unterstellt. Soweit das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss die Rechtsansicht vertritt, dass der Antrag auf Verfahrenskostenstundung der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO aufgrund der Tatsache unterfallen muss, dass dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur entsprochen werden kann, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind oder eine Stundung gewährt wurde, so ist dies unzutreffend. Diese Frage ist bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Insofern hat das Insolvenzgericht dann zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Stundungsantrag vorliegt, andernfalls wäre das Insolvenzverfahren mangels Masse einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 47 Abs. 1 GKG festzusetzen.


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