1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 EUR zzgl. 4 % hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.836,12 EUR.
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung vertraglich übernommener Aufsichtspflicht aus übergegangenem Recht.
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Der Beklagte ist eine Pflegeeinrichtung, bei der insbesondere alte, voll pflegebedürftige Menschen aufgenommen und betreut werden. Am 10.12.2000 erlitt die bei der Klägerin krankenversicherte Frau T. im Hause des Beklagten eine distale Femurfraktur, nachdem sie von der bei dem Beklagten angestellten Pflegerin, der Zeugin G., auf die Toilette ihres Zimmers gesetzt worden war, indem sie auf den Boden fiel. Die Geschädigte bewohnte das Zimmer 205 im Altenpflegeheim des Beklagten auf Grund eines Heimpflegevertrages. Sie litt an Alzheimer und war zum Unfallzeitpunkt vollkommen dement. Schon im Jahr 1998 wurde festgestellt, dass sie praktisch alles, was sie im Leben erlernt hatte, vergessen hatte. Sie war in der Pflegestufe 3 eingruppiert und bei allem in die Vollüberwachung eingeordnet. Sie war von der Beweglichkeit her in der Lage, selbst unter Führung zu gehen und hätte körperlich die notwendigen Verrichtungen zur Körperpflege selbst tätigen können. Sie hatte die Eigenart, dass sie sich im Speisesaal immer wieder aus ihrem Rollstuhl heraus am Tisch aufrichtete und umhersah. In den vier Wochen vor dem Unfall fiel die Geschädigte nicht durch überraschende Bewegungen wie ein selbstständiges Aufstehen oder Abrutschen beim Toilettengang auf. Für die Wiederherstellung von Frau T. wandte die Klägerin insgesamt 5.836,12 EUR auf, wovon 267,83 EUR streitig sind.
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Die Klägerin behauptet, die Pflegerin habe sich, nachdem sie die Geschädigte auf der Toilette abgesetzt hatte, mit dem Gebiss der Geschädigten abgewandt und begonnen, dieses am Waschbecken zu reinigen. Dadurch habe sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Für den Transport der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 seien 267,83 EUR angefallen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen.
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Der Beklagte behauptet, die Zeugin G. sei in unmittelbarer Nähe von Frau T. geblieben und habe ihr die Zahnprothese abgenommen, um diese an dem in der Nasszelle unmittelbar neben der Toilette befindliche Waschbecken abzulegen. Dafür habe sich die Zeugin G. kurz zur Seite drehen müssen. In diesem Augenblick habe sich die Geschädigte erhoben und sei dabei gestürzt. Der Beklagte meint, eine Verletzung der Aufsichtspflicht liege nicht vor, weil die Zeugin G. sich nur ganz kurz zur Seite gedreht habe und in den Wochen zuvor keinerlei Anzeichen für ein plötzliches Aufstehen von der Toilette bei der Geschädigten zu beobachten gewesen seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2003 (Blatt 24/25 der Akte) und vom 11.04.2003 (Blatt 29/31 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und paralleler Vernehmung der Zeugin G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 11.04.2003.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.836,12 EUR aus übergegangenem Recht auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht im Rahmen des Heimpflegevertrages mit der Geschädigten Frau T.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die bei dem Beklagten angestellte Zeugin G. am 10.12.2001 mit leichter Fahrlässigkeit den Sturz der Geschädigten von der Toilette mit der Folge einer distalen Femurfraktur mitverursacht hat. Dies hat eine Haftung des Beklagten zu 100 % zur Folge, weil die Geschädigte selbst mit Alzheimer im letzten Grad keinen zurechenbaren Verursachungsbeitrag geleistet hat.
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Im Rahmen des Toilettengangs ist das Maß der Beaufsichtigung immer von dem konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2003, Seite 73 ff).
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Hiervon ausgehend ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin G. im Rahmen des Augenscheins und des unstreitigen Gesundheitszustandes der Geschädigten mit einer Alzheimerdemenz im letzten Grad im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass eine vorwerfbare Aufsichtspflichtverletzung der Zeugin G. vorliegt, indem sie sich von der Geschädigten vollständig abgewandt hat und zu dem ca. 1,25 m entfernten Waschbecken ging, um dort das Gebiss der Geschädigten zu reinigen und dabei die Geschädigte vollständig aus den Augen ließ.
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Die Zeugin G. hat im Rahmen des Augenscheins bekundet, dass sie, nachdem sie die Geschädigte aus dem Rollstuhl heraus auf das Klosett gesetzt hatte, sich das Gebiss von der Geschädigten habe geben lassen und sich daraufhin zum Waschbecken hin abgewandt habe, um dieses zu reinigen. Bereits als sie den Wasserhahn geöffnet hatte, habe sie hinter sich ein Geräusch gehört und sich wieder umgewandt. In diesem Moment sei die Geschädigte bereits mit dem Körper in Richtung Tür gelegen.
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Der Augenschein hat - vom Standpunkt der Tür zum Bad aus - eine Breite des Bades von ca. 2,10 m und eine Tiefe von ca. 1,85 m ergeben. Zwischen dem links in der Ecke befindlichen Toilette und dem rechts in der vorderen Ecke gegenüber der Tür befindlichen Waschbecken liegt eine diagonal verlaufene Distanz von ca. 1,25 m. Die Zeugin G. musste sich vollständig von der Geschädigten abwenden, um das Gebiss reinigen zu können. Sie konnte dabei die Geschädigte auch nicht "im Augenwinkel" im Blick behalten.
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Es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Zeugin G. vor, weil sie die Geschädigte nicht zugriffsbereit im Auge behielt, sondern sich vollständig abwandte, um einer anderen Beschäftigung, dem Reinigen des Gebisses, nachzugehen. Dabei entfernte sie sich auf ca. 1 m von der Geschädigten. Ein sofortiges Zugreifen für den Fall, das sich die Geschädigte in ihrer Position auf dem Toilette verändert, war ihr dadurch nicht mehr möglich. Dies wäre aber notwendig gewesen, nachdem die Geschädigte körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war und dafür bekannt war, dass sie sich im Speisesaal am Tisch aus dem Rollstuhl heraus immer wieder aufrichtete und umschaute.
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Das Gericht berücksichtigt den Umstand, dass in den Wochen zuvor kein entsprechendes Verhalten der Geschädigten beim Toilettengang in Bezug auf ein plötzliches Erheben oder Abrutschen aufgefallen ist. Jedoch musste die Zeugin G. im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts jederzeit auch ohne einen entsprechenden Hinweis aus den letzten Wochen vor dem Unfall damit rechnen, dass sich die Geschädigte von sich aus erheben oder von der Toilette herunterrutschen könnte, weil sich die Geschädigte aufgrund der Alzheimerdemenz im letzten Stadium selber nicht mehr steuern konnte. Insoweit liegt die Situation eines Säuglings, bzw. Kleinkindes bei der Geschädigten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte demgegenüber körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war. Das Gericht verkennt dabei nicht, das es - auch - Ziel der Pflege im Rahmen des Heimpflegevertrages war, der Geschädigten ein soweit wie möglich normales Leben zu ermöglichen. Dazu gehört das Entleeren des Stuhls auf einer Toilette, ohne angebunden zu sein, oder eine Windel tragen zu müssen. Eine Fixierung oder das Anlegen einer Windel war im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Vielmehr wäre es ausreichend, aber auch notwendig gewesen, dass sich die Zeugin G. während des Stuhlgangs in Armreichweite und mit Blick auf die Geschädigte im Badezimmer aufgehalten hätte.
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Der Einwand der Beklagte, dass die Vorgaben der Pflegeversicherung für die Zeitdauer einzelner Pflegemaßnahmen wie z.B. die Durchführung des Toilettengangs ein solches Verhalten des Pflegepersonals nicht zulasse, kann - selbst wenn es so sein sollte - hier nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefährdung der selbst nicht steuerungsfähigen Geschädigten ausgeschlossen werden muss. Hätte ein Säugling oder ein Kleinkind eine entsprechende Verletzung z.B. durch Sturz von der Wickelunterlage erlitten, stünde dies auch nicht zur Diskussion. Gegebenenfalls müssen die entsprechenden Vorgaben der Pflegeversicherung angepasst werden.
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Bezüglich der Kosten des Transports der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 ist das Gericht aufgrund der von der Klägerin überreichten Aufstellung davon überzeugt, das hierfür ein Nettobetrag von 267,83 EUR angefallen ist. Dieser Betrag ist aus Sicht des Gerichts angemessen und - im Hinblick auf den Transport der verletzten Geschädigten - auch notwendig gewesen.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB a.F.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.836,12 EUR aus übergegangenem Recht auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht im Rahmen des Heimpflegevertrages mit der Geschädigten Frau T.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die bei dem Beklagten angestellte Zeugin G. am 10.12.2001 mit leichter Fahrlässigkeit den Sturz der Geschädigten von der Toilette mit der Folge einer distalen Femurfraktur mitverursacht hat. Dies hat eine Haftung des Beklagten zu 100 % zur Folge, weil die Geschädigte selbst mit Alzheimer im letzten Grad keinen zurechenbaren Verursachungsbeitrag geleistet hat.
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Im Rahmen des Toilettengangs ist das Maß der Beaufsichtigung immer von dem konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2003, Seite 73 ff).
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Hiervon ausgehend ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin G. im Rahmen des Augenscheins und des unstreitigen Gesundheitszustandes der Geschädigten mit einer Alzheimerdemenz im letzten Grad im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass eine vorwerfbare Aufsichtspflichtverletzung der Zeugin G. vorliegt, indem sie sich von der Geschädigten vollständig abgewandt hat und zu dem ca. 1,25 m entfernten Waschbecken ging, um dort das Gebiss der Geschädigten zu reinigen und dabei die Geschädigte vollständig aus den Augen ließ.
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Die Zeugin G. hat im Rahmen des Augenscheins bekundet, dass sie, nachdem sie die Geschädigte aus dem Rollstuhl heraus auf das Klosett gesetzt hatte, sich das Gebiss von der Geschädigten habe geben lassen und sich daraufhin zum Waschbecken hin abgewandt habe, um dieses zu reinigen. Bereits als sie den Wasserhahn geöffnet hatte, habe sie hinter sich ein Geräusch gehört und sich wieder umgewandt. In diesem Moment sei die Geschädigte bereits mit dem Körper in Richtung Tür gelegen.
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Der Augenschein hat - vom Standpunkt der Tür zum Bad aus - eine Breite des Bades von ca. 2,10 m und eine Tiefe von ca. 1,85 m ergeben. Zwischen dem links in der Ecke befindlichen Toilette und dem rechts in der vorderen Ecke gegenüber der Tür befindlichen Waschbecken liegt eine diagonal verlaufene Distanz von ca. 1,25 m. Die Zeugin G. musste sich vollständig von der Geschädigten abwenden, um das Gebiss reinigen zu können. Sie konnte dabei die Geschädigte auch nicht "im Augenwinkel" im Blick behalten.
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Es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Zeugin G. vor, weil sie die Geschädigte nicht zugriffsbereit im Auge behielt, sondern sich vollständig abwandte, um einer anderen Beschäftigung, dem Reinigen des Gebisses, nachzugehen. Dabei entfernte sie sich auf ca. 1 m von der Geschädigten. Ein sofortiges Zugreifen für den Fall, das sich die Geschädigte in ihrer Position auf dem Toilette verändert, war ihr dadurch nicht mehr möglich. Dies wäre aber notwendig gewesen, nachdem die Geschädigte körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war und dafür bekannt war, dass sie sich im Speisesaal am Tisch aus dem Rollstuhl heraus immer wieder aufrichtete und umschaute.
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Das Gericht berücksichtigt den Umstand, dass in den Wochen zuvor kein entsprechendes Verhalten der Geschädigten beim Toilettengang in Bezug auf ein plötzliches Erheben oder Abrutschen aufgefallen ist. Jedoch musste die Zeugin G. im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts jederzeit auch ohne einen entsprechenden Hinweis aus den letzten Wochen vor dem Unfall damit rechnen, dass sich die Geschädigte von sich aus erheben oder von der Toilette herunterrutschen könnte, weil sich die Geschädigte aufgrund der Alzheimerdemenz im letzten Stadium selber nicht mehr steuern konnte. Insoweit liegt die Situation eines Säuglings, bzw. Kleinkindes bei der Geschädigten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte demgegenüber körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war. Das Gericht verkennt dabei nicht, das es - auch - Ziel der Pflege im Rahmen des Heimpflegevertrages war, der Geschädigten ein soweit wie möglich normales Leben zu ermöglichen. Dazu gehört das Entleeren des Stuhls auf einer Toilette, ohne angebunden zu sein, oder eine Windel tragen zu müssen. Eine Fixierung oder das Anlegen einer Windel war im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Vielmehr wäre es ausreichend, aber auch notwendig gewesen, dass sich die Zeugin G. während des Stuhlgangs in Armreichweite und mit Blick auf die Geschädigte im Badezimmer aufgehalten hätte.
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Der Einwand der Beklagte, dass die Vorgaben der Pflegeversicherung für die Zeitdauer einzelner Pflegemaßnahmen wie z.B. die Durchführung des Toilettengangs ein solches Verhalten des Pflegepersonals nicht zulasse, kann - selbst wenn es so sein sollte - hier nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefährdung der selbst nicht steuerungsfähigen Geschädigten ausgeschlossen werden muss. Hätte ein Säugling oder ein Kleinkind eine entsprechende Verletzung z.B. durch Sturz von der Wickelunterlage erlitten, stünde dies auch nicht zur Diskussion. Gegebenenfalls müssen die entsprechenden Vorgaben der Pflegeversicherung angepasst werden.
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Bezüglich der Kosten des Transports der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 ist das Gericht aufgrund der von der Klägerin überreichten Aufstellung davon überzeugt, das hierfür ein Nettobetrag von 267,83 EUR angefallen ist. Dieser Betrag ist aus Sicht des Gerichts angemessen und - im Hinblick auf den Transport der verletzten Geschädigten - auch notwendig gewesen.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB a.F.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
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