Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Notariats Stuttgart - Feuerbach II - Grundbuchamt - vom 24.6.2003 (GRG 215/03) aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, auf dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1.2.2001 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 28.2.2001 (Az.: 3 O 2491/00) die im Grundbuch von Stuttgart-Feuerbach, Heft 11753 in Abteilung III, lfd. Nr. 1 am 13.2.2003 eingetragene Sicherungshypothek zu vermerken.
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I. Der Gläubiger hat auf Grund eines Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 1.2.2001 sowie eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Heilbronn vom 28.2.2001 gegen den Schuldner am 4.7.2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Besigheim erwirkt, mit welchem der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe des Besitzes und Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von S eingetragenen Grundstück gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde.
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Auf Grund dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück gem. § 848 Abs. 2 ZPO am 6.2.2003 von dem Drittschuldner an den bestellten Sequester als Vertreter des Schuldners aufgelassen.
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Zugleich hat der Sequester die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des verfahrensgegenständlichen Grundstücks wegen der titulierten Forderungen bewilligt.
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Am 13.2.2003 hat das Grundbuchamt in Heft 11753 Abteilung III laufende Nummer 1 folgende Eintragung vorgenommen:
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„425.996,34 EUR Sicherungshypothek mit 4% Jahreszinsen seit 5.7.2002 aus 342.565,65 EUR Hauptforderung und 4 % Jahreszinsen seit 5.7.2002 aus 13.042,24 EUR Kosten für ... Bezug: Bewilligung vom 6.2.2003.“
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Am 31.5.2003 ließ der Gläubiger die Eintragung der Zwangshypothek auf dem Titel gem. § 867 Abs. 3 ZPO bei dem Grundbuchamt beantragen.
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Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 24.6.2003 zurückgewiesen mit der Begründung, die Vorschrift des § 867 Abs. 3 ZPO finde auf Fälle, in denen die Eintragung der Sicherungshypothek aufgrund der Pfändung und Überweisung eines Auflassungsanspruchs eingetragen sei, keine Anwendung.
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Gegen diese Entscheidung ließ der Gläubiger mit Schriftsatz vom 1.7.2003 Beschwerde einlegen, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.7.2003 nicht abgeholfen hat.
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II. Die gem. § 71 Grundbuchordnung zulässige Beschwerde des Gläubigers hat auch in der Sache Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts ist § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 ZPO auf die Sicherungshypothek i. S. v. § 848 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
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Zu Recht geht das Grundbuchamt allerdings davon aus, dass eine direkte Anwendung der Bestimmung nicht in Betracht kommt.
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Dies ergibt sich - wie das Grundbuchamt zutreffend ausführt - schon aus der Stellung der Vorschrift im Titel 2 des 2. Abschnitts im 8. Buch der ZPO, der die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen reglementiert, während der Gläubiger zunächst die im Titel 1 des gleichen Abschnitts geregelte Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners betrieben hat (Pfändung und Überweisung des Auflassungsanspruchs). Zwar beabsichtigt er jetzt - aufgrund einer bei der Vollstreckung in die Auflassungsforderung erwirkten Sicherungshypothek - die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz ZPO regelt aber das Verfahren bei der Eintragung der Sicherungshypothek im Rahmen der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und nicht die Modalitäten der Vollstreckung aufgrund einer bereits eingetragenen Sicherungshypothek.
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Auch über die Verweisungsnorm des § 848 Abs. III ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung in die - aufgrund eines gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Herausgabeanspruchs - herausgegebene (unbewegliche) Sache nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt wird, kann § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz ZPO nicht zur Anwendung kommen. § 848 Abs. III stellt nämlich nur klar, dass durch die Herausgabe an den Sequester nicht - wie bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs auf eine bewegliche Sache der Fall (§ 847 Abs. II ZPO) - automatisch ein Pfändungspfandrecht an der unbeweglichen Sache entsteht, dies vielmehr eines weiteren Vollstreckungsakts bedarf (Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 848, Rdnr. 12).
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Da § 848 ZPO selbst das Verfahren zur Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund der Pfändung und Überweisung eines Auflassungsanspruchs regelt, geht diese Bestimmung der Regelung in § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz ZPO grundsätzlich vor.
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Die Kammer hält jedoch eine analoge Anwendung des § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 ZPO auf die Fälle der Pfändung und Überweisung von Auflassungsansprüchen für geboten.
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Mit der 1997 im Rahmen der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle erfolgten Neuregelung des § 867 ZPO beabsichtigte der Gesetzgeber die bis dahin notwendige Doppeltitulierung bei der vom Gläubiger gegen den Eigentümer aufgrund einer Sicherungszwangshypothek betriebenen Zwangsversteigerung zu vermeiden. Nach ganz herrschender Meinung musste der Gläubiger bis zur Neuregelung einen (weiteren) Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner als Eigentümer erwirken, wenn er die Zwangsversteigerung zwecks Befriedigung im Range der Sicherungshypothek betreiben wollte (Münzberg in Stein/Jonas, 21. Aufl., § 867, Rdnr. 38, m.w.N. in Fn 227).
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Dieses Erfordernis, welches die Sicherungshypothek als Mittel der Zwangsvollstreckung unattraktiv machte, wurde durch § 867 III ZPO beseitigt. Da der Anspruch bereits in dem der Titulierung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren überprüft wurde, ist die nochmalige Überprüfung in einem Duldungsprozess überflüssig.
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Ein Grund, die Befriedigung aus einer Sicherungshypothek, die durch Vollstreckung in den Auflassungsanspruch entstanden ist, gegenüber der Befriedigung aus einer im Rahmen der Immobiliarvollstreckung entstandenen Sicherungshypothek abweichend zu regeln, ist nicht ersichtlich.
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Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts entsteht die Sicherungshypothek bei der Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners gemäß § 848 Abs. II Satz 2 ZPO kraft Gesetzes als Zwangshypothek. Auch wenn der Sequester die Eintragung zu bewilligen hat, ist gleichwohl der Titel und nicht die Bewilligung Grundlage der Eintragung, die nur berichtigende Funktion hat (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 848, Rdnr. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 848, Rdnr. 7 m.w.N.).
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Dass die Bestimmungen des § 866 Abs. III ZPO (Mindestbetrag) und des § 867 Abs. II ZPO (Unzulässigkeit der Gesamthypothek) auf die Sicherungshypothek nach § 848 Abs. II ZPO keine Anwendung finden, spricht nicht gegen eine analoge Anwendung des § 867 Abs. III ZPO auf diese Fälle, weil § 866 Abs. III und § 867 Abs. II ZPO das Verfahren bei der Eintragung einer Sicherungshypothek im Rahmen der Immobiliarvollstreckung regeln, während § 867 Abs. III ZPO die Vollstreckung aus einer bereits eingetragenen Sicherungshypothek reglementiert.
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Fände § 867 Abs. III ZPO auf die nach § 867 Abs. II eingetragene Sicherungshypothek keine Anwendung, müsste der Gläubiger entweder einen weiteren (Duldungs-) Titel erstreiten oder - bei einer aufgrund seines Titels unmittelbar betriebenen Zwangsversteigerung nach § 866 Abs. I ZPO - einen schlechteren Rang in Kauf nehmen.
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Eine solche Ungleichbehandlung der Vollstreckung nach § 848 ZPO gegenüber der Vollstreckung nach § 867 ZPO erscheint nicht gerechtfertigt, zumal dem Gläubiger, der in den Auflassungsanspruch vollstreckt, abweichend von § 866 Abs. I ZPO ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht zusteht.
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Aus der analogen Anwendung des § 867 III ZPO folgt, dass das Grundbuchamt entsprechend § 867 Abs. I, Satz 1, 2. Halbs. verpflichtet ist, die Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch auf dem vollstreckbaren Titel, mithin auf dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 1.2.2001 bzw. 28.2.2001 zu vermerken.
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Nach alledem war der Beschwerde stattzugeben.
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Da im streng einseitigen Antragsverfahren der Grundbuchordnung nur der Antragsteller formell beteiligt ist (Demharter, GBO, 21. Aufl., § 1, Rdnr. 30), bedurfte es einer Anhörung des Schuldners im Beschwerdeverfahren nicht.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 II, 30 I KostO.
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