1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 676.138,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 37.256,85 seit dem 30.11.2001 und aus Euro 66.435,36 seit 01.04.2004 sowie aus Euro 572.446,34 seit 15.01.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 61 % und der Kläger zu 39 %.
4. Das Urteil ist für jede Partei jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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| Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 Abs. 1, 11 StVG einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall vom 29.06.1980 entstandenen Schadens sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld (§ 847 BGB). |
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| Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen einzustehen, da ihr Versicherungsnehmer den Unfall alleinverantwortlich verursacht hat. |
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| Es ist dabei zwischen den in der Vergangenheit liegenden Ansprüchen für die Zeit bis zum 31.12.2004 (I.) und den Ansprüchen auf Ersatz der Zukunftsschäden (II.) zu unterscheiden. |
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| I. Vergangenheitsschaden: |
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| 1. Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere die Vermögensnachteile, die der Kläger dadurch erlitten hat und noch erleidet, dass infolge der erlittenen Verletzungen seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist (§ 11 StVG). Der Kläger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stünde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Der Kläger hätte dann Einkünfte entsprechend seinem beruflichen Fortkommen erzielt. |
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| a) Für die zur Beurteilung des wahrscheinlichen beruflichen Fortkommens des Klägers anzustellende Prognose ist zugrunde zu legen, dass der Kläger Anfang 1980 bei der Firma C eine Ausbildung zum Informationselektroniker beendet hatte. Der Kläger hätte – unstreitig – die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt und hätte ab dem 01.06.1985 den Tariflohn M 4 nach dem Tarifvertrag für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhalten. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Einigkeit, dass der Kläger eine Gratifikation in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts und Urlaubsgeld in Höhe von 68 % eines Monatsgehalts sowie vermögenswirksame Leistungen bezogen hätte. Für die Zeit bis Ende 1983 ist zusätzlich Heimarbeit, die der Kläger vor dem Unfall erbracht hatte, mit monatlich DM 500 zu vergüten. |
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| Da die Parteien sich auf eine Abrechnung auf der Basis der Nettolohnmethode bei einer angenommenen Abgaben- und Steuerquote von 30 % geeinigt haben, ist vom Gesamtbruttoverdienst schadensrechtlich ein Nettoanteil von 70 % zu berücksichtigen. Der Nettolohn ist sodann noch um die ebenfalls unstreitige Sparzulage zu erhöhen. |
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| Für die Zeit bis zum 31.12.2004 ergibt sich danach folgender Erwerbsschaden: |
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| Der entsprechende Klagebetrag folgt der Aufstellung von Rechtsanwalt K im Schreiben vom 16.12.1996 (Anlage B 3). Der Kläger hatte seinerzeit durch seinen damaligen Rechtsanwalt den Erwerbsschaden bis zum 31.12.1996 berechnen lassen. Die Abrechnung ist auch für die Beklagte maßgeblich. Sie hat sich darauf berufen, dass sich der Kläger an das Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 festhalten lassen müsse, nachdem die Beklagte den für die Zeit bis zum 31.12.1996 ermittelten Gesamtbetrag von DM 654.794,75 bezahlt habe. Damit hat sich die Beklagte die Berechnung des Klägers zu eigen gemacht. |
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| Auch insoweit ist die Klageforderung unstreitig, da sie dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 entspricht. |
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| Der Betrag entspricht – abgesehen von einer wohl auf einem Übertragungsfehler beruhenden Differenz von DM 0,01 – dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. |
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| Der Kläger übernimmt auch insoweit die Forderung aus dem Schreiben vom 16.12.1996. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Der Minderbetrag von DM 16,26 gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 22.163,14 erklärt sich damit, dass der Kläger in der Klage als Urlaubsgeld DM 1.658,04 angesetzt hat, während sich das Urlaubsgeld in Höhe von 68 % des Monatsgehalts (DM 2.404,16) rechnerisch richtig auf DM 1.634,82 beläuft. |
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| Der Betrag ist unstreitig, weil er der Abrechnung im Schreiben vom 16.12.1996 entspricht. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Soweit der Kläger für die Zeit ab 1986 in Abweichung von der vorgerichtlichen Abrechnung die tariflichen Lohnerhöhungen jeweils bereits ab Januar und deshalb einen Betrag von DM 36.000,95 geltend macht, ist die Klageforderung zu kürzen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Gültigkeit der jeweils neuen Tarifverträge und damit verbundene Gehaltssteigerungen grundsätzlich nicht zum 01. Januar eines Jahres, sondern erst später einsetzen. Diese zeitliche Differenzierung der Gehaltssteigerungen wurde vom Kläger nur bis zum Jahr 1985 berücksichtigt. Es ist aber auch für die Zeit danach auf die Staffelung in dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 zurückzugreifen. Der Kläger kann danach für Januar 1986 nur DM 3.467,75 verlangen und den höheren Tariflohn in Höhe von DM 3.829,65 erst ab Februar 1986. |
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| Der Betrag entspricht der Abrechnung vom 16.12.1996. Die Differenz zum Klagebetrag in Höhe von DM 39.281,35 ergibt sich daraus, dass für den Monat Januar das Gehalt noch in Höhe von DM 3.829,65 anzusetzen ist und erst ab Februar mit DM 4.184,95. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Die Klageforderung in Höhe von DM 42.191,06 ist insoweit zu kürzen, als für Januar DM 4.184,95 und erst ab Februar DM 4.500,10 verlangt werden können. |
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| Der Betrag entspricht der Abrechnung im Schreiben vom 16.12.1996. Die Differenz zur Klageforderung in Höhe von DM 43.229,71 beruht darauf, dass für Januar noch DM 4.500,10 und erst ab Februar DM 4.612,60 zu bezahlen sind. |
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| Der sich aus der Abrechnung vom 16.12.1996 ergebende Betrag berücksichtigt, dass für Januar DM 4.612,60 und ab Februar DM 4.889,50 anzusetzen sind. Die Klageforderung in Höhe von DM 45.642,77 ist um DM 193,83 zu kürzen, da das höhere Gehalt bereits ab Januar gerechnet wurde. |
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| Der Betrag folgt der Abrechnung vom 16.12.1996. Für Januar sind DM 4.889,50 und ab Februar DM 5.217,09 zu bezahlen. Aus dem geringeren Betrag für Januar errechnet sich die Differenz zur Klageforderung in Höhe von DM 48.698,54. |
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| Der Betrag ergibt sich aus der Abrechnung vom 16.12.1996. Das Bruttogehalt beträgt für Januar DM 5.217,09 und ab Februar DM 5.498,81. Die weitergehende Klageforderung in Höhe von DM 51.299,60 ist entsprechend zu kürzen. |
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| Der Betrag ergibt sich aus der Abrechnung vom 16.12.1996. Für Januar beläuft sich das Bruttogehalt auf DM 5.498,81 und erst ab Februar auf DM 5.663,77. Das begründet die Differenz zum Klagebetrag in Höhe von DM 52.822,60. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Das Bruttogehalt beträgt für Januar DM 5.663,77 und ab Februar DM 5.777,04. Der Klagebetrag in Höhe von DM 53.868,37 ist damit um DM 79,25 zu kürzen, da in der Klage das höhere Gehalt bereits ab Januar zugrunde gelegt wurde. |
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| Der Betrag entspricht der Berechnung im Schreiben vom 16.12.1996. Das Bruttogehalt beträgt im Januar DM 5.777,04 und ab Februar 5.973,45. |
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| Der Kläger macht demgegenüber ein monatliches Bruttogehalt von durchgehend DM 6.595,60 und eine Gesamtvergütung in Höhe von netto DM 61.425,98 geltend. Die deutliche Differenz zum zuerkannten Betrag beruht im Wesentlichen darauf, dass der Kläger zum 01.01.1995 einen Sprung von der Tarifgruppe M 4 in die Tarifgruppe M 5 annimmt. Das Gericht vermag dieser Höherstufung bereits im Jahr 1995 indes nicht zu folgen. |
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| Da es sich bei dem abzurechnenden Erwerbsschaden um eine Form des entgangenen Gewinns handelt, kommt es nach § 252 BGB darauf an, welche Einkünfte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Für den dahingehenden Nachweis genügt es und ist es aber auch erforderlich, dass die behauptete Entwicklung überwiegend wahrscheinlich eingetreten wäre (§ 287 ZPO). Dabei hilft dem Verletzten ein gewisser Schätzungsbonus, weil der Schädiger ihn überhaupt in die Lage gebracht hat, den Nachweis des Erwerbschadens führen zu müssen Pardey/Geigel, Der Haftpflichtprozess, 4/82). |
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| Vorliegend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger schon im Jahr 1995 die Tarifgruppe M 5 erreicht hätte. Der Kläger hat hierzu lediglich die Annahme vertreten, dass nach zehn Jahren Meistererfahrung die Tarifgruppe M 5 zum Tragen komme. Es wurde nicht erläutert, weshalb der Sprung zehn Jahre nach Aufnahme der Meistertätigkeit erfolgt wäre. Eine solche berufliche Entwicklung ist zweifelhaft. Der 1958 geborene Kläger war im Jahr 1995 erst 37 Jahre alt. Es erscheint nicht sehr naheliegend, dass der Kläger bereits in diesem Alter in die Tarifgruppe M 5 aufgestiegen wäre. Da es sich bei der Tarifgruppe M 5 um die höchste und letzte Gehaltsstufe handelt, hätte der Kläger schon sehr frühzeitig das gehaltsmäßige Endziel erreicht. Ein solches Fortkommen mag bei idealem Verlauf möglich sein, es ist aber für das Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger ist vorgerichtlich auch selbst nicht von dem frühzeitigen Erreichen der Tarifgruppe M 5 ausgegangen, da im Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 die Tarifgruppe M 4 auch für die Jahre 1995 und 1996 zugrunde gelegt wurde. |
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| Das Gericht hält den Sprung in die Tarifgruppe M 5 erst im Jahr 2000 für hinreichend wahrscheinlich. |
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| Der Betrag entspricht der Abrechnung vom 16.12.1996, wonach aus der Tarifgruppe M 4 ein monatliches Bruttogehalt von DM 5.973,45 anfällt. Der vom Kläger auf der Grundlage eines angenommenen Monatsgehalts in Höhe von DM 6.833,20 nach der Tarifgruppe M 5 geltend gemachte Klagebetrag ist in Höhe der Differenz von DM 7.937,87 zu kürzen. |
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| Für die Zeit ab 1997 ist die Abrechnung vom 16.12.1996 auf der Basis des jeweils maßgeblichen Tarifgehalts und den unstreitigen Berechnungsgrundlagen fortzuschreiben. |
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| Bis zum 31. März gilt noch die alte Gehaltstafel. Das Gehalt ist um die Leistungszulage von 10 % zu erhöhen, da es sich bei der Leistungszulage um eine tarifvertraglich vorgesehene Zusatzvergütung handelt. Die vom Kläger als Anlage K 16 a vorgelegte Anlage zum Tarifvertrag regelt, dass die Leistungszulagensumme im Durchschnitt aller Tarifangestellten eines Betriebes 10 % der Tarifgehaltssumme betragen müsse. Die Erhöhung des dem Kläger zustehenden Tarifgehalts um den Durchschnittswert von 10 % kann damit auch für den Kläger angenommen werden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte vorgerichtlich dem Ansatz der Leistungszulage mit 10 % ausdrücklich nicht entgegen getreten war. |
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| Es errechnet sich danach: |
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Januar- März DM 5.973,45 x 3 = |
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April- Dezember DM 5.711,– + 10 % = DM 6.282,10 x 9= |
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Gratifikation (DM 6.282,10 x 50 %) |
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Urlaubsgeld (DM 6.282,10 x 68 %) |
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| Die neue Gehaltstafel ist gültig ab dem 01.04.1998. Bis dahin ist das letzte Tarifgehalt aus dem Vorjahr maßgeblich. |
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Januar – März DM 6.282,10 x 3= |
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April – Dezember DM 5.854,– + 10 % = DM 6.439,40 x 9= |
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| Das Gehalt hat sich mit der neuen Gehaltstafel zum 01.03.1999 erhöht. |
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Januar – Februar DM 6.439,40 x 2= |
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März – Dezember DM 6.040,99 + 10 % = DM 6.645,09 x 10= |
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| Es wird angenommen, dass der Kläger zum Jahresbeginn in die Gehaltsgruppe M 5 aufgestiegen wäre. Das Erreichen der höchsten Meistergehaltsstufe ist wahrscheinlich. Die übereinstimmende Prognose der Parteien, dass der Kläger frühzeitig mit 27 Jahren die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hätte, begründet die Vermutung eines zielstrebigen und ehrgeizigen Fortkommens des Klägers. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die zugrunde gelegte Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Klägers mit dessen zunehmender Berufserfahrung sich auch in einem gehaltsmäßigen Aufstieg niedergeschlagen hätte. Bei 42 Lebensjahren im Jahr 2000 und 15 absolvierten Meisterjahren hätte der Kläger über die hinreichende berufliche Reife verfügt, die einen Gehaltssprung rechtfertigt. Innerhalb der Tarifgruppe M 5 hat sich das Gehalt zum 01.05.2000 erhöht |
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Januar – April DM 6.670,01 + 10 %= DM 7.337,01 x 4= |
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Mai – Dezember DM 6.870,01 + 10 %= DM 7.557,01 x 8= |
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| Die tarifvertragliche Gehaltserhöhung erfolgte mit Wirkung zum 01.05.2001, weshalb sich folgende Berechnung ergibt: |
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Januar- April DM 7.557,01 x 4= |
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Mai – Dezember DM 7.014,– + 10 %= DM 7.715,40 x 8= |
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| Die Erhöhung des Tarifgehalts zum 01.06.2002 wirkt sich wie folgt aus: |
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Januar – Mai DM 7.715,40 x 5= |
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Juni – Dezember DM 7.231,43 (Euro 3.697,37) + 10 %= |
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| Die Tariferhöhung mit Gültigkeit ab dem 01.06.2003 ergibt folgende Berechnung: |
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Januar – Mai DM 7.954,57 x 5= |
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Juni – Dezember DM 7.419,44 (Euro 3.793,50) + 10 %= |
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| Der Kläger hat den Zeitraum ab dem 01.01.2004 als – kapitalisierten – Zukunftsschaden geltend gemacht. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 15.12.2004 das Jahr 2004 fast abgelaufen war, ist es nunmehr dem Vergangenheitsschaden zuzuordnen. |
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| Die Tariferhöhung zum 01.03.2004 führt zu folgender Berechnung: |
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Januar – Februar DM 8.161,38 x 2= |
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März – Dezember DM 7.530,73 (Euro 3.850,40) + 10 %= |
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| Für die Zeit vom Unfall bis zum 31.12.2004 ergibt sich ein zu unterstellendes Arbeits- Nettoeinkommen in Höhe von DM 1.199.671,17. |
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| b) Von diesem Betrag sind die unfallbedingten Vorteile abzusetzen, die der Kläger aufgrund der Ersparnis von Aufwendungen und des Bezugs von Lohnersatzleistungen erlangt hat. |
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| aa) Der Kläger hat die Kosten für die Meisterschule erspart. Diese Kosten hätte er ohne den Unfall tragen müssen, um das Gehalt der Tarifgruppe M 4 und M 5 erhalten zu können. Die Kosten für die Meisterschule hat die Beklagte mit DM 8.000 angegeben. Dieser Aufwand ist unstreitig, da der Kläger das Entstehen dieser Kosten als für möglich erachtet und damit nicht bestritten hat. Allerdings kann der Betrag nur teilweise angesetzt werden, denn der Kläger hätte den Aufwand von DM 8.000 als Werbungskosten steuerlich absetzen können. Steuernachteile, die sich aus dem schadensbedingten Fortfall abzugsfähiger Werbungskosten ergeben, sind bei der Bemessung der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1787). Den Fortfall des Werbungskostenabzugs schätzt das Gericht auf DM 1.600. Der Kläger hätte ohne den Unfall seinerzeit ein Jahreseinkommen von etwa DM 30.000 bezogen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 20 % ergäbe sich eine Steuerlast von DM 6.000. Aus einem zu versteuernden Einkommen von DM 22.000 nach Abzug der Aufwendungen für die Meisterschule beträgt die Steuerlast bei einem angenommenen Steuersatz von dann 15 % (der Kläger war bereits verheiratet und hatte drei Kinder) DM 3.300. Die Differenz zu DM 6.000 (DM 2.700) ist von den Kosten für die Meisterschule abzuziehen. Der auszugleichende Vorteil beläuft sich damit auf DM 5.300. |
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| bb) Eine darüber hinaus gehende Vorteilsausgleichung wegen ersparter berufsbedingter Aufwendungen ist nicht vorzunehmen. Für die von der Beklagten geltend gemachte Ersparnis von pauschal 10 % des fiktiven Nettoeinkommens fehlen konkrete Anhaltspunkte. In Betracht kommt allenfalls eine Ersparnis wegen des Wegfalls von Fahrten von der Wohnung des Klägers zum Arbeitsplatz. Es ist aber nicht dargelegt, dass die entsprechenden Strecken unter Berücksichtigung des Werbungskostenabzugs zu ins Gewicht fallenden Kosten geführt hätten. Die Beklagte war vorgerichtlich auch selbst davon ausgegangen, dass keine berufsbedingten Aufwendungen pauschal abzusetzen sind (vgl. Schreiben vom 20.05.1999, Seite 1). |
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| cc) Abzuziehen sind dagegen die vom Kläger erlangten Zahlungen, die die LVA Baden- Württemberg als Verletztengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente geleistet hat. Die anzurechnenden Zahlungen belaufen sich für die Zeit bis zum 31.12.2003 auf DM 412.686,95 und für das Jahr 2004 auf DM 18.382,80, insgesamt also auf DM 431.069,75. |
|
| Der vom Kläger zur Berechnung der Klagesumme für die Zeit bis Dezember 2003 zugrunde gelegte Betrag von DM 412.686,95 ist für die Zeit bis Dezember 1995 und ab Januar 2002 unstreitig. Die Beklagte hat die Höhe der anzurechnenden LVA – Zahlungen lediglich für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 nicht unstreitig gestellt, da die Beklagte insoweit noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Höhe der Kinderzuschüsse gesehen hat. |
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| Soweit die Beklagte die LVA- Zahlungen bestritten hat, verbleibt es bei den vom Kläger angesetzten Beträgen. Der Kläger hat durch Vorlage der betreffenden Rentenbescheide belegt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente netto, nach Abzug der in den Auszahlungsbeträgen enthaltenen Kinderzuschüsse folgende Beträge erreicht hat: |
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| ab 01.01 1996 DM 1.403,89 (Auszahlungsbetrag DM 1.709,69 – DM 305,80 darin enthaltener Kinderzuschuß); |
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| ab 01.07.1996 DM 1.410,39 (DM 1.716,19 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.1997 DM 1.437,53 (DM 1.743,33 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.1998 DM 1.443,89 (DM 1.749,69 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.1999 DM 1.463,29 (DM 1.769,09 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.2000 DM 1.467,30 (DM 1.773,10 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.2001 DM 1.495,40 (DM 1.801,20 – DM 305,80); |
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| Aus den entsprechenden Monatsbeträgen hat der Kläger die jeweiligen Jahresbeträge errechnet und diese in die Aufstellung der LVA- Zahlungen eingestellt. |
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| Die Zahlungen für das Jahr 2004 sind mit DM 18.332,80 unstreitig. |
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| Die auf den fiktiven Arbeitslohn anzurechnenden Vorteile belaufen sich damit auf DM 436.369,75 (DM 5.300 + DM 431.069,75). |
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| Es verbleibt ein Verdienstausfallschaden für die Vergangenheit von DM 763.301,42. |
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| 2. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung seines Haushaltsführungsschadens. In dem teilweisen Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden des Klägers. Soweit die Haushaltstätigkeit des Klägers sein Beitrag zum Familienunterhalt gewesen wäre, stellt sich die Beeinträchtigung als Erwerbsschaden dar (§ 843 Abs. 1 1.Alt. BGB). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse gedient hätte, gehört ihr teilweiser Ausfall zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2.Alt. BGB). Der Schaden ist dabei messbar an der Entlohnung auszurichten, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt werden müssten, wobei maßgeblich ist, welche Tätigkeit der Verletzte ohne den Unfall geleistet haben würde (BGH NZV 1997, 71). |
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| Die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers beträgt 50 %. Das Gericht folgt der dahingehenden Einschätzung des Sachverständigen Grimm. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass der Kläger unfallbedingt geistig und körperlich eingeschränkt ist bei der Verrichtung von komplexeren Tätigkeiten wie Schreibarbeiten, Autofahren und Einkaufen. Dagegen verfügt der Kläger über eine gute Steuerungsfähigkeit, die einfachere Tätigkeiten wie Staubsaugen, Wäschewaschen und Bügeln und leichtere Gartenarbeiten zuläßt. Da der Kläger bei gebotener effektiver Verteilung der anfallenden Hausarbeiten entsprechend seiner vorhandenen motorischen Fähigkeiten spürbar zur Haushaltsführung beitragen kann, wird die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % angenommen. |
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| Der tatsächliche Haushaltsbedarf der Familie des Klägers kann auf der Grundlage der Tabelle 8 von Schulz- Bork/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) ermittelt werden. Dieses Tabellenwerk bildet den durchschnittlichen Arbeitsaufwand im Haushalt unter besonderer Berücksichtigung der Haushaltsgröße und der Zusammensetzung der Haushaltsmitglieder in für die Praxis geeigneter Weise ab. Die Ausrichtung des Hausarbeitsbedarfs an der genannten Tabelle wird vom BGH gebilligt (BGH NZV 1998, 144). |
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| Im Haushalt des Klägers sind neben seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder vorhanden, die am 03.02.1981, 05.06.1982 und 29.12.1984 geboren wurden. Die Ehefrau des Klägers ist als Finanzbuchhalterin seit Mai 1994 in Teilzeitbeschäftigung erwerbstätig. |
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| Die Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft für den Ausfall des Klägers richtet sich nach dem tariflichen Nettolohn der Vergütungsgruppe BAT X, nachdem auch der Kläger von dieser untersten Tarifgruppe ausgegangen ist, die für den Einsatz von Hilfskräften herangezogen werden kann. |
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| Danach ergibt sich folgende Berechnung für die streitgegenständliche Zeit ab Juni 1985: |
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| Juni 1985 bis Dezember 1988 |
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| Haushaltstyp 8 (5 Personen, Ehefrau nicht berufstätig, jüngstes Kind unter 6 Jahren) |
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| Gesamtaufwand 99,4 Stunden |
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| Anteil Kläger 23,5 % = 23 Stunden |
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| Ausfall zu 50 % = 11,5 Stunden |
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| BAT X netto DM 544,61 (Mittelwert von DM 525,63 bei 11 Std. und DM 563,60 bei 12 Std.) |
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| DM 544,61 x 42 Monate = DM 22.873,62 |
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| BAT X netto DM 576,12 (DM 556,07 + DM 596,17 : 2) |
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| DM 576,12 x 12 Monate = DM 6.913,44 |
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| BAT X netto DM 611,23 (DM 584,12 + DM 638,33 : 2) |
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| DM 611,23 x 12 Monate = DM 7.334,76 |
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| Haushaltstyp 9 (jüngstes Kind nunmehr über 6 Jahren) |
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| Gesamtaufwand 75,7 Stunden |
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| Anteil Kläger 14,5%= 11 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 5,5 Stunden |
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| BAT X netto DM 373,75 (Mittelwert von DM 339,77 bei 5 Stunden und DM 407,73 bei 6 Stunden) |
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| DM 373,75 x 12 Monate = DM 4.485,– |
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| BAT X netto DM 396,08 (DM 360,07 + DM 432,09 : 2) |
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| DM 396,08 x 12 Monate = DM 4.752,96 |
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| Januar 1993 bis April 1994 |
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| BAT X netto DM 407,74 (DM 370,67 + DM 444,81 : 2) |
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| DM 407,74 x 16 Monate = DM 6.523,84 |
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| Haushaltstyp 17 (Ehefrau nunmehr erwerbstätig) |
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| Gesamtaufwand 64,2 Stunden |
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| Anteil Kläger 21,8 %= 14 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 7 Stunden |
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| DM 518,94 x 2 Monate = DM 1.037,88 |
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| DM 529,16 x 10 Monate = DM 5.291,60 |
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| Mai 1995 bis Dezember 1996 |
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| DM 543,59 x 20 Monate = DM 10.871,80 |
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| DM 549,98 x 12 Monate = DM 6.599,76 |
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| Januar 1998 bis Februar 1999 |
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| DM 557,59 x 14 Monate = DM 7.806,26 |
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| Haushaltstyp 15 (nunmehr 4 Personen, nachdem ältestes Kind volljährig) |
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| Gesamtaufwand 58,1 Stunden |
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| Anteil Kläger 24,4 %= 14 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 7 Stunden |
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| DM 573,43 x 15 Monate = DM 8.601,45 |
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| Haushaltstyp 13 (nunmehr 3 Personen, nachdem zweites Kind volljährig) |
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| Anteil Kläger 29,1 %= 16 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 8 Stunden |
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| BAT X netto DM 518,38 (der Nettolohn bei 8 Wochenstunden ist geringer als bei 7 Stunden) |
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| August 2000 bis Dezember 2001 |
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| DM 529,39 x 17 Monate = DM 8.999,63 |
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| Januar 2002 bis Dezember 2002 |
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| BAT X netto DM 542,02 (Euro 277,13) |
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| DM 542,02 x 12 Monate = DM 6.504,24 |
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| Haushaltstyp 11 (nunmehr 2 Personen, nachdem auch drittes Kind volljährig) |
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| Gesamtaufwand 43,7 Stunden |
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| Anteil Kläger 38 %= 17 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 8,5 Stunden |
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| BAT X netto DM 584,19 (Mittelwert aus Euro 281,12 und Euro 316,26) |
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| DM 584,19 x 12= DM 7.010,28 |
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| BAT X netto DM 663,04 (Mittelwert aus Euro 359,19 und Euro 318,83) |
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| DM 663,04 x 12= DM 7.956,48 |
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| Die Ansprüche sind nicht verjährt, auch nicht soweit sie den Zeitraum vor Juni 1986 betreffen. Die dahingehende Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Die Beklagte hatte mit Anwaltsschreiben vom 20.05.1999 ausdrücklich erklärt, den Verjährungseinwand fallen zu lassen. Dies ist als Verzicht auf die Einrede der Verjährung auszulegen. Der Verzicht erstreckt sich insgesamt auf die Schadenspositionen Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse, denn die Beklagte hat eine zeitliche Einschränkung des Verzichts nicht vorgenommen. Sie hatte zwar im Zusammenhang mit dem Einredeverzicht eine Pauschalzahlung von monatlich DM 500 erst ab Juni 1996 angeboten. Der Erklärung der Beklagten konnte der Kläger bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen, dass für die Zeit bis Mai 1986 aus Gründen der Verjährung keine Zahlungen erfolgen sollten. Eine solche Einschränkung enthält der Einredeverzicht der Beklagten nicht. Da zum Zeitpunkt des Schreibens vom 20.05.1999 auch bereits Forderungen für die Zeit ab Juni 1986 verjährt waren und die Forderungen den gleichen Anspruchsgrund haben, hatte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht von einer differenzierten Behandlung der Ansprüche für die Zeit bis Mai 1986 einerseits und ab Juni 1986 andererseits auszugehen. Vielmehr durfte der Kläger die Erklärung der Beklagten dahin verstehen, dass hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens einheitlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Der Einredeverzicht wirkt für alle Zukunft, ohne dass etwa lediglich eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte (Münchener Kommentar/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rz 4). |
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| Bis zum 31.12.2004 ergibt sich damit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von DM 124.638,97. |
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| 3. Als weitere Schadensposition kann der Kläger Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse verlangen, die ihm aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen entstehen. |
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| Die Höhe der vermehrten Bedürfnisse ist nach § 287 ZPO zu schätzen, da der Kläger die verlangten Mehrkosten im Einzelnen nicht dargelegt hat. Als Schätzungsgrundlage kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag unfallbedingt regelmäßig Saunabesuche unternimmt, Heil- und Nahrungsergänzungsmittel kauft sowie ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die erlittenen Unfallfolgen und die sich daraus ergebende psychische und körperliche Anfälligkeit des Klägers legen es nahe, dass der Kläger sein Befinden immer wieder durch geeignete Maßnahmen zu verbessern sucht. Saunabesuche erscheinen insoweit geeignet. Die vom Sachverständigen bestätigten Magen- Darm- Schmerzen mit einer Unverträglichkeit der meisten Speisen macht plausibel, dass der Kläger spezielle Ernährungsmittel benötigt. Für dahingehende Aufwendungen hat der Kläger betreffend das Jahr 2002 Belege vorgelegt. Diesen läßt sich entnehmen, dass Kosten insbesondere angefallen sind für den Besuch von Sauna und Bad, für den Kauf von Arzneien und Heilmitteln (z.B. Nervendragees ratiopharm, cellagon aurum) und Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Fresubin). Zudem wurden Belege vorgelegt über die Abrechnung ärztlicher Leistungen betreffend die Diagnosen Immundysbalance, Hepatitis, Diabetes, Hyperlipidämie, vegetative Störungen, vegetative Labilität, Neurasthenie, Erschöpfung, Hyperuricämie, Allergie(test) und Stoffwechselstörungen. Es ist anzunehmen, dass auch für die Jahre vor 2002 und danach gleichartige Aufwendungen angefallen sind. |
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| Die Kosten für den Einbau eines Navigationssystems in das Fahrzeug des Klägers sind dagegen nicht anzusetzen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Grimm sollte der Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeiten ein Fahrzeug überhaupt nicht führen, unabhängig davon, ob dies mit einer Orientierungshilfe ausgestattet ist. |
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| Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die vermehrten Bedürfnisse liegen keine verlässlichen Angaben dazu vor, in welchem konkreten Umfang der Kläger die in Rede stehenden Leistungen in Anspruch genommen hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Aufwendungen von der Krankenkasse erstattet worden sind. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, der für die Höhe des Anspruch die Darlegungs- und Beweislast trägt. |
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| Das Gericht geht beginnend ab 1981 von anfänglichen Mehrkosten in Höhe von monatlich DM 100 aus. Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren erhöht, wobei die Erhöhung bis Ende 1995 mit monatlich DM 15 und ab 1996 mit monatlich DM 20 angesetzt wird. Danach ergibt sich für die Vergangenheit bis zum 31.12.2004 folgende Berechnung: |
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| Die Ansprüche sind nicht verjährt. Es gelten die Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden entsprechend. Die Beklagte hat im Schreiben vom 20.05.1999 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung unter der zusammengefassten Schadensposition Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse erklärt. Die Ansprüche auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse sind damit verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln als die auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Da die Verzichtserklärung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt war, wirkt sie insgesamt auf sämtliche entstandenen Ansprüche. |
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| Die für die Vergangenheit zu erstattenden vermehrten Bedürfnisse betragen DM 37.860. |
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| 4. Der vom Kläger geltend gemachte Steuerschaden ist nicht zu ersetzen. |
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| Der Kläger verlangt die Auszahlung von tatsächlich nicht gezahlter Einkommenssteuer, weil der Kläger Steuervorteile in Anspruch genommen hat, die seine Steuerlast vermindert haben. Auf der Grundlage, dass bestimmte Steuervorteile nicht dem Schädiger zugute kommen dürften, geht der Kläger von einem fiktiven zu versteuernden Einkommen bei Wegfall der nicht den Schädiger entlastenden Steuervorteile aus. Aus dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Steuerschuld laut Steuerbescheid und der fiktiven Steuerschuld im Fall des Wegfalls der angesetzten Steuervergünstigungen ermittelt der Kläger zu seinen Gunsten eine Steuerdifferenz (bis Ende 2001 DM 121.753,47), die er als Schaden geltend macht. |
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| Im Ausgangspunkt treffen die Erwägungen des Klägers zu. Bei einer Abrechnung des Erwerbsschadens nach der Bruttolohnmethode wirkten sich Steuervorteile unmittelbar zugunsten des Geschädigten aus, da er weniger Steuern zu zahlen hätte als er vom Schädiger erhält. Dagegen führen bei Anwendung der Nettolohnmethode Steuervorteile zunächst zu einer Entlastung des Schädigers, da bei der Nettolohnmethode die anfallende Steuer vom Schädiger zu zahlen ist und die Steuervorteile die tatsächliche Steuerlast ermäßigen. Da die Bruttolohn- und die Nettolohnmethode zum betragsmäßig gleichen Ergebnis kommen müssen, sind die Auswirkungen der Nettolohnmethode dadurch zu korrigieren, dass der Schadensersatzanspruch normativ erhöht wird (Hofmann, NZV 1993, 139). |
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| Diese Grundsätze kommen vorliegend im Ergebnis aber nicht zum Tragen. Einem Ausgleich der fiktiven Steuerlasten stehen die Besonderheiten der von den Parteien gewählten Abrechnungsmethode entgegen. Die Parteien hatten sich bereits vorgerichtlich darauf verständigt, den Nettolohn auf der Grundlage einer Pauschale von 30 % für Steuern und Sozialabgaben zu berechnen. Dies erfolgte in Kenntnis, dass sich bei einer konkreten Berechnung der fiktiven Steuerlasten für bestimmte Zeiträume eine geringere Abgabenquote als 30 % ergeben würde. Im Schreiben vom 16.12.1996 hat der damalige Bevollmächtigte Rechtsanwalt Klemm für den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pauschalabzug von 30 % erheblich höher sei als die Steuer auf ein fiktives Bruttoeinkommen, da Steuerbegünstigungen, die sich vor allem aus Kinderfreibeträgen und der Förderung von Wohnungseigentum ergeben würden, zu berücksichtigen seien. Die Beklagte hat sich im Folgenden auf den Pauschalabzug von 30 % eingelassen. Dies wiederum unter Hinweis im Schreiben vom 20.05.1999 darauf, dass die Quote für Steuern und Sozialabgaben nach steuerrechtlichem Wegfall der Kinder des Klägers bei etwa 40 % liege. Der Kläger hat seinen Schaden aber insgesamt und damit auch für die Zeit, in der die Kinder des Klägers steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, mit der Pauschale von 30 % berechnet. Die tatsächliche Steuer- und Abgabenlast ist demgegenüber höher. Die Beklagte hat den Ansatz des Pauschalabzugs im Prozess gleichwohl nicht beanstandet. Indem beide Parteien an dem Pauschalabzug festhalten, wirkt die von den Parteien mit der Pauschalierung intendierte Erledigung der steuerlichen Belange auch in den Prozess fort. Der Kläger kann nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Pauschalierung zu seinen Gunsten nicht einseitig dahin auflösen, dass hinsichtlich der fiktiven Steuerlast eine konkrete Berechnung vorzunehmen sei, während es für die Berechnung des dem Kläger auszuzahlenden Nettolohns bei dem Pauschalabzug zu verbleiben habe. Vielmehr kann der Kläger im Hinblick auf die Hintergründe zum Zustandekommen der als Berechnungsgrundlage festgelegten Pauschale entweder nur insgesamt eine individuelle Abrechnung verlangen oder er ist an die Pauschale auch insgesamt gebunden. Da der Kläger an der Pauschale festhält, kommt es auf die individuelle Berechnung einer – fiktiven – Steuerlast nicht an. Aus einer fiktiven Steuerlast folgt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Diese Rechtsauffassung der Kammer hat sich im Verlauf des Verfahrens herausgebildet. Hierauf wurde mit Verfügung vom 22.11.2004 hingewiesen. |
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| 5. Von den sonstigen geltend gemachten Schadenspositionen sind unstreitig: |
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| a) DM 23.670,– auf den Ausfall von Kindergeld bedingt durch die Zahlung von Kinderzuschüssen der LVA. Soweit der Kläger den Betrag in der Forderungsaufstellung im Schriftsatz vom 26.03.2004 nur mit DM 23.600,– berücksichtigt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Der auszugleichende Nachteil beläuft sich unstreitig auf DM 23.670,– |
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| b) DM 10.230,– als vorgerichtliche Anwaltskosten |
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| c) DM 20.300,– als Gesamtbetrag auf die geltend gemachten Schadenspositionen: Besuchskosten, Fahrten zu Rechtsanwälten, Telefon und Porti und Papier, Rentenberater, Mathematischer Gutachter, Sachverständiger wegen Verdienstausfall sowie Steuerberater. |
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| d) Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag von DM 12.659,– für weitere Fahrten zu Rechtsanwälten (DM 4.000,–), für Telefon, Porti und Papier (DM 1.000), für den mathematischen Gutachter (DM 406), für den Sachverständigen wegen Verdienstausfall (DM 1.500), für den Gutachter wegen des Steuerschadens (DM 5.347) sowie für die Beratung durch Rechtsanwalt K (DM 406) kann nicht zugesprochen werden. Die Beratung durch Rechtsanwalt K betrifft wohl eine Anwaltsberatung aufgrund eines beim Kläger entstandenen Misstrauens gegen die Redlichkeit eines seiner früheren Anwälte. Die entsprechenden Kosten dieser Beratung sind aber der Beklagten nicht zurechenbar, da es sich bei einem etwaigen vorsätzlichen Fehlverhalten des Anwalts des Klägers um einen gänzlich untypischen Geschehensablauf handelt, der nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall steht. |
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| Die übrigen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt DM 12.253,–, die der Kläger gesondert erstattet haben möchte, sind in dem von der Beklagten zugestandenen Betrag von DM 20.300,– eingeflossen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus den anderen Positionen, die ebenfalls in dem Betrag von DM 20.300,– berücksichtigt worden sind, ein höherer Betrag als DM 8.047 (DM 20.300,– minus DM 12.253,–) zusteht. Damit verbleibt es auch dann bei dem Gesamtbetrag von DM 20.300,–, wenn die einzelnen Schadenspositionen über insgesamt DM 12.253,– in voller Höhe berücksichtigt werden würden. |
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| Das gilt umso mehr, als die Gutachterkosten zur Berechnung des Steuerschadens (DM 5.347,–) nicht erstattungsfähig sind, weil der Kläger einen Steuerschaden nicht ersetzt verlangen kann und deshalb eine Grundlage für die Einholung eines Gutachtens zum Steuerschaden nicht gegeben war. |
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| 6. Der Kläger kann auf seinen immateriellen Schaden ein Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB a.F. verlangen. |
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| Das Gericht ist der Auffassung, dass die Schwere der Unfallfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 230.000 rechtfertigen. |
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| Der Kläger erlitt durch den Unfall vom 29.06.1980 schwere und lebensgefährliche Verletzungen, nämlich ein Schädel- Hirntrauma mit kortikalen Läsionen, eine Thoraxkontusion mit Hämatothorax beidseitig und Hautemphysem, eine Splenektomie bei zweiseitiger Milzruptur, eine Verbrauchskoagulopathie, eine Oberschenkelfraktur rechts, eine Scapulafraktur rechts, ein thorakales Aortenaneurysma, eine Anosmie und infolge von Bluttransfusionen eine chronische Hepatitis C. |
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| Als noch vorhandene Beschwerden des Klägers hat der Sachverständige G bestätigt: Wortfindungsstörungen, erhebliche Geschmacksbeeinträchtigungen, anhaltende, bei psychischer Belastung sich stark verstärkende Kopfschmerzen, Konzentrationsmängel, erheblich eingeschränkte Merkfähigkeit, erschwertes Auffassungsvermögen bei schneller Ermüdung, Verlangsamung aller Reaktionsabläufe, stark eingeschränkter Orientierungssinn, schnelle Erschreckbarkeit, stark übertriebene Geräuschempfindlichkeit, leichte Reizbarkeit mit Aggressionsausbrüchen schon bei geringen Belastungen, Antriebsarmut, unkontrolliertes Verhalten, insbesondere unmotiviertes Lachen und Weinen, starke innere Unruhe, Depressionen mit ausgeprägtem Minderwertigkeitsgefühl, Magen- Darm- Schmerzen mit Unverträglichkeit der meisten Speisen, krampfartige Schmerzen, die sich über den ganzen Oberkörper ausbreiten mit dem Gefühl von Atemnot, Übelkeit schon bei geringer körperlicher Belastung sowie Wetterfühligkeit. |
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| Das neuropsychologische Zusatzgutachten der Sachverständigen Z stellt eine hirnorganisch bedingte Wesensänderung beim Kläger fest, die sich in einer Verlangsamung, Ablenkbarkeit, Gereiztheit, Belastungsminderung und einem Antriebsverlust zeigt. |
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| Der Sachverständige Grimm hat auch die Unfallbedingtheit der Beschwerden bestätigt. Eine erhebliche Besserung des Befindens des Klägers ist nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es sich um körperliche Dauerschäden handelt. |
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| Die Unfallfolgen führten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Durch den Unfall verlor der Kläger im Alter von 22 Jahren frühzeitig die Möglichkeit, seine privaten und beruflichen Zukunftsperspektiven wie gewollt umzusetzen. Schon einfache Tätigkeiten, die ihm vor dem Unfall leicht von der Hand gingen, fallen dem Kläger schwer. Er leidet im besonderen Maße auch psychisch unter seiner ihm bewußten Behinderung. Dies führt zu Depressionen und Minderwertigkeitsgefühl. Am Leben seiner Umwelt nimmt er aufgrund seiner stark verminderten Belastbarkeit nur noch sehr eingeschränkt teil. Dabei können dem Kläger auch essentielle Bedürfnisse wie die Aufnahme von Speisen nur geringe Freuden vermitteln, da sein Geschmackssinn erheblich beeinträchtigt ist und eine Unverträglichkeit der meisten Speisen besteht. |
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| Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 230.000,– für angemessen. |
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| In Abgrenzung zu einem noch höheren Schmerzensgeld ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine motorischen Fähigkeiten im Wesentlichen erhalten hat. Der Sachverständige Grimm hat die Steuerungsfähigkeit des Klägers und die Kontrolle über seine Gliedmaßen als gut bezeichnet, weshalb dem Kläger die Verrichtung von einfachen Haushaltstätigkeiten möglich ist. Der Kläger nahm auch noch nach dem Unfall als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teil. Dies spricht dafür, dass er über ein hinreichendes Koordinierungsvermögen verfügt. Auch hat der Kläger eine Familie mit drei Kindern gegründet, die es ihm ermöglichte, Rückhalt und menschliche Nähe zu erfahren. |
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| Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Entscheidung des OLG Nürnberg betreffend die vergleichbaren Folgen eines Unfalls einer 25 Jahre alten Frau im Jahr 1988 berücksichtigt (DAR 1994, 158). Die Differenz zwischen dem dort zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von DM 260.000,– und dem hier angemessenen Betrag von 230.000,– ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass im herangezogenen Vergleichsfall auch Bewegungs- und Koordinationsstörungen zu gewichten waren. |
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| Eine Erhöhung des Schmerzensgelds wegen des Regulierungsverhaltens der Beklagten hält das Gericht für nicht angebracht. Die Beklagte hat sich einer sachlichen Schadensregulierung nicht verschlossen. Sie hat ihre Eintrittspflicht nicht in Abrede gestellt und die Verletzungen des Klägers nicht bagatellisiert. Es wurden bereits erhebliche Zahlungen geleistet, wobei insbesondere der im Anwaltsschreiben vom 16.12.1996 berechnete Verdienstausfallschaden für die Zeit bis 31.12.1996 in der vollen geltend gemachten Höhe von DM 654.794,75 bezahlt wurde. Bezüglich des Haushaltsführungsschadens und der vermehrten Bedürfnisse hat die Beklagte gar auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Gründe für die übermäßig lange Dauer der Regulierungsverhandlungen liegen auch in der Sphäre des Klägers. Die Beklagte hatte sich immer wieder auf neue Bevollmächtigte des Klägers einzustellen, da auf Seiten des Klägers mehrere Anwaltswechsel stattfanden. Auch Rechtsanwalt K konnte die konstruktiv durch Schreiben vom 16.12.1999 auf den Weg gebrachte Regulierung nicht zu Ende führen. Die schwierige Persönlichkeit des Klägers hat zur Verfahrensdauer maßgeblich beigetragen. Das Gericht hatte in seinem Bemühen um eine vergleichsweise Gesamterledigung wiederholt das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet oder sein Erscheinen angeregt, um sich vom Zustand des Klägers unmittelbar ein Bild machen zu können. Der Kläger ist jedoch zu keinem der anberaumten Termine erschienen. |
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| 7. Der für die Vergangenheit entstandene Anspruch beläuft sich damit auf insgesamt DM 1.210.000,29. |
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| Hiervon sind die von der Beklagten geleisteten Zahlungen abzuziehen. Die Parteien waren sich im Termin am 15.12.2004 einig, dass im Fall einer durch Urteil zuzusprechenden Kapitalabfindung die Zahlungen zu berücksichtigen sein sollen, die bis zum Ende des Jahres 2003 erbracht wurden. Die bis dahin erfolgten Zahlungen an den Kläger betragen unstreitig DM 1.003.411,26. Die Zahlungen ab dem Jahr 2004 sind auf den Urteilsbetrag anzurechnen. |
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| Darüber hinaus ist die Zahlung der Beklagten an die Rechtsanwälte L und Kollegen als frühere Bevollmächtigte des Klägers in Höhe von DM 3.784,80 zu berücksichtigen. Diese Zahlung kam dem Kläger zugute, da er in entsprechender Höhe von der Verbindlichkeit gegenüber seinem von ihm mandatierten Rechtsanwalt befreit wurde. |
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| Der noch offene Vergangenheitsschaden beträgt somit DM 202.804,33. Das sind Euro 103.692,21. |
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| 8. Der Kläger kann Verzugs- und Prozesszinsen nach den Vorschriften der §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Die Beklagte geriet mit Zugang des Prozesskostenhilfeantrags vom 12.11.2001 in Verzug, da in der Übersendung eines PKH- Antrags eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung liegt (Palandt/Heinrichs, § 284 Rz 17). Die Übersendung an die Beklagte wurde vom Gericht am 29.11.2001 veranlasst. Bei Annahme normaler Postlaufzeiten kann von einem Zugang am 30.11.2001 ausgegangen werden. Hinsichtlich der im Klageentwurf geltend gemachten Positionen Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Steuerschaden jeweils für die Zeit bis Dezember 2001 sowie Schmerzensgeld befand sich die Beklagte mit einem Betrag von DM 72.868,49 im Rückstand, der sich wie folgt zusammensetzt: |
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| Verdienstausfall unter Berücksichtigung der LVA-Zahlungen bis 2001 in Höhe von DM 376.361,49 und den ersparten Schulungsaufwendungen in Höhe von DM 5.300: |
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./. Zahlungen der Beklagten bis Dezember 2001 |
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| Der Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB gilt für Forderungen, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, § 288 BGB in der neuen Fassung mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Unter der Annahme, dass mangels einer anderweitigen Tilgungsbestimmung die Zahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen anzurechnen sind (§ 366 Abs. 2 BGB) entfällt der Rückstand auf Forderungen, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind. |
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| Seit Zustellung der Klageerweiterung vom 26.03.2004 am 01.04.2004 kann die Beklagte auch wegen der weitergehenden Ansprüche in Höhe von DM 129.936,17 (Euro 66.435,31) als der Differenz aus dem gesamten noch offenen Betrag von DM 202.804,23 und dem zuvor ermittelten Rückstand zum 31.12.2001 (DM 72.868,06) Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. |
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| Einen vorgerichtlichen Verzugseintritt hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den zur Begründung des Zinsanspruchs als Anlage K 17 vorgelegten Zinsaufstellungen diverser Banken ergeben sich die Verzugsvoraussetzungen nicht. |
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| Auch die bloße Bezugnahme des Klägers auf eine vom Gericht überschlägig vorgenommene Zinsberechnung in der Verfügung vom 17.12.2003 (Bl. 223 d.A.) ersetzt einen schlüssigen Vortrag nicht. Das Gericht hatte im Bemühen um eine gütlichen Einigung darauf hingewiesen, dass die bisher geleisteten Zahlungen der Beklagten die in der Vergangenheit fällig gewordenen Ansprüche nicht abdecken und deshalb eine Berücksichtigung von Zinsen angeregt. Da der Kläger die Zinsvoraussetzungen nicht dargelegt hatte, konnte das Gericht den Zinsvorteil der Beklagten nur sehr grob beziffern. Es war nicht Sache des Gerichts, die konkreten Verzugsvoraussetzungen zu ermitteln. Der Kläger wurde auch bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.05.2002 (Bl. 50/51 d.A.) darauf hingewiesen, dass ein Schuldnerverzug nicht dargelegt wurde. Hinsichtlich geltend gemachter Zinsen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Seither hat der Kläger ergiebigen Vortrag zu den Verzugsvoraussetzungen nicht gehalten. |
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| Für den Eintritt von Verzug bedurfte es hinsichtlich aller Forderungen einer Mahnung, da eine kalendarische Bestimmtheit der Leistungszeit nicht gegeben ist. Auch der Umstand, dass die Schadensrente nach §§ 843 Abs.2, 760 BGB für jeweils drei Monate im voraus zu zahlen ist, begründet eine Kalenderfälligkeit im Sinne von § 284 Abs. 2 BGB a.F. nicht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 81, 384; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 286 Rz 22). |
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| Der Kläger kann für die nach dem 31.12.2004 entstehenden Schäden eine Kapitalabfindung anstatt einer Rentenzahlung verlangen, da ein wichtiger Grund für eine Kapitalabfindung gegeben ist (§ 843 BGB). |
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| Ein wichtiger Grund für eine Kapitalabfindung liegt vor, wenn der Zweck der Ersatzleistung besser und nachhaltiger dadurch erreicht werden kann, dass dem Verletzten eine größere Geldsumme auf einmal in die Hand gegeben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte einen ausstattungsbedingten oder räumlichen Mehrbedarf hat (BGH VersR 1982, 238; OLG Stuttgart VersR 1998, 366). |
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| In der Person des Klägers sind damit vergleichbare erhöhte Bedürfnisse hinsichtlich seiner Wohnsituation gegeben. Auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger dazu neigt, gereizt und aufbrausend zu reagieren. Er ist stark geräuschempfindlich und zeigt schon bei geringen Belastungen Aggressionsausbrüche. Daraus folgt, dass der Kläger ein Wohnumfeld benötigt, das möglichst wenig Stressfaktoren setzt. Die Ehefrau hat dazu im Termin am 15.12.2004 plausibel geschildert, dass die derzeitige Wohnsituation für den Kläger und seine Ehefrau nicht befriedigend ist, da der Kläger aufgrund seines Ruhebedürfnisses und seines distanzsuchenden Verhaltens in der Nachbarschaft aneckt. Hieraus können sich Konflikte ergeben, die den Kläger zusätzlich belasten. Dem labilen Wesen des Klägers entspricht mehr ein Wohnumfeld, das dem Kläger ausreichend Rückzugsmöglichkeiten gibt und bei dem der Kläger in seinem Verhalten nicht auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen hat. Die Ehefrau des Klägers hat einen dahingehenden gemeinsamen Wohnwunsch nachvollziehbar geäußert und das Vorhaben erläutert, in ein Haus in einer weniger dicht besiedelten Gegend umzuziehen. Zur Verwirklichung dieses Umzugs besteht ein hoher Kapitalbedarf. Bei monatlichen Rentenzahlung wäre der Handlungsspielraum des Klägers demgegenüber erheblich eingeschränkt. Er müsste dann weiterhin mit möglichen Konflikten rechnen, denen er bei einer Kapitalabfindung und einer für ihn günstigeren Wohnsituation aus dem Weg gehen kann. |
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| Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Regulierungsverhandlungen mittlerweile deutlich länger als 20 Jahre hinziehen. Dies lässt es als erstrebenswert erscheinen, dass die Parteien nunmehr endgültig auseinander kommen. Der Sachverständige G hat insoweit bei seiner Anhörung am 17.12.2003 darauf hingewiesen, dass Verfahren mit einer Dauer der vorliegenden Art für Patienten mit der Schädigung des Klägers sehr zermürbend sind, weshalb eine Kapitalabfindung vorteilhaft wäre. Dies gilt umso mehr, als seit der Anhörung des Sachverständigen ein weiteres Jahr verstrichen ist. |
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| Die Belange des Klägers nach einer Absicherung für die Zukunft erachtet das Gericht bei einer Kapitalabfindung für nicht gefährdet. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine Kapitalabfindung in die Zukunftssicherung des Klägers fließen wird. Die Ehefrau des Klägers hat während des gesamten Verfahrens den nachhaltigen Eindruck vermittelt, dass es ihr und ihrem Mann bei der Abgeltung der Zukunftsschäden entscheidend darauf ankommt, die Versorgung des Klägers finanziell sicher zu stellen. Da dem Kläger nicht daran gelegen war, durch eine zeitnahe Zahlung möglichst schnell Geld an die Hand zu bekommen, erscheint eine zweckfremde Verwendung der Kapitalabfindung fernliegend. |
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| Diese Umstände rechtfertigen das Begehren des Klägers nach einer Kapitalabfindung. |
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| Die Kapitalabfindung verlangt den Geldbetrag als Zeitwert zu finden, der sich nach den individuellen Verhältnissen des Geschädigten während der voraussichtlichen Laufzeit der künftigen Renten zusammen mit den Zinserträgen aus diesem Kapital ergeben würde (BGH VersR 1986, 392). Dies führt zur nachstehenden Berechnung: |
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| Der Verdienstausfall ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Bei einem nicht selbständig Tätigen ist im Hinblick auf § 35 SGB VI von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs auszugehen (BGH VersR 1995, 1321). |
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| Da der Kläger am 02.01.2023 sein 65. Lebensjahr vollendet, sind vom 01.01.2005 bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters – auf zwei Tage genau gerundet auf den 31.12.2022 – 18 Jahre zu rechnen. |
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| Das letzte in der Vergangenheit liegende Nettogehalt betrug im Dezember 2004 DM 76.785,37. Bei der Kapitalisierung dieses Betrags ist eine Abzinsung vorzunehmen, um den Vorteil des Klägers auszugleichen, dass ihm das gesamte Kapital auf einmal gezahlt und damit zu einer Zeit verfügbar gemacht wird, zu dem es noch nicht geschuldet ist. Nach §§ 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB wären die einzelnen Rentenbeträge nur für jeweils drei Monate im voraus zu bezahlen. |
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| Soweit in Rechtsprechung (BGH NJW 1981, 818; OLG Stuttgart VersR 1998, 366) und Literatur (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., S. 285; Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 22.Aufl. D 303) vertreten wird, in der Praxis sei eine Abzinsung in Höhe von 5 % - 5,5 % üblich, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Die Höhe des Abzinsungsfußes richtet sich nach den tatsächlichen Erträgen, die der Geschädigte nach Steuer aus der Anlage des Kapitals erlangen kann. Es kann dabei nur auf solche Anlageformen zurückgegriffen werden, die eine sichere Rendite gewährleisten. Da der Geschädigte nicht veranlasst werden darf, das Kapital risikobehaftet anzulegen, weil dies den Zweck der Schadensersatzzahlung gefährden könnte, kann nicht auf Renditemöglichkeiten bei einer spekulativen Anlage in Aktien oder Investmentfonds abgestellt werden. Eine sichere Anlage bieten demgegenüber festverzinsliche Wertpapiere. Das Zinsniveau festverzinslicher Wertpapiere lässt sich der Umlaufrendite entnehmen. Die Umlaufrendite stellt die Durchschnittsrendite von Anleihen erster Bonität dar. Von der Deutschen Bundesbank wird diese als Durchschnittswert der in Umlauf befindlichen festverzinslichen Wertpapiere ermittelt. Die Umlaufrendite ist damit ein Maß für das Zinsniveau am Rentenmarkt (Quelle:www.boerse.ard.de). Der Monatsbericht Dezember 2004 der Deutschen Bundesbank weist ab 1991 folgende Umlaufrenditen aus: 1991 8,7 %, 1992 8,1 %, 1993, 6,4 %, 1994 6,7 %, 1995 6,5 %, 1996 5,6 %, 1997 5 1 %, 1998 4,5 %, 1999 4,3 %, 2000 5,4 %, 2001 4,8 %, 2002 4,7 %, 2003 3,7 %. Im Jahr 2004 bewegte sich die Umlaufrendite im Bereich von 3,6 %, im Dezember sogar nur zwischen 3,25 und 3,50 %. Das Zinsniveau festverzinslicher Wertpapiere hat sich damit seit 1991 etwa halbiert. Während der letzten zehn Jahre (1995 - 2004) betrug das arithmetische Mittel der Umlaufrendite 4,8 %. Im gleichen Zeitraum belief sich die durchschnittliche Umlaufrendite für Bankschuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von über neun Jahren bis zehn Jahren auf 5 4 %, wobei die Rendite von 7,2 % im Jahr 1995 (1991 noch 8,6 %) auf 4 % im Jahr 2004 gesunken ist. Höhere Renditen sind mit festverzinslichen Wertpapieren inländischer Emittenten kaum zu erzielen. Eine Erholung des Kapitalmarkts dahin, dass wieder die Renditen aus der ersten Hälfte der 90er Jahre erzielt werden können, ist nicht ersichtlich. Langfristig kann aber im Hinblick auf das dargestellte 10- Jahresmittel von durchschnittlichen Umlaufrenditen im Bereich von wieder 5 % ausgegangen werden. |
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| Diese Erträge sind um die nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu zahlende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Diese beträgt für Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren derzeit 30 % (§ 43 a Abs. 1 Nr.3 EStG). Im Hinblick auf mögliche Steueränderungen und Freibetragsregelungen wird hier mit einem Steuersatz von 25 % gerechnet. Es verbleibt dem Anleger dann eine effektive Rendite von noch 3,75 %. Die Kosten für die Verwaltung des Kapitals können vernachlässigt werden, da die in Betracht kommenden Wertpapiere weitgehend kostenfrei angelegt werden können. |
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| Dem Abzinsungsfuß kann entgegen der Auffassung des Klägers ein Dynamikzuschlag auf die Renten nicht gegenüber gestellt werden. Die überschaubare Wirtschaftslage lässt keinen Raum, um von effektiven Lohn- und Rentensteigerungen auszugehen. Eine Rentendynamik kommt nur in Betracht, wenn mit Gehaltssteigerungen gerechnet werden könnte, die über den Kaufkraftschwund hinausgehen. Der jährliche Kaufkraftschwund, gemessen anhand des Verbraucherpreisindexes (abgedruckt im Monatsbericht – Dezember 2004 – der Deutschen Bundesbank) betrug seit 1999 0,6 %, 1,4 % (2000), 2,0 % (2001), 1,4 % (2002) und 1,1 % für 2003. Im Jahr 2004 stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vorjahr im Bereich von 1,6 %. |
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| Die schwierige Wirtschaftslage für Arbeitnehmer, gekennzeichnet durch hohe Arbeitslosigkeit und die zunehmende Tendenz der Betriebe, Gehaltseinbußen ihren Angestellten abzuverlangen unter Hinweis darauf, dass andernfalls die Schließung des Betriebs oder die Abwanderung des Betriebs ins Ausland drohe, lässt vermuten, dass sich die Einkünfte zukünftig nicht über die Inflationsrate hinausgehend entwickeln werden. Die Elektrobranche ist von dieser Entwicklung nicht ausgenommen. Im Gegenteil hat der Präsident des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall (M K) für die Metall- und Elektroindustrie darauf hingewiesen, dass die Basis für künftige Lohnsteigerungen sich nicht mehr Jahr für Jahr erhöhen dürfe. Bei guter Wirtschaftslage seien für die Beschäftigten allenfalls Pauschalzahlungen denkbar, angekoppelt an die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Unternehmens (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.12.2004, S. 9). |
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| Diese Umstände rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Dynamisierung von einem Abzinsungssatz von 3,75 % auszugehen (so auch Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Aufl. Rz 344 b, der einen Zins von 4 % oder 3,5 % vorschlägt). |
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| In die Rentenbarwertformel (das Landgericht Stuttgart verfügt über ein hauseigenes Berechnungsprogramm) ist die Anzahl und die Höhe der Raten einzustellen, die pro Jahr über den Zeitraum von 18 Jahre hinweg zu zahlen wären. Bei einem Jahresnettogehalt von DM 76.785,37 ergibt sich ein Monatsbetrag von DM 6.398,78. Davon abzuziehen ist die Erwerbsunfähigkeitsrente, die im Jahr 2004 monatlich DM 1.531,90 betragen hat. Der verbleibende Betrag von DM 4.866,88 ist für jeweils drei Monate vorschüssig zu zahlen. Es ergeben sich vier Raten pro Jahr in Höhe von jeweils DM 14.600,64. |
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| Dies führt bei 3,75 % Abzinsung zum Rentenbarwert in Höhe von DM 769.086,46. |
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| 2. Rentenverkürzungsschaden |
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| Für die Zeit ab dem 65. Lebensjahr sind die Nachteile auszugleichen, die dem Kläger durch die Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen entstanden sind und noch entstehen werden. Der Schadensausgleich kann dadurch erfolgen, dass die nicht abgeführten Rentenversicherungsbeiträge vom Schädiger an den Verletzten erstattet werden. Der Verletzte kann aber auch verlangen, dass der Leistungsverkürzungsschaden durch Gewährung einer Rente ausgeglichen wird, die der Differenz der tatsächlichen Altersrente und der fiktiven Altersrente bei unterstellter Beitragszahlung entspricht (vgl. BGH NJW 1998, 105). |
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| Die Höhe der fiktiven Altersrente hängt vom Rentenniveau im Jahr 2023 ab. In diesem Jahr erreicht der Kläger das Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Auszugehen ist vom Netto- Standardrentenniveau. Es basiert auf dem Vergleich der Rentenhöhe des sogenannten Standardrentners mit dem aktuellen Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer, wobei als Standardrentner ein Rentner definiert ist, dessen Rente 45 Versicherungsjahre zugrunde liegen (Thiede, Das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung, Amtliches Veröffentlichungsblatt DAngVers, Mai/Juni 1998). Beim Kläger können ohne den Unfall 45 Versicherungsjahre angenommen werden, nachdem er nach erfolgtem Abschluß seiner Berufsausbildung im Alter von 22 Jahren in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis eingetreten wäre und auch während der Ausbildung Pflichtbeiträge zu zahlen waren. |
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| Das Netto- Standardrentenniveau lag im Jahr 2004 im Bereich von 67 % (Quelle www.bmgs.bund.de: 67,4 %; Thiede, a.a.O., Tabelle 2: 66,9 %). Durch die Einführung eines demographischen Faktors in die Rentenanpassungsformel sinkt das Standardrentenniveau mittel- und langfristig ab. Prognostisch wird für das Jahr 2025 eine Absenkung auf 64,2 % vertreten (Thiede a.a.O.). Eine solche Einschätzung ist allerdings mit starken Unsicherheiten behaftet. Das Gericht hält es in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit und den sich daraus ergebenden Einnahmeausfällen der Rentenversicherungsträger für wahrscheinlicher, dass das Rentenniveau stärker sinkt und geht deshalb von einem maßgeblichen Rentenniveau von 62 % des letzten Nettolohns des Klägers aus. |
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| Daraus errechnet sich eine fiktive Altersrente in Höhe von jährlich DM 47.606,93 (DM 76.785,37 x 62 %). Die monatliche Rente beläuft sich auf DM 3.967,24. |
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| Dem ist die tatsächlich an den Kläger gezahlte Rente gegenüber zu stellen. Der Kläger hat dabei die Erwerbsunfähigkeitsrente herangezogen. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI besteht der Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aber nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs. Für die Zeit danach erhält auch der Kläger eine Altersrente (§ 35 SGB VI). Die Erwerbsunfähigkeitsrente wandelt sich mit Erreichen des 65. Lebensjahrs in eine Regelaltersrente um. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Altersrente höher sein wird als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Denn die Erwerbsunfähigkeitsrente wird unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit wie eine Altersrente berechnet (Quelle:www.stmas.bayern.de). Die Beklagte hat eine Erhöhung der Altersrente über die Erwerbsunfähigkeitsrente hinaus auch nicht geltend gemacht. |
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| Die Erwerbsunfähigkeitsrente betrug im Jahr 2004 monatlich DM 1.531,90. Die Rentendifferenz beläuft sich damit auf DM 2.435,34 (DM 3.967,24 – DM 1.531,90). Diese Differenz ist bis zum Lebensende des Klägers zu erstatten. Die statistische Lebenserwartung des Klägers ist der Sterbetafel 1998/2000 (abgedruckt als Tabelle 22 bei Küppersbusch a.a.O.) zu entnehmen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das 47. Lebensjahr fast vollendet hatte, ergibt sich bei einem Alter von 47 Jahren eine restliche Lebenserwartung von 30,10 Jahren. Diese wird auf 30 Jahre gerundet. Von dieser Zeit sind zum Renteneintrittsalter mit 65 Jahren 18 Jahre abgelaufen, weshalb die Rentendifferenz für 12 Jahre auszugleichen ist. |
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| In die Rentenbarwertformel eingestellt errechnet sich aus diesen Grundlagen (vier quartalsweise vorschüssig zu zahlende Raten pro Jahr in Höhe von jeweils 3 x DM 2.306,02 = DM 7.306,02 für 12 Jahre bei 3,75 % Abzinsung) ein Kapital von DM 283.994,54. |
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| In einem zweiten Rechenschritt ist dieses Kapital für 18 Jahre zusätzlich abzuzinsen, da es sich um aufgeschobene Renten handelt, die der Kläger erst nach Ablauf von 18 Jahren beanspruchen könnte. Der in dieser Zeit zu erzielende Zinsertrag ist auszugleichen. Der Jetztwert beträgt 283.994,54 / (1 + 3,75 %) hoch 18= DM 146.394,28. |
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| 3. Haushaltsführungsschaden |
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| Es bleibt auch für die Zukunft bei einer auf den Kläger entfallenden Ausfallzeit von 8,5 Wochenstunden. Die für die Vergangenheit herangezogene Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann sieht allerdings vor, dass bei Wegfall der Erwerbstätigkeit der Ehefrau der Anteil des Ehemanns an der Haushaltstätigkeit von absolut 16,6 Stunden auf 24,7 Stunden steigt und ab einem Alter von 60 Jahren absolut 24,5 Wochenstunden beträgt. Das Gericht schließt sich diesem Sprung nicht an. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass bei vollzeitiger Anwesenheit der Ehefrau des Klägers im Haushalt der Haushaltsanteil des Klägers – erheblich – über dem liegen soll, was der Kläger bei nur teilzeitiger Haushaltstätigkeit seiner Ehefrau leisten konnte. |
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| Damit wirkt sich der Eintritt der Ehefrau des Klägers ins Rentenalter nach Auffassung des Gerichts nicht erhöhend auf die Ausfallzeit des Klägers aus. |
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| Die letzte in der Vergangenheit liegende monatliche Vergütung betrug im Dezember 2004 DM 663,04. Dieser Betrag ist bis zur Vollendung des 75. Lebensjahrs zu kapitalisieren. Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Alter eine eigene Haushaltsführung unabhängig von Unfallfolgen allenfalls nur noch derart eingeschränkt möglich ist, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung aufgrund eines Unfalls nicht mehr ins Gewicht fällt (OLG Hamm NJW-RR 1995, 599; Geigel, der Haftpflichtprozess, 24.Aufl., 4/148); |
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| Auf der Grundlage von vier quartalsweise vorschüssig pro Jahr zu zahlenden Renten in Höhe von jeweils DM 1.989,12 (3 x DM 663,04) ergibt sich für die Dauer von 28 Jahren (restliche Lebenserwartung für das 47. Lebensjahr bis zum 75. Lebensjahr) bei 3,75 % Abzinsung ein Kapital von DM 138.851,11. |
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| Die bis zum Lebensende zu zahlenden vermehrten Bedürfnisse sind für das Jahr 2004 auf monatlich DM 170 geschätzt worden. Für die Zukunft ist zu berücksichtigen, dass im Gesundheitswesen mit Preissteigerungen zu rechnen ist, die über die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Aufgrund der reformbedingten Einschnitte vor allem bei den Leistungen der Krankenversicherer ist zu erwarten, dass der Kläger für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und für den Erwerb von Heilmitteln einen – deutlich – höheren Eigenanteil zu tragen hat als in der Vergangenheit. |
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| Es wird deshalb mit einer Rente von monatlich DM 300 gerechnet. Das sind im Quartal DM 900. Anhaltspunkte für diese Höhe können den vom Kläger vorgelegten Belegen aus dem Jahr 2002 entnommen werden, wonach für einen Saunabesuch durchschnittlich etwa Euro 10,– und für das mehrfach gekaufte Nahrungsergänzungsmittel Fresubin – 12 x 500 ml – in der Apotheke Euro 54,53 zu bezahlen waren. |
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| Bei vier vorschüssig zu zahlenden Raten im Jahr und einer Abzinsung von 3,75 % errechnet sich für eine Zeit von 30 Jahren entsprechend der restlichen Lebenserwartung eines Mannes mit 47 Jahren nach der Rentenbarwertformel ein Kapital von DM 65.275,88. |
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| 5. Der Zukunftsschaden beläuft sich auf insgesamt DM 1.119.607,73. Das sind Euro 572.446,34. Zusammen mit dem Vergangenheitsschaden ergibt sich ein Betrag von Euro 676.138,55. |
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| Der Kläger kann aus der Kapitalabfindung für den Zukunftsschaden nach §§ 291, 288 BGB Prozesszinsen verlangen. Der Abfindungsanspruch ist mit Zugang des Schriftsatzes der Klägerseite vom 07.01.2004 fällig geworden. Der Kläger hat – erst in jenem Schriftsatz ergiebigen Vortrag zu den Voraussetzungen einer Kapitalabfindung gehalten. Insbesondere wurde die unzureichende Wohnsituation des Klägers näher dargelegt. |
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| Der Schriftsatz wurde seitens des Gerichts am 14.01.2004 an den Beklagtenvertreter abgesandt. Der Zugang kann damit für den 15.01.2004 zugrunde gelegt werden. Da bei Zugang des Schriftsatzes die Ansprüche bereits rechtshängig waren, sind dem Kläger hinsichtlich des Zukunftsschadens Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2004 zuzusprechen. |
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| Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen. |
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| Es fehlt am Feststellungsinteresse des Klägers. Ein Interesse des Klägers daran, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der anfallenden Steuern festgestellt wird, kann sich nur aus Zwecken der Verjährung ergeben. Denn die Erstattungspflicht der Beklagten ist unstreitig. Soweit der Kläger die Hemmung der Verjährung des entsprechenden Anspruchs verfolgt, kann ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise nicht angenommen werden, wenn der Beklagte die Haftung anerkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet hat (OLG München NJW 1968, 2013; Zöller/Greger, § 256 Rz 8a). |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.07.1985 (Anlage B 6) das Anerkenntnis abgegeben, dass sie den Kläger von Steuerschulden aus dem Verdienstausfall freistellt und hat auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Kläger ist durch diese Erklärung hinreichend geschützt. Der Erstattungsanspruch kann unabhängig von einer Verjährungshemmung durch Klageerhebung bereits aufgrund des Verzichts auf die Verjährungseinrede uneingeschränkt durchgesetzt werden. |
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| Da sich die von den Parteien zugrunde gelegte Schadensberechnung nach der Nettolohnmethode nur auf den Verdienstausfall bezieht und die anderen Schadenspositionen auch nicht der Steuerpflicht unterliegen, ist es konsequent, dass die Beklagte das Anerkenntnis der Freistellungsverpflichtung auf Steuerschulden aus dem Verdienstschaden bezogen hat. |
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| IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. |
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| Das Gericht geht von einem Gesamtstreitwert von Euro 1.103.217,80 aus: Dabei wird der Streitwert für den Feststellungsantrag mit Euro 20.000 bewertet. Da im Rahmen des Feststellungsantrags die Steuererstattungspflicht der Beklagten nicht im Streit ist, kann von einer angenommenen Steuerschuld von insgesamt Euro 100.000 ein Anteil von 20 % angesetzt werden. |
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| Die Beklagte unterliegt mit einem Betrag von Euro 676.138,55: Das entspricht einer Quote von 61 %. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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| Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 Abs. 1, 11 StVG einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall vom 29.06.1980 entstandenen Schadens sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld (§ 847 BGB). |
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| Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen einzustehen, da ihr Versicherungsnehmer den Unfall alleinverantwortlich verursacht hat. |
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| Es ist dabei zwischen den in der Vergangenheit liegenden Ansprüchen für die Zeit bis zum 31.12.2004 (I.) und den Ansprüchen auf Ersatz der Zukunftsschäden (II.) zu unterscheiden. |
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| I. Vergangenheitsschaden: |
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| 1. Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere die Vermögensnachteile, die der Kläger dadurch erlitten hat und noch erleidet, dass infolge der erlittenen Verletzungen seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist (§ 11 StVG). Der Kläger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stünde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Der Kläger hätte dann Einkünfte entsprechend seinem beruflichen Fortkommen erzielt. |
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| a) Für die zur Beurteilung des wahrscheinlichen beruflichen Fortkommens des Klägers anzustellende Prognose ist zugrunde zu legen, dass der Kläger Anfang 1980 bei der Firma C eine Ausbildung zum Informationselektroniker beendet hatte. Der Kläger hätte – unstreitig – die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt und hätte ab dem 01.06.1985 den Tariflohn M 4 nach dem Tarifvertrag für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhalten. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Einigkeit, dass der Kläger eine Gratifikation in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts und Urlaubsgeld in Höhe von 68 % eines Monatsgehalts sowie vermögenswirksame Leistungen bezogen hätte. Für die Zeit bis Ende 1983 ist zusätzlich Heimarbeit, die der Kläger vor dem Unfall erbracht hatte, mit monatlich DM 500 zu vergüten. |
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| Da die Parteien sich auf eine Abrechnung auf der Basis der Nettolohnmethode bei einer angenommenen Abgaben- und Steuerquote von 30 % geeinigt haben, ist vom Gesamtbruttoverdienst schadensrechtlich ein Nettoanteil von 70 % zu berücksichtigen. Der Nettolohn ist sodann noch um die ebenfalls unstreitige Sparzulage zu erhöhen. |
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| Für die Zeit bis zum 31.12.2004 ergibt sich danach folgender Erwerbsschaden: |
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| Der entsprechende Klagebetrag folgt der Aufstellung von Rechtsanwalt K im Schreiben vom 16.12.1996 (Anlage B 3). Der Kläger hatte seinerzeit durch seinen damaligen Rechtsanwalt den Erwerbsschaden bis zum 31.12.1996 berechnen lassen. Die Abrechnung ist auch für die Beklagte maßgeblich. Sie hat sich darauf berufen, dass sich der Kläger an das Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 festhalten lassen müsse, nachdem die Beklagte den für die Zeit bis zum 31.12.1996 ermittelten Gesamtbetrag von DM 654.794,75 bezahlt habe. Damit hat sich die Beklagte die Berechnung des Klägers zu eigen gemacht. |
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| Auch insoweit ist die Klageforderung unstreitig, da sie dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 entspricht. |
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| Der Betrag entspricht – abgesehen von einer wohl auf einem Übertragungsfehler beruhenden Differenz von DM 0,01 – dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. |
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| Der Kläger übernimmt auch insoweit die Forderung aus dem Schreiben vom 16.12.1996. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Der Minderbetrag von DM 16,26 gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 22.163,14 erklärt sich damit, dass der Kläger in der Klage als Urlaubsgeld DM 1.658,04 angesetzt hat, während sich das Urlaubsgeld in Höhe von 68 % des Monatsgehalts (DM 2.404,16) rechnerisch richtig auf DM 1.634,82 beläuft. |
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| Der Betrag ist unstreitig, weil er der Abrechnung im Schreiben vom 16.12.1996 entspricht. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Soweit der Kläger für die Zeit ab 1986 in Abweichung von der vorgerichtlichen Abrechnung die tariflichen Lohnerhöhungen jeweils bereits ab Januar und deshalb einen Betrag von DM 36.000,95 geltend macht, ist die Klageforderung zu kürzen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Gültigkeit der jeweils neuen Tarifverträge und damit verbundene Gehaltssteigerungen grundsätzlich nicht zum 01. Januar eines Jahres, sondern erst später einsetzen. Diese zeitliche Differenzierung der Gehaltssteigerungen wurde vom Kläger nur bis zum Jahr 1985 berücksichtigt. Es ist aber auch für die Zeit danach auf die Staffelung in dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 zurückzugreifen. Der Kläger kann danach für Januar 1986 nur DM 3.467,75 verlangen und den höheren Tariflohn in Höhe von DM 3.829,65 erst ab Februar 1986. |
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| Der Betrag entspricht der Abrechnung vom 16.12.1996. Die Differenz zum Klagebetrag in Höhe von DM 39.281,35 ergibt sich daraus, dass für den Monat Januar das Gehalt noch in Höhe von DM 3.829,65 anzusetzen ist und erst ab Februar mit DM 4.184,95. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Die Klageforderung in Höhe von DM 42.191,06 ist insoweit zu kürzen, als für Januar DM 4.184,95 und erst ab Februar DM 4.500,10 verlangt werden können. |
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| Der Betrag entspricht der Abrechnung im Schreiben vom 16.12.1996. Die Differenz zur Klageforderung in Höhe von DM 43.229,71 beruht darauf, dass für Januar noch DM 4.500,10 und erst ab Februar DM 4.612,60 zu bezahlen sind. |
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| Der sich aus der Abrechnung vom 16.12.1996 ergebende Betrag berücksichtigt, dass für Januar DM 4.612,60 und ab Februar DM 4.889,50 anzusetzen sind. Die Klageforderung in Höhe von DM 45.642,77 ist um DM 193,83 zu kürzen, da das höhere Gehalt bereits ab Januar gerechnet wurde. |
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| Der Betrag folgt der Abrechnung vom 16.12.1996. Für Januar sind DM 4.889,50 und ab Februar DM 5.217,09 zu bezahlen. Aus dem geringeren Betrag für Januar errechnet sich die Differenz zur Klageforderung in Höhe von DM 48.698,54. |
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| Der Betrag ergibt sich aus der Abrechnung vom 16.12.1996. Das Bruttogehalt beträgt für Januar DM 5.217,09 und ab Februar DM 5.498,81. Die weitergehende Klageforderung in Höhe von DM 51.299,60 ist entsprechend zu kürzen. |
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| Der Betrag ergibt sich aus der Abrechnung vom 16.12.1996. Für Januar beläuft sich das Bruttogehalt auf DM 5.498,81 und erst ab Februar auf DM 5.663,77. Das begründet die Differenz zum Klagebetrag in Höhe von DM 52.822,60. |
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| Der Betrag ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996. Das Bruttogehalt beträgt für Januar DM 5.663,77 und ab Februar DM 5.777,04. Der Klagebetrag in Höhe von DM 53.868,37 ist damit um DM 79,25 zu kürzen, da in der Klage das höhere Gehalt bereits ab Januar zugrunde gelegt wurde. |
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| Der Betrag entspricht der Berechnung im Schreiben vom 16.12.1996. Das Bruttogehalt beträgt im Januar DM 5.777,04 und ab Februar 5.973,45. |
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| Der Kläger macht demgegenüber ein monatliches Bruttogehalt von durchgehend DM 6.595,60 und eine Gesamtvergütung in Höhe von netto DM 61.425,98 geltend. Die deutliche Differenz zum zuerkannten Betrag beruht im Wesentlichen darauf, dass der Kläger zum 01.01.1995 einen Sprung von der Tarifgruppe M 4 in die Tarifgruppe M 5 annimmt. Das Gericht vermag dieser Höherstufung bereits im Jahr 1995 indes nicht zu folgen. |
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| Da es sich bei dem abzurechnenden Erwerbsschaden um eine Form des entgangenen Gewinns handelt, kommt es nach § 252 BGB darauf an, welche Einkünfte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Für den dahingehenden Nachweis genügt es und ist es aber auch erforderlich, dass die behauptete Entwicklung überwiegend wahrscheinlich eingetreten wäre (§ 287 ZPO). Dabei hilft dem Verletzten ein gewisser Schätzungsbonus, weil der Schädiger ihn überhaupt in die Lage gebracht hat, den Nachweis des Erwerbschadens führen zu müssen Pardey/Geigel, Der Haftpflichtprozess, 4/82). |
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| Vorliegend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger schon im Jahr 1995 die Tarifgruppe M 5 erreicht hätte. Der Kläger hat hierzu lediglich die Annahme vertreten, dass nach zehn Jahren Meistererfahrung die Tarifgruppe M 5 zum Tragen komme. Es wurde nicht erläutert, weshalb der Sprung zehn Jahre nach Aufnahme der Meistertätigkeit erfolgt wäre. Eine solche berufliche Entwicklung ist zweifelhaft. Der 1958 geborene Kläger war im Jahr 1995 erst 37 Jahre alt. Es erscheint nicht sehr naheliegend, dass der Kläger bereits in diesem Alter in die Tarifgruppe M 5 aufgestiegen wäre. Da es sich bei der Tarifgruppe M 5 um die höchste und letzte Gehaltsstufe handelt, hätte der Kläger schon sehr frühzeitig das gehaltsmäßige Endziel erreicht. Ein solches Fortkommen mag bei idealem Verlauf möglich sein, es ist aber für das Gericht nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger ist vorgerichtlich auch selbst nicht von dem frühzeitigen Erreichen der Tarifgruppe M 5 ausgegangen, da im Abrechnungsschreiben vom 16.12.1996 die Tarifgruppe M 4 auch für die Jahre 1995 und 1996 zugrunde gelegt wurde. |
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| Das Gericht hält den Sprung in die Tarifgruppe M 5 erst im Jahr 2000 für hinreichend wahrscheinlich. |
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| Der Betrag entspricht der Abrechnung vom 16.12.1996, wonach aus der Tarifgruppe M 4 ein monatliches Bruttogehalt von DM 5.973,45 anfällt. Der vom Kläger auf der Grundlage eines angenommenen Monatsgehalts in Höhe von DM 6.833,20 nach der Tarifgruppe M 5 geltend gemachte Klagebetrag ist in Höhe der Differenz von DM 7.937,87 zu kürzen. |
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| Für die Zeit ab 1997 ist die Abrechnung vom 16.12.1996 auf der Basis des jeweils maßgeblichen Tarifgehalts und den unstreitigen Berechnungsgrundlagen fortzuschreiben. |
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| Bis zum 31. März gilt noch die alte Gehaltstafel. Das Gehalt ist um die Leistungszulage von 10 % zu erhöhen, da es sich bei der Leistungszulage um eine tarifvertraglich vorgesehene Zusatzvergütung handelt. Die vom Kläger als Anlage K 16 a vorgelegte Anlage zum Tarifvertrag regelt, dass die Leistungszulagensumme im Durchschnitt aller Tarifangestellten eines Betriebes 10 % der Tarifgehaltssumme betragen müsse. Die Erhöhung des dem Kläger zustehenden Tarifgehalts um den Durchschnittswert von 10 % kann damit auch für den Kläger angenommen werden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte vorgerichtlich dem Ansatz der Leistungszulage mit 10 % ausdrücklich nicht entgegen getreten war. |
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| Es errechnet sich danach: |
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Januar- März DM 5.973,45 x 3 = |
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April- Dezember DM 5.711,– + 10 % = DM 6.282,10 x 9= |
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Gratifikation (DM 6.282,10 x 50 %) |
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Urlaubsgeld (DM 6.282,10 x 68 %) |
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| Die neue Gehaltstafel ist gültig ab dem 01.04.1998. Bis dahin ist das letzte Tarifgehalt aus dem Vorjahr maßgeblich. |
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Januar – März DM 6.282,10 x 3= |
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April – Dezember DM 5.854,– + 10 % = DM 6.439,40 x 9= |
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| Das Gehalt hat sich mit der neuen Gehaltstafel zum 01.03.1999 erhöht. |
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Januar – Februar DM 6.439,40 x 2= |
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März – Dezember DM 6.040,99 + 10 % = DM 6.645,09 x 10= |
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| Es wird angenommen, dass der Kläger zum Jahresbeginn in die Gehaltsgruppe M 5 aufgestiegen wäre. Das Erreichen der höchsten Meistergehaltsstufe ist wahrscheinlich. Die übereinstimmende Prognose der Parteien, dass der Kläger frühzeitig mit 27 Jahren die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hätte, begründet die Vermutung eines zielstrebigen und ehrgeizigen Fortkommens des Klägers. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die zugrunde gelegte Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Klägers mit dessen zunehmender Berufserfahrung sich auch in einem gehaltsmäßigen Aufstieg niedergeschlagen hätte. Bei 42 Lebensjahren im Jahr 2000 und 15 absolvierten Meisterjahren hätte der Kläger über die hinreichende berufliche Reife verfügt, die einen Gehaltssprung rechtfertigt. Innerhalb der Tarifgruppe M 5 hat sich das Gehalt zum 01.05.2000 erhöht |
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Januar – April DM 6.670,01 + 10 %= DM 7.337,01 x 4= |
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Mai – Dezember DM 6.870,01 + 10 %= DM 7.557,01 x 8= |
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| Die tarifvertragliche Gehaltserhöhung erfolgte mit Wirkung zum 01.05.2001, weshalb sich folgende Berechnung ergibt: |
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Januar- April DM 7.557,01 x 4= |
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Mai – Dezember DM 7.014,– + 10 %= DM 7.715,40 x 8= |
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| Die Erhöhung des Tarifgehalts zum 01.06.2002 wirkt sich wie folgt aus: |
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Januar – Mai DM 7.715,40 x 5= |
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Juni – Dezember DM 7.231,43 (Euro 3.697,37) + 10 %= |
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| Die Tariferhöhung mit Gültigkeit ab dem 01.06.2003 ergibt folgende Berechnung: |
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Januar – Mai DM 7.954,57 x 5= |
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Juni – Dezember DM 7.419,44 (Euro 3.793,50) + 10 %= |
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| Der Kläger hat den Zeitraum ab dem 01.01.2004 als – kapitalisierten – Zukunftsschaden geltend gemacht. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 15.12.2004 das Jahr 2004 fast abgelaufen war, ist es nunmehr dem Vergangenheitsschaden zuzuordnen. |
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| Die Tariferhöhung zum 01.03.2004 führt zu folgender Berechnung: |
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Januar – Februar DM 8.161,38 x 2= |
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März – Dezember DM 7.530,73 (Euro 3.850,40) + 10 %= |
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| Für die Zeit vom Unfall bis zum 31.12.2004 ergibt sich ein zu unterstellendes Arbeits- Nettoeinkommen in Höhe von DM 1.199.671,17. |
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| b) Von diesem Betrag sind die unfallbedingten Vorteile abzusetzen, die der Kläger aufgrund der Ersparnis von Aufwendungen und des Bezugs von Lohnersatzleistungen erlangt hat. |
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| aa) Der Kläger hat die Kosten für die Meisterschule erspart. Diese Kosten hätte er ohne den Unfall tragen müssen, um das Gehalt der Tarifgruppe M 4 und M 5 erhalten zu können. Die Kosten für die Meisterschule hat die Beklagte mit DM 8.000 angegeben. Dieser Aufwand ist unstreitig, da der Kläger das Entstehen dieser Kosten als für möglich erachtet und damit nicht bestritten hat. Allerdings kann der Betrag nur teilweise angesetzt werden, denn der Kläger hätte den Aufwand von DM 8.000 als Werbungskosten steuerlich absetzen können. Steuernachteile, die sich aus dem schadensbedingten Fortfall abzugsfähiger Werbungskosten ergeben, sind bei der Bemessung der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1787). Den Fortfall des Werbungskostenabzugs schätzt das Gericht auf DM 1.600. Der Kläger hätte ohne den Unfall seinerzeit ein Jahreseinkommen von etwa DM 30.000 bezogen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 20 % ergäbe sich eine Steuerlast von DM 6.000. Aus einem zu versteuernden Einkommen von DM 22.000 nach Abzug der Aufwendungen für die Meisterschule beträgt die Steuerlast bei einem angenommenen Steuersatz von dann 15 % (der Kläger war bereits verheiratet und hatte drei Kinder) DM 3.300. Die Differenz zu DM 6.000 (DM 2.700) ist von den Kosten für die Meisterschule abzuziehen. Der auszugleichende Vorteil beläuft sich damit auf DM 5.300. |
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| bb) Eine darüber hinaus gehende Vorteilsausgleichung wegen ersparter berufsbedingter Aufwendungen ist nicht vorzunehmen. Für die von der Beklagten geltend gemachte Ersparnis von pauschal 10 % des fiktiven Nettoeinkommens fehlen konkrete Anhaltspunkte. In Betracht kommt allenfalls eine Ersparnis wegen des Wegfalls von Fahrten von der Wohnung des Klägers zum Arbeitsplatz. Es ist aber nicht dargelegt, dass die entsprechenden Strecken unter Berücksichtigung des Werbungskostenabzugs zu ins Gewicht fallenden Kosten geführt hätten. Die Beklagte war vorgerichtlich auch selbst davon ausgegangen, dass keine berufsbedingten Aufwendungen pauschal abzusetzen sind (vgl. Schreiben vom 20.05.1999, Seite 1). |
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| cc) Abzuziehen sind dagegen die vom Kläger erlangten Zahlungen, die die LVA Baden- Württemberg als Verletztengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente geleistet hat. Die anzurechnenden Zahlungen belaufen sich für die Zeit bis zum 31.12.2003 auf DM 412.686,95 und für das Jahr 2004 auf DM 18.382,80, insgesamt also auf DM 431.069,75. |
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| Der vom Kläger zur Berechnung der Klagesumme für die Zeit bis Dezember 2003 zugrunde gelegte Betrag von DM 412.686,95 ist für die Zeit bis Dezember 1995 und ab Januar 2002 unstreitig. Die Beklagte hat die Höhe der anzurechnenden LVA – Zahlungen lediglich für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 nicht unstreitig gestellt, da die Beklagte insoweit noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Höhe der Kinderzuschüsse gesehen hat. |
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| Soweit die Beklagte die LVA- Zahlungen bestritten hat, verbleibt es bei den vom Kläger angesetzten Beträgen. Der Kläger hat durch Vorlage der betreffenden Rentenbescheide belegt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente netto, nach Abzug der in den Auszahlungsbeträgen enthaltenen Kinderzuschüsse folgende Beträge erreicht hat: |
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| ab 01.01 1996 DM 1.403,89 (Auszahlungsbetrag DM 1.709,69 – DM 305,80 darin enthaltener Kinderzuschuß); |
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| ab 01.07.1996 DM 1.410,39 (DM 1.716,19 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.1997 DM 1.437,53 (DM 1.743,33 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.1998 DM 1.443,89 (DM 1.749,69 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.1999 DM 1.463,29 (DM 1.769,09 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.2000 DM 1.467,30 (DM 1.773,10 – DM 305,80); |
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| ab 01.07.2001 DM 1.495,40 (DM 1.801,20 – DM 305,80); |
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| Aus den entsprechenden Monatsbeträgen hat der Kläger die jeweiligen Jahresbeträge errechnet und diese in die Aufstellung der LVA- Zahlungen eingestellt. |
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| Die Zahlungen für das Jahr 2004 sind mit DM 18.332,80 unstreitig. |
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| Die auf den fiktiven Arbeitslohn anzurechnenden Vorteile belaufen sich damit auf DM 436.369,75 (DM 5.300 + DM 431.069,75). |
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| Es verbleibt ein Verdienstausfallschaden für die Vergangenheit von DM 763.301,42. |
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| 2. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung seines Haushaltsführungsschadens. In dem teilweisen Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden des Klägers. Soweit die Haushaltstätigkeit des Klägers sein Beitrag zum Familienunterhalt gewesen wäre, stellt sich die Beeinträchtigung als Erwerbsschaden dar (§ 843 Abs. 1 1.Alt. BGB). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse gedient hätte, gehört ihr teilweiser Ausfall zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2.Alt. BGB). Der Schaden ist dabei messbar an der Entlohnung auszurichten, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt werden müssten, wobei maßgeblich ist, welche Tätigkeit der Verletzte ohne den Unfall geleistet haben würde (BGH NZV 1997, 71). |
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| Die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers beträgt 50 %. Das Gericht folgt der dahingehenden Einschätzung des Sachverständigen Grimm. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass der Kläger unfallbedingt geistig und körperlich eingeschränkt ist bei der Verrichtung von komplexeren Tätigkeiten wie Schreibarbeiten, Autofahren und Einkaufen. Dagegen verfügt der Kläger über eine gute Steuerungsfähigkeit, die einfachere Tätigkeiten wie Staubsaugen, Wäschewaschen und Bügeln und leichtere Gartenarbeiten zuläßt. Da der Kläger bei gebotener effektiver Verteilung der anfallenden Hausarbeiten entsprechend seiner vorhandenen motorischen Fähigkeiten spürbar zur Haushaltsführung beitragen kann, wird die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % angenommen. |
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| Der tatsächliche Haushaltsbedarf der Familie des Klägers kann auf der Grundlage der Tabelle 8 von Schulz- Bork/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) ermittelt werden. Dieses Tabellenwerk bildet den durchschnittlichen Arbeitsaufwand im Haushalt unter besonderer Berücksichtigung der Haushaltsgröße und der Zusammensetzung der Haushaltsmitglieder in für die Praxis geeigneter Weise ab. Die Ausrichtung des Hausarbeitsbedarfs an der genannten Tabelle wird vom BGH gebilligt (BGH NZV 1998, 144). |
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| Im Haushalt des Klägers sind neben seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder vorhanden, die am 03.02.1981, 05.06.1982 und 29.12.1984 geboren wurden. Die Ehefrau des Klägers ist als Finanzbuchhalterin seit Mai 1994 in Teilzeitbeschäftigung erwerbstätig. |
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| Die Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft für den Ausfall des Klägers richtet sich nach dem tariflichen Nettolohn der Vergütungsgruppe BAT X, nachdem auch der Kläger von dieser untersten Tarifgruppe ausgegangen ist, die für den Einsatz von Hilfskräften herangezogen werden kann. |
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| Danach ergibt sich folgende Berechnung für die streitgegenständliche Zeit ab Juni 1985: |
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| Juni 1985 bis Dezember 1988 |
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| Haushaltstyp 8 (5 Personen, Ehefrau nicht berufstätig, jüngstes Kind unter 6 Jahren) |
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| Gesamtaufwand 99,4 Stunden |
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| Anteil Kläger 23,5 % = 23 Stunden |
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| Ausfall zu 50 % = 11,5 Stunden |
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| BAT X netto DM 544,61 (Mittelwert von DM 525,63 bei 11 Std. und DM 563,60 bei 12 Std.) |
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| DM 544,61 x 42 Monate = DM 22.873,62 |
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| BAT X netto DM 576,12 (DM 556,07 + DM 596,17 : 2) |
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| DM 576,12 x 12 Monate = DM 6.913,44 |
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| BAT X netto DM 611,23 (DM 584,12 + DM 638,33 : 2) |
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| DM 611,23 x 12 Monate = DM 7.334,76 |
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| Haushaltstyp 9 (jüngstes Kind nunmehr über 6 Jahren) |
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| Gesamtaufwand 75,7 Stunden |
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| Anteil Kläger 14,5%= 11 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 5,5 Stunden |
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| BAT X netto DM 373,75 (Mittelwert von DM 339,77 bei 5 Stunden und DM 407,73 bei 6 Stunden) |
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| DM 373,75 x 12 Monate = DM 4.485,– |
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| BAT X netto DM 396,08 (DM 360,07 + DM 432,09 : 2) |
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| DM 396,08 x 12 Monate = DM 4.752,96 |
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| Januar 1993 bis April 1994 |
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| BAT X netto DM 407,74 (DM 370,67 + DM 444,81 : 2) |
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| DM 407,74 x 16 Monate = DM 6.523,84 |
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| Haushaltstyp 17 (Ehefrau nunmehr erwerbstätig) |
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| Gesamtaufwand 64,2 Stunden |
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| Anteil Kläger 21,8 %= 14 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 7 Stunden |
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| DM 518,94 x 2 Monate = DM 1.037,88 |
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| DM 529,16 x 10 Monate = DM 5.291,60 |
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| Mai 1995 bis Dezember 1996 |
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| DM 543,59 x 20 Monate = DM 10.871,80 |
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| DM 549,98 x 12 Monate = DM 6.599,76 |
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| Januar 1998 bis Februar 1999 |
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| DM 557,59 x 14 Monate = DM 7.806,26 |
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| Haushaltstyp 15 (nunmehr 4 Personen, nachdem ältestes Kind volljährig) |
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| Gesamtaufwand 58,1 Stunden |
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| Anteil Kläger 24,4 %= 14 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 7 Stunden |
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| DM 573,43 x 15 Monate = DM 8.601,45 |
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| Haushaltstyp 13 (nunmehr 3 Personen, nachdem zweites Kind volljährig) |
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| Anteil Kläger 29,1 %= 16 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 8 Stunden |
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| BAT X netto DM 518,38 (der Nettolohn bei 8 Wochenstunden ist geringer als bei 7 Stunden) |
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| August 2000 bis Dezember 2001 |
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| DM 529,39 x 17 Monate = DM 8.999,63 |
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| Januar 2002 bis Dezember 2002 |
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| BAT X netto DM 542,02 (Euro 277,13) |
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| DM 542,02 x 12 Monate = DM 6.504,24 |
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| Haushaltstyp 11 (nunmehr 2 Personen, nachdem auch drittes Kind volljährig) |
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| Gesamtaufwand 43,7 Stunden |
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| Anteil Kläger 38 %= 17 Stunden |
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| Ausfall zu 50 %= 8,5 Stunden |
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| BAT X netto DM 584,19 (Mittelwert aus Euro 281,12 und Euro 316,26) |
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| DM 584,19 x 12= DM 7.010,28 |
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| BAT X netto DM 663,04 (Mittelwert aus Euro 359,19 und Euro 318,83) |
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| DM 663,04 x 12= DM 7.956,48 |
|
| Die Ansprüche sind nicht verjährt, auch nicht soweit sie den Zeitraum vor Juni 1986 betreffen. Die dahingehende Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Die Beklagte hatte mit Anwaltsschreiben vom 20.05.1999 ausdrücklich erklärt, den Verjährungseinwand fallen zu lassen. Dies ist als Verzicht auf die Einrede der Verjährung auszulegen. Der Verzicht erstreckt sich insgesamt auf die Schadenspositionen Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse, denn die Beklagte hat eine zeitliche Einschränkung des Verzichts nicht vorgenommen. Sie hatte zwar im Zusammenhang mit dem Einredeverzicht eine Pauschalzahlung von monatlich DM 500 erst ab Juni 1996 angeboten. Der Erklärung der Beklagten konnte der Kläger bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen, dass für die Zeit bis Mai 1986 aus Gründen der Verjährung keine Zahlungen erfolgen sollten. Eine solche Einschränkung enthält der Einredeverzicht der Beklagten nicht. Da zum Zeitpunkt des Schreibens vom 20.05.1999 auch bereits Forderungen für die Zeit ab Juni 1986 verjährt waren und die Forderungen den gleichen Anspruchsgrund haben, hatte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht von einer differenzierten Behandlung der Ansprüche für die Zeit bis Mai 1986 einerseits und ab Juni 1986 andererseits auszugehen. Vielmehr durfte der Kläger die Erklärung der Beklagten dahin verstehen, dass hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens einheitlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Der Einredeverzicht wirkt für alle Zukunft, ohne dass etwa lediglich eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte (Münchener Kommentar/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rz 4). |
|
| Bis zum 31.12.2004 ergibt sich damit ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von DM 124.638,97. |
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| 3. Als weitere Schadensposition kann der Kläger Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse verlangen, die ihm aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen entstehen. |
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| Die Höhe der vermehrten Bedürfnisse ist nach § 287 ZPO zu schätzen, da der Kläger die verlangten Mehrkosten im Einzelnen nicht dargelegt hat. Als Schätzungsgrundlage kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag unfallbedingt regelmäßig Saunabesuche unternimmt, Heil- und Nahrungsergänzungsmittel kauft sowie ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die erlittenen Unfallfolgen und die sich daraus ergebende psychische und körperliche Anfälligkeit des Klägers legen es nahe, dass der Kläger sein Befinden immer wieder durch geeignete Maßnahmen zu verbessern sucht. Saunabesuche erscheinen insoweit geeignet. Die vom Sachverständigen bestätigten Magen- Darm- Schmerzen mit einer Unverträglichkeit der meisten Speisen macht plausibel, dass der Kläger spezielle Ernährungsmittel benötigt. Für dahingehende Aufwendungen hat der Kläger betreffend das Jahr 2002 Belege vorgelegt. Diesen läßt sich entnehmen, dass Kosten insbesondere angefallen sind für den Besuch von Sauna und Bad, für den Kauf von Arzneien und Heilmitteln (z.B. Nervendragees ratiopharm, cellagon aurum) und Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Fresubin). Zudem wurden Belege vorgelegt über die Abrechnung ärztlicher Leistungen betreffend die Diagnosen Immundysbalance, Hepatitis, Diabetes, Hyperlipidämie, vegetative Störungen, vegetative Labilität, Neurasthenie, Erschöpfung, Hyperuricämie, Allergie(test) und Stoffwechselstörungen. Es ist anzunehmen, dass auch für die Jahre vor 2002 und danach gleichartige Aufwendungen angefallen sind. |
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| Die Kosten für den Einbau eines Navigationssystems in das Fahrzeug des Klägers sind dagegen nicht anzusetzen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Grimm sollte der Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeiten ein Fahrzeug überhaupt nicht führen, unabhängig davon, ob dies mit einer Orientierungshilfe ausgestattet ist. |
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| Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die vermehrten Bedürfnisse liegen keine verlässlichen Angaben dazu vor, in welchem konkreten Umfang der Kläger die in Rede stehenden Leistungen in Anspruch genommen hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Aufwendungen von der Krankenkasse erstattet worden sind. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, der für die Höhe des Anspruch die Darlegungs- und Beweislast trägt. |
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| Das Gericht geht beginnend ab 1981 von anfänglichen Mehrkosten in Höhe von monatlich DM 100 aus. Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren erhöht, wobei die Erhöhung bis Ende 1995 mit monatlich DM 15 und ab 1996 mit monatlich DM 20 angesetzt wird. Danach ergibt sich für die Vergangenheit bis zum 31.12.2004 folgende Berechnung: |
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| Die Ansprüche sind nicht verjährt. Es gelten die Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden entsprechend. Die Beklagte hat im Schreiben vom 20.05.1999 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung unter der zusammengefassten Schadensposition Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse erklärt. Die Ansprüche auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse sind damit verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln als die auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Da die Verzichtserklärung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt war, wirkt sie insgesamt auf sämtliche entstandenen Ansprüche. |
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| Die für die Vergangenheit zu erstattenden vermehrten Bedürfnisse betragen DM 37.860. |
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| 4. Der vom Kläger geltend gemachte Steuerschaden ist nicht zu ersetzen. |
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| Der Kläger verlangt die Auszahlung von tatsächlich nicht gezahlter Einkommenssteuer, weil der Kläger Steuervorteile in Anspruch genommen hat, die seine Steuerlast vermindert haben. Auf der Grundlage, dass bestimmte Steuervorteile nicht dem Schädiger zugute kommen dürften, geht der Kläger von einem fiktiven zu versteuernden Einkommen bei Wegfall der nicht den Schädiger entlastenden Steuervorteile aus. Aus dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Steuerschuld laut Steuerbescheid und der fiktiven Steuerschuld im Fall des Wegfalls der angesetzten Steuervergünstigungen ermittelt der Kläger zu seinen Gunsten eine Steuerdifferenz (bis Ende 2001 DM 121.753,47), die er als Schaden geltend macht. |
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| Im Ausgangspunkt treffen die Erwägungen des Klägers zu. Bei einer Abrechnung des Erwerbsschadens nach der Bruttolohnmethode wirkten sich Steuervorteile unmittelbar zugunsten des Geschädigten aus, da er weniger Steuern zu zahlen hätte als er vom Schädiger erhält. Dagegen führen bei Anwendung der Nettolohnmethode Steuervorteile zunächst zu einer Entlastung des Schädigers, da bei der Nettolohnmethode die anfallende Steuer vom Schädiger zu zahlen ist und die Steuervorteile die tatsächliche Steuerlast ermäßigen. Da die Bruttolohn- und die Nettolohnmethode zum betragsmäßig gleichen Ergebnis kommen müssen, sind die Auswirkungen der Nettolohnmethode dadurch zu korrigieren, dass der Schadensersatzanspruch normativ erhöht wird (Hofmann, NZV 1993, 139). |
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| Diese Grundsätze kommen vorliegend im Ergebnis aber nicht zum Tragen. Einem Ausgleich der fiktiven Steuerlasten stehen die Besonderheiten der von den Parteien gewählten Abrechnungsmethode entgegen. Die Parteien hatten sich bereits vorgerichtlich darauf verständigt, den Nettolohn auf der Grundlage einer Pauschale von 30 % für Steuern und Sozialabgaben zu berechnen. Dies erfolgte in Kenntnis, dass sich bei einer konkreten Berechnung der fiktiven Steuerlasten für bestimmte Zeiträume eine geringere Abgabenquote als 30 % ergeben würde. Im Schreiben vom 16.12.1996 hat der damalige Bevollmächtigte Rechtsanwalt Klemm für den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pauschalabzug von 30 % erheblich höher sei als die Steuer auf ein fiktives Bruttoeinkommen, da Steuerbegünstigungen, die sich vor allem aus Kinderfreibeträgen und der Förderung von Wohnungseigentum ergeben würden, zu berücksichtigen seien. Die Beklagte hat sich im Folgenden auf den Pauschalabzug von 30 % eingelassen. Dies wiederum unter Hinweis im Schreiben vom 20.05.1999 darauf, dass die Quote für Steuern und Sozialabgaben nach steuerrechtlichem Wegfall der Kinder des Klägers bei etwa 40 % liege. Der Kläger hat seinen Schaden aber insgesamt und damit auch für die Zeit, in der die Kinder des Klägers steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, mit der Pauschale von 30 % berechnet. Die tatsächliche Steuer- und Abgabenlast ist demgegenüber höher. Die Beklagte hat den Ansatz des Pauschalabzugs im Prozess gleichwohl nicht beanstandet. Indem beide Parteien an dem Pauschalabzug festhalten, wirkt die von den Parteien mit der Pauschalierung intendierte Erledigung der steuerlichen Belange auch in den Prozess fort. Der Kläger kann nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Pauschalierung zu seinen Gunsten nicht einseitig dahin auflösen, dass hinsichtlich der fiktiven Steuerlast eine konkrete Berechnung vorzunehmen sei, während es für die Berechnung des dem Kläger auszuzahlenden Nettolohns bei dem Pauschalabzug zu verbleiben habe. Vielmehr kann der Kläger im Hinblick auf die Hintergründe zum Zustandekommen der als Berechnungsgrundlage festgelegten Pauschale entweder nur insgesamt eine individuelle Abrechnung verlangen oder er ist an die Pauschale auch insgesamt gebunden. Da der Kläger an der Pauschale festhält, kommt es auf die individuelle Berechnung einer – fiktiven – Steuerlast nicht an. Aus einer fiktiven Steuerlast folgt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Diese Rechtsauffassung der Kammer hat sich im Verlauf des Verfahrens herausgebildet. Hierauf wurde mit Verfügung vom 22.11.2004 hingewiesen. |
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| 5. Von den sonstigen geltend gemachten Schadenspositionen sind unstreitig: |
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| a) DM 23.670,– auf den Ausfall von Kindergeld bedingt durch die Zahlung von Kinderzuschüssen der LVA. Soweit der Kläger den Betrag in der Forderungsaufstellung im Schriftsatz vom 26.03.2004 nur mit DM 23.600,– berücksichtigt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Der auszugleichende Nachteil beläuft sich unstreitig auf DM 23.670,– |
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| b) DM 10.230,– als vorgerichtliche Anwaltskosten |
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| c) DM 20.300,– als Gesamtbetrag auf die geltend gemachten Schadenspositionen: Besuchskosten, Fahrten zu Rechtsanwälten, Telefon und Porti und Papier, Rentenberater, Mathematischer Gutachter, Sachverständiger wegen Verdienstausfall sowie Steuerberater. |
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| d) Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag von DM 12.659,– für weitere Fahrten zu Rechtsanwälten (DM 4.000,–), für Telefon, Porti und Papier (DM 1.000), für den mathematischen Gutachter (DM 406), für den Sachverständigen wegen Verdienstausfall (DM 1.500), für den Gutachter wegen des Steuerschadens (DM 5.347) sowie für die Beratung durch Rechtsanwalt K (DM 406) kann nicht zugesprochen werden. Die Beratung durch Rechtsanwalt K betrifft wohl eine Anwaltsberatung aufgrund eines beim Kläger entstandenen Misstrauens gegen die Redlichkeit eines seiner früheren Anwälte. Die entsprechenden Kosten dieser Beratung sind aber der Beklagten nicht zurechenbar, da es sich bei einem etwaigen vorsätzlichen Fehlverhalten des Anwalts des Klägers um einen gänzlich untypischen Geschehensablauf handelt, der nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall steht. |
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| Die übrigen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt DM 12.253,–, die der Kläger gesondert erstattet haben möchte, sind in dem von der Beklagten zugestandenen Betrag von DM 20.300,– eingeflossen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus den anderen Positionen, die ebenfalls in dem Betrag von DM 20.300,– berücksichtigt worden sind, ein höherer Betrag als DM 8.047 (DM 20.300,– minus DM 12.253,–) zusteht. Damit verbleibt es auch dann bei dem Gesamtbetrag von DM 20.300,–, wenn die einzelnen Schadenspositionen über insgesamt DM 12.253,– in voller Höhe berücksichtigt werden würden. |
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| Das gilt umso mehr, als die Gutachterkosten zur Berechnung des Steuerschadens (DM 5.347,–) nicht erstattungsfähig sind, weil der Kläger einen Steuerschaden nicht ersetzt verlangen kann und deshalb eine Grundlage für die Einholung eines Gutachtens zum Steuerschaden nicht gegeben war. |
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| 6. Der Kläger kann auf seinen immateriellen Schaden ein Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB a.F. verlangen. |
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| Das Gericht ist der Auffassung, dass die Schwere der Unfallfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 230.000 rechtfertigen. |
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| Der Kläger erlitt durch den Unfall vom 29.06.1980 schwere und lebensgefährliche Verletzungen, nämlich ein Schädel- Hirntrauma mit kortikalen Läsionen, eine Thoraxkontusion mit Hämatothorax beidseitig und Hautemphysem, eine Splenektomie bei zweiseitiger Milzruptur, eine Verbrauchskoagulopathie, eine Oberschenkelfraktur rechts, eine Scapulafraktur rechts, ein thorakales Aortenaneurysma, eine Anosmie und infolge von Bluttransfusionen eine chronische Hepatitis C. |
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| Als noch vorhandene Beschwerden des Klägers hat der Sachverständige G bestätigt: Wortfindungsstörungen, erhebliche Geschmacksbeeinträchtigungen, anhaltende, bei psychischer Belastung sich stark verstärkende Kopfschmerzen, Konzentrationsmängel, erheblich eingeschränkte Merkfähigkeit, erschwertes Auffassungsvermögen bei schneller Ermüdung, Verlangsamung aller Reaktionsabläufe, stark eingeschränkter Orientierungssinn, schnelle Erschreckbarkeit, stark übertriebene Geräuschempfindlichkeit, leichte Reizbarkeit mit Aggressionsausbrüchen schon bei geringen Belastungen, Antriebsarmut, unkontrolliertes Verhalten, insbesondere unmotiviertes Lachen und Weinen, starke innere Unruhe, Depressionen mit ausgeprägtem Minderwertigkeitsgefühl, Magen- Darm- Schmerzen mit Unverträglichkeit der meisten Speisen, krampfartige Schmerzen, die sich über den ganzen Oberkörper ausbreiten mit dem Gefühl von Atemnot, Übelkeit schon bei geringer körperlicher Belastung sowie Wetterfühligkeit. |
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| Das neuropsychologische Zusatzgutachten der Sachverständigen Z stellt eine hirnorganisch bedingte Wesensänderung beim Kläger fest, die sich in einer Verlangsamung, Ablenkbarkeit, Gereiztheit, Belastungsminderung und einem Antriebsverlust zeigt. |
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| Der Sachverständige Grimm hat auch die Unfallbedingtheit der Beschwerden bestätigt. Eine erhebliche Besserung des Befindens des Klägers ist nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es sich um körperliche Dauerschäden handelt. |
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| Die Unfallfolgen führten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Durch den Unfall verlor der Kläger im Alter von 22 Jahren frühzeitig die Möglichkeit, seine privaten und beruflichen Zukunftsperspektiven wie gewollt umzusetzen. Schon einfache Tätigkeiten, die ihm vor dem Unfall leicht von der Hand gingen, fallen dem Kläger schwer. Er leidet im besonderen Maße auch psychisch unter seiner ihm bewußten Behinderung. Dies führt zu Depressionen und Minderwertigkeitsgefühl. Am Leben seiner Umwelt nimmt er aufgrund seiner stark verminderten Belastbarkeit nur noch sehr eingeschränkt teil. Dabei können dem Kläger auch essentielle Bedürfnisse wie die Aufnahme von Speisen nur geringe Freuden vermitteln, da sein Geschmackssinn erheblich beeinträchtigt ist und eine Unverträglichkeit der meisten Speisen besteht. |
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| Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 230.000,– für angemessen. |
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| In Abgrenzung zu einem noch höheren Schmerzensgeld ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine motorischen Fähigkeiten im Wesentlichen erhalten hat. Der Sachverständige Grimm hat die Steuerungsfähigkeit des Klägers und die Kontrolle über seine Gliedmaßen als gut bezeichnet, weshalb dem Kläger die Verrichtung von einfachen Haushaltstätigkeiten möglich ist. Der Kläger nahm auch noch nach dem Unfall als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teil. Dies spricht dafür, dass er über ein hinreichendes Koordinierungsvermögen verfügt. Auch hat der Kläger eine Familie mit drei Kindern gegründet, die es ihm ermöglichte, Rückhalt und menschliche Nähe zu erfahren. |
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| Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Entscheidung des OLG Nürnberg betreffend die vergleichbaren Folgen eines Unfalls einer 25 Jahre alten Frau im Jahr 1988 berücksichtigt (DAR 1994, 158). Die Differenz zwischen dem dort zugesprochenen Schmerzensgeld in Höhe von DM 260.000,– und dem hier angemessenen Betrag von 230.000,– ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass im herangezogenen Vergleichsfall auch Bewegungs- und Koordinationsstörungen zu gewichten waren. |
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| Eine Erhöhung des Schmerzensgelds wegen des Regulierungsverhaltens der Beklagten hält das Gericht für nicht angebracht. Die Beklagte hat sich einer sachlichen Schadensregulierung nicht verschlossen. Sie hat ihre Eintrittspflicht nicht in Abrede gestellt und die Verletzungen des Klägers nicht bagatellisiert. Es wurden bereits erhebliche Zahlungen geleistet, wobei insbesondere der im Anwaltsschreiben vom 16.12.1996 berechnete Verdienstausfallschaden für die Zeit bis 31.12.1996 in der vollen geltend gemachten Höhe von DM 654.794,75 bezahlt wurde. Bezüglich des Haushaltsführungsschadens und der vermehrten Bedürfnisse hat die Beklagte gar auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Gründe für die übermäßig lange Dauer der Regulierungsverhandlungen liegen auch in der Sphäre des Klägers. Die Beklagte hatte sich immer wieder auf neue Bevollmächtigte des Klägers einzustellen, da auf Seiten des Klägers mehrere Anwaltswechsel stattfanden. Auch Rechtsanwalt K konnte die konstruktiv durch Schreiben vom 16.12.1999 auf den Weg gebrachte Regulierung nicht zu Ende führen. Die schwierige Persönlichkeit des Klägers hat zur Verfahrensdauer maßgeblich beigetragen. Das Gericht hatte in seinem Bemühen um eine vergleichsweise Gesamterledigung wiederholt das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet oder sein Erscheinen angeregt, um sich vom Zustand des Klägers unmittelbar ein Bild machen zu können. Der Kläger ist jedoch zu keinem der anberaumten Termine erschienen. |
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| 7. Der für die Vergangenheit entstandene Anspruch beläuft sich damit auf insgesamt DM 1.210.000,29. |
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| Hiervon sind die von der Beklagten geleisteten Zahlungen abzuziehen. Die Parteien waren sich im Termin am 15.12.2004 einig, dass im Fall einer durch Urteil zuzusprechenden Kapitalabfindung die Zahlungen zu berücksichtigen sein sollen, die bis zum Ende des Jahres 2003 erbracht wurden. Die bis dahin erfolgten Zahlungen an den Kläger betragen unstreitig DM 1.003.411,26. Die Zahlungen ab dem Jahr 2004 sind auf den Urteilsbetrag anzurechnen. |
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| Darüber hinaus ist die Zahlung der Beklagten an die Rechtsanwälte L und Kollegen als frühere Bevollmächtigte des Klägers in Höhe von DM 3.784,80 zu berücksichtigen. Diese Zahlung kam dem Kläger zugute, da er in entsprechender Höhe von der Verbindlichkeit gegenüber seinem von ihm mandatierten Rechtsanwalt befreit wurde. |
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| Der noch offene Vergangenheitsschaden beträgt somit DM 202.804,33. Das sind Euro 103.692,21. |
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| 8. Der Kläger kann Verzugs- und Prozesszinsen nach den Vorschriften der §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Die Beklagte geriet mit Zugang des Prozesskostenhilfeantrags vom 12.11.2001 in Verzug, da in der Übersendung eines PKH- Antrags eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung liegt (Palandt/Heinrichs, § 284 Rz 17). Die Übersendung an die Beklagte wurde vom Gericht am 29.11.2001 veranlasst. Bei Annahme normaler Postlaufzeiten kann von einem Zugang am 30.11.2001 ausgegangen werden. Hinsichtlich der im Klageentwurf geltend gemachten Positionen Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Steuerschaden jeweils für die Zeit bis Dezember 2001 sowie Schmerzensgeld befand sich die Beklagte mit einem Betrag von DM 72.868,49 im Rückstand, der sich wie folgt zusammensetzt: |
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| Verdienstausfall unter Berücksichtigung der LVA-Zahlungen bis 2001 in Höhe von DM 376.361,49 und den ersparten Schulungsaufwendungen in Höhe von DM 5.300: |
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./. Zahlungen der Beklagten bis Dezember 2001 |
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| Der Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB gilt für Forderungen, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, § 288 BGB in der neuen Fassung mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Unter der Annahme, dass mangels einer anderweitigen Tilgungsbestimmung die Zahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen anzurechnen sind (§ 366 Abs. 2 BGB) entfällt der Rückstand auf Forderungen, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind. |
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| Seit Zustellung der Klageerweiterung vom 26.03.2004 am 01.04.2004 kann die Beklagte auch wegen der weitergehenden Ansprüche in Höhe von DM 129.936,17 (Euro 66.435,31) als der Differenz aus dem gesamten noch offenen Betrag von DM 202.804,23 und dem zuvor ermittelten Rückstand zum 31.12.2001 (DM 72.868,06) Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. |
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| Einen vorgerichtlichen Verzugseintritt hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den zur Begründung des Zinsanspruchs als Anlage K 17 vorgelegten Zinsaufstellungen diverser Banken ergeben sich die Verzugsvoraussetzungen nicht. |
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| Auch die bloße Bezugnahme des Klägers auf eine vom Gericht überschlägig vorgenommene Zinsberechnung in der Verfügung vom 17.12.2003 (Bl. 223 d.A.) ersetzt einen schlüssigen Vortrag nicht. Das Gericht hatte im Bemühen um eine gütlichen Einigung darauf hingewiesen, dass die bisher geleisteten Zahlungen der Beklagten die in der Vergangenheit fällig gewordenen Ansprüche nicht abdecken und deshalb eine Berücksichtigung von Zinsen angeregt. Da der Kläger die Zinsvoraussetzungen nicht dargelegt hatte, konnte das Gericht den Zinsvorteil der Beklagten nur sehr grob beziffern. Es war nicht Sache des Gerichts, die konkreten Verzugsvoraussetzungen zu ermitteln. Der Kläger wurde auch bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.05.2002 (Bl. 50/51 d.A.) darauf hingewiesen, dass ein Schuldnerverzug nicht dargelegt wurde. Hinsichtlich geltend gemachter Zinsen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Seither hat der Kläger ergiebigen Vortrag zu den Verzugsvoraussetzungen nicht gehalten. |
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| Für den Eintritt von Verzug bedurfte es hinsichtlich aller Forderungen einer Mahnung, da eine kalendarische Bestimmtheit der Leistungszeit nicht gegeben ist. Auch der Umstand, dass die Schadensrente nach §§ 843 Abs.2, 760 BGB für jeweils drei Monate im voraus zu zahlen ist, begründet eine Kalenderfälligkeit im Sinne von § 284 Abs. 2 BGB a.F. nicht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 81, 384; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 286 Rz 22). |
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| Der Kläger kann für die nach dem 31.12.2004 entstehenden Schäden eine Kapitalabfindung anstatt einer Rentenzahlung verlangen, da ein wichtiger Grund für eine Kapitalabfindung gegeben ist (§ 843 BGB). |
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| Ein wichtiger Grund für eine Kapitalabfindung liegt vor, wenn der Zweck der Ersatzleistung besser und nachhaltiger dadurch erreicht werden kann, dass dem Verletzten eine größere Geldsumme auf einmal in die Hand gegeben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte einen ausstattungsbedingten oder räumlichen Mehrbedarf hat (BGH VersR 1982, 238; OLG Stuttgart VersR 1998, 366). |
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| In der Person des Klägers sind damit vergleichbare erhöhte Bedürfnisse hinsichtlich seiner Wohnsituation gegeben. Auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger dazu neigt, gereizt und aufbrausend zu reagieren. Er ist stark geräuschempfindlich und zeigt schon bei geringen Belastungen Aggressionsausbrüche. Daraus folgt, dass der Kläger ein Wohnumfeld benötigt, das möglichst wenig Stressfaktoren setzt. Die Ehefrau hat dazu im Termin am 15.12.2004 plausibel geschildert, dass die derzeitige Wohnsituation für den Kläger und seine Ehefrau nicht befriedigend ist, da der Kläger aufgrund seines Ruhebedürfnisses und seines distanzsuchenden Verhaltens in der Nachbarschaft aneckt. Hieraus können sich Konflikte ergeben, die den Kläger zusätzlich belasten. Dem labilen Wesen des Klägers entspricht mehr ein Wohnumfeld, das dem Kläger ausreichend Rückzugsmöglichkeiten gibt und bei dem der Kläger in seinem Verhalten nicht auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen hat. Die Ehefrau des Klägers hat einen dahingehenden gemeinsamen Wohnwunsch nachvollziehbar geäußert und das Vorhaben erläutert, in ein Haus in einer weniger dicht besiedelten Gegend umzuziehen. Zur Verwirklichung dieses Umzugs besteht ein hoher Kapitalbedarf. Bei monatlichen Rentenzahlung wäre der Handlungsspielraum des Klägers demgegenüber erheblich eingeschränkt. Er müsste dann weiterhin mit möglichen Konflikten rechnen, denen er bei einer Kapitalabfindung und einer für ihn günstigeren Wohnsituation aus dem Weg gehen kann. |
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| Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Regulierungsverhandlungen mittlerweile deutlich länger als 20 Jahre hinziehen. Dies lässt es als erstrebenswert erscheinen, dass die Parteien nunmehr endgültig auseinander kommen. Der Sachverständige G hat insoweit bei seiner Anhörung am 17.12.2003 darauf hingewiesen, dass Verfahren mit einer Dauer der vorliegenden Art für Patienten mit der Schädigung des Klägers sehr zermürbend sind, weshalb eine Kapitalabfindung vorteilhaft wäre. Dies gilt umso mehr, als seit der Anhörung des Sachverständigen ein weiteres Jahr verstrichen ist. |
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| Die Belange des Klägers nach einer Absicherung für die Zukunft erachtet das Gericht bei einer Kapitalabfindung für nicht gefährdet. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine Kapitalabfindung in die Zukunftssicherung des Klägers fließen wird. Die Ehefrau des Klägers hat während des gesamten Verfahrens den nachhaltigen Eindruck vermittelt, dass es ihr und ihrem Mann bei der Abgeltung der Zukunftsschäden entscheidend darauf ankommt, die Versorgung des Klägers finanziell sicher zu stellen. Da dem Kläger nicht daran gelegen war, durch eine zeitnahe Zahlung möglichst schnell Geld an die Hand zu bekommen, erscheint eine zweckfremde Verwendung der Kapitalabfindung fernliegend. |
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| Diese Umstände rechtfertigen das Begehren des Klägers nach einer Kapitalabfindung. |
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| Die Kapitalabfindung verlangt den Geldbetrag als Zeitwert zu finden, der sich nach den individuellen Verhältnissen des Geschädigten während der voraussichtlichen Laufzeit der künftigen Renten zusammen mit den Zinserträgen aus diesem Kapital ergeben würde (BGH VersR 1986, 392). Dies führt zur nachstehenden Berechnung: |
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| Der Verdienstausfall ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Bei einem nicht selbständig Tätigen ist im Hinblick auf § 35 SGB VI von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs auszugehen (BGH VersR 1995, 1321). |
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| Da der Kläger am 02.01.2023 sein 65. Lebensjahr vollendet, sind vom 01.01.2005 bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters – auf zwei Tage genau gerundet auf den 31.12.2022 – 18 Jahre zu rechnen. |
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| Das letzte in der Vergangenheit liegende Nettogehalt betrug im Dezember 2004 DM 76.785,37. Bei der Kapitalisierung dieses Betrags ist eine Abzinsung vorzunehmen, um den Vorteil des Klägers auszugleichen, dass ihm das gesamte Kapital auf einmal gezahlt und damit zu einer Zeit verfügbar gemacht wird, zu dem es noch nicht geschuldet ist. Nach §§ 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB wären die einzelnen Rentenbeträge nur für jeweils drei Monate im voraus zu bezahlen. |
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| Soweit in Rechtsprechung (BGH NJW 1981, 818; OLG Stuttgart VersR 1998, 366) und Literatur (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., S. 285; Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 22.Aufl. D 303) vertreten wird, in der Praxis sei eine Abzinsung in Höhe von 5 % - 5,5 % üblich, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Die Höhe des Abzinsungsfußes richtet sich nach den tatsächlichen Erträgen, die der Geschädigte nach Steuer aus der Anlage des Kapitals erlangen kann. Es kann dabei nur auf solche Anlageformen zurückgegriffen werden, die eine sichere Rendite gewährleisten. Da der Geschädigte nicht veranlasst werden darf, das Kapital risikobehaftet anzulegen, weil dies den Zweck der Schadensersatzzahlung gefährden könnte, kann nicht auf Renditemöglichkeiten bei einer spekulativen Anlage in Aktien oder Investmentfonds abgestellt werden. Eine sichere Anlage bieten demgegenüber festverzinsliche Wertpapiere. Das Zinsniveau festverzinslicher Wertpapiere lässt sich der Umlaufrendite entnehmen. Die Umlaufrendite stellt die Durchschnittsrendite von Anleihen erster Bonität dar. Von der Deutschen Bundesbank wird diese als Durchschnittswert der in Umlauf befindlichen festverzinslichen Wertpapiere ermittelt. Die Umlaufrendite ist damit ein Maß für das Zinsniveau am Rentenmarkt (Quelle:www.boerse.ard.de). Der Monatsbericht Dezember 2004 der Deutschen Bundesbank weist ab 1991 folgende Umlaufrenditen aus: 1991 8,7 %, 1992 8,1 %, 1993, 6,4 %, 1994 6,7 %, 1995 6,5 %, 1996 5,6 %, 1997 5 1 %, 1998 4,5 %, 1999 4,3 %, 2000 5,4 %, 2001 4,8 %, 2002 4,7 %, 2003 3,7 %. Im Jahr 2004 bewegte sich die Umlaufrendite im Bereich von 3,6 %, im Dezember sogar nur zwischen 3,25 und 3,50 %. Das Zinsniveau festverzinslicher Wertpapiere hat sich damit seit 1991 etwa halbiert. Während der letzten zehn Jahre (1995 - 2004) betrug das arithmetische Mittel der Umlaufrendite 4,8 %. Im gleichen Zeitraum belief sich die durchschnittliche Umlaufrendite für Bankschuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von über neun Jahren bis zehn Jahren auf 5 4 %, wobei die Rendite von 7,2 % im Jahr 1995 (1991 noch 8,6 %) auf 4 % im Jahr 2004 gesunken ist. Höhere Renditen sind mit festverzinslichen Wertpapieren inländischer Emittenten kaum zu erzielen. Eine Erholung des Kapitalmarkts dahin, dass wieder die Renditen aus der ersten Hälfte der 90er Jahre erzielt werden können, ist nicht ersichtlich. Langfristig kann aber im Hinblick auf das dargestellte 10- Jahresmittel von durchschnittlichen Umlaufrenditen im Bereich von wieder 5 % ausgegangen werden. |
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| Diese Erträge sind um die nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu zahlende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Diese beträgt für Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren derzeit 30 % (§ 43 a Abs. 1 Nr.3 EStG). Im Hinblick auf mögliche Steueränderungen und Freibetragsregelungen wird hier mit einem Steuersatz von 25 % gerechnet. Es verbleibt dem Anleger dann eine effektive Rendite von noch 3,75 %. Die Kosten für die Verwaltung des Kapitals können vernachlässigt werden, da die in Betracht kommenden Wertpapiere weitgehend kostenfrei angelegt werden können. |
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| Dem Abzinsungsfuß kann entgegen der Auffassung des Klägers ein Dynamikzuschlag auf die Renten nicht gegenüber gestellt werden. Die überschaubare Wirtschaftslage lässt keinen Raum, um von effektiven Lohn- und Rentensteigerungen auszugehen. Eine Rentendynamik kommt nur in Betracht, wenn mit Gehaltssteigerungen gerechnet werden könnte, die über den Kaufkraftschwund hinausgehen. Der jährliche Kaufkraftschwund, gemessen anhand des Verbraucherpreisindexes (abgedruckt im Monatsbericht – Dezember 2004 – der Deutschen Bundesbank) betrug seit 1999 0,6 %, 1,4 % (2000), 2,0 % (2001), 1,4 % (2002) und 1,1 % für 2003. Im Jahr 2004 stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vorjahr im Bereich von 1,6 %. |
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| Die schwierige Wirtschaftslage für Arbeitnehmer, gekennzeichnet durch hohe Arbeitslosigkeit und die zunehmende Tendenz der Betriebe, Gehaltseinbußen ihren Angestellten abzuverlangen unter Hinweis darauf, dass andernfalls die Schließung des Betriebs oder die Abwanderung des Betriebs ins Ausland drohe, lässt vermuten, dass sich die Einkünfte zukünftig nicht über die Inflationsrate hinausgehend entwickeln werden. Die Elektrobranche ist von dieser Entwicklung nicht ausgenommen. Im Gegenteil hat der Präsident des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall (M K) für die Metall- und Elektroindustrie darauf hingewiesen, dass die Basis für künftige Lohnsteigerungen sich nicht mehr Jahr für Jahr erhöhen dürfe. Bei guter Wirtschaftslage seien für die Beschäftigten allenfalls Pauschalzahlungen denkbar, angekoppelt an die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Unternehmens (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.12.2004, S. 9). |
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| Diese Umstände rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Dynamisierung von einem Abzinsungssatz von 3,75 % auszugehen (so auch Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Aufl. Rz 344 b, der einen Zins von 4 % oder 3,5 % vorschlägt). |
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| In die Rentenbarwertformel (das Landgericht Stuttgart verfügt über ein hauseigenes Berechnungsprogramm) ist die Anzahl und die Höhe der Raten einzustellen, die pro Jahr über den Zeitraum von 18 Jahre hinweg zu zahlen wären. Bei einem Jahresnettogehalt von DM 76.785,37 ergibt sich ein Monatsbetrag von DM 6.398,78. Davon abzuziehen ist die Erwerbsunfähigkeitsrente, die im Jahr 2004 monatlich DM 1.531,90 betragen hat. Der verbleibende Betrag von DM 4.866,88 ist für jeweils drei Monate vorschüssig zu zahlen. Es ergeben sich vier Raten pro Jahr in Höhe von jeweils DM 14.600,64. |
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| Dies führt bei 3,75 % Abzinsung zum Rentenbarwert in Höhe von DM 769.086,46. |
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| 2. Rentenverkürzungsschaden |
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| Für die Zeit ab dem 65. Lebensjahr sind die Nachteile auszugleichen, die dem Kläger durch die Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen entstanden sind und noch entstehen werden. Der Schadensausgleich kann dadurch erfolgen, dass die nicht abgeführten Rentenversicherungsbeiträge vom Schädiger an den Verletzten erstattet werden. Der Verletzte kann aber auch verlangen, dass der Leistungsverkürzungsschaden durch Gewährung einer Rente ausgeglichen wird, die der Differenz der tatsächlichen Altersrente und der fiktiven Altersrente bei unterstellter Beitragszahlung entspricht (vgl. BGH NJW 1998, 105). |
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| Die Höhe der fiktiven Altersrente hängt vom Rentenniveau im Jahr 2023 ab. In diesem Jahr erreicht der Kläger das Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Auszugehen ist vom Netto- Standardrentenniveau. Es basiert auf dem Vergleich der Rentenhöhe des sogenannten Standardrentners mit dem aktuellen Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer, wobei als Standardrentner ein Rentner definiert ist, dessen Rente 45 Versicherungsjahre zugrunde liegen (Thiede, Das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung, Amtliches Veröffentlichungsblatt DAngVers, Mai/Juni 1998). Beim Kläger können ohne den Unfall 45 Versicherungsjahre angenommen werden, nachdem er nach erfolgtem Abschluß seiner Berufsausbildung im Alter von 22 Jahren in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis eingetreten wäre und auch während der Ausbildung Pflichtbeiträge zu zahlen waren. |
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| Das Netto- Standardrentenniveau lag im Jahr 2004 im Bereich von 67 % (Quelle www.bmgs.bund.de: 67,4 %; Thiede, a.a.O., Tabelle 2: 66,9 %). Durch die Einführung eines demographischen Faktors in die Rentenanpassungsformel sinkt das Standardrentenniveau mittel- und langfristig ab. Prognostisch wird für das Jahr 2025 eine Absenkung auf 64,2 % vertreten (Thiede a.a.O.). Eine solche Einschätzung ist allerdings mit starken Unsicherheiten behaftet. Das Gericht hält es in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit und den sich daraus ergebenden Einnahmeausfällen der Rentenversicherungsträger für wahrscheinlicher, dass das Rentenniveau stärker sinkt und geht deshalb von einem maßgeblichen Rentenniveau von 62 % des letzten Nettolohns des Klägers aus. |
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| Daraus errechnet sich eine fiktive Altersrente in Höhe von jährlich DM 47.606,93 (DM 76.785,37 x 62 %). Die monatliche Rente beläuft sich auf DM 3.967,24. |
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| Dem ist die tatsächlich an den Kläger gezahlte Rente gegenüber zu stellen. Der Kläger hat dabei die Erwerbsunfähigkeitsrente herangezogen. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI besteht der Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aber nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs. Für die Zeit danach erhält auch der Kläger eine Altersrente (§ 35 SGB VI). Die Erwerbsunfähigkeitsrente wandelt sich mit Erreichen des 65. Lebensjahrs in eine Regelaltersrente um. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Altersrente höher sein wird als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Denn die Erwerbsunfähigkeitsrente wird unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit wie eine Altersrente berechnet (Quelle:www.stmas.bayern.de). Die Beklagte hat eine Erhöhung der Altersrente über die Erwerbsunfähigkeitsrente hinaus auch nicht geltend gemacht. |
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| Die Erwerbsunfähigkeitsrente betrug im Jahr 2004 monatlich DM 1.531,90. Die Rentendifferenz beläuft sich damit auf DM 2.435,34 (DM 3.967,24 – DM 1.531,90). Diese Differenz ist bis zum Lebensende des Klägers zu erstatten. Die statistische Lebenserwartung des Klägers ist der Sterbetafel 1998/2000 (abgedruckt als Tabelle 22 bei Küppersbusch a.a.O.) zu entnehmen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das 47. Lebensjahr fast vollendet hatte, ergibt sich bei einem Alter von 47 Jahren eine restliche Lebenserwartung von 30,10 Jahren. Diese wird auf 30 Jahre gerundet. Von dieser Zeit sind zum Renteneintrittsalter mit 65 Jahren 18 Jahre abgelaufen, weshalb die Rentendifferenz für 12 Jahre auszugleichen ist. |
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| In die Rentenbarwertformel eingestellt errechnet sich aus diesen Grundlagen (vier quartalsweise vorschüssig zu zahlende Raten pro Jahr in Höhe von jeweils 3 x DM 2.306,02 = DM 7.306,02 für 12 Jahre bei 3,75 % Abzinsung) ein Kapital von DM 283.994,54. |
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| In einem zweiten Rechenschritt ist dieses Kapital für 18 Jahre zusätzlich abzuzinsen, da es sich um aufgeschobene Renten handelt, die der Kläger erst nach Ablauf von 18 Jahren beanspruchen könnte. Der in dieser Zeit zu erzielende Zinsertrag ist auszugleichen. Der Jetztwert beträgt 283.994,54 / (1 + 3,75 %) hoch 18= DM 146.394,28. |
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| 3. Haushaltsführungsschaden |
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| Es bleibt auch für die Zukunft bei einer auf den Kläger entfallenden Ausfallzeit von 8,5 Wochenstunden. Die für die Vergangenheit herangezogene Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann sieht allerdings vor, dass bei Wegfall der Erwerbstätigkeit der Ehefrau der Anteil des Ehemanns an der Haushaltstätigkeit von absolut 16,6 Stunden auf 24,7 Stunden steigt und ab einem Alter von 60 Jahren absolut 24,5 Wochenstunden beträgt. Das Gericht schließt sich diesem Sprung nicht an. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass bei vollzeitiger Anwesenheit der Ehefrau des Klägers im Haushalt der Haushaltsanteil des Klägers – erheblich – über dem liegen soll, was der Kläger bei nur teilzeitiger Haushaltstätigkeit seiner Ehefrau leisten konnte. |
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| Damit wirkt sich der Eintritt der Ehefrau des Klägers ins Rentenalter nach Auffassung des Gerichts nicht erhöhend auf die Ausfallzeit des Klägers aus. |
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| Die letzte in der Vergangenheit liegende monatliche Vergütung betrug im Dezember 2004 DM 663,04. Dieser Betrag ist bis zur Vollendung des 75. Lebensjahrs zu kapitalisieren. Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Alter eine eigene Haushaltsführung unabhängig von Unfallfolgen allenfalls nur noch derart eingeschränkt möglich ist, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung aufgrund eines Unfalls nicht mehr ins Gewicht fällt (OLG Hamm NJW-RR 1995, 599; Geigel, der Haftpflichtprozess, 24.Aufl., 4/148); |
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| Auf der Grundlage von vier quartalsweise vorschüssig pro Jahr zu zahlenden Renten in Höhe von jeweils DM 1.989,12 (3 x DM 663,04) ergibt sich für die Dauer von 28 Jahren (restliche Lebenserwartung für das 47. Lebensjahr bis zum 75. Lebensjahr) bei 3,75 % Abzinsung ein Kapital von DM 138.851,11. |
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| Die bis zum Lebensende zu zahlenden vermehrten Bedürfnisse sind für das Jahr 2004 auf monatlich DM 170 geschätzt worden. Für die Zukunft ist zu berücksichtigen, dass im Gesundheitswesen mit Preissteigerungen zu rechnen ist, die über die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Aufgrund der reformbedingten Einschnitte vor allem bei den Leistungen der Krankenversicherer ist zu erwarten, dass der Kläger für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und für den Erwerb von Heilmitteln einen – deutlich – höheren Eigenanteil zu tragen hat als in der Vergangenheit. |
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| Es wird deshalb mit einer Rente von monatlich DM 300 gerechnet. Das sind im Quartal DM 900. Anhaltspunkte für diese Höhe können den vom Kläger vorgelegten Belegen aus dem Jahr 2002 entnommen werden, wonach für einen Saunabesuch durchschnittlich etwa Euro 10,– und für das mehrfach gekaufte Nahrungsergänzungsmittel Fresubin – 12 x 500 ml – in der Apotheke Euro 54,53 zu bezahlen waren. |
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| Bei vier vorschüssig zu zahlenden Raten im Jahr und einer Abzinsung von 3,75 % errechnet sich für eine Zeit von 30 Jahren entsprechend der restlichen Lebenserwartung eines Mannes mit 47 Jahren nach der Rentenbarwertformel ein Kapital von DM 65.275,88. |
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| 5. Der Zukunftsschaden beläuft sich auf insgesamt DM 1.119.607,73. Das sind Euro 572.446,34. Zusammen mit dem Vergangenheitsschaden ergibt sich ein Betrag von Euro 676.138,55. |
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| Der Kläger kann aus der Kapitalabfindung für den Zukunftsschaden nach §§ 291, 288 BGB Prozesszinsen verlangen. Der Abfindungsanspruch ist mit Zugang des Schriftsatzes der Klägerseite vom 07.01.2004 fällig geworden. Der Kläger hat – erst in jenem Schriftsatz ergiebigen Vortrag zu den Voraussetzungen einer Kapitalabfindung gehalten. Insbesondere wurde die unzureichende Wohnsituation des Klägers näher dargelegt. |
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| Der Schriftsatz wurde seitens des Gerichts am 14.01.2004 an den Beklagtenvertreter abgesandt. Der Zugang kann damit für den 15.01.2004 zugrunde gelegt werden. Da bei Zugang des Schriftsatzes die Ansprüche bereits rechtshängig waren, sind dem Kläger hinsichtlich des Zukunftsschadens Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2004 zuzusprechen. |
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| Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen. |
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| Es fehlt am Feststellungsinteresse des Klägers. Ein Interesse des Klägers daran, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der anfallenden Steuern festgestellt wird, kann sich nur aus Zwecken der Verjährung ergeben. Denn die Erstattungspflicht der Beklagten ist unstreitig. Soweit der Kläger die Hemmung der Verjährung des entsprechenden Anspruchs verfolgt, kann ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise nicht angenommen werden, wenn der Beklagte die Haftung anerkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet hat (OLG München NJW 1968, 2013; Zöller/Greger, § 256 Rz 8a). |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.07.1985 (Anlage B 6) das Anerkenntnis abgegeben, dass sie den Kläger von Steuerschulden aus dem Verdienstausfall freistellt und hat auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Kläger ist durch diese Erklärung hinreichend geschützt. Der Erstattungsanspruch kann unabhängig von einer Verjährungshemmung durch Klageerhebung bereits aufgrund des Verzichts auf die Verjährungseinrede uneingeschränkt durchgesetzt werden. |
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| Da sich die von den Parteien zugrunde gelegte Schadensberechnung nach der Nettolohnmethode nur auf den Verdienstausfall bezieht und die anderen Schadenspositionen auch nicht der Steuerpflicht unterliegen, ist es konsequent, dass die Beklagte das Anerkenntnis der Freistellungsverpflichtung auf Steuerschulden aus dem Verdienstschaden bezogen hat. |
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| IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. |
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| Das Gericht geht von einem Gesamtstreitwert von Euro 1.103.217,80 aus: Dabei wird der Streitwert für den Feststellungsantrag mit Euro 20.000 bewertet. Da im Rahmen des Feststellungsantrags die Steuererstattungspflicht der Beklagten nicht im Streit ist, kann von einer angenommenen Steuerschuld von insgesamt Euro 100.000 ein Anteil von 20 % angesetzt werden. |
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| Die Beklagte unterliegt mit einem Betrag von Euro 676.138,55: Das entspricht einer Quote von 61 %. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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