Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 10 T 220/07

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Notariats Stuttgart - Vormundschaftsgericht - vom 04.03.2005 (Az.: 1 VG 77/2004) wird als unzulässig verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Die Beteiligte Ziff. 1 hat die der Betreuerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.

4. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Betroffene leidet seit Anfang August 2004 an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom nach einem Herzinfarkt. Ein nervenärztliches Gutachten vom 21.09.04 bescheinigt ihm einen komatösen Zustand nach hypoxischem Hirnschaden. Der Betroffene ist auch heute noch schwerst pflegebedürftig, sitzt im Rollstuhl und muss künstlich ernährt werden. Eine Kommunikation ist ausweislich des Aktenvermerks des Vormundschaftsgerichts vom 05.10.06 nicht möglich. Eine Besserung seines Allgemeinzustands in den vergangenen Monaten ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und steht mit Blick auf das genannte nervenärztliche Gutachten nicht zu erwarten.
Mit Beschluss vom 04.10.04 hat das Vormundschaftsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die jetzige Betreuerin - die Beteiligte Ziff. 2 - für die Dauer von 6 Monaten als vorläufige Betreuerin für den Betroffenen bestellt. Zur Begründung hat das Vormundschaftsgericht ausgeführt, dass aufgrund innerhalb der Familie bestehender Konflikte und Interessenkollisionen zum Wohl des Betroffenen eine außenstehende, unparteiische und erfahrene Berufsbetreuerin zu bestellen sei. Ein Antrag der Beteiligten Ziff. 1 zur Betreuerin bestellt zu werden, wurde abgelehnt. Im selben Beschluss hat das Vormundschaftsgericht Frau Notariatsassessorin R. als Verfahrenspflegerin für das Betreuungsverfahren bestellt.
Mit Beschluss vom 04.03.05 hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte Ziff. 2 sodann als Betreuerin des Betroffenen für alle Angelegenheiten bestellt, da dies dem Wohl des Betroffenen aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs der vorläufigen Betreuung, der Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte und den weiterhin fortbestehenden innerfamiliären Differenzen am besten entspreche. Den Antrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 24.02.05 auf Bestellung als Betreuerin hat es zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.03.06 hat die Beteiligte Ziff. 1 „erneut die Betreuung meines Vaters beantragt.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich nach inzwischen eineinhalb Jahren der „Fremdbetreuung“ nach Veräußerung der Gesellschafteranteile des Betroffenen der ursprüngliche Interessenkonflikt nicht mehr gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 23.08.06 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beteiligten Ziff. 1 beim Vormundschaftsgericht beantragt, die mit Beschluss vom 04.03.05 verfügte Betreuerbestellung aufzuheben. Hilfsweise wurde geltend gemacht, die Betreuerstellung der Beteiligten Ziff. 2 aufzuheben und die Beteiligte Ziff. 1 als Betreuerin zu bestellen. Begründet wurden die Anträge im Wesentlichen damit, dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Beteiligte Ziff. 1 ebenso gut besorgt werden könnten. Aufgrund der menschlichen und familiären Nähe zum Betroffenen und der sozialen und fachlichen Kompetenz könne diese die Betreuung besser und darüber hinaus auch unentgeltlich durchführen.
Das Vormundschaftsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 23.10.06 zurückgewiesen. Ein Betreuungserfordernis sei unter vorliegenden Umständen ohne Zweifel gegeben. Auch dem Hilfsantrag könne nicht entsprochen werden, da keine Gründe vorlägen, die die Entlassung der bestellten Betreuerin rechtfertigten.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 1 zunächst über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.12.06, der am 13.12.06 bei Gericht eingegangen ist, und schließlich selbst mit Schreiben vom 15.12.06 (Eingang beim Vormundschaftsgericht: 20.12.06) Beschwerde eingelegt und beantragt:
1. Der Beschluss des Notariats Stuttgart, Vormundschaftsgericht, 1 VG 77/2004, vom 23.10.2006, wird hinsichtlich seiner Ziffer I 2. aufgehoben.
2. Die Betreuerin des Herrn M., Frau B., (Betreuerin) wird als Betreuerin des Herrn M. entlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hilfsweise ein vom Gericht einzusetzender Berufsbetreuer, wird für alle Angelegenheiten des Betroffenen, Herrn M., einschließlich der Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs, als Betreuerin für Herrn M. bestellt, die den Betroffenen im Rahmen dieses Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
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4. Die Auslagen der Beschwerdeführerin, die zur Verfolgung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vormundschaftsgericht möglicherweise den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt habe, und auf die aus Sicht der Beteiligten Ziff. 1 widersprüchliche Entscheidung hingewiesen.
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Die Beteiligte Ziff. 3 ist dem angeregten Betreuerwechsel entgegengetreten.
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Mit Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.07 hat das Vormundschaftsgericht an seiner Entscheidung vom 23.10.06 festgehalten und die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge vollumfänglich zurückgewiesen. Die Akten wurden am 26.01.07 dem Landgericht Stuttgart zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
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Die Kammer hat zunächst Termin zur Anhörung der Beteiligten bestimmt. Im Rahmen der Terminsvorbereitung und nach Beratung ist die Kammer jedoch von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen. Der auf 27.06.2007 bestimmte Anhörungstermin wurde demgemäß aufgehoben und der Beteiligten Ziff. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat diese vorgetragen, dass eine Beschwerdeberechtigung gegeben sei, da sie sich weiterhin gegen die erstmalige Bestellung der Frau B. zur Betreuerin wende. Dass dies der Fall sei, ergebe sich insbesondere aus den nochmals vorgelegten Schreiben der Beteiligten Ziff. 1 vom 28.03.2006 und des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 1 vom 23.08.2006.
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Vorsorglich wurde gegen den Beschluss des Notariats Stuttgart, Vormundschaftsgericht (Az.: 1 VG 77/2004) vom 04.03.2005 und gegen die Beschlüsse des Notariats Stuttgart vom 23.10.2006 und 23.01.2007 mit demselben Aktenzeichen Beschwerde eingelegt.
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Zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.03.2005 wurde auf die Schreiben Beteiligten Ziff. 1 und die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten verwiesen. Aus diesen lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Erstbeschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 04.03.2005 begehre. Sein Inhalt, Frau B. zur Betreuerin des Betroffenen zu bestellen, sei dadurch angegriffen worden, dass beantragt worden sei, Frau B. als Betreuerin zu entlassen und die Beschwerdeführerin, hilfsweise einen vom Gericht anzusetzenden Berufsbetreuer, mit der Betreuung des Betroffenen zu betrauen.
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Mit Beschlüssen vom 17.07.2007 hat die Kammer die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 1 gegen die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts vom 23.10.2006 bzw. 23.01.2007 teils als unzulässig verworfen, teils zurückgewiesen. Die Beteiligte Ziff. 1 hat gegen diese Beschlüsse das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt.
19 
Mit Beschluss vom 09.10.2007 hat das Oberlandesgericht Stuttgart auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin und mit Zustimmung der Betreuerin eine Entscheidung bis zu einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Erstbeschwerdeverfahren mit dem Az.: 10 T 220/07 zurückgestellt und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung zurückgegeben.
20 
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags und der Einzelheiten wird auf die einzelnen Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
21 
Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Notariats Stuttgart - Vormundschaftsgericht - vom 04.03.2005 (Az.: 1 VG 77/2004) war wegen Verwirkung als unzulässig zu verwerfen.
22 
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in allen Rechtsgebieten anwendbar, insbesondere auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Rahmen der unbefristeten Beschwerde (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1976, Az.: 16 Wx 121/76) und im Prozessrecht (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rdnr. 92).
23 
Eine Verwirkung des Beschwerderechts der Beteiligten Ziff. 1 setzt voraus, dass seit Erlass der Entscheidung ein längerer Zeitablauf und überdies weitere Umstände eingetreten sind, die die Beschwerdeeinlegung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Zeit- und Umstandsmoment) - z. B. weil die Beteiligten den geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften (vgl. Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 20 Rdnr. 4). Stets sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls aus objektiver Sicht zu würdigen, wobei eine Verwirkung immer nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, weil andernfalls die vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Rechtsmittelfrist konterkariert würde (vgl. nur BayObLG, FamRZ 1999, S. 1095 f.). Andererseits verlangt die Rechtssicherheit, dass Rechtsbehelfe nicht ohne jede zeitliche Beschränkung eingelegt werden können, insbesondere in Verfahren, die einer raschen Klärung bedürfen. Eine Verwirkung setzt kein Verschulden voraus.
24 
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Beschwerderecht der Beteiligten Ziff. 1 den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 04.03.2005 betreffend verwirkt.
25 
1. Das erforderliche Zeitmoment liegt vor. Ein Rechtsbehelf, der sich ausdrücklich gegen den Beschluss vom 04.03.2005 wendet, ist erstmals mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 1 am 10.07.2007 beim Landgericht Stuttgart eingegangen (Bl. 310 d. A.). Damit wurde der Beschluss erst mehr als 2 Jahre nach seinem Wirksamwerden angefochten. Dieser Zeitraum genügt, um eine Verwirkung anzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1976, Az.: 16 Wx 121/76; LG Kiel, Rpfleger 1996, S. 346). Selbst wenn man das Schreiben der Beteiligten Ziff. 1 vom 28.03.2006 heranzieht, ging dieses erst über 1 Jahr nach dem Beschluss vom 04.03.2005 beim Vormundschaftsgericht ein. Das OLG Köln hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass auch dieser Zeitraum - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - Grundlage einer Verwirkung sein kann (OLG Köln, NJW-RR 2007, S. 799 f.).
26 
Sofern darauf hingewiesen wird, dass die Beteiligte Ziff. 1 sich schon immer auch gegen die Erstbestellung der Betreuerin wenden wollte, kann dem aus Sicht der Kammer nicht gefolgt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17.07.2007 (Az.: 10 T 29/07) Bezug genommen. Die Beteiligte Ziff. 1 hat zunächst die Entlassung und Auswechslung der Betreuerin begehrt. Gegen die Bestellung der Frau B. als Betreuerin wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Im Schreiben der Beteiligten Ziff. 1 vom 28.03.2006 (Bl. 120 d. A.) legt diese gegenüber dem Vormundschaftsgericht dar, dass nach über 1,5 Jahren der „Fremdbetreuung“ alle geschäftlichen Belange durch die Betreuerin abgewickelt worden seien. Der ursprüngliche Interessenkonflikt sei daher nicht mehr gegeben. Die Beteiligte Ziff. 1 hat deshalb „erneut die Betreuung meines Vaters“ beantragt. Hieraus ist zu entnehmen, dass gerade nicht die Erstbestellung der Betreuerin angefochten wurde, sondern ein Antrag auf Entlassung bzw. Auswechslung der Betreuerin gestellt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte Ziff. 1 nach Aktenlage zunächst nicht mit der Bestellung der Frau B. als Betreuerin einverstanden war (vgl. hierzu das Schreiben des O. auch in Vollmacht der Beteiligten Ziff. 1 vom 24.02.2005; Bl. 75 ff. d. A.). Entscheidend für die objektive Auslegung des Begehrens der Beteiligten Ziff. 1 kann nur der Zeitraum ab Erlass des Beschlusses vom 04.03.2005, dessen Inhalt u. a. die Bestellung von Frau B. als Betreuerin war, sein. Und in diesem Zeitraum wurde jedenfalls bis zum 10.07.2007 die Erstbestellung der Frau B. akzeptiert.
27 
So wie die Kammer hat auch das Vormundschaftsgericht die Anträge der Beteiligten Ziff.1 verstanden und dementsprechend seinen Beschluss vom 23.10.2006 gefasst.
28 
Auch aus dem Schriftsatz des Verfahrenbevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 1 vom 23.08.2006 ergibt sich nichts anderes. Soweit dort die Aufhebung der Betreuung überhaupt mangels Erforderlichkeit geltend gemacht wurde, wurde hierüber im Beschluss vom 17.07.2007 (Az.: 10 T 29/07) entscheiden. Dass der Betroffene weiterhin einer Betreuung bedarf, steht für die Kammer in Anbetracht seines Zustands außer Frage. Hilfsweise wurde beantragt, die Betreuerstellung der Frau B. aufzuheben und die Beteiligte Ziff. 1 als Betreuerin zu bestellen (Betreuerauswechslung). Dass der Beteiligten Ziff. 1 insoweit die Antrags- bzw. die Beschwerdebefugnis fehlt, wurde dargelegt.
29 
2. Auch das erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen. Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 04.03.2005 wurde erst dann wieder zum Verfahrensgegenstand gemacht, als die Kammer mit rechtlichem Hinweis vom 25.06.2007 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des ursprünglichen Rechtsmittels der Beteiligten Ziff. 1 hingewiesen hat. Durch die Anfechtung des Beschlusses vom 04.03.2005 widerspricht die Beteiligte Ziff. 1 ihrem bisherigem und zuvor festgestellten Verhalten, in dem ab dem 04.03.2005 stets nur das Begehren nach Aufhebung der Betreuung oder Auswechslung der Betreuerperson und gerade nicht die Anfechtung der Erstbetreuerbestellung zum Ausdruck gekommen ist.
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Die Erstbetreuerbestellung von Frau B. hat die Beteiligte Ziff. 1 vielmehr nach dem 04.03.2005 hingenommen. Dies zeigt sich zunächst daran, dass im Zeitraum vom 04.03.2005 bis zum 28.03.2006 in den Akten keinerlei Schreiben der Beteiligten Ziff. 1, in denen sie sich gegen die Betreuerbestellung wendet, ersichtlich sind, obwohl sie jederzeit die Möglichkeit hatte, eine Änderung der Betreuerbestellung gemäß § 18 Abs. 1 FGG anzuregen. Weiterhin wird dies dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin eine Auskunfts- und Informationsvollmacht bei der Betreuerin beantragt und auch erhalten hat (vgl. Bl. 92 d. A.). Auf die Tatsache der Bestellung hat sich insbesondere die Betreuerin in der Folge auch eingestellt und zahlreiche ihrem Aufgabenkreis entsprechende Maßnahmen getroffen.
31 
Mit der nunmehr zusätzlich eingelegten Beschwerde setzt sich die Beteiligte Ziff. 1 zu ihrem Verhalten in der Zeit vom 04.03.2005 an in Widerspruch. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind daher gegeben. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
32 
Gemäß 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG hat die Beteiligte Ziff. 1 die der Betreuerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten, da sie ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat.
33 
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei, da das Rechtmittel nach Auffassung der Kammer zumindest auch im Interesse des Betroffenen eingelegt wurde.
34 
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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