1. Auf die Berufung des Antragstellers/Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.06.2008 - Aktenzeichen: 10 C 2588/08 - wie folgt
Die Antragsgegnerin/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die Baustromversorgung für das Bauvorhaben M Straße in B. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR wiederherzustellen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragstellerin/Berufungsklägerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin/Berufungsbeklagte zu 2/3.
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Die von der Antragstellerin eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem sie form- und fristgerecht erfolgte.
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Sie hat in der Sache im Hinblick auf den Hilfsantrag auch Erfolg.
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1. Die Antragstellerin hat aufgrund des mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versorgungsvertrages vom 16.04.2008 (Anlage K 7 Blatt 16/17 der Akte) einen Anspruch auf Stromlieferung für das streitgegenständliche Bauvorhaben M. Str. in B..
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Eine Berechtigung der Antragsgegnerin zur Unterbrechung der Stromversorgung bestand vorliegend nicht, weshalb sie zur Wiederherstellung des Anschlusses verpflichtet ist.
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1.1. Ausweislich der Vorschriften in § 19 Abs. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26.10.2006 (in der Folge: StromGVV) ist der Stromversorger unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Grundversorgung zu unterbrechen. Diese Voraussetzungen lagen unstreitig für den konkreten Anschluss M. Straße nicht vor, da die Antragstellerin insoweit ihre vereinbarten Abschlagszahlungen in Höhe von 83,00 EUR monatlich, fällig jeweils zum 15. des Monats, rechtzeitig erbringt und erbrachte.
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1.2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann sie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ihre Rückstände für andere Versorgungsstellen - es handelt sich insoweit um weitere Baustellen der Antragstellerin -, die nach Ansicht der Antragstellerin in Höhe von zirka 15.000,00 EUR bestehen (vgl. Aufstellung Blatt 32 der Akte) wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium, § 242 BGB) nicht gemäß § 273 BGB einwenden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechtes - insbesondere das selbe rechtliche Verhältnis - gegeben sind, da es sich unstreitig um verschiedene Versorgungsverträge für verschiedene Baustellen handelt. Maßgebend erscheint der Kammer vorliegend, dass dieses Zurückbehaltungsrecht bei Abschluss des Vertrages für das streitgegenständliche Bauvorhaben am 16.04.2008 konkludent ausgeschlossen wurde. Die Antragsgegnerin beanspruchte bereits vor Abschluss des Versorgungsvertrages Forderungen aus Rechnungen betreffend anderer Versorgungsstellen der Antragstellerin in einer Größenordnung von 15.000,00 EUR. Wegen dieser Rückstände war der Antragstellerin bereits mehrfach die Einstellung der Stromlieferung von der Antragsgegnerin angekündigt worden (vgl. Aufstellung Blatt 34 ff. der Akte). Wenn jedoch in dieser Situation die Antragsgegnerin weiterhin Lieferverträge mit der Antragstellerin abschließt, wird insoweit für die Antragstellerin Vertrauen gegründet, dass sie diese Baustelle - bei pünktlicher Bezahlung - auch einrichten und betreiben kann. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr kurz nach Abschluss des Vertrages bereits die Versorgungsunterbrechung ankündigt und zeitnah auch durchführen lässt, hat sie sich im Sinne des § 242 BGB widersprüchlich verhalten und kann sich deshalb nicht auf den Schutz des § 273 BGB in Verbindung mit § 19 StromGVV berufen. Das Vertrauen der Antragstellerin war auch schutzwürdig, da sie Vermögensdispositionen vorgenommen hat und die Baustelle entsprechend einrichten ließ. Wenn ein Versorgungsträger trotz hoher und seiner Ansicht nach berechtigter Rückstände weiterhin Versorgungsverträge schließt, ohne darauf hinzuweisen, dass er beabsichtigt, seine rückständigen, aber bestrittenen, Forderungen im Wege eines Zurückbehaltungsrechts auch im neuen Vertragsverhältnis einzuwenden, ist dem Versorgungsträger dieser Einwand eines Zurückbehaltungsrechts verwehrt.
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2. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO. Hier soll im Wege einer Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile die geschuldete Handlung erbracht werden. Das Recht auf Wiederherstellung einer unterbrochenen Versorgungsanschlusses kann grundsätzlich durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 940 Rn. 8, Stichwort: Energielieferung).
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Der Verfügungsgrund entfällt nicht, weil die Antragstellerin die Möglichkeit hätte bei einem anderen Energielieferanten Strom zu beziehen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass vier Stromanbieter auf Anfrage erklärt hätten, keinen Baustromanschluss zur Verfügung stellen zu können (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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3. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die Wiederherstellung des Stromanschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung nur gegen eine Sicherheitsleistung der Antragstellerin vorgenommen werden muss. Unter Berücksichtigung der §§ 14 und 15 der StromGVV kann der Energieversorger Vorauszahlung bzw. Sicherheit verlangen, wenn nach dem Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die ausweislich der Rechnungen bestehenden hohen Zahlungsrückstände, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht substantiiert von der Antragstellerin bestritten wurden, geben Anlass zu dieser Besorgnis.
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Die Höhe der Sicherheit ist antragsgemäß auf 4.000,00 EUR festzusetzen. Ein höherer Betrag ist unter Berücksichtigung des für den konkreten Baustromanschluss bestehenden vorläufigen Sicherungsbedürfnisses nicht erforderlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92,91 a ZPO. Da der Hauptantrag abgewiesen wurde und lediglich der Hilfsantrag begründet ist, muss eine Kostenteilung vorgenommen werden (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdn. 8). Soweit das Verfahren im Hinblick auf die Baustelle B. für erledigt erklärt wurde, ist dieselbe Kostenquotelung wie im verbliebenen Verfahren vorzunehmen, da auch bei dieser Baustelle ein Versorgungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde als die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorhandenen erheblichen Rückstände bereits bekannt waren.
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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte für die Bauvorhaben im Hinblick auf die mit der Antragsgegnerin vereinbarten Abschlagszahlungen, für das Bauvorhaben M. Straße 46/2 in Höhe von monatlich 85,00 EUR und für das Bauvorhaben B. in Höhe von monatlich 20,00 EUR über einen Zeitraum von einem Jahr.
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Die von der Antragstellerin eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem sie form- und fristgerecht erfolgte.
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Sie hat in der Sache im Hinblick auf den Hilfsantrag auch Erfolg.
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1. Die Antragstellerin hat aufgrund des mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versorgungsvertrages vom 16.04.2008 (Anlage K 7 Blatt 16/17 der Akte) einen Anspruch auf Stromlieferung für das streitgegenständliche Bauvorhaben M. Str. in B..
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Eine Berechtigung der Antragsgegnerin zur Unterbrechung der Stromversorgung bestand vorliegend nicht, weshalb sie zur Wiederherstellung des Anschlusses verpflichtet ist.
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1.1. Ausweislich der Vorschriften in § 19 Abs. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26.10.2006 (in der Folge: StromGVV) ist der Stromversorger unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Grundversorgung zu unterbrechen. Diese Voraussetzungen lagen unstreitig für den konkreten Anschluss M. Straße nicht vor, da die Antragstellerin insoweit ihre vereinbarten Abschlagszahlungen in Höhe von 83,00 EUR monatlich, fällig jeweils zum 15. des Monats, rechtzeitig erbringt und erbrachte.
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1.2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann sie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ihre Rückstände für andere Versorgungsstellen - es handelt sich insoweit um weitere Baustellen der Antragstellerin -, die nach Ansicht der Antragstellerin in Höhe von zirka 15.000,00 EUR bestehen (vgl. Aufstellung Blatt 32 der Akte) wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium, § 242 BGB) nicht gemäß § 273 BGB einwenden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechtes - insbesondere das selbe rechtliche Verhältnis - gegeben sind, da es sich unstreitig um verschiedene Versorgungsverträge für verschiedene Baustellen handelt. Maßgebend erscheint der Kammer vorliegend, dass dieses Zurückbehaltungsrecht bei Abschluss des Vertrages für das streitgegenständliche Bauvorhaben am 16.04.2008 konkludent ausgeschlossen wurde. Die Antragsgegnerin beanspruchte bereits vor Abschluss des Versorgungsvertrages Forderungen aus Rechnungen betreffend anderer Versorgungsstellen der Antragstellerin in einer Größenordnung von 15.000,00 EUR. Wegen dieser Rückstände war der Antragstellerin bereits mehrfach die Einstellung der Stromlieferung von der Antragsgegnerin angekündigt worden (vgl. Aufstellung Blatt 34 ff. der Akte). Wenn jedoch in dieser Situation die Antragsgegnerin weiterhin Lieferverträge mit der Antragstellerin abschließt, wird insoweit für die Antragstellerin Vertrauen gegründet, dass sie diese Baustelle - bei pünktlicher Bezahlung - auch einrichten und betreiben kann. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr kurz nach Abschluss des Vertrages bereits die Versorgungsunterbrechung ankündigt und zeitnah auch durchführen lässt, hat sie sich im Sinne des § 242 BGB widersprüchlich verhalten und kann sich deshalb nicht auf den Schutz des § 273 BGB in Verbindung mit § 19 StromGVV berufen. Das Vertrauen der Antragstellerin war auch schutzwürdig, da sie Vermögensdispositionen vorgenommen hat und die Baustelle entsprechend einrichten ließ. Wenn ein Versorgungsträger trotz hoher und seiner Ansicht nach berechtigter Rückstände weiterhin Versorgungsverträge schließt, ohne darauf hinzuweisen, dass er beabsichtigt, seine rückständigen, aber bestrittenen, Forderungen im Wege eines Zurückbehaltungsrechts auch im neuen Vertragsverhältnis einzuwenden, ist dem Versorgungsträger dieser Einwand eines Zurückbehaltungsrechts verwehrt.
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2. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO. Hier soll im Wege einer Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile die geschuldete Handlung erbracht werden. Das Recht auf Wiederherstellung einer unterbrochenen Versorgungsanschlusses kann grundsätzlich durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 940 Rn. 8, Stichwort: Energielieferung).
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Der Verfügungsgrund entfällt nicht, weil die Antragstellerin die Möglichkeit hätte bei einem anderen Energielieferanten Strom zu beziehen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass vier Stromanbieter auf Anfrage erklärt hätten, keinen Baustromanschluss zur Verfügung stellen zu können (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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3. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die Wiederherstellung des Stromanschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung nur gegen eine Sicherheitsleistung der Antragstellerin vorgenommen werden muss. Unter Berücksichtigung der §§ 14 und 15 der StromGVV kann der Energieversorger Vorauszahlung bzw. Sicherheit verlangen, wenn nach dem Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die ausweislich der Rechnungen bestehenden hohen Zahlungsrückstände, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht substantiiert von der Antragstellerin bestritten wurden, geben Anlass zu dieser Besorgnis.
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Die Höhe der Sicherheit ist antragsgemäß auf 4.000,00 EUR festzusetzen. Ein höherer Betrag ist unter Berücksichtigung des für den konkreten Baustromanschluss bestehenden vorläufigen Sicherungsbedürfnisses nicht erforderlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92,91 a ZPO. Da der Hauptantrag abgewiesen wurde und lediglich der Hilfsantrag begründet ist, muss eine Kostenteilung vorgenommen werden (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdn. 8). Soweit das Verfahren im Hinblick auf die Baustelle B. für erledigt erklärt wurde, ist dieselbe Kostenquotelung wie im verbliebenen Verfahren vorzunehmen, da auch bei dieser Baustelle ein Versorgungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde als die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorhandenen erheblichen Rückstände bereits bekannt waren.
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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte für die Bauvorhaben im Hinblick auf die mit der Antragsgegnerin vereinbarten Abschlagszahlungen, für das Bauvorhaben M. Straße 46/2 in Höhe von monatlich 85,00 EUR und für das Bauvorhaben B. in Höhe von monatlich 20,00 EUR über einen Zeitraum von einem Jahr.
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