1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über bereits anerkannte 75 % hinaus weitere 15 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.05.2013 90 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- und/oder Hilfeträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.519,91 EUR zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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| | Die Parteien streiten bezüglich der Haftungsquote aus einem Verkehrsunfall. |
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| | Die Klägerin befuhr am 29.05.2013 gegen 16:00 Uhr mit ihrem PKW der Marke Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen F… die Bundesautobahn 81 bei Böblingen in Richtung Stuttgart, als ein von Herrn C. H. gelenktes Fahrzeug von hinten auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Dabei entstand an den Fahrzeugen nur ein leichter Blechschaden, die Klägerin blieb unverletzt. |
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| | Nach kurzer Verständigung zwischen den beiden Unfallbeteiligten fuhren diese auf die äußerst rechte Fahrbahnspur der an dieser Stelle vierspurigen Autobahn, welche als Ausfädelspur für die Anschlussstelle Ehningen/Böblingen-Hulb dient, um dort den nachfolgenden Verkehr nicht weiter zu behindern, den entstandenen Schaden zu ermitteln, sowie Feststellungen zur Person zu ermöglichen. Auf dem Ausfädelungsstreifen wurden sodann Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle getroffen, insbesondere, ein Warndreieck aufzustellen. |
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| | In unmittelbarer zeitlicher Folge kam es zu einem Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW. Dieser prallte mit circa 90 km/h zunächst in das Fahrzeug des Herrn H., welches dann auf das davor stehende Fahrzeug der Klägerin geschleudert wurde. Infolge dieser Kollision verlor die Klägerin ihr rechtes Bein, erlitt Verstümmelungen im Genitalbereich und noch weitere gravierende Verletzungen, die einen fünfeinhalbmonatigen stationären Krankenhausaufenthalt und acht Wochen dauernde Reha-Maßnahmen notwendig machten. |
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| | Im Verlauf der Schadensregulierung wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2014 mitgeteilt, dass diese von einem nicht nur unerheblichem Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 25 % ausgehe. |
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| | Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie selbst kein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Sie sei als Unfallbeteiligte am zuvor erfolgten Auffahrunfall dazu verpflichtet gewesen, Feststellungen zu ihrer Person am Unfallort zu ermöglichen. Zudem sei von ihr als juristischer Laiin eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht befürchtet worden, wenn sie die Unfallstelle zu weiträumig verlasse, weswegen sie sich zu einer Schadensermittlung in engem räumlichem Zusammenhang verpflichtet gefühlt habe. Ein gänzliches Abfahren von der Autobahn sei deshalb nicht möglich gewesen, da dies einen zu großen räumlichen Abstand bedeutet hätte. Die Verbringung der Fahrzeuge auf die äußerst rechte Spur habe noch die ursprüngliche Unfallendstellung dargestellt. Sie sei nur erfolgt, um den Verkehr nicht weiter zu behindern. Daher habe auch kein unberechtigtes Halten auf der Autobahn vorgelegen. Das Abstellen der Fahrzeuge sei geboten und ausnahmsweise erlaubt gewesen. |
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| | Weiterhin sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug im Begriff gewesen, die erforderlichen Eigensicherungsmaßnahmen zu ergreifen und habe sich bereits mit einem Bein hinter der Leitschutzplanke befunden. |
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| | Der Unfall sei damit ausschließlich vom Fahrer des LKW verursacht worden; ein ihr zurechenbares Mitverschulden sei nicht anzunehmen. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über bereits anerkannte 75 % hinaus sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.05.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- und/oder Hilfeträger übergegangen sind oder noch über- gehen werden. |
|
| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.519,91 zu bezahlen. |
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| | 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. |
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|
| | die Klage kostenpflichtig abzuweisen. |
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| | Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden von wenigstens 25% treffe. Ihr könne ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorgeworfen werden. Trotz des vorangegangen Unfalls sei ein rechtswidriges Halten auf der Autobahn anzunehmen. Der Standort der Fahrzeuge auf der Ausfädelspur sei nicht als Unfallendstellung anzusehen. Nach Verständigung der Unfallbeteiligten sei eine neue, vom Primärunfall losgelöste Situation entstanden und daher seien beide dazu verpflichtet gewesen, die weitere Feststellung des Schadens außerhalb der Autobahn vorzunehmen. Eine Feststellung der Personalien wäre auch außerhalb der Autobahn ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen und zudem auch ein Gebot des Eigenschutzes. |
|
| | Zudem sei die Klägerin auch nicht schon mit einem Bein hinter der Leitplanke gewesen. Vielmehr habe sie sich im Moment der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen befunden, um das Warndreieck aus dem Kofferraum zu holen und dies ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, da der herannahende LKW ansonsten hätte erkannt werden können und ein sicherer Aufenthalt hinter der Leitplanke möglich gewesen wäre. |
|
| | Ebenso sei ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, der Fußgängern das Betreten der Autobahn verbiete. Die Klägerin sei aufgrund des Gebotes des Eigenschutzes dazu verpflichtet gewesen, die Autobahn auf kürzestem Wege zu verlassen und ihr Aufenthalt zwischen den Fahrzeugen stelle einen Verstoß gegen oben genanntes Gebot dar. |
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| | Wegen des Sachvortrags der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2014 (Bl. 40/45 d.A) Bezug genommen. |
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| | Die Strafakten des AG Böblingen Az. 8 Ds 70 Js 46603/13 waren beigezogen. |
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| | |
| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Unter Berücksichtigung eines weit überwiegenden Verursachungsanteils des Fahrers und Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Unfall, hat diese insgesamt 90% der Schäden der Klägerin zu ersetzen. |
|
| | Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung anzunehmen, da aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen und des bisher eingetretenen Schadens mit erheblichen weiteren Folgeschäden zu rechnen ist, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können. |
|
| | a) Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für ihren Versicherungsnehmer gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie gem. § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m § 254 Abs. 1 BGB, § 115 I VVG für den unfallbedingten Schaden zu 90%. |
|
| | Unter Berücksichtigung und urkundsbeweislicher Verwertung der im Strafverfahren erfolgten Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K., in dessen Gutachten vom 02.07.2013 (Bl. 69 d. Beiakten) sowie des weiteren Inhalts der Ermittlungsakten, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein feststehender erheblicher Verstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht in § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Dieser hätte bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfaltspflicht ohne weiteres die auf der Ausfädelspur stehenden Fahrzeuge der Klägerin und des Unfallbeteiligten H. erkennen und sein Fahrverhalten auf diese Situation einstellen können.Es lagen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Sichtverhältnisse vor und die Kollision wäre für den Fahrer des LKW bei Beachtung des vor ihm befindlichen Verkehrs stets vermeidbar gewesen. Eine technische Ursache kann ausgeschlossen werden. Zwar ist es zutreffend und anerkannt, dass der nachfolgende Verkehr auf Autobahnen nicht im selben Maße auf stehende Fahrzeuge eingerichtet ist wie in anderen Verkehrslagen. Jedoch muss gerade auf Ausfädelspuren mit langsamer fahrenden PKW und vor allem LKW gerechnet werden, die die vor ihnen liegende Ausfahrt anfahren wollen, sodass zwar immer noch nicht mit haltenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, jedoch zumindest mit einer Anpassung hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit und Fahrweise. |
|
| | Es handelte sich also um einen vollkommen vermeidbaren Unfall aufgrund grob pflichtwidrigen Verhaltens. |
|
| | b) Dem gegenüber ist der Klägerin nur ein geringer Mitverschuldensvorwurf zu machen. Unstreitig ist ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorzuwerfen. Auf Autobahnen - dazu gehören auch die Verzögerungsstreifen - darf nicht gehalten werden. Ein Verstoß liegt lediglich dann nicht vor, wenn für das Anhalten eine zwingende Notwendigkeit bestand (vgl. BGH VersR 1979, 323; OLG Karlsruhe DAR 2002, 34). Eine solche Rechtfertigung, und damit eine Ausnahme zu diesem grundsätzlichen Verbot, lag hier nicht vor. Zwar ging dem Anhalten ein Auffahrunfall voraus, jedoch war dieser nach stillschweigender Verständigung zwischen den Beteiligten, die weiteren Maßnahmen an einem anderen Ort durchzuführen, kein Anlass mehr, um auf der Autobahn und der von dieser miterfassten Ausfädelspur zu halten. Dies gilt vor allem auch aufgrund der klaren Haftungslage, des geringen Ausmaßes des Schadens sowie der Nähe zur Ausfahrt Böblingen-Hulb. Vielmehr hätten diese Maßnahmen an einem vom Autobahnverkehr nicht direkt betroffenen Ort stattfinden müssen. Durch die Verbringung der Fahrzeuge an den Fahrbahnrand der Ausfädelspur war ohnehin die ursprüngliche Unfallendstellung nicht mehr gegeben. |
|
| | Auch eine im Raum stehende Strafbarkeit der Klägerin nach § 142 StGB vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Ein tatbestandliches „ sich entfernen“ lag nicht vor. Aufgrund des Einverständnisses des anderen Unfallbeteiligten schied ein solches aus (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2725; Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 76 ff.; 121). Vermag man eine solch fundierte Rechtskenntnis einem Laien berechtigter Weise nicht unterstellen, so verbleibt doch die Tatsache, dass für einen solchen Laien ebenso der Vorwurf der „Fahrerflucht“ ausscheiden würde, wenn nicht eine Verhinderung der feststellenden Maßnahmen bei Verlassen der Unfallstelle, sondern deren Ermöglichung an anderem Ort beabsichtigt war. |
|
| | Könnte aufgrund des grob pflichtwidrigen und unachtsamen Verhaltens des Schädigers dieses fehlerhafte Verhalten der Klägerin eventuell ganz zurücktreten, darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich nicht um einen Unfall auf einem Grün- oder Standstreifen handelte, sondern auf einem Ausfädelungsstreifen und daher einem regulären Fahrstreifen einer Autobahn. Dementsprechend ist der Klägerin ein Verstoß gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, als Fußgänger die Autobahn zu betreten. Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren, wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung betreten werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2014, 404 m.w.N.). Ein solcher Notfall war - auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägerin - nach dem ersten Unfallereignis angesichts des dadurch lediglich eingetretenen geringen Sachschadens objektiv gesehen nicht gegeben. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine - allenfalls kurze - Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr (OLG Karlsruhe, a.a.O.). |
|
| | Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. in dessen schriftlichen Gutachten kann anhand der Spurenlage am Unfallort eindeutig nachvollzogen werden, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralls des LKW's auf das Fahrzeug des Herrn H. im Bereich zwischen dessen PKW und ihrem eigenen Wagen befunden hat. Die Entfernung zwischen diesen beiden Fahrzeugen betrug ca. 1,5 bis 2,5 m. Aufgrund der Kollision wurde das Fahrzeug des Herrn H. in eine Drehbewegung versetzt. Aufgrund der feststellbaren Kontaktspuren im Bereich des Oberzuges des linken Radhauses und an der Schutzplanke spricht vieles dafür, dass es zu der schweren Verletzung der Klägerin gekommen sein muss, als diese im Begriff war, mit dem aus ihrem Fahrzeug entnommenen Warndreieck die Unfallstelle zu sichern. Der Sachverständige K. hat auf Seite 19 seines Gutachtens (Bl. 89 d. Beiakte) ausgeführt, dass er bei der Vermessung der Unfallstelle ein auf der Fahrbahn liegendes, aus der Verpackung genommenes Warndreieck vorgefunden habe. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Warndreieck bereits in einer Entfernung von 10 m hinter dem Fahrzeug des Herrn H. aufgestellt gehabt, dürften demzufolge eher unzutreffend sein. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen ist nachvollziehbar, dass es der Klägerin objektiv gesehen nicht mehr möglich ist, den Geschehensablauf in allen Einzelheiten korrekt wiederzugeben. Die Schilderung, sie sei nach dem Aufstellen des Warndreiecks mit den Händen an der Leitplanke am Fahrzeug des Herrn H. entlang gegangen und im Begriff gewesen, auf Höhe von dessen Fahrzeug die Leitplanke mit dem linken Bein zuerst zu übersteigen, ist jedenfalls mit den objektiven Feststellungen des Sachverständigen kaum in Einklang zu bringen. Im Ergebnis bleibt deshalb offen, ob der Klägerin ein - auch subjektiv - gravierender Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht rechtzeitig nach dem Betreten der Fahrbahn in Sicherheit gebracht zu haben. Der Aufenthalt auf der Fahrbahn als solcher, um eine Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks herbeizuführen, war zwar in der konkreten Situation objektiv betrachtet pflichtwidrig, kann aber subjektiv gesehen aufgrund der Gesamtumstände einen erheblichen Schuldvorwurf nicht begründen. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass durch den vorhergegangenen Auffahrunfall naturgemäß eine gewisse Aufgeregtheit bei der Klägerin verursacht wurde, im Rahmen der Feststellungen zu Hergang und Personalien des anderen Unfallbeteiligten keine Fehler zu machen, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert wurde. Andererseits war sich die Klägerin durchaus der Gefahr bewusst, welche durch ein Verbleiben der Fahrzeuge im Bereich der Fahrspuren der Autobahn hervorgerufen wurde. Dies war ja der Anlass dafür gewesen, die PKWs auf der vermeintlich sichereren Ausfädelspur abzustellen. Ob es ihr aber während der erforderlichen zeitlichen Dauer der von ihr als geboten erachteten Sicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks überhaupt möglich gewesen wäre, nach dessen Entnahme aus ihrem Fahrzeug rechtzeitig hinter die Schutzplanke zu gelangen, kann nicht weiter aufgeklärt werden. Eine über das Fahrbahnbetretungsverbot hinausgehende Pflichtverletzung in Form einer unzureichende Eigensicherung ist daher nicht sicher feststellbar. Inwieweit eine rechtzeitige Reaktion bei Erkennen des herannahenden LKW vor der Kollision möglich gewesen wäre, bleibt ebenfalls ungeklärt. |
|
| | Insgesamt erscheinen die oben ausgeführten Pflichtverletzungen, welche der Klägerin vorzuwerfen sind, im Vergleich zu der grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW als so untergeordnet, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB mit keiner höheren Quote als 10% in Betracht kommt. |
|
| | Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen. Diese sind als Rechtsverfolgungskosten von der Schadensersatzpflicht umfasst. |
|
| | Zwar ergibt sich nach den oben dargelegten Umständen nur eine Haftung von 90% hinsichtlich aller Schadensposten der Klägerin. Da die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren jedoch mit 1.519,91 EUR aus einem Streitwert in Höhe von nur 40.000 EUR errechnet wurden, sind diese vollumfänglich zu erstatten. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezog sich auf den mit ihrer Klage geltend gemachten Streitgegenstand, dessen Streitwert mit 96.000,00 EUR anzusetzen ist. Ausgehend von einem insgesamt im Raum stehenden Schaden in der Größenordnung von 480.000,00 EUR, wie in der Klage angegeben, von welchem 25 % noch im Streit stehen, ergibt sich unter Vornahme eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen Feststellungsklage ein Streitwert von 96.000,00 EUR. |
|
| | Eine grundsätzlich ersatzfähige 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert beträgt 1.953,90 EUR, und 90% davon entsprechen 1.758,51 EUR. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.519,91 EUR ist daher in vollem Umfang zu erstatten. |
|
| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. |
|
| | 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 ZPO. |
|
| | |
| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Unter Berücksichtigung eines weit überwiegenden Verursachungsanteils des Fahrers und Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Unfall, hat diese insgesamt 90% der Schäden der Klägerin zu ersetzen. |
|
| | Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag Ziff. 1 zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung anzunehmen, da aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen und des bisher eingetretenen Schadens mit erheblichen weiteren Folgeschäden zu rechnen ist, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können. |
|
| | a) Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für ihren Versicherungsnehmer gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG i.V.m. § 115 I VVG sowie gem. § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m § 254 Abs. 1 BGB, § 115 I VVG für den unfallbedingten Schaden zu 90%. |
|
| | Unter Berücksichtigung und urkundsbeweislicher Verwertung der im Strafverfahren erfolgten Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. K., in dessen Gutachten vom 02.07.2013 (Bl. 69 d. Beiakten) sowie des weiteren Inhalts der Ermittlungsakten, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein feststehender erheblicher Verstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht in § 1 Abs. 1 und 2 StVO. Dieser hätte bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfaltspflicht ohne weiteres die auf der Ausfädelspur stehenden Fahrzeuge der Klägerin und des Unfallbeteiligten H. erkennen und sein Fahrverhalten auf diese Situation einstellen können.Es lagen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Sichtverhältnisse vor und die Kollision wäre für den Fahrer des LKW bei Beachtung des vor ihm befindlichen Verkehrs stets vermeidbar gewesen. Eine technische Ursache kann ausgeschlossen werden. Zwar ist es zutreffend und anerkannt, dass der nachfolgende Verkehr auf Autobahnen nicht im selben Maße auf stehende Fahrzeuge eingerichtet ist wie in anderen Verkehrslagen. Jedoch muss gerade auf Ausfädelspuren mit langsamer fahrenden PKW und vor allem LKW gerechnet werden, die die vor ihnen liegende Ausfahrt anfahren wollen, sodass zwar immer noch nicht mit haltenden Fahrzeugen gerechnet werden muss, jedoch zumindest mit einer Anpassung hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit und Fahrweise. |
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| | Es handelte sich also um einen vollkommen vermeidbaren Unfall aufgrund grob pflichtwidrigen Verhaltens. |
|
| | b) Dem gegenüber ist der Klägerin nur ein geringer Mitverschuldensvorwurf zu machen. Unstreitig ist ihr ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO vorzuwerfen. Auf Autobahnen - dazu gehören auch die Verzögerungsstreifen - darf nicht gehalten werden. Ein Verstoß liegt lediglich dann nicht vor, wenn für das Anhalten eine zwingende Notwendigkeit bestand (vgl. BGH VersR 1979, 323; OLG Karlsruhe DAR 2002, 34). Eine solche Rechtfertigung, und damit eine Ausnahme zu diesem grundsätzlichen Verbot, lag hier nicht vor. Zwar ging dem Anhalten ein Auffahrunfall voraus, jedoch war dieser nach stillschweigender Verständigung zwischen den Beteiligten, die weiteren Maßnahmen an einem anderen Ort durchzuführen, kein Anlass mehr, um auf der Autobahn und der von dieser miterfassten Ausfädelspur zu halten. Dies gilt vor allem auch aufgrund der klaren Haftungslage, des geringen Ausmaßes des Schadens sowie der Nähe zur Ausfahrt Böblingen-Hulb. Vielmehr hätten diese Maßnahmen an einem vom Autobahnverkehr nicht direkt betroffenen Ort stattfinden müssen. Durch die Verbringung der Fahrzeuge an den Fahrbahnrand der Ausfädelspur war ohnehin die ursprüngliche Unfallendstellung nicht mehr gegeben. |
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| | Auch eine im Raum stehende Strafbarkeit der Klägerin nach § 142 StGB vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Ein tatbestandliches „ sich entfernen“ lag nicht vor. Aufgrund des Einverständnisses des anderen Unfallbeteiligten schied ein solches aus (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2725; Geppert in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 76 ff.; 121). Vermag man eine solch fundierte Rechtskenntnis einem Laien berechtigter Weise nicht unterstellen, so verbleibt doch die Tatsache, dass für einen solchen Laien ebenso der Vorwurf der „Fahrerflucht“ ausscheiden würde, wenn nicht eine Verhinderung der feststellenden Maßnahmen bei Verlassen der Unfallstelle, sondern deren Ermöglichung an anderem Ort beabsichtigt war. |
|
| | Könnte aufgrund des grob pflichtwidrigen und unachtsamen Verhaltens des Schädigers dieses fehlerhafte Verhalten der Klägerin eventuell ganz zurücktreten, darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich nicht um einen Unfall auf einem Grün- oder Standstreifen handelte, sondern auf einem Ausfädelungsstreifen und daher einem regulären Fahrstreifen einer Autobahn. Dementsprechend ist der Klägerin ein Verstoß gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 StVO vorzuwerfen, als Fußgänger die Autobahn zu betreten. Durch das Verbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren, wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung betreten werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2014, 404 m.w.N.). Ein solcher Notfall war - auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägerin - nach dem ersten Unfallereignis angesichts des dadurch lediglich eingetretenen geringen Sachschadens objektiv gesehen nicht gegeben. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine - allenfalls kurze - Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr (OLG Karlsruhe, a.a.O.). |
|
| | Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. in dessen schriftlichen Gutachten kann anhand der Spurenlage am Unfallort eindeutig nachvollzogen werden, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralls des LKW's auf das Fahrzeug des Herrn H. im Bereich zwischen dessen PKW und ihrem eigenen Wagen befunden hat. Die Entfernung zwischen diesen beiden Fahrzeugen betrug ca. 1,5 bis 2,5 m. Aufgrund der Kollision wurde das Fahrzeug des Herrn H. in eine Drehbewegung versetzt. Aufgrund der feststellbaren Kontaktspuren im Bereich des Oberzuges des linken Radhauses und an der Schutzplanke spricht vieles dafür, dass es zu der schweren Verletzung der Klägerin gekommen sein muss, als diese im Begriff war, mit dem aus ihrem Fahrzeug entnommenen Warndreieck die Unfallstelle zu sichern. Der Sachverständige K. hat auf Seite 19 seines Gutachtens (Bl. 89 d. Beiakte) ausgeführt, dass er bei der Vermessung der Unfallstelle ein auf der Fahrbahn liegendes, aus der Verpackung genommenes Warndreieck vorgefunden habe. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe das Warndreieck bereits in einer Entfernung von 10 m hinter dem Fahrzeug des Herrn H. aufgestellt gehabt, dürften demzufolge eher unzutreffend sein. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen ist nachvollziehbar, dass es der Klägerin objektiv gesehen nicht mehr möglich ist, den Geschehensablauf in allen Einzelheiten korrekt wiederzugeben. Die Schilderung, sie sei nach dem Aufstellen des Warndreiecks mit den Händen an der Leitplanke am Fahrzeug des Herrn H. entlang gegangen und im Begriff gewesen, auf Höhe von dessen Fahrzeug die Leitplanke mit dem linken Bein zuerst zu übersteigen, ist jedenfalls mit den objektiven Feststellungen des Sachverständigen kaum in Einklang zu bringen. Im Ergebnis bleibt deshalb offen, ob der Klägerin ein - auch subjektiv - gravierender Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht rechtzeitig nach dem Betreten der Fahrbahn in Sicherheit gebracht zu haben. Der Aufenthalt auf der Fahrbahn als solcher, um eine Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks herbeizuführen, war zwar in der konkreten Situation objektiv betrachtet pflichtwidrig, kann aber subjektiv gesehen aufgrund der Gesamtumstände einen erheblichen Schuldvorwurf nicht begründen. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass durch den vorhergegangenen Auffahrunfall naturgemäß eine gewisse Aufgeregtheit bei der Klägerin verursacht wurde, im Rahmen der Feststellungen zu Hergang und Personalien des anderen Unfallbeteiligten keine Fehler zu machen, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert wurde. Andererseits war sich die Klägerin durchaus der Gefahr bewusst, welche durch ein Verbleiben der Fahrzeuge im Bereich der Fahrspuren der Autobahn hervorgerufen wurde. Dies war ja der Anlass dafür gewesen, die PKWs auf der vermeintlich sichereren Ausfädelspur abzustellen. Ob es ihr aber während der erforderlichen zeitlichen Dauer der von ihr als geboten erachteten Sicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks überhaupt möglich gewesen wäre, nach dessen Entnahme aus ihrem Fahrzeug rechtzeitig hinter die Schutzplanke zu gelangen, kann nicht weiter aufgeklärt werden. Eine über das Fahrbahnbetretungsverbot hinausgehende Pflichtverletzung in Form einer unzureichende Eigensicherung ist daher nicht sicher feststellbar. Inwieweit eine rechtzeitige Reaktion bei Erkennen des herannahenden LKW vor der Kollision möglich gewesen wäre, bleibt ebenfalls ungeklärt. |
|
| | Insgesamt erscheinen die oben ausgeführten Pflichtverletzungen, welche der Klägerin vorzuwerfen sind, im Vergleich zu der grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW als so untergeordnet, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB mit keiner höheren Quote als 10% in Betracht kommt. |
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| | Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu tragen. Diese sind als Rechtsverfolgungskosten von der Schadensersatzpflicht umfasst. |
|
| | Zwar ergibt sich nach den oben dargelegten Umständen nur eine Haftung von 90% hinsichtlich aller Schadensposten der Klägerin. Da die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren jedoch mit 1.519,91 EUR aus einem Streitwert in Höhe von nur 40.000 EUR errechnet wurden, sind diese vollumfänglich zu erstatten. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezog sich auf den mit ihrer Klage geltend gemachten Streitgegenstand, dessen Streitwert mit 96.000,00 EUR anzusetzen ist. Ausgehend von einem insgesamt im Raum stehenden Schaden in der Größenordnung von 480.000,00 EUR, wie in der Klage angegeben, von welchem 25 % noch im Streit stehen, ergibt sich unter Vornahme eines Abschlags von 20 % wegen der erhobenen Feststellungsklage ein Streitwert von 96.000,00 EUR. |
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| | Eine grundsätzlich ersatzfähige 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert beträgt 1.953,90 EUR, und 90% davon entsprechen 1.758,51 EUR. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.519,91 EUR ist daher in vollem Umfang zu erstatten. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. |
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| | 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 ZPO. |
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