Urteil vom Landgericht Stuttgart - 4 S 230/15

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 - 12 C 1379/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 13.01.2015, Geschäftszeichen: 14-1529056-0-5, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 600,- EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 - 12 C 1379/15 -, mit dem der Klage stattgegeben bzw. der vorab durch die Klägerin erwirkte Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 13.01.2015, Geschäftszeichen: 14-1529056-0-5, aufrecht erhalten wurde, ein aufgrund eines zwischen den Parteien in 2010 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke an die Beklagte in 2010 geleisteten Bearbeitungsentgelts zurück zu zahlen. Zur Begründung der angegriffenen Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Hieran ändere auch insbesondere § 310 BGB nichts. Die Klägerin sei zwar Unternehmer(in) im Sinne des Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar auch dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall gewesen war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl., der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Die Parteien schlossen am 08.03.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke (Anlage K 1, Bl. 27 ff d.A.). Hiernach hatte die Klägerin ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 600,- EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspricht 3 % des Nettodarlehensbetrages und wurde von der Klägerin an die Beklagte auch bezahlt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge, dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da schon wegen der Formkaufmannseigenschaft der Klägerin diese Unternehmerin sei, liege kein Verbrauchervertrag vor. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
2) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 113 ff d.A.),
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.07.2015 - 12 C 1379/15 - in der Weise abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 111 d.A.).
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 20.04.2016 wird Bezug genommen (Bl. 153 f d.A.).
II.
13 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 
Soweit die Klägerin meint, sie habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 
Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam (vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 
Dass es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer(in) im Sinne von § 13 BGB handelt und der in Frage stehende Darlehensvertrag der Finanzierung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs diente, ist unstreitig (geblieben).
1.
18 
Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in Ziffer I. verankerten (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 d.A.) wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese Ziffer als individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte.
1.1
19 
Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes von 600,- EUR bei einem Darlehen von 20.000,- EUR hält sich ohne Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 
Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die gegenüber der Klägerin als Unternehmerin gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 
Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
22 
Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
1.2.1
23 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).
a)
24 
Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte Leistung vergüten zu lassen.
25 
Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers, Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit, Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 
Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 
Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen, ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 
Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 
Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 
Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 
Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 
Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 
Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 
Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 
Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008, 243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 
Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 
aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre.
39 
bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 
Vor allem die Existenz der §§ 491 ff BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares Recht nicht gewährt.
41 
Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW 2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 
Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 
cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende Betrachtung erfordert (s.o.).
44 
Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
45 
Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1 BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van Bevern/Schmitt, aaO).
46 
dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 
Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 
Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 600,- EUR. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach Ziffer I. des streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte der Klägerin das Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, um deren Betrag sich die Darlehnsschuld erhöhte (vgl. Anlage B 1, Bl. 15 ff d.A.). Wird das Entgelt, wie hier, Bestandteil des Darlehensnennbetrages, wird das Entgelt mitkreditiert und bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 = NJW 2014, 3713). Dass die demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung wegen des Verweises auf die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit.
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Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 
Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 
2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.

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