Urteil vom Landgericht Stuttgart - 19 O 34/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.148,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW, Typ Polo mit der Fahrgestellnummer ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.02.2017 in Verzug mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.450,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin erwarb im Jahr 2012 einen gebrauchten VW Polo 1,6 TDI mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, der vom so genannten Abgasskandal betroffen ist, und verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs, Schadensersatz. Sie erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 12.800 km zum Preis von 14.500 EUR von einem selbständigen gewerblichen Autoverkäufer, der nicht am Verfahren beteiligt ist. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 86.028 km auf. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine EG-Typgenehmigung. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Im NEFZ schaltet es in den Modus 1, indem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben.
Die Entscheidung für den Einsatz der Software erfolgte im Jahr 2005/2006. Die Firma B... war an der Entwicklung der Software beteiligt und warnte im Jahr 2007 die Beklagte auf den gesetzwidrigen Einsatz der Abgastechnik. Auf ein entsprechendes Schreiben stieß die interne Revision der Beklagten. Ein Mitarbeiter der Beklagten wies bereits im Jahr 2011 auf den Rechtsverstoß hin. Der Zertifizierungsantrag wurde von Prof. Dr. W... unterschrieben.
Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt bezüglich der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich eine Nebenbestimmung mit folgendem Wortlaut: „Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der mit dieser Typgenehmigung oder einem ihrer Nachtragsstände genehmigten Aggregate des Typs EA 189 EU 5 sind die unzulässigen Abschalteinrichtungen (...) zu entfernen (...).“
Die Parteien streiten darüber, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: EG-VO 715/2007), vorliegt und ob der Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren bindende Feststellungen enthält.
Mit Bestätigung vom 03.11.2016 hat das Kraftfahrt-Bundesamt den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben, unter der Auflage, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware sowie ein Strömungsgleichrichter installiert werden. In der Schweiz ist die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne entsprechende Nachrüstung nicht möglich.
Die Klägerin trägt vor:
Ihr Fahrzeug habe von Anfang an nicht die Voraussetzungen für die Typgenehmigung erfüllt und die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten. Daher bestehe das Risiko, dass das Fahrzeug mangels Genehmigung stillgelegt werde, jedenfalls wenn kein Update installiert werde. Der Marktwert des Fahrzeuges sei um 30% gesunken. Das Update verändere wichtige Eigenschaften des Fahrzeuges. So drohten im Langzeitbetrieb Versottungsschäden am Abgasrückführungsventil und an Leitungen, wovor auch die EU-Kommission gewarnt habe, es entstehe ein höherer Kraftstoffverbrauch als vorher, das Fahrzeug habe auch nach der Nachrüstung einen niedrigeren Wert, was dem Fahrzeug als Makel anhafte.
Die Beklagte, namentlich der Vorstand, hätten Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Software gehabt. Die komplexe Beschaffungslogistik unter Beteiligung der Firma B... schließe es aus, dass eine Implementierung ohne das Wissen des Vorstands der Beklagten erfolgt sei. Der Entwicklungsvorstand U... H... habe die Anweisung zum Einbau erteilt. Aus der Organisationsstruktur der Beklagten folge, dass die arglistige Täuschung nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst worden sein konnte. Die Beklagte habe gewusst, dass sie gegen geltendes Recht verstoße. Die Entscheider der Beklagten hätten gewusst, dass sie die Erwerber der Fahrzeuge schädigen würden. Dennoch hätten sie die serienmäßige Installation der Software angewiesen. Die Beklagte habe durch ihre Gehilfen dabei gehandelt.
Die Klägerin beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW, Typ Polo mit der Fahrgestellnummer ... im Wege des Schadenersatzes an die Klägerin EUR 14.450,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18.02.2017 im Annahmeverzug befindet.
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3. Die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.184,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Sie trägt vor:
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Nach dem derzeitigen Stand ihrer Ermittlungen lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Daher bestreite sie, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender und andere Mitglieder des Vorstands im Zeitpunkt der Entwicklung der Software von dieser wussten. Ebenso bestreite sie, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten und andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Typ Kenntnis gehabt hätten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei auch nicht erwiesen, dass Dr. U... H... oder ein anderes Vorstandsmitglied der Beklagten die Software des Dieselmotors EA 189 EU5 oder EU4 in Auftrag gegeben hätten. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin würden bestritten. Bei den Ausführungen der Klägerin zu der Kenntnis des Vorstands aufgrund von Aussagen von Mitarbeitern handele es sich lediglich um Spekulationen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
I.
18 
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus § 32 ZPO. Die Klägerin macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend unter anderen mit der Behauptung, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB. Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, wo der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (MünchkommZPO/Patzina, 5. Aufl., § 32 Rn. 20; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn. 19). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden ist am Wohnsitz der Klägerin eingetreten, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts liegt.
II.
19 
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Sie hat einen Schaden erlitten (1.). Dieser ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (2.), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (3.). Die Beklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt (4.). Aufgrund dessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz, bei dem sie sich allerdings die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile anrechnen lassen muss (5.).
20 
1. Die Klägerin hat durch den Erwerb des VW Polo 1,6 TDI einen Schaden erlitten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361, Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 41ff.). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt.
21 
Einen solchen Schaden hat die Klägerin erlitten. Sie hat einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen, das formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte. Durch dieses Geschäft ist bei ihr eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten. Das Fahrzeug verfügte über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, die einer Zulassung entgegenstand. Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust.
22 
a. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EG-VO 715/2007 erteilt die nationale Zulassungsbehörde die Typgenehmigung, wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen entspricht. Gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) darf eine EG-Typgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellenden Ergebnis durchgeführt wurden. Nach Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Nach Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
23 
b. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte über eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung, so dass das Prüfverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug im NEFZ im Modus 1 befand, oder im Modus 0 für den Normalbetrieb. Im Prüfbetrieb wurden Emissionen aus dem Verbrennungsprozesse durch eine Abgasrückführung teilweise dem Verbrennungsprozess wieder zugeführt. Eine solche Steuerung ist Teil eines Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Die Emissionen werden kontrolliert und gesteuert: Die Motorsteuerung, die anhand der Parameter den Prüfzyklus erkennt, schaltet im Normalbetrieb die Abgasrückführung, die der Kontrolle der Emissionen und der Reduzierung des Schadstoffausstoßes dient, ab.
24 
Die von der Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen „so genannten innermotorischen Maßnahmen“ und denjenigen der „Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem“ lässt sich der Verordnung nicht entnehmen und widerspricht offensichtlich deren Zweck. Die Emissionskontrolle im Sinne der Verordnung ist nicht auf die Abgasreinigung beschränkt. Durch die Rückführung eines Teils der Abgase (Emissionen) in den Verbrennungsprozess im Motor werden die Emissionen kontrolliert. Durch die Fahrzykluserkennung wird dieser Teil des Kontrollsystems abgeschaltet. Die Auslegung der Beklagten findet keine Stütze in dem Wortlaut der Verordnung und widerspricht offensichtlich dem Zweck, wonach das Testverfahren möglichst das Verhalten des Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen widerspiegeln soll. So schreibt Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 ausdrücklich vor, dass der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten hat, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Erwägungsgrund 15 der Verordnung weist auf das Ziel hin, dass die bei den Typgenehmigungsprüfungen gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen sollen. Die Motorsteuerung der Beklagten knüpft auch nicht an bestimmte Betriebszustände oder Umweltbedingungen an, sondern ausschließlich an die Feststellung des NEFZ, zielt also bewusst auf eine Steuerung der Emissionen für den Ausnahmefall der Genehmigungsprüfung.
25 
Nachdem die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es auf die Frage der Bindungswirkung des Bescheids des Kraftfahr-Bundesamts nicht an.
26 
c. Die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung begründete die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie des massiven Wertverlustes. Zu diesen Maßnahmen wäre das Kraftfahrt-Bundesamt berechtigt gewesen, weil sie von der Beklagten über die Voraussetzungen des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen getäuscht wurde. Unabhängig von der konkreten Vorgehensweise des Kraftfahrt-Bundesamts nach Bekanntwerden der Abschalteinrichtung bestand seit Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der zweifelhaften EG-Typgenehmigung die Gefahr des Bekanntwerdens der Manipulation und des sofortigen Widerrufs der Zulassung ohne Auflagen. Dies war nicht fernliegend, da Auflagen als Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten nicht erzwingbar sind und die Beklagte als Adressatin einer Auflage zur Durchführung einer Nachbesserung von in Verkehr gebrachten Fahrzeugen es nicht in der Hand hat, sämtliche Fahrzeughalter zu einer Nachrüstung zu zwingen. Auch ist zwischen der Pflicht zur Nachrüstung zum Zwecke des Erhalts der Betriebserlaubnis und dem Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers zu unterscheiden. Ein Fahrzeugeigentümer kann eine Nachrüstung unter Umständen zu Recht ablehnen, weil er eine Verschlechterung seines Fahrzeugs erwartet, die er zum Erhalt der Zulassung nicht bereit ist in Kauf zu nehmen.
27 
Weiter war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte in der Lage sein würde, innerhalb kurzer Frist ein Software-Update ausliefern zu können, das ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Fahrzeuges die Abschalteinrichtung deaktiviert und gleichzeitig zu zulässigen Emissionswerten führt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Software-Update die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgreife. Das Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Gefährdung der EG-Typgenehmigung hätte angesichts der Ungewissheit über die Nachbesserungsfähigkeit durch die Beklagte sofort zu einem Wertverlust geführt. Dass nunmehr auf dem Gebrauchtwagenmarkt die mit einem Software-Update ausgestatteten oder ausrüsten Fahrzeuge ohne Preisabschlag handelt, wie die Beklagte es behauptet, ändert nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages diese Kenntnisse noch nicht vorlagen und daher wegen der Unsicherheit des Zulassungswiderrufs und der Stilllegung mit erheblichen Preisabschlägen zu rechnen war.
28 
Weiter ist der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden, dass sie es nicht mehr - ohne Software-Update - in der Schweiz zulassen kann. Dies ist unstreitig. Unerheblich ist, ob die Klägerin bei Erwerb des Fahrzeuges vorgehabt hat, das Fahrzeug in der Schweiz zuzulassen oder es dorthin weiterzuverkaufen. Maßgeblich ist, dass die Einschränkung besteht. Eine Zulassung in der Schweiz oder eine Weiterveräußerung in diesen Raum auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung gehört zu den wertbildenden Eigenschaften, die jedem Fahrzeug anhaften, nicht jedoch dem streitgegenständlichen. Die Gefahr bestand bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn es ist anzunehmen, dass die Schweiz sich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Weise verhält, wie sie es nun getan hat.
29 
2. Die Klägerin hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 15, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 45 ff.). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
30 
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht. Dabei hat sie durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung hing wesentlich an den Eigenschaften des Motors und seiner Steuerung sowie der Rechtmäßigkeit des Zulassungsverfahrens. Bei einem Widerruf der Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und einem Erlöschen der Betriebserlaubnis drohte jedem Halter dieses Typs die Stilllegung seines Fahrzeugs. Ebenso war jedes Fahrzeug dieses Typs von einem massiven Wertverlust bei Bekanntwerden der Täuschungen bei der Typgenehmigungsprüfung bedroht. Die Fahrzeuge werden von der Beklagten als Herstellerin entweder selbst, oder durch selbständige Verkäufer vertrieben. Üblicherweise werden die Fahrzeuge vom Ersterwerber häufig weiterveräußert an Zweit- und Folgeerwerber. Jeder Erwerber verknüpft unabhängig von der Person des Verkäufers mit dem Fahrzeug die Erwartung, dass er das Fahrzeug dauerhaft und ohne Gefahr der Stilllegung aufgrund eines Erlöschens der allgemeinen Betriebserlaubnis nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar.
31 
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wahrscheinlich bis sicher, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer, wie die Klägerin, von dem Erwerb eines Fahrzeugs der Beklagten von einem Gebrauchtwagenverkäufer absieht, wenn er weiß, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Dann erkennt er die Gefahr der Stilllegung und des drohenden Wertverlusts und die Ungewissheit, ob es der Beklagten gelingen wird, ein Software-Update zu entwickeln, mit dem die Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens erfüllt werden, ohne dass die Eigenschaften des Fahrzeugs nachteilig verändert werden. Das Inverkehrbringen eines derart mangelbehafteten Fahrzeugs, dessen Mangel nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, gleichgültig ob Erst- oder Folgeerwerber, und begründet somit einen Vermögensschaden durch den Abschluss eines ungünstigen Vertrages.
32 
Eine Zurechnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm zu verneinen. Die EG-Typgenehmigung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs. Das Prüfverfahren dient dem Nachweis, dass das Fahrzeug den allgemeinen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Emission- und Verbrauchswerte entspricht. Gleichzeitig hat es den Zweck, Verbrauchswerte (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) nach einem geregelten Verfahren zu ermitteln und dem Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen zu geben (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, 4, Erwägungsgrund Nr. 17 EG-VO 715/2007). Derartige Informationen sind nicht nur bei der Erstanschaffung, sondern auch bei einem Folgeerwerb von Gebrauchtfahrzeugen von Bedeutung.
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3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler BGB [2014] § 826, Rn. 31).
34 
Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung hat. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue, und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.
35 
Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war, und somit - wie die Beklagte selbst vorträgt - keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Unstreitig wurde die Beklagte durch den Hersteller der Software, die Firma B..., vor dem gesetzeswidrigen Einsatz der Software gewarnt. Das Handeln entgegen der Warnung verstärkt das Unwerturteil.
36 
Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns ist der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht hat, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen, das die Beklagte in Kauf genommen hat. Der Beklagten war bewusst, dass sie die Anforderungen der Abgasnormen nicht ohne die unzulässige Abschalteinrichtung erfüllen konnte. Dies folgt bereits aus der Installation der Software, die speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus vorsah, und somit für die Prüfung nicht geeignete Emissionswerte erzeugte. Als Automobilhersteller war ihr weiter bekannt, dass sie keine rechtsbeständige EG-Typgenehmigung durch eine Täuschung im Prüfverfahren erhalten kann und somit die Gefahr des Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Fahrzeuge bestand. Der dadurch drohende Schaden war angesichts der hohen Stückzahl der produzierten Motoren enorm. Die Inkaufnahme eines derartigen Schadens zum Zwecke des Gewinnstrebens enthält ein hohes Maß an Skrupellosigkeit. Gleichzeitig hat sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre.
37 
4. Die Beklagte hat die Klägerin vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen (a.). Diese haben mit Vorsatz gehandelt (b.).
38 
a. Die Beklagte muss sich das Wissen ihrer Repräsentanten auch im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB zurechnen lassen.
39 
Grundsätzlich haftet eine juristische Person gemäß § 31 BGB für das Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Zurechnung im Rahmen des § 826 BGB nicht auf Organe im aktienrechtlichen Sinn. Dies ergibt sich nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris).
40 
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 -, BGHZ 196, 340, Rn. 12). Entgegen der weiteren Auffassung der Beklagten gilt die Repräsentantenhaftung nicht nur im vertraglichen Bereich, sondern auch bei der deliktischen Haftung. In der von der Beklagten zum Beleg des Gegenteils zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris) hat dieser im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB ausdrücklich auf die weite Auslegung des Begriffs des verfassungsmäßigen Vertreters hingewiesen und die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung zitiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65 -, BGHZ 49, 19, Rn. 11).
41 
b. Die Repräsentanten der Beklagten haben die Schädigung der Klägerin vorsätzlich veranlasst. Dies gilt für ihren damaligen Entwicklungsvorstand Dr. H... sowie für die von der Beklagten nicht benannten weiteren Repräsentanten. Es bedarf nicht der konkreten Feststellung, welcher Repräsentant der Klägerin vorsätzlich gehandelt hat, weil die Beklagte insoweit die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten hat, § 138 Abs. 3 ZPO (aa.). Diese haben vorsätzlich gehandelt (bb).
42 
aa. Die Klägerin hat behauptet, dass die Vorstände der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Software gehabt hätten. Sie hat unter Verweis auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 24.04.2015 bezüglich des Qualitätsmanagementsystems der Marke Volkswagen darauf hingewiesen, dass die Unternehmensführung von der Verwendung der unzulässigen Software Kenntnis gehabt haben müsse und die arglistige Täuschung nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens hätten veranlasst werden können. Dieser Vortrag ist zur Behauptung eines Vorsatzes bei Repräsentanten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte als Weltkonzern hat auch unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne Personen, die wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Sie selbst bezeichnet sie als Vorstände. Beispielsweise bestreitet sie nicht die von der Beklagten verwendete Bezeichnung des Dr. H... als „Entwicklungsvorstand“, sondern beschränkt sich auf die Klarstellung, dass dieser kein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne sei.
43 
Ein konkreterer Vortrag bezüglich einzelner Personen, den die Klägerin im Übrigen mit der Nennung leitender Mitarbeiter (H, T, G, K, H, N, E, J, R, J, D, D, E, K, V, G, M, S, S, G, L) gehalten hat, war nicht erforderlich. Insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.
44 
Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 -, Rn. 18, juris).
45 
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat mit ihrer Behauptung, die Unternehmensleitung habe Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt, den maßgeblichen Personenkreis der Repräsentanten der Beklagten auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne bezeichnet. Eine namentliche Benennung war nicht erforderlich, weil sie hiervon keine Kenntnis hatte und sie als Nichtkonzernangehörige außerhalb des Geschehensablaufs steht. Insbesondere kann sie nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Volkswagenkonzerns und konkret des Markenbereichs Volkswagen zum Zeitpunkt der Entwicklung war. Dass ein Weltkonzern wie die Beklagte auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne Personen wesensmäßige Aufgaben wie die Entwicklung von Motoren, den Einkauf, die Entwicklung einer Marke etc. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung überträgt, ergibt sich aus der Notwendigkeit zur Organisation und Überwachung des enorm großen Geschäftsbetriebs, die nicht allein von wenigen Personen des Konzernvorstands geleistet werden kann. Demgegenüber ist es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen bis zu den Bereichsvorständen und den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn zu benennen. Weiter ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware hatten. Sogar eine interne Warnung im Jahr 2011 ist unstreitig, ohne dass die Beklagte dazu vorträgt, dass diese nicht die Verantwortlichen erreicht hätte. Auch schweigt die Beklagte zu der Kenntnisnahme des Schreibens der Fa. B... GmbH im Jahr 2007, in dem sie die Beklagte vor der Verwendung der Software gewarnt hat. Es ist aber zu erwarten, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb derartig organisiert, dass die Verantwortlichen die für den Betrieb wesentlichen Informationen auch erhält. Es ist naheliegend - und keinesfalls aus der Luft gegriffen und von der Klägerin ins Blaue hinein behauptet, dass jedenfalls die aus Repräsentanten bestehende Unternehmensführung unterhalb der Ebene des Konzernvorstands Kenntnis von den Vorgängen gehabt hat.
46 
Die Beklagte hat die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten und zudem ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist.
47 
(1) Die Beklagte differenziert zunächst selbst zwischen den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn und weiteren Vorständen. Bezüglich der Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware hält sie einen differenzierten Vortrag:
48 
Bezüglich der Kenntnis ihres Vorstandsvorsitzenden oder andere Mitglieder des Vorstands (ohne Differenzierung nach ihrer Organstellung) bestreitet sie lediglich die Kenntnis zum Zeitpunkt der Entwicklung der Software. Dieses Bestreiten ist unerheblich, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs (hier Januar 2012) ankommt, nicht auf einen früheren Entwicklungszeitpunkt.
49 
Weiter bestreitet sie, beschränkt auf die Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, dass diese Kenntnis von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatten. Damit bestreitet die Beklagte nicht, dass auf der Vorstandsebene unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinn die Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Software hatten. Die Beklagte wäre im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen, substantiiert darzulegen, dass nach ihren Recherchen die in Betracht kommenden Repräsentanten keine Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware gehabt haben.
50 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht deshalb von einer sekundären Darlegungslast befreit, weil es sich bei dem Bestreiten der Kenntnis um eine negative Tatsache handelt. Es ist nämlich unstreitig, dass das Wissen über die Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten vorhanden war. Sie wurde von der Firma B... GmbH, wie ausgeführt, sogar auf die Rechtswidrigkeit der Verwendung hingewiesen. Die Beklagte hätte daher darlegen können, wie die interne Kommunikation verlaufen ist und dass die Information nicht die Repräsentanten der Beklagten erreicht hätte. Insofern war sie zu einem positiven Vortrag in der Lage. Dieser Vortrag war ihr auch zuzumuten, da angesichts der Bedeutung des Vorganges ein Exzess von nicht führenden Mitarbeitern der Beklagten als unwahrscheinlich erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass die namentlich nicht genannte Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, die für die Entwicklung des Motors EA 189 sowie die Zulassung und den Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zuständig waren, in den Vorgang involviert waren.
51 
(2) Schließlich bestreitet die Klägerin lediglich, dass ihr Entwicklungsvorstand Dr. U... H... die Manipulationssoftware in Auftrag gegeben habe. Bezüglich dieser Person beschränkt sie sich auf die Feststellung, dieser sei nicht Vorstand im aktienrechtlichen Sinne. Mit diesem Vortrag bestreitet die Beklagte nicht, dass ihr Entwicklungschef zur damaligen Unternehmensführung zuzuordnen ist, dem also bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren, so dass er die Beklagte im Rechtsverkehr repräsentierte. Zudem bestreitet die Beklagte lediglich die Auftragserteilung durch ihren Entwicklungschef, nicht aber dessen Kenntnis von der Existenz und Verwendung der Manipulationssoftware.
52 
bb. Der Entwicklungschef der Beklagten, Dr. H..., sowie die nicht genannten Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne haben vorsätzlich gehandelt. Ein vorsätzliches Handeln erfordert ein Wissens- und ein Wollenselement bezogen auf die maßgeblichen Umstände, hier die Schädigung der Klägerin. Der Handelnde muss die Schädigung gekannt oder zumindest vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Beim bedingten Vorsatz muss er die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, lässt sich diese nur aus äußeren Umständen folgern. Hierbei kann beispielsweise die Leichtfertigkeit des Handelns oder die starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts die Schlussfolgerung im Einzelfall rechtfertigen. Allerdings ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadens kein alleiniges Kriterium für die Frage, ob der Handelnde mit dem schädigenden Erfolg einverstanden ist. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 10f, juris; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 826 Rn. 33)
53 
Aus den geschilderten Umständen des Einzelfalls lässt sich ein Vorsatz der handelnden Personen feststellen. Unstreitig wurde die Beklagte durch die Entwicklerin der Manipulationssoftware vor deren Verwendung gewarnt. Die Entwicklung eines gesonderten Betriebsmodus für den NEFZ widerspricht offensichtlich der Vorgabe der EG-VO 715/2007. Diese hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Emissions- und Verbrauchswerte in einem normierten Prüfverfahren festzustellen, die möglichst nahe an den Werten im normalen Fahrzeugbetrieb liegen sollen. Die Beklagte hat demgegenüber eine Steuerung eingesetzt, die nur für den Prüfzyklus zu reduzierten Emissionswerten führte und für den Normalbetrieb eine hiervon abweichende Behandlung der Abgase vorsah. Damit lassen die im Prüfzyklus festgestellten Werte keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Werte im praktischen Betrieb zu.
54 
Bei der Produktion eines derart hochwertigen und strengsten Qualitätsanforderungen unterliegenden Produkts ist es ausgeschlossen, dass die Bedeutung der eindeutigen Vorschriften missverstanden worden sein konnten. Auf die Rechtswidrigkeit wurde die Beklagte von extern und intern wiederholt hingewiesen. Aus der Verwendung einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Manipulationssoftware lässt sich folgern, dass den handelnden Personen die Angreifbarkeit der so erschlichenen EG-Typgenehmigung bekannt war. Die Täuschungshandlung rechtfertigt auch den Schluss, dass die handelnden Personen den daraus für die Erwerber möglicherweise entstehenden Schaden billigend in Kauf genommen haben. Wer im Zulassungsverfahren täuscht, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die getäuschte Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte bzw. ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert. Andernfalls hätte kein Anlass für eine Täuschung bestanden. Der Beklagten als Automobilhersteller war bekannt, dass Fahrzeuge, die über keine EG-Typgenehmigung verfügen, ihre allgemeine Betriebserlaubnis verlieren und stillgelegt werden können. Der mögliche Schaden für die Fahrzeugeigentümer in der Form eines Wertverlustes bei Bekanntwerden der Manipulationssoftware ist so offensichtlich, dass sich daraus nur ein Inkaufnehmen seitens der handelnden Personen folgern lässt. Diesen war ohne vernünftigen Zweifel bekannt, dass bereits kleinste Fehler einen erheblichen Schaden, beispielsweise durch Rückrufaktionen, auslösen können. Umso mehr drängte sich ihnen auf, dass ein enormer Schaden entstehen würde, wenn sämtliche Fahrzeuge, in denen der Motor des Typs EA 189 verbaut war, ihre Zulassung verlieren würden.
55 
5. Die Klägerin kann gemäß § 249 BGB Schadensersatz verlangen. Sie hat einen Anspruch so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aufgrund der Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typgenehmigung von der Beklagte unter Einsatz einer Manipulationssoftware erschlichen wurde und daher die Stilllegung im Falle eines Widerrufs der Zulassung drohte. Hierfür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass niemand unnötig derartig erhebliche Risiken eingeht, wenn ihm auf dem Markt vergleichbare Produkte ohne entsprechende Risiken angeboten werden. Dabei ist unerheblich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sich später nicht zu einem Widerruf der Zulassung, sondern zu dem nachträglichen Erlass einer Auflage entschlossen hat. Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt abzustellen, bei dem aufgrund der Handlung der Beklagten bei der Klägerin der Schaden eingetreten ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
56 
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, zum Zwecke der Schadenminderung das Software-Update aufspielen zu lassen. Sie kann die Rückgängigmachung des ihr entstandenen Schadens in der Form des Abschlusses eines unvorteilhaften Vertrages verlangen und muss sich nicht vom Schädiger das Festhalten an dem Vertrag aufdrängen lassen. Dies gilt umso mehr, als nicht feststeht, dass das Software-Update ohne nachteilige Folgen, die möglicherweise erst nach einem längeren Dauerbetrieb auftreten, aufgespielt werden kann. Dies ließe sich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dessen kostspielige Einholung der deliktisch geschädigten Klägerin nicht zuzumuten ist.
57 
Die Klägerin kann daher den von ihr zum Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis von der Beklagten verlangen. Im Wege des Vorteilsausgleichs hat sie das erworbene Fahrzeug und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Unstreitig hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Fahrzeug eine Fahrstrecke von 86.028 km zurückgelegt. Der Nutzungsvorteil je gefahrenen Kilometer errechnet sich aus dem Kaufpreis dividiert durch die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss von dem Fahrzeug zu erwartende Restlaufleistung. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass ein Dieselfahrzeug des streitgegenständlichen Typs eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km hat. Die Klägerin hat das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 12.800 km erworben, so dass es noch eine zu erwartende Restlaufleistung von 287.200 km hatte. Dies bedeutet, dass die Klägerin einen Nutzungsvorteil von 0,05 EUR/km (14.450 EUR ./. 287.200km), insgesamt also 4.301,40 EUR (86.028km x 0,05 EUR/km) gezogen hat. Diesen Betrag muss sie sich von der Klageforderung in Höhe von 14.450,00 EUR abziehen lassen, so dass ein Anspruch in Höhe von 10.148,60 EUR besteht.
58 
6. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus § 289 BGB.
59 
7. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat unter Vollstreckungsgesichtspunkten (§ 756 ZPO) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges. Dieser besteht gemäß §§ 293, 295 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten, was diese jedoch abgelehnt hat.
60 
8. Die Klägerin hat gemäß §§ 826, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR. Hierbei hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe der zugesprochenen Klageforderung zu Grunde gelegt und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer angesetzt. Unter der Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für mehrere Verfahren anfällt, erscheint ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt.
61 
9. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
62 
10. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
I.
18 
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus § 32 ZPO. Die Klägerin macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend unter anderen mit der Behauptung, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB. Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, wo der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (MünchkommZPO/Patzina, 5. Aufl., § 32 Rn. 20; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn. 19). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden ist am Wohnsitz der Klägerin eingetreten, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts liegt.
II.
19 
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Sie hat einen Schaden erlitten (1.). Dieser ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (2.), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (3.). Die Beklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt (4.). Aufgrund dessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz, bei dem sie sich allerdings die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile anrechnen lassen muss (5.).
20 
1. Die Klägerin hat durch den Erwerb des VW Polo 1,6 TDI einen Schaden erlitten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361, Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 41ff.). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt.
21 
Einen solchen Schaden hat die Klägerin erlitten. Sie hat einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen, das formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte. Durch dieses Geschäft ist bei ihr eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten. Das Fahrzeug verfügte über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, die einer Zulassung entgegenstand. Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust.
22 
a. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EG-VO 715/2007 erteilt die nationale Zulassungsbehörde die Typgenehmigung, wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen entspricht. Gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) darf eine EG-Typgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellenden Ergebnis durchgeführt wurden. Nach Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Nach Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
23 
b. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte über eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung, so dass das Prüfverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug im NEFZ im Modus 1 befand, oder im Modus 0 für den Normalbetrieb. Im Prüfbetrieb wurden Emissionen aus dem Verbrennungsprozesse durch eine Abgasrückführung teilweise dem Verbrennungsprozess wieder zugeführt. Eine solche Steuerung ist Teil eines Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Die Emissionen werden kontrolliert und gesteuert: Die Motorsteuerung, die anhand der Parameter den Prüfzyklus erkennt, schaltet im Normalbetrieb die Abgasrückführung, die der Kontrolle der Emissionen und der Reduzierung des Schadstoffausstoßes dient, ab.
24 
Die von der Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen „so genannten innermotorischen Maßnahmen“ und denjenigen der „Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem“ lässt sich der Verordnung nicht entnehmen und widerspricht offensichtlich deren Zweck. Die Emissionskontrolle im Sinne der Verordnung ist nicht auf die Abgasreinigung beschränkt. Durch die Rückführung eines Teils der Abgase (Emissionen) in den Verbrennungsprozess im Motor werden die Emissionen kontrolliert. Durch die Fahrzykluserkennung wird dieser Teil des Kontrollsystems abgeschaltet. Die Auslegung der Beklagten findet keine Stütze in dem Wortlaut der Verordnung und widerspricht offensichtlich dem Zweck, wonach das Testverfahren möglichst das Verhalten des Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen widerspiegeln soll. So schreibt Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 ausdrücklich vor, dass der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten hat, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Erwägungsgrund 15 der Verordnung weist auf das Ziel hin, dass die bei den Typgenehmigungsprüfungen gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen sollen. Die Motorsteuerung der Beklagten knüpft auch nicht an bestimmte Betriebszustände oder Umweltbedingungen an, sondern ausschließlich an die Feststellung des NEFZ, zielt also bewusst auf eine Steuerung der Emissionen für den Ausnahmefall der Genehmigungsprüfung.
25 
Nachdem die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es auf die Frage der Bindungswirkung des Bescheids des Kraftfahr-Bundesamts nicht an.
26 
c. Die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung begründete die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie des massiven Wertverlustes. Zu diesen Maßnahmen wäre das Kraftfahrt-Bundesamt berechtigt gewesen, weil sie von der Beklagten über die Voraussetzungen des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen getäuscht wurde. Unabhängig von der konkreten Vorgehensweise des Kraftfahrt-Bundesamts nach Bekanntwerden der Abschalteinrichtung bestand seit Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der zweifelhaften EG-Typgenehmigung die Gefahr des Bekanntwerdens der Manipulation und des sofortigen Widerrufs der Zulassung ohne Auflagen. Dies war nicht fernliegend, da Auflagen als Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten nicht erzwingbar sind und die Beklagte als Adressatin einer Auflage zur Durchführung einer Nachbesserung von in Verkehr gebrachten Fahrzeugen es nicht in der Hand hat, sämtliche Fahrzeughalter zu einer Nachrüstung zu zwingen. Auch ist zwischen der Pflicht zur Nachrüstung zum Zwecke des Erhalts der Betriebserlaubnis und dem Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers zu unterscheiden. Ein Fahrzeugeigentümer kann eine Nachrüstung unter Umständen zu Recht ablehnen, weil er eine Verschlechterung seines Fahrzeugs erwartet, die er zum Erhalt der Zulassung nicht bereit ist in Kauf zu nehmen.
27 
Weiter war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte in der Lage sein würde, innerhalb kurzer Frist ein Software-Update ausliefern zu können, das ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Fahrzeuges die Abschalteinrichtung deaktiviert und gleichzeitig zu zulässigen Emissionswerten führt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Software-Update die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgreife. Das Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Gefährdung der EG-Typgenehmigung hätte angesichts der Ungewissheit über die Nachbesserungsfähigkeit durch die Beklagte sofort zu einem Wertverlust geführt. Dass nunmehr auf dem Gebrauchtwagenmarkt die mit einem Software-Update ausgestatteten oder ausrüsten Fahrzeuge ohne Preisabschlag handelt, wie die Beklagte es behauptet, ändert nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages diese Kenntnisse noch nicht vorlagen und daher wegen der Unsicherheit des Zulassungswiderrufs und der Stilllegung mit erheblichen Preisabschlägen zu rechnen war.
28 
Weiter ist der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden, dass sie es nicht mehr - ohne Software-Update - in der Schweiz zulassen kann. Dies ist unstreitig. Unerheblich ist, ob die Klägerin bei Erwerb des Fahrzeuges vorgehabt hat, das Fahrzeug in der Schweiz zuzulassen oder es dorthin weiterzuverkaufen. Maßgeblich ist, dass die Einschränkung besteht. Eine Zulassung in der Schweiz oder eine Weiterveräußerung in diesen Raum auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung gehört zu den wertbildenden Eigenschaften, die jedem Fahrzeug anhaften, nicht jedoch dem streitgegenständlichen. Die Gefahr bestand bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn es ist anzunehmen, dass die Schweiz sich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Weise verhält, wie sie es nun getan hat.
29 
2. Die Klägerin hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 15, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 45 ff.). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
30 
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht. Dabei hat sie durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung hing wesentlich an den Eigenschaften des Motors und seiner Steuerung sowie der Rechtmäßigkeit des Zulassungsverfahrens. Bei einem Widerruf der Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und einem Erlöschen der Betriebserlaubnis drohte jedem Halter dieses Typs die Stilllegung seines Fahrzeugs. Ebenso war jedes Fahrzeug dieses Typs von einem massiven Wertverlust bei Bekanntwerden der Täuschungen bei der Typgenehmigungsprüfung bedroht. Die Fahrzeuge werden von der Beklagten als Herstellerin entweder selbst, oder durch selbständige Verkäufer vertrieben. Üblicherweise werden die Fahrzeuge vom Ersterwerber häufig weiterveräußert an Zweit- und Folgeerwerber. Jeder Erwerber verknüpft unabhängig von der Person des Verkäufers mit dem Fahrzeug die Erwartung, dass er das Fahrzeug dauerhaft und ohne Gefahr der Stilllegung aufgrund eines Erlöschens der allgemeinen Betriebserlaubnis nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar.
31 
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wahrscheinlich bis sicher, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer, wie die Klägerin, von dem Erwerb eines Fahrzeugs der Beklagten von einem Gebrauchtwagenverkäufer absieht, wenn er weiß, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Dann erkennt er die Gefahr der Stilllegung und des drohenden Wertverlusts und die Ungewissheit, ob es der Beklagten gelingen wird, ein Software-Update zu entwickeln, mit dem die Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens erfüllt werden, ohne dass die Eigenschaften des Fahrzeugs nachteilig verändert werden. Das Inverkehrbringen eines derart mangelbehafteten Fahrzeugs, dessen Mangel nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, gleichgültig ob Erst- oder Folgeerwerber, und begründet somit einen Vermögensschaden durch den Abschluss eines ungünstigen Vertrages.
32 
Eine Zurechnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm zu verneinen. Die EG-Typgenehmigung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs. Das Prüfverfahren dient dem Nachweis, dass das Fahrzeug den allgemeinen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Emission- und Verbrauchswerte entspricht. Gleichzeitig hat es den Zweck, Verbrauchswerte (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) nach einem geregelten Verfahren zu ermitteln und dem Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen zu geben (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, 4, Erwägungsgrund Nr. 17 EG-VO 715/2007). Derartige Informationen sind nicht nur bei der Erstanschaffung, sondern auch bei einem Folgeerwerb von Gebrauchtfahrzeugen von Bedeutung.
33 
3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler BGB [2014] § 826, Rn. 31).
34 
Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung hat. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue, und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.
35 
Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war, und somit - wie die Beklagte selbst vorträgt - keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Unstreitig wurde die Beklagte durch den Hersteller der Software, die Firma B..., vor dem gesetzeswidrigen Einsatz der Software gewarnt. Das Handeln entgegen der Warnung verstärkt das Unwerturteil.
36 
Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns ist der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht hat, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen, das die Beklagte in Kauf genommen hat. Der Beklagten war bewusst, dass sie die Anforderungen der Abgasnormen nicht ohne die unzulässige Abschalteinrichtung erfüllen konnte. Dies folgt bereits aus der Installation der Software, die speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus vorsah, und somit für die Prüfung nicht geeignete Emissionswerte erzeugte. Als Automobilhersteller war ihr weiter bekannt, dass sie keine rechtsbeständige EG-Typgenehmigung durch eine Täuschung im Prüfverfahren erhalten kann und somit die Gefahr des Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Fahrzeuge bestand. Der dadurch drohende Schaden war angesichts der hohen Stückzahl der produzierten Motoren enorm. Die Inkaufnahme eines derartigen Schadens zum Zwecke des Gewinnstrebens enthält ein hohes Maß an Skrupellosigkeit. Gleichzeitig hat sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre.
37 
4. Die Beklagte hat die Klägerin vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen (a.). Diese haben mit Vorsatz gehandelt (b.).
38 
a. Die Beklagte muss sich das Wissen ihrer Repräsentanten auch im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB zurechnen lassen.
39 
Grundsätzlich haftet eine juristische Person gemäß § 31 BGB für das Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Zurechnung im Rahmen des § 826 BGB nicht auf Organe im aktienrechtlichen Sinn. Dies ergibt sich nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris).
40 
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 -, BGHZ 196, 340, Rn. 12). Entgegen der weiteren Auffassung der Beklagten gilt die Repräsentantenhaftung nicht nur im vertraglichen Bereich, sondern auch bei der deliktischen Haftung. In der von der Beklagten zum Beleg des Gegenteils zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris) hat dieser im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB ausdrücklich auf die weite Auslegung des Begriffs des verfassungsmäßigen Vertreters hingewiesen und die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung zitiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65 -, BGHZ 49, 19, Rn. 11).
41 
b. Die Repräsentanten der Beklagten haben die Schädigung der Klägerin vorsätzlich veranlasst. Dies gilt für ihren damaligen Entwicklungsvorstand Dr. H... sowie für die von der Beklagten nicht benannten weiteren Repräsentanten. Es bedarf nicht der konkreten Feststellung, welcher Repräsentant der Klägerin vorsätzlich gehandelt hat, weil die Beklagte insoweit die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten hat, § 138 Abs. 3 ZPO (aa.). Diese haben vorsätzlich gehandelt (bb).
42 
aa. Die Klägerin hat behauptet, dass die Vorstände der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Software gehabt hätten. Sie hat unter Verweis auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 24.04.2015 bezüglich des Qualitätsmanagementsystems der Marke Volkswagen darauf hingewiesen, dass die Unternehmensführung von der Verwendung der unzulässigen Software Kenntnis gehabt haben müsse und die arglistige Täuschung nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens hätten veranlasst werden können. Dieser Vortrag ist zur Behauptung eines Vorsatzes bei Repräsentanten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte als Weltkonzern hat auch unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne Personen, die wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Sie selbst bezeichnet sie als Vorstände. Beispielsweise bestreitet sie nicht die von der Beklagten verwendete Bezeichnung des Dr. H... als „Entwicklungsvorstand“, sondern beschränkt sich auf die Klarstellung, dass dieser kein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne sei.
43 
Ein konkreterer Vortrag bezüglich einzelner Personen, den die Klägerin im Übrigen mit der Nennung leitender Mitarbeiter (H, T, G, K, H, N, E, J, R, J, D, D, E, K, V, G, M, S, S, G, L) gehalten hat, war nicht erforderlich. Insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.
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Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 -, Rn. 18, juris).
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Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat mit ihrer Behauptung, die Unternehmensleitung habe Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt, den maßgeblichen Personenkreis der Repräsentanten der Beklagten auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne bezeichnet. Eine namentliche Benennung war nicht erforderlich, weil sie hiervon keine Kenntnis hatte und sie als Nichtkonzernangehörige außerhalb des Geschehensablaufs steht. Insbesondere kann sie nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Volkswagenkonzerns und konkret des Markenbereichs Volkswagen zum Zeitpunkt der Entwicklung war. Dass ein Weltkonzern wie die Beklagte auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne Personen wesensmäßige Aufgaben wie die Entwicklung von Motoren, den Einkauf, die Entwicklung einer Marke etc. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung überträgt, ergibt sich aus der Notwendigkeit zur Organisation und Überwachung des enorm großen Geschäftsbetriebs, die nicht allein von wenigen Personen des Konzernvorstands geleistet werden kann. Demgegenüber ist es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen bis zu den Bereichsvorständen und den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn zu benennen. Weiter ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware hatten. Sogar eine interne Warnung im Jahr 2011 ist unstreitig, ohne dass die Beklagte dazu vorträgt, dass diese nicht die Verantwortlichen erreicht hätte. Auch schweigt die Beklagte zu der Kenntnisnahme des Schreibens der Fa. B... GmbH im Jahr 2007, in dem sie die Beklagte vor der Verwendung der Software gewarnt hat. Es ist aber zu erwarten, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb derartig organisiert, dass die Verantwortlichen die für den Betrieb wesentlichen Informationen auch erhält. Es ist naheliegend - und keinesfalls aus der Luft gegriffen und von der Klägerin ins Blaue hinein behauptet, dass jedenfalls die aus Repräsentanten bestehende Unternehmensführung unterhalb der Ebene des Konzernvorstands Kenntnis von den Vorgängen gehabt hat.
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Die Beklagte hat die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten und zudem ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist.
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(1) Die Beklagte differenziert zunächst selbst zwischen den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn und weiteren Vorständen. Bezüglich der Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware hält sie einen differenzierten Vortrag:
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Bezüglich der Kenntnis ihres Vorstandsvorsitzenden oder andere Mitglieder des Vorstands (ohne Differenzierung nach ihrer Organstellung) bestreitet sie lediglich die Kenntnis zum Zeitpunkt der Entwicklung der Software. Dieses Bestreiten ist unerheblich, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs (hier Januar 2012) ankommt, nicht auf einen früheren Entwicklungszeitpunkt.
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Weiter bestreitet sie, beschränkt auf die Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, dass diese Kenntnis von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatten. Damit bestreitet die Beklagte nicht, dass auf der Vorstandsebene unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinn die Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Software hatten. Die Beklagte wäre im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen, substantiiert darzulegen, dass nach ihren Recherchen die in Betracht kommenden Repräsentanten keine Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware gehabt haben.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht deshalb von einer sekundären Darlegungslast befreit, weil es sich bei dem Bestreiten der Kenntnis um eine negative Tatsache handelt. Es ist nämlich unstreitig, dass das Wissen über die Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten vorhanden war. Sie wurde von der Firma B... GmbH, wie ausgeführt, sogar auf die Rechtswidrigkeit der Verwendung hingewiesen. Die Beklagte hätte daher darlegen können, wie die interne Kommunikation verlaufen ist und dass die Information nicht die Repräsentanten der Beklagten erreicht hätte. Insofern war sie zu einem positiven Vortrag in der Lage. Dieser Vortrag war ihr auch zuzumuten, da angesichts der Bedeutung des Vorganges ein Exzess von nicht führenden Mitarbeitern der Beklagten als unwahrscheinlich erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass die namentlich nicht genannte Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, die für die Entwicklung des Motors EA 189 sowie die Zulassung und den Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zuständig waren, in den Vorgang involviert waren.
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(2) Schließlich bestreitet die Klägerin lediglich, dass ihr Entwicklungsvorstand Dr. U... H... die Manipulationssoftware in Auftrag gegeben habe. Bezüglich dieser Person beschränkt sie sich auf die Feststellung, dieser sei nicht Vorstand im aktienrechtlichen Sinne. Mit diesem Vortrag bestreitet die Beklagte nicht, dass ihr Entwicklungschef zur damaligen Unternehmensführung zuzuordnen ist, dem also bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren, so dass er die Beklagte im Rechtsverkehr repräsentierte. Zudem bestreitet die Beklagte lediglich die Auftragserteilung durch ihren Entwicklungschef, nicht aber dessen Kenntnis von der Existenz und Verwendung der Manipulationssoftware.
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bb. Der Entwicklungschef der Beklagten, Dr. H..., sowie die nicht genannten Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne haben vorsätzlich gehandelt. Ein vorsätzliches Handeln erfordert ein Wissens- und ein Wollenselement bezogen auf die maßgeblichen Umstände, hier die Schädigung der Klägerin. Der Handelnde muss die Schädigung gekannt oder zumindest vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Beim bedingten Vorsatz muss er die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, lässt sich diese nur aus äußeren Umständen folgern. Hierbei kann beispielsweise die Leichtfertigkeit des Handelns oder die starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts die Schlussfolgerung im Einzelfall rechtfertigen. Allerdings ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadens kein alleiniges Kriterium für die Frage, ob der Handelnde mit dem schädigenden Erfolg einverstanden ist. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 10f, juris; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 826 Rn. 33)
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Aus den geschilderten Umständen des Einzelfalls lässt sich ein Vorsatz der handelnden Personen feststellen. Unstreitig wurde die Beklagte durch die Entwicklerin der Manipulationssoftware vor deren Verwendung gewarnt. Die Entwicklung eines gesonderten Betriebsmodus für den NEFZ widerspricht offensichtlich der Vorgabe der EG-VO 715/2007. Diese hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Emissions- und Verbrauchswerte in einem normierten Prüfverfahren festzustellen, die möglichst nahe an den Werten im normalen Fahrzeugbetrieb liegen sollen. Die Beklagte hat demgegenüber eine Steuerung eingesetzt, die nur für den Prüfzyklus zu reduzierten Emissionswerten führte und für den Normalbetrieb eine hiervon abweichende Behandlung der Abgase vorsah. Damit lassen die im Prüfzyklus festgestellten Werte keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Werte im praktischen Betrieb zu.
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Bei der Produktion eines derart hochwertigen und strengsten Qualitätsanforderungen unterliegenden Produkts ist es ausgeschlossen, dass die Bedeutung der eindeutigen Vorschriften missverstanden worden sein konnten. Auf die Rechtswidrigkeit wurde die Beklagte von extern und intern wiederholt hingewiesen. Aus der Verwendung einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Manipulationssoftware lässt sich folgern, dass den handelnden Personen die Angreifbarkeit der so erschlichenen EG-Typgenehmigung bekannt war. Die Täuschungshandlung rechtfertigt auch den Schluss, dass die handelnden Personen den daraus für die Erwerber möglicherweise entstehenden Schaden billigend in Kauf genommen haben. Wer im Zulassungsverfahren täuscht, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die getäuschte Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte bzw. ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert. Andernfalls hätte kein Anlass für eine Täuschung bestanden. Der Beklagten als Automobilhersteller war bekannt, dass Fahrzeuge, die über keine EG-Typgenehmigung verfügen, ihre allgemeine Betriebserlaubnis verlieren und stillgelegt werden können. Der mögliche Schaden für die Fahrzeugeigentümer in der Form eines Wertverlustes bei Bekanntwerden der Manipulationssoftware ist so offensichtlich, dass sich daraus nur ein Inkaufnehmen seitens der handelnden Personen folgern lässt. Diesen war ohne vernünftigen Zweifel bekannt, dass bereits kleinste Fehler einen erheblichen Schaden, beispielsweise durch Rückrufaktionen, auslösen können. Umso mehr drängte sich ihnen auf, dass ein enormer Schaden entstehen würde, wenn sämtliche Fahrzeuge, in denen der Motor des Typs EA 189 verbaut war, ihre Zulassung verlieren würden.
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5. Die Klägerin kann gemäß § 249 BGB Schadensersatz verlangen. Sie hat einen Anspruch so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aufgrund der Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typgenehmigung von der Beklagte unter Einsatz einer Manipulationssoftware erschlichen wurde und daher die Stilllegung im Falle eines Widerrufs der Zulassung drohte. Hierfür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass niemand unnötig derartig erhebliche Risiken eingeht, wenn ihm auf dem Markt vergleichbare Produkte ohne entsprechende Risiken angeboten werden. Dabei ist unerheblich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sich später nicht zu einem Widerruf der Zulassung, sondern zu dem nachträglichen Erlass einer Auflage entschlossen hat. Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt abzustellen, bei dem aufgrund der Handlung der Beklagten bei der Klägerin der Schaden eingetreten ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, zum Zwecke der Schadenminderung das Software-Update aufspielen zu lassen. Sie kann die Rückgängigmachung des ihr entstandenen Schadens in der Form des Abschlusses eines unvorteilhaften Vertrages verlangen und muss sich nicht vom Schädiger das Festhalten an dem Vertrag aufdrängen lassen. Dies gilt umso mehr, als nicht feststeht, dass das Software-Update ohne nachteilige Folgen, die möglicherweise erst nach einem längeren Dauerbetrieb auftreten, aufgespielt werden kann. Dies ließe sich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dessen kostspielige Einholung der deliktisch geschädigten Klägerin nicht zuzumuten ist.
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Die Klägerin kann daher den von ihr zum Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis von der Beklagten verlangen. Im Wege des Vorteilsausgleichs hat sie das erworbene Fahrzeug und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Unstreitig hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Fahrzeug eine Fahrstrecke von 86.028 km zurückgelegt. Der Nutzungsvorteil je gefahrenen Kilometer errechnet sich aus dem Kaufpreis dividiert durch die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss von dem Fahrzeug zu erwartende Restlaufleistung. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass ein Dieselfahrzeug des streitgegenständlichen Typs eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km hat. Die Klägerin hat das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 12.800 km erworben, so dass es noch eine zu erwartende Restlaufleistung von 287.200 km hatte. Dies bedeutet, dass die Klägerin einen Nutzungsvorteil von 0,05 EUR/km (14.450 EUR ./. 287.200km), insgesamt also 4.301,40 EUR (86.028km x 0,05 EUR/km) gezogen hat. Diesen Betrag muss sie sich von der Klageforderung in Höhe von 14.450,00 EUR abziehen lassen, so dass ein Anspruch in Höhe von 10.148,60 EUR besteht.
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6. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus § 289 BGB.
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7. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat unter Vollstreckungsgesichtspunkten (§ 756 ZPO) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges. Dieser besteht gemäß §§ 293, 295 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten, was diese jedoch abgelehnt hat.
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8. Die Klägerin hat gemäß §§ 826, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR. Hierbei hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe der zugesprochenen Klageforderung zu Grunde gelegt und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer angesetzt. Unter der Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für mehrere Verfahren anfällt, erscheint ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt.
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9. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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10. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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