Urteil vom Landgericht Stuttgart - 30 O 72/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt M., geboren am ..., c/o ....

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 86.347,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell aufgrund abgetretenen Rechts.
Die Klägerin, ein sog. Klagevehikel, ist eine im Jahr 2017 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand nach eigenem Sachvortrag die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Lkw-Kartells ist (Klage, S. 4). Sie soll Mandanten des klägerischen Prozessbevollmächtigten ermöglichen, sich eines Prozessfinanzierers zu bedienen. Die Klägerin ist nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Der für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2019 aufgetretene Rechtsanwalt hat erklärt, dass eine solche Registrierung unmittelbar bevorstehe.
Im Handelsregister ist folgender Unternehmensgegenstand eingetragen:
Erbringung von Inkassodienstleistungen sowie in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsdienstleistungen, das Mahnwesen sowie der Erwerb, Verwaltung, Veräußerung und Verwertung von Informationen und Rechten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des vorgenannten Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, zur Errichtung von Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
Rechtsanwalt M. ist alleiniger Inhaber der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Er ist Alleingesellschafter der M. Beteiligung GmbH, die seit 22. November 2017 die Hälfte der Anteile der Klägerin hält. Bis dahin war M. selbst als Inhaber dieser Anteile unmittelbar an der Klägerin beteiligt. Weiterer Gesellschafter der Klägerin ist S. D.. Geschäftsführer der Klägerin sind M. und K. D..
Die Beklagte beteiligte sich im Rahmen des sog. Lkw-Kartells an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie sie Gegenstand der unter anderem an die Beklagte adressierten Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 (Az: AT.39824 - Trucks; Anl. B 8) sind und auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. In der Kommissionsentscheidung wird die Beklagte für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung als direkte Teilnehmerin in der Zeit vom 26. Juni 2001 bis 18. Januar 2011 haftbar gemacht (Rn. 97b der Kommissionsentscheidung).
Die Klägerin verlangt für sieben Lkw-Erwerbsvorgänge, für deren Einzelheiten auf Seite 10 der Klageschrift Bezug genommen wird, Schadensersatz aus von der A. (auch als A.-T. bezeichnet), der W. GmbH (auch als U. W. B. GmbH bezeichnet) und der D. e.K. abgetretenem Recht. Der klägerische Privatgutachter hat einen Schaden von 86.347,00 EUR ermittelt (K3). Das Fahrzeug Nr. 2 wurde am 11. Juni 2001 bestellt, die Rechnung hierfür am 7. August 2001 ausgestellt. Im Übrigen sind die Fahrzeuge in den Jahren 1998 und 1999 erworben worden.
Die Beklagte stand in keiner direkten Lieferbeziehung zu den Zedenten. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge wurden von der I. N. GmbH Hannover bzw. von der I. GmbH erworben. Die I. GmbH ist eine unabhängige Vertragshändlerin.
Die Klägerin hat „Abtretungserklärungen“ (Bl. 72 ff, 78, 84 d.A.) vorgelegt, bei denen eine Unterschrift im Feld „P.“ jeweils fehlt. Mit der Replik hat die Klägerin „Finanzierungs- mit Abtretungsverträge“ vorgelegt, nach denen der jeweilige Zedent die jeweiligen Ansprüche aus dem Zeitraum 17.1.1997 bis 31.12.2001 an die Klägerin abtritt und im Gegenzug dafür eine Vergütung i.H.v. 60% des Erlöses aus der jeweiligen Instanz erhalten soll. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin ausweislich der „Finanzierungs- mit Abtretungsverträge“, die Forderungen in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuklagen sowie „grundsätzlich“ den rechtlichen Rat der „beauftragten Rechtsanwälte“ zu befolgen. Einen Kaufpreis für die Forderungen hat die Klägerin nicht entrichtet.
10 
Dem Vortrag der Beklagten, wonach
11 
die Klägerin nicht in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen,
die A. und D. e.K. nicht existierten und nicht in das Handelsregister eingetragen seien,
die Zedenten die Ansprüche nicht abgetreten hätten,
die Klägerin die Abtretungserklärungen nicht angenommen habe,
die Unterschrift auf den Abtretungserklärungen nicht von dem jeweiligen Zedenten bzw. einer vertretungsberechtigten Person stamme,
die Urkunden jeweils nicht echt seien,
die Abtretungserklärung Bl. 78 d.A. offensichtlich nachträglich korrigiert worden sei,
die Zedenten bereits zuvor im Wege der Globalzession sämtliche Ansprüche an Dritte abgetreten hätten und zur Verfügung über die Ansprüche nicht befugt gewesen seien
12 
ist die Klägerin mit der Bemerkung entgegengetreten, die Abtretungen seien „ordnungsgemäß“ (Replik, Bl. 243 ff d.A.) erfolgt.
13 
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde von M. als Geschäftsführer der Klägerin beauftragt.
14 
Kontaktversuche der Prozessbevollmächtigten zum Zwecke möglicher außergerichtlicher gütlicher Einigungen blieben seitens der Beklagten unbeantwortet (Klage, Seite 11).
15 
Neben dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin weitere Klagen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell anhängig gemacht, beispielsweise gegen MAN mit einem Streitwert von mehr als 700.000 EUR und gegen D. (LG Stuttgart, 45 O 12/17) mit einem Streitwert von mehr als 950.000 EUR.
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Die Klägerin behauptet,
die Beklagte sei ein internationaler Großhersteller von mittelschweren LKW (6-16 t) und schweren LKW (über 16 t).
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Die Zedenten A., D. e.K. und W. GmbH hätten ihre Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten.
18 
Eine rechtliche Prüfung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Sie sei keine unvermögende Partei.
19 
Die streitgegenständlichen Forderungen seien von Prozessfinanzierern als zu klein und zu risikoreich angesehen worden. Die Abtretung habe ausschließlich zur gerichtlichen Geltendmachung stattgefunden, eine außergerichtliche Tätigkeit sei nicht beabsichtigt gewesen und sei auch nicht erfolgt. Bei der Gründung der Klägerin habe wegen der drohenden Verjährung schnell gehandelt werden müssen.
20 
Sie meint, für Kartellbetroffenheit und Schaden streite jeweils ein Anscheinsbeweis. Insbesondere fielen die Erwerbsvorgänge in den Kartellzeitraum. Der Schaden stehe aufgrund Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie fest und betrage 86.347 EUR (Bl. 7 d.A.) bzw. 129.629 EUR (Bl. 15 d.A.). Die Ansprüche seien nicht verjährt.
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Die Abtretungen seien wirksam, insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz oder § 138 BGB nichtig.
22 
Zunächst hatte die Klägerin einen Zahlungsantrag in Höhe von 86.347,00 EUR angekündigt sowie hilfsweise die Höhe des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt bei einem Mindestbetrag von 86.347,00 EUR.
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Sie beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht 86.347,00 EUR unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
27 
Die Beklagte behauptet:
28 
Sie sei eine deutsche Tochtergesellschaft des X.-Konzerns, dessen Muttergesellschaft die Y. sei ("X.-Gruppe"). Sie sei für den Vertrieb von leichten Nutzfahrzeugen sowie von mittelschweren und schweren Lkw der Marke X. in Deutschland zuständig.
29 
Die den klägerischen Gutachten zugrundeliegenden Daten seien unrichtig, dieses leide an erheblichen Mängeln.
30 
Sie meint, die Klägerin habe einen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie für Schäden des Kartells vor ihrer Beteiligung nicht hafte. Sämtliche Fahrzeuge fielen nicht in den für die Beklagte festgestellten Kartellzeitraum, für den Lkw Nr. 2 sei insoweit allein das Bestelldatum am 11. Juni 2001 maßgeblich. Die Klägerin sei auch nicht kartellbetroffen, insbesondere greife insoweit kein Anscheinsbeweis. Auch ein Verschulden sei nicht festgestellt und ein Schaden nicht gegeben. Für einen Schaden greife ebenfalls kein Anscheinsbeweis, jedenfalls sei dieser erschüttert.
31 
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, die Zedenten hätten ihre Schäden weitergewälzt.
32 
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sämtliche Ansprüche seien kenntnisabhängig und kenntnisunabhängig verjährt.
33 
Die Kammer hat durch Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Januar 2019 (Bl. 238 d.A.) unter Fristsetzung auf Bedenken zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hingewiesen.
34 
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 (Bl. 261 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist unzulässig. Die unzulässige Klage ist auch unbegründet.
A.
36 
Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht parteifähig ist. Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), insbesondere eine GmbH, da die GmbH eine juristische Person ist (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Der klagenden GmbH fehlt es an der Parteifähigkeit, denn ihr Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG und gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO nichtig.
I.
37 
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist nach § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG nichtig.
38 
1. Der Gesellschaftsvertrag verstößt gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG.
39 
a) Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist eröffnet, denn die Einziehungstätigkeit der Klägerin ist eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung.
40 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11, Rn. 6 - juris).
41 
Die Einziehungstätigkeit der Klägerin zielte nicht auf die Vertretung der Zedenten im Gerichtsverfahren, denn diese sollte der Prozessbevollmächtigte übernehmen. Folglich handelt es sich bei der Einziehungstätigkeit um eine außergerichtliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne.
42 
b) Die Tätigkeit der Klägerin ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich untersagt, denn der Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen.
43 
Nach § 3 RDG ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur zulässig, wenn sie durch Gesetz erlaubt ist. Erlaubt sind insbesondere Inkassodienstleistungen durch natürliche oder juristische Personen mit besonderer Sachkunde, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (§ 10 RDG).
44 
Rechtsdienstleistungen im vorgenannten Sinne sind alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern (§ 2 Abs. 1 RDG) sowie unabhängig von diesen Voraussetzungen die Einziehung (sogleich unter aa) fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung (bb) abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft (cc) betrieben wird, sog. Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Insoweit kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob im Einzelfall eine rechtliche Prüfung erforderlich ist, durchgeführt wird oder werden soll.
45 
Ob die Tätigkeit der Klägerin eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, kann offenbleiben, denn die Tätigkeit ist jedenfalls eine Inkassodienstleistung iSd § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG.
46 
aa) Die Klägerin zieht entsprechend ihrem Geschäftsmodell zum Zwecke der Einziehung abgetretene Forderungen ein.
47 
bb) Die Forderungseinziehung geschieht nach dem Gesellschaftszweck auf fremde Rechnung.
48 
(1) Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, die es vermeidet, die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch bloß formale Aspekte zu umgehen (noch zum RBerG: BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317; Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938; zum RDG: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 - I-1 U 26/12, Rn. 479 - juris m.w.N.). Für die Frage, ob eine Forderung zu Einziehungszwecken abgetreten ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13; Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11; Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13 ff). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH a.a.O. m.w.N.).
49 
(2) Nach diesen Maßstäben handelt die Klägerin auf fremde Rechnung, denn sie trägt - was sich aus den vorgelegten „Finanzierungs- mit Abtretungsverträgen“ ergibt - nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, denn die Zedenten sollten nur im Falle des Erfolges eine Vergütung erhalten. Im Falle des Misserfolgs, also wenn die Forderung durch die Gerichte nicht zugesprochen würde oder wenn die Beklagte nicht hinreichend zahlungsfähig wäre, erhielten die Zedenten keinen Gegenwert für ihre Forderung. Damit tragen die Zedenten weiterhin nicht nur einen unwesentlichen Teil des wirtschaftlichen Risikos, sondern das volle Risiko der Beitreibung, das lediglich um die Kosten der Rechtsverfolgung reduziert ist.
50 
Auch, dass laut der Eintragung im Handelsregister die Erbringung von Inkassodienstleistungen und den zugehörigen Rechtsdienstleistungen ausdrücklich Zweck der Gesellschaft ist spricht dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG unterfällt.
51 
Da die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht ihren Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass sich aus diesem nichts anderes ergibt.
52 
cc) Die Klägerin betreibt die Einziehung wirtschaftlich fremder Forderungen auch als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG, denn die Einziehung solcher Forderungen ist nach dem unstreitigen Parteivortrag und der Eintragung im Handelsregister der alleinige Gesellschaftszweck. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit zugleich festgestellt, dass es sich auch nicht um eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit handelt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 30).
53 
c) Die Einziehungstätigkeit ist auch nicht nach § 10 RDG erlaubt, denn die Klägerin war und ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Indem sie sich deutlich auf den Standpunkt stellt, die Tätigkeit falle nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz, macht sie vielmehr deutlich, dass sie eine solche Registrierung nicht beabsichtigt hat. Die Registrierung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass einer der Geschäftsführer der Klägerin Rechtsanwalt ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Registrierung entsprechend dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung unmittelbar bevorsteht, denn diese wirkt jedenfalls nicht zurück (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, Rn. 19 - juris).
54 
2. Dass der Gesellschaftszweck ausschließlich auf die der Klägerin verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10; Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72). Da das Rechtsdienstleistungsgesetz zum Schutz der Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen, mithin vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, also im Interesse einer zuverlässigen Rechtspflege und zum Schutze staatlicher Belange und der Allgemeinheit erlassen worden ist (BT-Drs. 16/3655; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 13 f), ist der Gesellschaftsvertrag auch nicht nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, Rn. 51 ff - juris).
II.
55 
Der Gesellschaftsvertrag ist auch als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO nichtig.
56 
1. Nach § 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG ist Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern (§ 4 Abs. 1, 2 RDGEG) die Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich untersagt. Ausnahmsweise zulässig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Maßgeblich sollen nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch finanzielle Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber sein (BT-Drs. 16/8916, S. 14).
57 
Nach § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG ist selbst bei zulässigen Erfolgshonoraren eine Verpflichtung des Rechtsanwalts bzw. Rechtsdienstleisters zur Tragung der Gerichtskosten und Kosten anderer Beteiligter unzulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 14. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428) unter Verweis auf die Regierungsbegründung (BT-Drs. 16/8384, S. 9) zwar nicht für Prozessfinanzierer, gleichwohl ist ein Prozessfinanzierungsvertrag nichtig, wenn der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt oder der Inhaber der damit beauftragten Kanzlei alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter der Prozessfinanzierungsgesellschaft ist (OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428; Urteil vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11, WM 2012, 2108, 2108; KG, Urteil vom 5. November 2002 - 13 U 31/02, MDR 2003, 599), weil darin eine Umgehung des § 49b BRAO liegt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Rechtsanwalt die Hälfte der Unternehmensanteile der Prozessfinanzierungsgesellschaft hält. Offenbleiben kann, ob dies auch für eine entsprechende Beteiligung eines nicht mandatierten Rechtsanwaltes gilt.
58 
2. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin bezweckt auch die Umgehung des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Der Inhaber der vorliegend mit der Prozessvertretung der Klägerin beauftragten Kanzlei ist mit der Hälfte der Anteile an der Klägerin beteiligt. Daran ändert nichts, dass er seine Geschäftsanteile mittlerweile an die M. Beteiligung GmbH übertragen hat, deren Alleingesellschafter er ist. Das klägerische Geschäftsmodell setzt geradezu darauf, die Zedenten als Mandanten der klägerischen Prozessbevollmächtigten vor möglichen Risiken durch die Kosten der Gegner und die Gerichtskosten zu schützen. Im Ergebnis übernimmt die Prozessbevollmächtigte zu weiten Teilen die wirtschaftlichen Risiken nicht nur im Hinblick auf die Hauptforderung, sondern auch und gerade im Hinblick auf die Gerichtskosten, die (außergerichtlichen) Kosten des Gegners und die Auslagen.
59 
3. Die vom Gesellschaftsvertrag bezweckte Umgehung des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO führt entsprechend der oben (I. 6.) genannten Gründe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (offengelassen in: OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11, WM 2012, 2108, 2109; vgl. Kilian in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 93).
B.
60 
Die unzulässige Klage ist auch unbegründet.
I.
61 
Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation, denn die streitgegenständlichen Ansprüche wurden ihr nicht wirksam abgetreten.
62 
1. Aus den „Finanzierungs- mit Abtretungsverträgen“ ergibt sich eine wirksame Abtretung nicht. Die Kammer legt die „Finanzierungs- mit Abtretungsverträge“ so aus (§§ 133, 157 BGB), dass sie keine Abtretungen i.S.d. § 398 BGB enthalten, weil einerseits die Klägerin schon vorträgt, diese lägen den Abtretungen „zugrunde“ (Bl. 243 ff d.A.) und andererseits zeitgleich die „Abtretungserklärungen“ der Zedenten abgegeben wurden (bzw. worden sein sollen), so dass die „Finanzierungs- mit Abtretungsverträge“ lediglich das Kausalgeschäft und nicht auch den in den „Abtretungserklärungen“ (unvollständig und unwirksam) durchgeführten Vollzug des Forderungskaufs beinhalten.
63 
2. Auch aus den „Abtretungserklärungen“ ergibt sich eine wirksame Abtretung nicht.
64 
Es steht - unstreitig - fest, dass die Forderungen nicht wirksam auf die Klägerin übertragen wurden, weil die A. und die D. e.K. gar nicht existieren, sämtliche Zedenten nicht von vertretungsberechtigten Personen vertreten worden sind, die Klägerin keine der Abtretungen angenommen hat und sämtlichen Zedenten aufgrund einer vorausgegangenen Globalzession die Verfügungsbefugnis fehlte.
65 
Die Klägerin hat dem Vortrag der Beklagten zu den Abtretungen und „Abtretungserklärungen“ nicht substantiiert widersprochen, weshalb er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Insbesondere kann die rechtliche Bewertung der Abtretungen als „ordnungsgemäß“ einen Parteivortrag nicht ersetzen.
66 
3. Darüber hinaus sind die Abtretungen auch wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam (vgl. o.: A. I.).
67 
4. Ob sie zugleich wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, kann offenbleiben.
II.
68 
Ungeachtet dessen bestehen die behaupteten Schadensersatzansprüche aufgrund des sog. Lkw-Kartells nicht, jedenfalls hat die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen; auf die Kommissionsentscheidung kann sie sich nicht berufen.
69 
1. Die Erwerbsvorgänge fallen schon nicht in den für die Beklagte maßgeblichen Kartellzeitraum. Für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB a.F.) festgestellt ist die Beteiligung der Beklagten an der festgestellten Zuwiderhandlung im Zeitraum von 26. Juni 2001 bis zum 18. Januar 2011, denn nach Rn. 97 b der Kommissionsentscheidung wird die Beklagte als direkt Beteiligte für ihre Rolle bei der Zuwiderhandlung vom 26. Juni 2001 bis zum 18. Januar 2011 haftbar gemacht. Sämtliche (behaupteten) Erwerbsvorgänge der Zedenten fanden vor diesem Zeitraum statt. Das gilt auch für den Erwerbsvorgang Nr. 2 der W. GmbH bzw. U. W. B. GmbH, denn maßgeblich ist das Datum des Vertragsschlusses, mithin das Bestelldatum 11. Juni 2001. An diesem Tag stand der Kaufpreis endgültig fest. Auf das Rechnungsdatum kommt es indes nicht an. Sachvortrag, durch welche Handlungen die Beklagte sich bereits vor dem bindend festgestellten Zeitraum an dem sog. Lkw-Kartell beteiligt habe, fehlt trotz Hinweises.
70 
2. Die Klägerin hat die Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge sowie einen etwaigen Kartellschaden auch sonst nicht hinreichend dargelegt. Es handelt sich bei sämtlichen Erwerbsvorgängen um sog. mittelbare bzw. indirekte Erwerbsvorgänge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, Rn. 44 ff - juris - ORWI) hat ein Kläger unter Darstellung der jeweiligen Marktverhältnisse darzulegen, inwieweit der bezahlte Preis kartellbedingt überhöht ist, also insbesondere inwieweit dem vorgelagerten Abnehmer des Kartellanten ein eigener, nicht kartellbedingter Preissetzungsspielraum zukommt. Hierzu fehlt - trotz Hinweises - jeder Vortrag der Klägerin.
C.
71 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit danach die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, waren diese jedoch nicht der Klägerin selbst, sondern M. aufzuerlegen, denn nach den Angaben des für die Klägerin im Termin auftretenden Rechtsanwalts hat M. die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beauftragt und damit die Existenz der Klägerin behauptet.
72 
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass in Fällen der Nichtexistenz des Klägers derjenige die Kosten zu tragen hat, der die Existenz des Klägers behauptet hat (BGH, Urteil vom 8. April 1976 - II ZR 212/74, Rn. 23 - juris; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; Urteil vom 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491). Insoweit kann das Urteil mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86).
73 
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
35 
Die Klage ist unzulässig. Die unzulässige Klage ist auch unbegründet.
A.
36 
Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht parteifähig ist. Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO), insbesondere eine GmbH, da die GmbH eine juristische Person ist (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Der klagenden GmbH fehlt es an der Parteifähigkeit, denn ihr Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG und gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO nichtig.
I.
37 
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist nach § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG nichtig.
38 
1. Der Gesellschaftsvertrag verstößt gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG.
39 
a) Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist eröffnet, denn die Einziehungstätigkeit der Klägerin ist eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung.
40 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11, Rn. 6 - juris).
41 
Die Einziehungstätigkeit der Klägerin zielte nicht auf die Vertretung der Zedenten im Gerichtsverfahren, denn diese sollte der Prozessbevollmächtigte übernehmen. Folglich handelt es sich bei der Einziehungstätigkeit um eine außergerichtliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne.
42 
b) Die Tätigkeit der Klägerin ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich untersagt, denn der Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen.
43 
Nach § 3 RDG ist die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur zulässig, wenn sie durch Gesetz erlaubt ist. Erlaubt sind insbesondere Inkassodienstleistungen durch natürliche oder juristische Personen mit besonderer Sachkunde, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (§ 10 RDG).
44 
Rechtsdienstleistungen im vorgenannten Sinne sind alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern (§ 2 Abs. 1 RDG) sowie unabhängig von diesen Voraussetzungen die Einziehung (sogleich unter aa) fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung (bb) abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft (cc) betrieben wird, sog. Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Insoweit kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob im Einzelfall eine rechtliche Prüfung erforderlich ist, durchgeführt wird oder werden soll.
45 
Ob die Tätigkeit der Klägerin eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, kann offenbleiben, denn die Tätigkeit ist jedenfalls eine Inkassodienstleistung iSd § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG.
46 
aa) Die Klägerin zieht entsprechend ihrem Geschäftsmodell zum Zwecke der Einziehung abgetretene Forderungen ein.
47 
bb) Die Forderungseinziehung geschieht nach dem Gesellschaftszweck auf fremde Rechnung.
48 
(1) Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, die es vermeidet, die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch bloß formale Aspekte zu umgehen (noch zum RBerG: BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317; Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW 2003, 1938; zum RDG: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 - I-1 U 26/12, Rn. 479 - juris m.w.N.). Für die Frage, ob eine Forderung zu Einziehungszwecken abgetreten ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13; Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 246/11; Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13 ff). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH a.a.O. m.w.N.).
49 
(2) Nach diesen Maßstäben handelt die Klägerin auf fremde Rechnung, denn sie trägt - was sich aus den vorgelegten „Finanzierungs- mit Abtretungsverträgen“ ergibt - nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, denn die Zedenten sollten nur im Falle des Erfolges eine Vergütung erhalten. Im Falle des Misserfolgs, also wenn die Forderung durch die Gerichte nicht zugesprochen würde oder wenn die Beklagte nicht hinreichend zahlungsfähig wäre, erhielten die Zedenten keinen Gegenwert für ihre Forderung. Damit tragen die Zedenten weiterhin nicht nur einen unwesentlichen Teil des wirtschaftlichen Risikos, sondern das volle Risiko der Beitreibung, das lediglich um die Kosten der Rechtsverfolgung reduziert ist.
50 
Auch, dass laut der Eintragung im Handelsregister die Erbringung von Inkassodienstleistungen und den zugehörigen Rechtsdienstleistungen ausdrücklich Zweck der Gesellschaft ist spricht dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG unterfällt.
51 
Da die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht ihren Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass sich aus diesem nichts anderes ergibt.
52 
cc) Die Klägerin betreibt die Einziehung wirtschaftlich fremder Forderungen auch als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG, denn die Einziehung solcher Forderungen ist nach dem unstreitigen Parteivortrag und der Eintragung im Handelsregister der alleinige Gesellschaftszweck. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit zugleich festgestellt, dass es sich auch nicht um eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit handelt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 30).
53 
c) Die Einziehungstätigkeit ist auch nicht nach § 10 RDG erlaubt, denn die Klägerin war und ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Indem sie sich deutlich auf den Standpunkt stellt, die Tätigkeit falle nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz, macht sie vielmehr deutlich, dass sie eine solche Registrierung nicht beabsichtigt hat. Die Registrierung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass einer der Geschäftsführer der Klägerin Rechtsanwalt ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Registrierung entsprechend dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung unmittelbar bevorsteht, denn diese wirkt jedenfalls nicht zurück (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, Rn. 19 - juris).
54 
2. Dass der Gesellschaftszweck ausschließlich auf die der Klägerin verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10; Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72). Da das Rechtsdienstleistungsgesetz zum Schutz der Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen, mithin vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, also im Interesse einer zuverlässigen Rechtspflege und zum Schutze staatlicher Belange und der Allgemeinheit erlassen worden ist (BT-Drs. 16/3655; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 13 f), ist der Gesellschaftsvertrag auch nicht nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, Rn. 51 ff - juris).
II.
55 
Der Gesellschaftsvertrag ist auch als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO nichtig.
56 
1. Nach § 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG ist Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern (§ 4 Abs. 1, 2 RDGEG) die Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich untersagt. Ausnahmsweise zulässig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Maßgeblich sollen nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch finanzielle Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber sein (BT-Drs. 16/8916, S. 14).
57 
Nach § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG ist selbst bei zulässigen Erfolgshonoraren eine Verpflichtung des Rechtsanwalts bzw. Rechtsdienstleisters zur Tragung der Gerichtskosten und Kosten anderer Beteiligter unzulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 14. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428) unter Verweis auf die Regierungsbegründung (BT-Drs. 16/8384, S. 9) zwar nicht für Prozessfinanzierer, gleichwohl ist ein Prozessfinanzierungsvertrag nichtig, wenn der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt oder der Inhaber der damit beauftragten Kanzlei alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter der Prozessfinanzierungsgesellschaft ist (OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428; Urteil vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11, WM 2012, 2108, 2108; KG, Urteil vom 5. November 2002 - 13 U 31/02, MDR 2003, 599), weil darin eine Umgehung des § 49b BRAO liegt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Rechtsanwalt die Hälfte der Unternehmensanteile der Prozessfinanzierungsgesellschaft hält. Offenbleiben kann, ob dies auch für eine entsprechende Beteiligung eines nicht mandatierten Rechtsanwaltes gilt.
58 
2. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin bezweckt auch die Umgehung des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Der Inhaber der vorliegend mit der Prozessvertretung der Klägerin beauftragten Kanzlei ist mit der Hälfte der Anteile an der Klägerin beteiligt. Daran ändert nichts, dass er seine Geschäftsanteile mittlerweile an die M. Beteiligung GmbH übertragen hat, deren Alleingesellschafter er ist. Das klägerische Geschäftsmodell setzt geradezu darauf, die Zedenten als Mandanten der klägerischen Prozessbevollmächtigten vor möglichen Risiken durch die Kosten der Gegner und die Gerichtskosten zu schützen. Im Ergebnis übernimmt die Prozessbevollmächtigte zu weiten Teilen die wirtschaftlichen Risiken nicht nur im Hinblick auf die Hauptforderung, sondern auch und gerade im Hinblick auf die Gerichtskosten, die (außergerichtlichen) Kosten des Gegners und die Auslagen.
59 
3. Die vom Gesellschaftsvertrag bezweckte Umgehung des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO führt entsprechend der oben (I. 6.) genannten Gründe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (offengelassen in: OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - 23 U 4635/11, WM 2012, 2108, 2109; vgl. Kilian in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 93).
B.
60 
Die unzulässige Klage ist auch unbegründet.
I.
61 
Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation, denn die streitgegenständlichen Ansprüche wurden ihr nicht wirksam abgetreten.
62 
1. Aus den „Finanzierungs- mit Abtretungsverträgen“ ergibt sich eine wirksame Abtretung nicht. Die Kammer legt die „Finanzierungs- mit Abtretungsverträge“ so aus (§§ 133, 157 BGB), dass sie keine Abtretungen i.S.d. § 398 BGB enthalten, weil einerseits die Klägerin schon vorträgt, diese lägen den Abtretungen „zugrunde“ (Bl. 243 ff d.A.) und andererseits zeitgleich die „Abtretungserklärungen“ der Zedenten abgegeben wurden (bzw. worden sein sollen), so dass die „Finanzierungs- mit Abtretungsverträge“ lediglich das Kausalgeschäft und nicht auch den in den „Abtretungserklärungen“ (unvollständig und unwirksam) durchgeführten Vollzug des Forderungskaufs beinhalten.
63 
2. Auch aus den „Abtretungserklärungen“ ergibt sich eine wirksame Abtretung nicht.
64 
Es steht - unstreitig - fest, dass die Forderungen nicht wirksam auf die Klägerin übertragen wurden, weil die A. und die D. e.K. gar nicht existieren, sämtliche Zedenten nicht von vertretungsberechtigten Personen vertreten worden sind, die Klägerin keine der Abtretungen angenommen hat und sämtlichen Zedenten aufgrund einer vorausgegangenen Globalzession die Verfügungsbefugnis fehlte.
65 
Die Klägerin hat dem Vortrag der Beklagten zu den Abtretungen und „Abtretungserklärungen“ nicht substantiiert widersprochen, weshalb er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Insbesondere kann die rechtliche Bewertung der Abtretungen als „ordnungsgemäß“ einen Parteivortrag nicht ersetzen.
66 
3. Darüber hinaus sind die Abtretungen auch wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam (vgl. o.: A. I.).
67 
4. Ob sie zugleich wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, kann offenbleiben.
II.
68 
Ungeachtet dessen bestehen die behaupteten Schadensersatzansprüche aufgrund des sog. Lkw-Kartells nicht, jedenfalls hat die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen; auf die Kommissionsentscheidung kann sie sich nicht berufen.
69 
1. Die Erwerbsvorgänge fallen schon nicht in den für die Beklagte maßgeblichen Kartellzeitraum. Für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB a.F.) festgestellt ist die Beteiligung der Beklagten an der festgestellten Zuwiderhandlung im Zeitraum von 26. Juni 2001 bis zum 18. Januar 2011, denn nach Rn. 97 b der Kommissionsentscheidung wird die Beklagte als direkt Beteiligte für ihre Rolle bei der Zuwiderhandlung vom 26. Juni 2001 bis zum 18. Januar 2011 haftbar gemacht. Sämtliche (behaupteten) Erwerbsvorgänge der Zedenten fanden vor diesem Zeitraum statt. Das gilt auch für den Erwerbsvorgang Nr. 2 der W. GmbH bzw. U. W. B. GmbH, denn maßgeblich ist das Datum des Vertragsschlusses, mithin das Bestelldatum 11. Juni 2001. An diesem Tag stand der Kaufpreis endgültig fest. Auf das Rechnungsdatum kommt es indes nicht an. Sachvortrag, durch welche Handlungen die Beklagte sich bereits vor dem bindend festgestellten Zeitraum an dem sog. Lkw-Kartell beteiligt habe, fehlt trotz Hinweises.
70 
2. Die Klägerin hat die Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge sowie einen etwaigen Kartellschaden auch sonst nicht hinreichend dargelegt. Es handelt sich bei sämtlichen Erwerbsvorgängen um sog. mittelbare bzw. indirekte Erwerbsvorgänge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, Rn. 44 ff - juris - ORWI) hat ein Kläger unter Darstellung der jeweiligen Marktverhältnisse darzulegen, inwieweit der bezahlte Preis kartellbedingt überhöht ist, also insbesondere inwieweit dem vorgelagerten Abnehmer des Kartellanten ein eigener, nicht kartellbedingter Preissetzungsspielraum zukommt. Hierzu fehlt - trotz Hinweises - jeder Vortrag der Klägerin.
C.
71 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit danach die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, waren diese jedoch nicht der Klägerin selbst, sondern M. aufzuerlegen, denn nach den Angaben des für die Klägerin im Termin auftretenden Rechtsanwalts hat M. die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beauftragt und damit die Existenz der Klägerin behauptet.
72 
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass in Fällen der Nichtexistenz des Klägers derjenige die Kosten zu tragen hat, der die Existenz des Klägers behauptet hat (BGH, Urteil vom 8. April 1976 - II ZR 212/74, Rn. 23 - juris; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; Urteil vom 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491). Insoweit kann das Urteil mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86).
73 
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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