Urteil vom Landgericht Stuttgart - 16 O 305/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 97.376,92 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihrer Gaststätte aufgrund der Maßnahmen der baden-württembergischen Landesregierung zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus geltend.
Die Klägerin betreibt die Gaststätte (...). Sie unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine (...) Police mit der Versicherungsscheinnummer (...), die eine Betriebsschließungsversicherung umfasst (Versicherungsschein Anlagenkonvolut K 2). Der Betriebsschließungsversicherung liegen die Besonderen Vereinbarungen über die Betriebsschließungsversicherung zur (...) Police (im Folgenden: BV-BS, Anlagenkonvolut K 2) zugrunde. Darin ist u.a. Folgendes geregelt:
„1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer (...) Entschädigung (...) für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten am Menschen
1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausgesprochen werden;
(...)
2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
2.1 meldepflichtige Krankheiten (...)
2.2 meldepflichtige Krankheitserreger (...)“
Wegen der unter Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger wird auf die BV-BS verwiesen. COVID-19 und SARS-CoV-2 werden in den der Betriebsschließungsversicherung zugrundeliegenden Bedingungen nicht genannt.
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 17.03.2020 (im Folgenden: Corona-VO) untersagte die baden-württembergische Landesregierung auf Grund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1, S. 2, 31 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) unter anderem den Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Corona-VO).
10 
Infolgedessen musste die Klägerin ihre Gaststätte ab dem 18.03.2020 schließen. Am 18.05.2020 nahm die Klägerin den Betrieb ihrer Gaststätte im Außenbereich teilweise wieder auf, während der Innenbereich weiterhin geschlossen blieb.
11 
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung verpflichtet. Bei dem neuartigen Coronavirus handele es sich um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der BV-BS. Das Coronavirus sei den in den BV-BS aufgeführten Influenzaviren zuzuordnen. Bei den unter Ziffer 2.2 BV-BS aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten handele es sich um eine nicht abschließende Aufzählung. Zudem sei das Coronavirus eine meldepflichtige Krankheit, welche insbesondere – in Ziffer 2.1 BV-BS aufgeführte – virusbedingte hämorrhagische Fieber verursache.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87.376,92 Euro zzgl. 9 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
14 
2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung der Gaststätte der Klägerin gemäß der Betriebsschließungsversicherung Anlage 1 eintrittsverpflichtet ist und verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden, der der Klägerin aus der Betriebsschließung bzw. Teilbetriebsschließung bis März 2021 entsteht, zu bezahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege kein Versicherungsfall vor. Es könne bereits bezweifelt werden, dass es sich bei den Maßnahmen der Landesregierung um eine bedingungsgemäße Betriebsschließung handele. Es fehle an dem erforderlichen Einzelfallbezug der Maßnahmen. Jedenfalls sei die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger in Ziffer 2 BV-BS abschließend. Da die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 unstreitig in dieser Aufzählung fehlten, seien sie nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die von der Beklagten verwendete Klausel sei eindeutig, unmissverständlich und transparent so gestaltet, dass lediglich die in den Bedingungen enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsschutz einbezogen seien.
18 
Das Gericht hat am 04.09.2020 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Bl. 52 ff. d. A.).
19 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
1.
21 
Der von der Klägerin mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht.
22 
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der aufgrund der Corona-VO angeordneten Schließung der Gaststätte der Klägerin um eine Betriebsschließung im Sinne von Ziffer 1.1 der BV-BS handelt. Denn bei der Krankheit COVID-19 und dem Krankheitserreger SARS-CoV-2, deren Verbreitung im Februar und März 2020 als Anlass für den Erlass der Corona-VO diente, handelt es sich nicht um eine meldepflichtige Krankheit oder einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen.
a)
23 
Ziffer 2 der BV-BS ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die dort ausdrücklich genannten meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger beschränkt. COVID-19 und SARS-CoV-2 sind dort unstreitig nicht aufgeführt.
aa)
24 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13, zitiert nach juris, Rn. 13).
bb)
25 
Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht um meldepflichtige Krankheiten bzw. meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne von Ziffer 2 der BV-BS. Weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 ist in der enumerativen Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der BV-BS genannt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Regelung so verstehen, dass es sich bei den dort genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern um eine abschließende Aufzählung handelt. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut von Ziffer 2 der BV-BS, wonach meldepflichtige Krankheiten bzw. meldepflichtige Krankheitserreger „im Sinne dieses Vertrags (...) nur die im Folgenden aufgeführten“ sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, VersR 2020, 1103; LG Essen, Beschluss vom 16.06.2020 – 18 O 150/20, BeckRS 2020, 17736, Rn. 3; LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, - 4 O 215/20, VersR 2020, 1104, 1105). Dabei bringt das Wort „nur“ zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Begriffe der meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen auf die dort ausdrücklich genannten beschränkt sind. Dass dies allein die unmittelbar darunter abgedruckten, in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der BV-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, macht der Zusatz „im Folgenden“ hinreichend deutlich.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Auslegung des § 2 der BV-BS dahingehend, dass auch für in den Versicherungsbedingungen nicht genannte, jedoch in den §§ 6, 7 IfSG aufgeführte meldepflichtige Krankheiten und meldepflichtige Krankheitserreger Versicherungsschutz besteht, nicht in Betracht. Zwar heißt es in Ziffer 1 der BV-BS, der Versicherer leiste eine Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. Allerdings ist diese Bestimmung ebenso wenig wie die Verwendung der auch im Infektionsschutz verwendeten Begriffe „meldepflichtige Krankheiten“ und „meldepflichtige Krankheitserreger“ als Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG zu verstehen. Vielmehr geht aus dem unmissverständlichen Wortlaut von Ziffer 1 der BV-BS und der direkt darunter folgenden Begriffsbestimmung in Ziffer 2 der BV-BS – auch ohne, dass es insoweit eines ausdrücklichen Verweises auf Ziffer 2 bedurft hätte – bereits klar hervor, dass sich der Versicherungsschutz auf die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt. Damit stellt sich hier – im Unterschied zu dem vom Landgericht Mannheim zu entscheidenden Fall (LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20, VersR 2020, 904) – auch nicht die Frage, ob eine statische oder dynamische Verweisung auf das IfSG gegeben ist (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, - 4 O 215/20, VersR 2020, 1104, 1105).
27 
Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei COVID-19 und SARS-CoV-2 weder um ein in Ziffer 2.1 der BV-BS genanntes virusbedingtes hämorrhagisches Fieber noch um in Ziffer 2.2 der BV-BS genannte Influenzaviren oder damit vergleichbare Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, dass ausschließlich die dort aufgezählten, mit medizinischen Fachbegriffen beschriebenen Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Über ähnlich verlaufende, in der Symptomatik vergleichbare oder auf ähnliche Art und Weise übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger erstreckt sich die Klausel erkennbar nicht. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen ihres Vortrags auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 f. d. A.), wonach COVID-19 wegen vergleichbaren Verlaufs, Symptomatik und Übertragung von den ausdrücklich genannten mitversicherten Krankheitserregern umfasst sei, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.
b)
28 
Gegen die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 2 der BV-BS bestehen keine Bedenken.
aa)
29 
Es handelt sich insbesondere um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, überraschend ist, nicht Vertragsbestandteil. Entscheidend für die Einordnung einer Klausel als überraschend ist es, ob zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09, r + s 2012, 192, Rn. 19 m.w.N.).
30 
Danach ist die Regelung in Ziffer 2 der BV-BS nicht überraschend. Ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte.
bb)
31 
Auch ist die Bestimmung in Ziffer 2 der BV-BS nicht mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Die Klausel ist klar formuliert und erweckt keine Fehlvorstellung über den Umfang des Versicherungsschutzes. Bereits durch die Verwendung der Worte „im Folgenden“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen könne, dass allein die danach genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (vgl. Lüttinghaus/Eggen, r+s 2020, 250, 254). Das Wort „nur“ stellt dies zusätzlich klar.
cc)
32 
Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit Ziffer 2 der SVFB-BS einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterfällt (vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 307 ff. BGB in vergleichbaren Fällen: Werber, VersR 2020, 661, 665 m.w.N.). Denn die Klausel hält jedenfalls einer solchen Inhaltskontrolle stand.
(1)
33 
Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 28/08, zitiert nach juris, Rn. 14).
34 
Ziffer 2 der BV-BS genügt diesen Anforderung. Durch den eindeutigen Wortlaut wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der BV-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Allein der Umstand, dass man die Klausel – etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung, dass der nachfolgende Katalog abschließend ist – noch klarer hätte fassen könne, reicht für die Annahme einer Verletzung des Transparenzgebots nicht aus (vgl. Lüttinghaus/Eggen, r+s 2020, 250, 254).
(2)
35 
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziffer 2 der SVFB-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger führt auch nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
36 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Begrenzung des Leistungsumfangs für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 28/08, zitiert nach juris, Rn. 18 u. 19; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09, zitiert nach juris, Rn. 23 f.).
37 
Nach dieser Maßgabe ist hier keine Vertragszweckgefährdung gegeben. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziffer 2 der SVFB-BS ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt lediglich den Leistungsumfang, ohne dabei den Versicherungsschutz auszuhöhlen. Es bleibt im Hinblick auf den umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger vielmehr ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bestehen. Vom Versicherungsschutz umfasst sind danach beispielsweise auch in der Bundesrepublik Deutschland häufig auftretende Influenzaviren.
(3)
38 
Im Übrigen liegt in der abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Die Versicherer sind grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz Versicherungsschutz bieten. Insbesondere ist eine Einschränkung nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – rechtlich nicht erforderlich (vgl. Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076 f.; ders., jurisPR-VersR 8/2020, Anm. 2). Die Bestimmung in Ziffer 2 der SVFB-BS erscheint vielmehr interessengerecht. Die darin enthaltene, unmissverständlich formulierte enumerative Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ermöglicht es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen. Die Regelung trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020 – 4 O 215/20, zitiert nach juris, Rn. 45).
2.
39 
Auch das mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist jedenfalls unbegründet.
40 
Die Beklagte ist aus den vorstehend dargestellten Gründen auch im Hinblick auf etwaige weitere Schäden, die der Klägerin aus der Betriebsschließung bzw. Teilbetriebsschließung bis März 2021 entstehen, nicht eintritts- oder zum Ersatz verpflichtet.
41 
Auf das hier nicht unproblematisch vorliegende Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO war hier nicht weiter einzugehen, da die Klage insoweit unabhängig davon als unbegründet abzuweisen war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 – 13 U 1137/11, zitiert nach juris, Rn. 17; Becker-Eberhard, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rn. 38 m.w.N.).
II.
1.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
2.
43 
Bei der Festsetzung des Streitwerts war der auf Feststellung gerichtete Klageantrag Ziffer 2 streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Er wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 3 ZPO). Aufgrund der zweifelhaften Realisierbarkeit war ein erheblicher Abschlag vorzunehmen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 3 Rn. 16.76 m.w.N.). Das auf die Eintrittspflicht für zukünftige Schäden gerichtete Feststellungsbegehren deckt sich nicht mit dem Leistungsantrag, sodass beide Ansprüche bei der Wertberechnung zusammenzurechnen waren (vgl. §§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO).

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
1.
21 
Der von der Klägerin mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht.
22 
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der aufgrund der Corona-VO angeordneten Schließung der Gaststätte der Klägerin um eine Betriebsschließung im Sinne von Ziffer 1.1 der BV-BS handelt. Denn bei der Krankheit COVID-19 und dem Krankheitserreger SARS-CoV-2, deren Verbreitung im Februar und März 2020 als Anlass für den Erlass der Corona-VO diente, handelt es sich nicht um eine meldepflichtige Krankheit oder einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen.
a)
23 
Ziffer 2 der BV-BS ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die dort ausdrücklich genannten meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger beschränkt. COVID-19 und SARS-CoV-2 sind dort unstreitig nicht aufgeführt.
aa)
24 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13, zitiert nach juris, Rn. 13).
bb)
25 
Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht um meldepflichtige Krankheiten bzw. meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne von Ziffer 2 der BV-BS. Weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 ist in der enumerativen Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der BV-BS genannt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Regelung so verstehen, dass es sich bei den dort genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern um eine abschließende Aufzählung handelt. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut von Ziffer 2 der BV-BS, wonach meldepflichtige Krankheiten bzw. meldepflichtige Krankheitserreger „im Sinne dieses Vertrags (...) nur die im Folgenden aufgeführten“ sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, VersR 2020, 1103; LG Essen, Beschluss vom 16.06.2020 – 18 O 150/20, BeckRS 2020, 17736, Rn. 3; LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, - 4 O 215/20, VersR 2020, 1104, 1105). Dabei bringt das Wort „nur“ zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Begriffe der meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen auf die dort ausdrücklich genannten beschränkt sind. Dass dies allein die unmittelbar darunter abgedruckten, in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der BV-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, macht der Zusatz „im Folgenden“ hinreichend deutlich.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Auslegung des § 2 der BV-BS dahingehend, dass auch für in den Versicherungsbedingungen nicht genannte, jedoch in den §§ 6, 7 IfSG aufgeführte meldepflichtige Krankheiten und meldepflichtige Krankheitserreger Versicherungsschutz besteht, nicht in Betracht. Zwar heißt es in Ziffer 1 der BV-BS, der Versicherer leiste eine Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. Allerdings ist diese Bestimmung ebenso wenig wie die Verwendung der auch im Infektionsschutz verwendeten Begriffe „meldepflichtige Krankheiten“ und „meldepflichtige Krankheitserreger“ als Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG zu verstehen. Vielmehr geht aus dem unmissverständlichen Wortlaut von Ziffer 1 der BV-BS und der direkt darunter folgenden Begriffsbestimmung in Ziffer 2 der BV-BS – auch ohne, dass es insoweit eines ausdrücklichen Verweises auf Ziffer 2 bedurft hätte – bereits klar hervor, dass sich der Versicherungsschutz auf die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt. Damit stellt sich hier – im Unterschied zu dem vom Landgericht Mannheim zu entscheidenden Fall (LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20, VersR 2020, 904) – auch nicht die Frage, ob eine statische oder dynamische Verweisung auf das IfSG gegeben ist (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, - 4 O 215/20, VersR 2020, 1104, 1105).
27 
Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei COVID-19 und SARS-CoV-2 weder um ein in Ziffer 2.1 der BV-BS genanntes virusbedingtes hämorrhagisches Fieber noch um in Ziffer 2.2 der BV-BS genannte Influenzaviren oder damit vergleichbare Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, dass ausschließlich die dort aufgezählten, mit medizinischen Fachbegriffen beschriebenen Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Über ähnlich verlaufende, in der Symptomatik vergleichbare oder auf ähnliche Art und Weise übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger erstreckt sich die Klausel erkennbar nicht. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen ihres Vortrags auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 f. d. A.), wonach COVID-19 wegen vergleichbaren Verlaufs, Symptomatik und Übertragung von den ausdrücklich genannten mitversicherten Krankheitserregern umfasst sei, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.
b)
28 
Gegen die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 2 der BV-BS bestehen keine Bedenken.
aa)
29 
Es handelt sich insbesondere um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, überraschend ist, nicht Vertragsbestandteil. Entscheidend für die Einordnung einer Klausel als überraschend ist es, ob zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09, r + s 2012, 192, Rn. 19 m.w.N.).
30 
Danach ist die Regelung in Ziffer 2 der BV-BS nicht überraschend. Ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte.
bb)
31 
Auch ist die Bestimmung in Ziffer 2 der BV-BS nicht mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Die Klausel ist klar formuliert und erweckt keine Fehlvorstellung über den Umfang des Versicherungsschutzes. Bereits durch die Verwendung der Worte „im Folgenden“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen könne, dass allein die danach genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (vgl. Lüttinghaus/Eggen, r+s 2020, 250, 254). Das Wort „nur“ stellt dies zusätzlich klar.
cc)
32 
Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit Ziffer 2 der SVFB-BS einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterfällt (vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 307 ff. BGB in vergleichbaren Fällen: Werber, VersR 2020, 661, 665 m.w.N.). Denn die Klausel hält jedenfalls einer solchen Inhaltskontrolle stand.
(1)
33 
Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 28/08, zitiert nach juris, Rn. 14).
34 
Ziffer 2 der BV-BS genügt diesen Anforderung. Durch den eindeutigen Wortlaut wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der BV-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Allein der Umstand, dass man die Klausel – etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung, dass der nachfolgende Katalog abschließend ist – noch klarer hätte fassen könne, reicht für die Annahme einer Verletzung des Transparenzgebots nicht aus (vgl. Lüttinghaus/Eggen, r+s 2020, 250, 254).
(2)
35 
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziffer 2 der SVFB-BS genannten Krankheiten und Krankheitserreger führt auch nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
36 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Begrenzung des Leistungsumfangs für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschluss vom 11.02.2009 – IV ZR 28/08, zitiert nach juris, Rn. 18 u. 19; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09, zitiert nach juris, Rn. 23 f.).
37 
Nach dieser Maßgabe ist hier keine Vertragszweckgefährdung gegeben. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziffer 2 der SVFB-BS ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt lediglich den Leistungsumfang, ohne dabei den Versicherungsschutz auszuhöhlen. Es bleibt im Hinblick auf den umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger vielmehr ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bestehen. Vom Versicherungsschutz umfasst sind danach beispielsweise auch in der Bundesrepublik Deutschland häufig auftretende Influenzaviren.
(3)
38 
Im Übrigen liegt in der abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Die Versicherer sind grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz Versicherungsschutz bieten. Insbesondere ist eine Einschränkung nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – rechtlich nicht erforderlich (vgl. Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076 f.; ders., jurisPR-VersR 8/2020, Anm. 2). Die Bestimmung in Ziffer 2 der SVFB-BS erscheint vielmehr interessengerecht. Die darin enthaltene, unmissverständlich formulierte enumerative Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ermöglicht es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen. Die Regelung trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020 – 4 O 215/20, zitiert nach juris, Rn. 45).
2.
39 
Auch das mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist jedenfalls unbegründet.
40 
Die Beklagte ist aus den vorstehend dargestellten Gründen auch im Hinblick auf etwaige weitere Schäden, die der Klägerin aus der Betriebsschließung bzw. Teilbetriebsschließung bis März 2021 entstehen, nicht eintritts- oder zum Ersatz verpflichtet.
41 
Auf das hier nicht unproblematisch vorliegende Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO war hier nicht weiter einzugehen, da die Klage insoweit unabhängig davon als unbegründet abzuweisen war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 – 13 U 1137/11, zitiert nach juris, Rn. 17; Becker-Eberhard, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rn. 38 m.w.N.).
II.
1.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
2.
43 
Bei der Festsetzung des Streitwerts war der auf Feststellung gerichtete Klageantrag Ziffer 2 streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Er wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 3 ZPO). Aufgrund der zweifelhaften Realisierbarkeit war ein erheblicher Abschlag vorzunehmen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 3 Rn. 16.76 m.w.N.). Das auf die Eintrittspflicht für zukünftige Schäden gerichtete Feststellungsbegehren deckt sich nicht mit dem Leistungsantrag, sodass beide Ansprüche bei der Wertberechnung zusammenzurechnen waren (vgl. §§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO).

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