Urteil vom Landgericht Stuttgart (29. Zivilkammer) - 29 O 350/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 77.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt Rückzahlung geleisteter Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen.

2

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

In der Negativzinsphase, also als die Europäische Zentralbank von Banken Verwahrentgelte, sogenannte Negativzinsen auf Einlagen verlangte, fragte die Klägerin bei der beklagten Bank die Zinssätze für die Anlage von auf ein Jahr anzulegenden Beträgen an.

4

Die Beklagte nannte jeweils die intern festgelegten negativen Richtzinssätze für die jeweiligen Anlagebeträge.

5

Mit diesen erklärte sich die Klägerin für die angefragten Anlagen jeweils einverstanden.

6

Die Beklagte bestätigte daraufhin der Klägerin jeweils die Anlage von Termingeld in angefragter Höhe und Laufzeit und den Zinssatz schriftlich und teilte jeweils mit, dass am Ende der Laufzeit der um den Zinsbetrag reduzierte Restbetrag zurücküberwiesen werde.

7

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anlagen:

8

Termingeld über 10 Mio. Euro über die Laufzeit vom 02.12.2021 bis 02.12.2022, zu einem Zinssatz von -0,350 %.

9

Termingeld über 30 Mio. Euro über die Laufzeit vom 02.03.2022 bis 02.03.2023 zu einem Zinssatz von -0,140 %.

10

Die Beklagte zahlte zum Ende der Laufzeit die um die Zinsbeträge von 35.000,00 € bzw. 42.000,00 € reduzierten Beträge an die Klägerin zurück.

11

Insgesamt belaufen sich die Verwahrentgelte auf 77.000,00 €.

12

Die Klägerin forderte diese mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.11.2025 unter Fristsetzung bis zum 25.112025 zurück.

13

Die Klägerin hält die vereinbarten Negativzinsen für unwirksam.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrag sei als Darlehensvertrag, der negative Zinssatz als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren. Es liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages vor, da der Darlehensnehmer, nicht der Darlehensgeber die Zinsen zu zahlen habe. Die Rechtsprechung des BGH zu Negativzinsen bei Verbraucherverträgen sei übertragbar.

15

Die Klagepartei beantragt:

16

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 77.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen.

17

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.430,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2025 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung verwiesen.

Entscheidungsgründe

A)

21

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten sog. Negativzinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, denn die Zahlung erfolgte nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund.

1.

23

Die Beklagte hat die Beträge durch Leistung der Klägerin erlangt.

2.

24

Die Zahlung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund, denn die Vereinbarung der Parteien über die Leistungspflicht ist wirksam.

a)

25

Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag, § 700 Abs. 1 BGB, der lediglich zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über den Darlehensvertrag führt.

26

Auch wenn in der Literatur auf Termingelder zum Teil unmittelbar Darlehensrecht angewendet wird oder auch Bausparverträge in der Ansparphase entsprechend qualifiziert worden sind, trifft ein Darlehensvertrag hier nicht die Interessenlage.

27

In der Negativzinsphase hatten die Banken wenig Interesse an umfangreichem Anlagekapital, da sie einerseits der EZB selbst Verwahrentgelte auf Einlagen zahlen mussten und die Renditemöglichkeiten durch Kreditvergabe nicht unbeschränkt waren.

28

Bei einem Darlehensvertrag hat der Darlehensnehmer Interesse an dem zur Verfügung gestellten Betrag, meist zur Finanzierung einer Anschaffung und der Darlehensgeber ist hierzu bereit, weil er für die Zurverfügungstellung des Kapitals auf Zeit Zinsen erhält.

29

Hier bestand auf keiner Seite ein Interesse, das den Interessen der Vertragsparteien eines Darlehensvertrages entsprach: Der Klägerin war bewusst, keine Zinsen zu erhalten und sie hat das Geld der Beklagten nicht wegen einer Rendite überlassen, sondern um es kostenpflichtig sicher verwahren zu lassen. Die beklagte Bank hatte wegen beschränkter Renditemöglichkeit und der Pflicht zur Zahlung von negativen Zinsen an die EZB kein Interesse an Einlagen in erheblichem Umfang.

30

Auch wenn die Klägerin zur gewinnbringenden, hilfsweise kapitalerhaltenden Anlage der treuhänderisch überlassenen Gelder verpflichtet war, gab es hierfür jedoch kein Angebot auf dem Markt, eine typische Geldanlage zu einem positiven Zinssatz war nicht erhältlich.

31

Für eine sichere Verwahrung von Geldern verlangte die Beklagte wie auch andere Banken Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen.

32

Der Klägerin hingegen war bewusst, dass sie für die Geldüberlassung keine Zinsen erhält, sondern sie sich lediglich erspart, selbst für die Verwahrung der Gelder Sorge zu tragen.

33

In dieser Situation stand daher die Verwahrung der Gelder im Vordergrund, während die Zurverfügungstellung von Kapital auf Zeit keine Rolle spielte.

34

Entsprechend handelt es sich hier um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag gem. § 700 Abs. 1 BGB (so auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 –, juris, Rn. 10 zu Sparverträgen mit fester Laufzeit; BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71 -, juris, Rn. 44).

35

Auch die Klägerin selbst hat den Gegenstand der Klage mit der Rückforderung von "Verwahrentgelten" und nicht etwa mit der der Rückforderung von "Darlehenszinsen" bezeichnet.

b)

36

Die vereinbarten Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen sind nicht gem. § 307 BGB unwirksam.

aa)

37

Zwar handelt es sich grundsätzlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Zinssatz nicht ausgehandelt wurde, sondern vielmehr für eine Mehrzahl an entsprechenden Verträgen von der Beklagten als Richtzinssatz vorgegeben war, der hier unstreitig nicht nachverhandelt, sondern von der Klägerin akzeptiert worden war.

bb)

38

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts löst jedoch gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle nicht aus, da keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart wurden und auch das Hauptleistungsversprechen nicht von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung abweichend geregelt wurde.

39

aaa)

40

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Bereich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 –, BGHZ 212, 329-342, juris, Rn. 21).

41

bbb)

42

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt keine vom Gesetz abweichende Bepreisung der Hauptleistung dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71 -, juris, Rn. 44). Dies ergibt sich aus §§ 700 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB, denn die unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 BGB ist zwar im Grundsatz insoweit einseitig verpflichtend, als sie den Verwahrer verpflichtet, vertretbare Sachen in der Art zu hinterlegen, dass das Eigentum auf ihn übergeht, und er Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren hat, während der Hinterleger keine Verpflichtung zur Hinterlegung eingeht. Die unregelmäßige Verwahrung kann allerdings wie das Darlehen nach der gesetzlichen Regelung sowohl entgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) als auch unentgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 3 BGB) ausgestaltet sein. Den Gesetzesmaterialen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band II, S. 2375) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer Vergütung der Bank für die Verwahrung von Geld ausgegangen ist: "Auch wenn der Verwahrer, z.B. die Bank, dem Hinterleger einen - stets niedrigeren - Zins gewähre, so diene dieser nicht wie die Darlehenszinsen als Ersatz für die entzogene Kapitalsnutzung und etwa als Risikoprämie, sondern nur als Betheiligung des Hinterlegers an dem Vorteile, welchen der Verwahrer durch die Nutzung des Kapitals ziehe". Daraus kann entgegen teilweise vertretener Ansicht nicht abgeleitet werden, dass der Verwahrer auf die Nutzung des von ihm verwahrten Kapitals beschränkt sein soll und vom Hinterleger keine Vergütung für die Verwahrung verlangen darf. Das Entgelt des Verwahrers, wie es der Gesetzgeber vor Augen hatte, besteht vielmehr darin, dass er nicht die gesamten mit dem verwahrten Kapital erwirtschafteten Erträge an den Hinterleger auskehrt, sondern hiervon einen Teil - das Entgelt - für seine Tätigkeit in Abzug bringt und die mit dem verwahrten Kapital gezogenen Nutzungen nur in einem um das Entgelt verringerten Umfang an den Hinterleger herausgibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28, juris, Rn. 31).

43

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt damit eine vom Gesetz vorgesehene Bepreisung der Hauptleistung, hier der Verwahrung dar. Daran ändert sich nichts, wenn - wie zum Zeitpunkt der vorliegenden Vertragsabschlüsse - die zu erwartenden Nutzungen sehr gering sind oder gar wegfallen und die Verwahrkosten nicht abdecken und deshalb Verwahrentgelt in Form negativer Zinsen erhoben wurde.

44

ccc)

45

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt auch keine Regelung dar, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert.

46

Zwar hat der BGH in der Entscheidung BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71, juris, Rn. 45 ff. dargelegt, dass die Vereinbarung von Negativzinsen für einen Verbrauchersparvertrag die geschuldete Leistung nach Treu und Glauben modifiziere und deshalb der Inhaltskontrolle unterliege, denn der Vertrag sei als Sparvertrag bezeichnet und dieser Zweck ergebe sich auch aus der kreditwesenrechtlichen Historie.

47

Hier wurde die Anlage jedoch weder als Sparvertrag bezeichnet noch wurde ein Sparzweck vereinbart und auch aufgrund der kreditwesenrechtlichen Historie handelt es sich nicht um Spareinlagen.

48

Ein Sparzweck ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien nicht.

49

Die Anlagen sind jeweils als "Termingeld" bezeichnet.

50

Allein aus dem Umstand, dass das Konto nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist, folgt kein Sparzweck, denn als weitere Voraussetzung ist ein positiver Zins bzw. ein auf die Ansammlung und den Vermögenserhalt gerichteter Vertragszweck erforderlich. Der Klägerin war jedoch bekannt, dass sie einen negativen Zinssatz vereinbart hat und sie am Ende der Laufzeit einen um den Zinsbetrag bzw. um das Verwahrentgelt reduzierten Betrag zurückerhalten werde.

51

Damit war im vorliegenden Fall der Vertragszweck - wie die Klägerin wusste - von Beginn an gerade nicht auf Vermögenszuwachs oder -erhalt gerichtet.

52

Auch wenn die Klägerin grundsätzlich zu solchen Anlagen verpflichtet ist, war ihr bewusst, dass der Markt hierfür kein Angebot bereithielt. Ihr blieb daher nur die Möglichkeit, entweder eine Bank für die Verwahrung zu vergüten oder selbst die Beträge zu verwahren. Um Millionenbeträge einzulagern wären jedoch sowohl zeit- als auch kostenintensive Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Räume, die Sicherheitstechnik und das Personal bereitzustellen und über die Laufzeit bereitzuhalten. Eine vermögenserhaltende kostenfreie Möglichkeit der Verwahrung für die streitgegenständlichen Zeiträume ist weder dargetan noch ersichtlich.

53

Darüber hinaus handelt es sich jeweils um befristete Geldanlagen, die auch nach der kreditwesenrechtlichen Historie gerade nicht als Spareinlage galten und gelten. Dies regelte § 21 Abs. 2 S. 2 KWG a.F. (gültig bis 30.06.1993) ausdrücklich: "Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlage". Auch nach § 1 Abs. 29 S. 2 KWG sind heute Spareinlagen von Wohnungsunternehmen nur unbefristete Gelder.

54

Darüber hinaus stellt ein Einlagengeschäft nicht zwingend eine Spareinlage dar, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ("die Annahme fremder Gelder als Einlagen (…), ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft)").

55

Das Hauptleistungsversprechen wurde damit nicht abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung vereinbart, vielmehr hat die Klägerin die vereinbarte Verwahrung exakt zu der Vergütung erhalten, die sie der Bank dafür versprochen hat.

cc)

56

Die Überprüfung des Verwahrentgelts beschränkt sich gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB daher auf das Transparenzgebot.

57

An der Transparenz des vereinbarten negativen Zinssatzes und dessen Folgen bestehen jedoch keine Zweifel.

II.

58

Der Anspruch auf Rückzahlung der Verwahrentgelte besteht auch nicht gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB.

59

Die Vereinbarung des Verwahrentgelts stellt die Gegenleistung der Klägerin für die unregelmäßige Verwahrung der Geldbeträge dar und begründet keine Pflichtverletzung der Beklagten.

60

Der Klägerin stand es frei, auf die entgeltpflichtige Verwahrung durch die Bank zu verzichten und selbst für die Verwahrung der Geldbeträge zu sorgen.

61

Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwahrentgelte besteht nicht.

III.

62

Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zinsen oder Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

B)

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

64

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.


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