Urteil vom Landgericht Trier (1. Zivilkammer) - 1 S 112/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 08.04.2005 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.168,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2004 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 104,65 Euro gegenüber den Rechtsanwälten D., Sch., A., M.straße ... in T. freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.168,81 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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I. Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Taxiunternehmer; ein bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw fuhr am 01.11.2004 auf das an einer roten Ampel haltende Mercedes-Taxi des Klägers auf. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach nicht im Streit.
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Der Kläger hat ein Privatgutachten des Sachverständigen eingeholt, wonach die Reparaturkosten 11.732,38 Euro netto betragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6ff. d. A.) Bezug genommen. Anschließend ließ der Kläger den Pkw nicht – wie vom Sachverständigen zugrunde gelegt – in einer Daimler-Chrysler Vertragswerkstatt, sondern durch das freie Unternehmen … reparieren. Aufgrund unterschiedlich hoher Stundensätze lag die Reparaturkostenrechnung 1.721,42 Euro unter den vom Gutachter ermittelten Kosten, so dass die Beklagte lediglich den niedrigeren Rechnungsbetrag erstattete. Die Differenz verlangt der Kläger mit seiner Klage.
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Während der Dauer der Reparatur nahm der Kläger ein Miettaxi in Anspruch, für das ihm die Taxi-Zentrale 3.680,-- Euro netto berechnete. Hiermit legte er 4.971 km zurück. Die Beklagte hat für jeden gefahrenen Kilometer 15 Cent pauschal an „ersparten Betriebskosten“, mithin insgesamt 745,65 Euro abgezogen. Der Kläger hält allenfalls 298,26 Euro (4.971 km á 0,06 Euro) für angemessen und verlangt den Differenzbetrag von 447,39 Euro mit seiner Klage. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Berechnung in der Klageschrift (Bl. 4f. d. A.) Bezug genommen.
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Letztlich verlangt der Kläger Freistellung bezüglich vorgerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 104,65 Euro.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Geschädigte, der einen Kfz-Schaden durch ein Sachverständigengutachten schätzen und das Fahrzeug anschließend reparieren lasse, könne die Reparaturkosten nicht mehr nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens, sondern nur noch entsprechend der Rechnung der Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen sei nach richterlicher Schätzung nicht zu beanstanden.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
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II. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der beklagten Versicherung restliche Reparatur- und Mietwagenkosten sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 7 I StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG verlangen.
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Der Kläger kann seinen Sachschaden trotz durchgeführter Reparatur weiterhin auf der Basis des vorgelegten Privatgutachtens abrechnen. Ein Verstoß gegen das im Schadenersatzrecht zu beachtende Verbot der Bereicherung liegt hier nicht vor.
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Im Ausgangspunkt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte grundsätzlich nach § 249 II 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten hat. Konkret sind dies die in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht es, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ihm werden keine überobligatorischen Einbußen abverlangt; andererseits soll er an dem Unfallereignis aber auch nicht „verdienen“. Insofern ist die Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesgerichtshofs von dem Grundsatz geprägt, dass Dispositionsfreiheit und Wirtschaftlichkeitspostulat einander in Schranken halten. Dies ist von den Gegnern der fiktiven Schadensabrechnung als geschädigtenfreundlich kritisiert worden (Überblick bei Huber, „Fiktive Kfz-Schadensabrechnung de luxe?“ in MDR 2003, 1205ff.). Der Bundesgerichtshof hält aber auch in seinen neueren Entscheidungen ausdrücklich an diesen Grundsätzen fest (zuletzt BGH NJW 2005, 1108ff. m.w.N.).
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Das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass der Geschädigte dann nicht mehr in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt werden kann, wenn er sich für eine Reparatur entscheidet und diese auch durchführen lässt. Die Rechnung sei dann eine bessere Schätzgrundlage für die „zur Herstellung erforderlichen Kosten“ im Sinne von § 249 II 1 BGB, als die bloße Prognose des Sachverständigen. Bei einer vollwertigen Reparatur in einer freien Werkstatt müsse der Geschädigte keine überobligatorischen Verzichte oder Einbußen hinnehmen, so dass er nur den Rechnungsbetrag verlangen könne, da er ansonsten gegen Wirtschaftlichkeitspostulat und Bereicherungsverbot verstoße.
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Im Ansatz ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Dies entspricht dem auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Wirtschaftlichkeitspostulat.
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Bedenken begegnet aber die nicht näher begründete Annahme des Amtsgerichts, die vorliegend durchgeführte Reparatur entspreche der vom Sachverständigen im Gutachten zugrunde gelegten Reparatur im Sinne einer absolut gleichwertigen Leistung. Aus dem Umstand, dass offenbar unterschiedliche Stundensätze berechnet wurden, kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger keinerlei überobligatorischen Verzichte oder Einbußen hinnehmen musste.
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Es trifft zu, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze der Daimler Chrysler Vertragswerkstatt höher sind, als die einer freien Werkstatt. Dies dürfte seinen Grund aber darin haben, dass die Mitarbeiter der markengebundenen Werkstatt auf die Reparatur von Mercedes Fahrzeugen spezialisiert sind. Sie haben mehr Erfahrung mit der Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke, verfügen über Konstruktionspläne, Original-Ersatzteile und Spezialwerkzeug. Da dies in einer freien Werkstatt nicht ohne weiteres gewährleistet ist, kann das Fehlerrisiko im Rahmen einer Reparatur in der markengebundenen Werkstatt geringer sein. Jedenfalls bei höherwertigen Fahrzeugen spielt der Aspekt von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer Hersteller-Vertragswerkstatt auch beim Wiederverkaufswert eine Rolle und wirkt sich insoweit auf den merkantilen Minderwert aus. Deshalb kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Reparaturleistungen automatisch gleichwertig sind.
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Im so genannten DEKRA-Urteil (BGH NJW 2003, 2086ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können. Auf eine freie Werkstatt muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dort waren vom Gutachter Stundensätze eines Porsche-Zentrums veranschlagt worden und der Geschädigte hatte sein Fahrzeug unrepariert veräußert. Die beklagte Versicherung wollte die mittleren ortsüblichen Stundensätze aller repräsentativen Marken- und freien Werkstätten zugrunde gelegt wissen, hatte aber keinen Erfolg. Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil indirekt beantwortet. Er hat ausgeführt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuholen und die Preise zu vergleichen. Der Bundesgerichtshof geht also auch davon aus, dass die Reparaturleistungen nicht ohne weiteres gleichwertig sind, sondern dass beispielsweise die Erfahrung der Werkstatt mit dem betreffenden Fahrzeugtyp eine Rolle spielen kann. Wenn aber unter diesem Aspekt selbst dann die markengebundenen Werkstattsätze verlangt werden können, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, muss dies erst Recht im Falle einer durchgeführten Reparatur gelten. Der überobligatorische Verzicht des Geschädigten, der dem Schädiger nicht zugute kommen soll, ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten. Zum einen gibt sich der Geschädigte mit einer Reparatur zufrieden, die mit der im Gutachten für erforderlich gehaltenen Reparatur in einer Hersteller-Vertragswerkstatt nicht gleichwertig ist. Zum anderen entfaltet der Geschädigte mit dem Vergleich von Leistungen und Preisen verschiedener Werkstätten eine Eigeninitiative, zu der er nicht verpflichtet ist.
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Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Reparaturrechnung grundsätzlich ein aussagekräftigeres Indiz für die Schadenshöhe ist, als die Prognose des Gutachters. Vor allem bei umfangreicheren Schäden stellt sich der konkrete Aufwand erst während der Reparatur heraus. Dies rechtfertigt aber nicht den generellen Schluss, dass der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur nicht mehr fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen dürfte. Denn es bleibt dem Schädiger selbstverständlich unbenommen, das Gutachten substantiiert anzugreifen. Dazu hat er auch die prozessualen Mittel, da er nach § 142 ZPO die Vorlage der Reparaturrechnung erwirken kann. Ergibt der Vergleich von Rechnung und Gutachten, dass der Sachverständige einen Aufwand zugrunde gelegt hat, der letztlich doch nicht notwendig war, kann der Schädiger die Richtigkeit des Gutachtens auf dieser Basis konkret in Zweifel ziehen. Dies hat die Beklagte hier nicht getan, obwohl der Schädiger für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Annahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen, beweispflichtig ist (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 2086, 2087).
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Da aus den unterschiedlichen Stundensätzen allein nicht auf eine gleichwertige Reparatur bzw. eine Bereicherung des Geschädigten geschlossen werden kann, bleibt dem Kläger die Abrechnung auf Gutachtenbasis unbenommen.
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Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf weiteren Ersatz der Mietwagenkosten zu, da die von der Beklagten abgezogenen 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer an ersparten Eigenaufwendungen überhöht sind. Der Geschädigte muss sich nach allgemeiner Meinung im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, wobei die Höhe der Ersparnis nach § 287 ZPO geschätzt werden kann. Der Hinweis auf von der Rechtsprechung angenommene Prozentsätze ersetzt aber nicht die Auseinandersetzung mit konkreten tatsächlichen Schätzgrundlagen. Die Berechnungen des Klägers auf Seite 4f. der Klageschrift beziehen sich auf ein Fahrzeug des hier in Rede stehenden Typs und bieten eine plausible Schätzgrundlage. Zwar war der Pkw erst etwa 8 Monate alt. Er hatte aber bereits eine Laufleistung von ca. 95.000 km aufzuweisen, was angesichts der Nutzung als Taxi nicht ungewöhnlich ist. Der Unterschied zwischen 95.000 und 100.000 km ist nicht so gravierend anzusehen, wie dies beispielsweise bei einem Fahrzeug mit nur geringer Laufleistung wäre. Der vom Kläger akzeptierte Abzug von 0,06 Euro erscheint angemessen, zumal der Gesamtbetrag etwa 8% der Mietwagenkosten beträgt und sich damit im Rahmen der seitens der Rechtsprechung anerkannten Beträge bewegt.
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Auch der vom Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten begegnet keinen Bedenken. Der Kläger verlangt lediglich das, was nicht auf die im Rahmen des Rechtsstreits anfallenden Anwaltsgebühren angerechnet wird.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 I BGB, da die Beklagte durch ihre ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung im Schreiben vom 29.12.2004 in Verzug geriet (§ 286 I 1, II Nr. 3 BGB).
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Da die Beklagte voll unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen (§ 91 I 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen nach § 711 ZPO sind im Hinblick auf § 713 ZPO unterblieben.
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Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II 1 ZPO). Auch wenn dem Bundesgerichtshof die hiesige Fallkonstellation konkret noch nicht zur Entscheidung vorgelegen haben mag, so ist doch hinreichend geklärt, dass sich der Geschädigte auf eine freie Werkstatt nicht verweisen lassen muss.
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