1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Verkaufsprospekten oder anderen an den Letztverbraucher gerichteten Werbeträgern für das Fernsehgerät P TX 28 SK 1 C mit der Angabe "100 Hz" und/oder "Black-Matrix-Röhre" zu werben.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 ausgesprochene Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten – angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 248,92 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26. Juli 2001 zu bezahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten.
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Die Beklagte warb in einer Zeitungsbeilage zum "Schwäbischen Tagblatt" vom 22. Januar 2001 unter anderem für ein Fernsehgerät der Firma P, das als Blickfang auf der Beilage mit dem Preis von 666,00 DM dargestellt war. Auf dem Bild des Fernsehgeräts auf dem Prospekt ist in der unteren rechten Ecke die Angabe "100 Hz" erkennbar. Außerdem ist bei der Beschreibung der technischen Merkmale des angebotenen Fernsehgeräts (unter der Typbezeichnung) ausgeführt, dass dieses Fernsehgerät über eine 70/66 cm Black-Matrix-Röhre (neben anderen technischen Ausstattungsmerkmalen) verfügt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Fernsehgerät nicht über eine 100 Hz – sondern über eine 50 Hz – Technik verfügt. Die Klägerin behauptet ferner, das beworbene Fernsehgerät sei nicht mit einer Black-Matrix-Röhre sondern lediglich mit einer Standardbildröhre ausgestattet. Der Begriff "Black-Matrix-Röhre" werde nur für qualitativ hochwertige Fernsehröhren bestimmter Hersteller verwendet. Die Firma P baue in ihre Fernsehgeräte derartige Röhren nicht ein. Für die Abfassung der Abmahnung und den Entwurf des Abschlussschreibens sind der Klägerin Kosten von insgesamt 486,85 DM entstanden, die sie von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet verlangt.
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1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung in Werbebeilagen oder sonst werblich unter Bezugnahme auf das Fernsehgerät P TX 28 SK 1 C mit der Angabe "100 Hz" und/oder "Black-Matrix-Röhre" zu werben.
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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,92 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19. Mai 2001 zu bezahlen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe an alle Kunden, die das beworbene Fernsehgerät bei ihr kauften, jeweils ein Fernsehgerät der Firma P mit der Typbezeichnung TX 28 SK 10 C zu dem in der Werbung genannten Preis abgegeben. In der Werbung sei bei der Typbezeichnung eine "0" weggefallen; der Kunde habe jedoch ein Fernsehgerät der Marke P mit 100 Hz-Technik, wie es in der Werbung versprochen wurde, erhalten. Die Klägerin vertritt zu diesem Einwand der Beklagten die Auffassung, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits spiele es keine Rolle, welche Geräte die Beklagte an die Verbraucher abgegeben habe. Sie bestreitet diesen Vortrag der Beklagten.
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Die Beklagte behauptet ferner, das beworbene Fernsehgerät sei mit einer Bildröhre ausgestattet, die der Black-Matrix-Röhre technisch vergleichbar sei. Denn die in diese Geräte eingebauten Röhren seien ebenfalls schwarz gefärbt und die Bezeichnung Black-Matrix-Röhre besage genau dies.
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Zu den im Zusammenhang mit Black-Matrix-Röhren sich ergebenden technischen Fragen, insbesondere, ob diese ein für den Verbraucher verbessertes Bild bei der Benutzung des Fernsehgeräts ergeben, wurde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Professor Dr. Ing. H-J B vom 30. April 2002 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Ihre Berechtigung, nach § 13 Abs. 2 UWG, Unterlassungsansprüche auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts geltend zu machen, ist gerichtsbekannt.
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Die Klage ist – mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung – auch begründet.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG ist gegeben, da die Beklagte in der beanstandeten Werbung mit unzutreffenden Ausstattungsmerkmalen für das bezeichnete Fernsehgerät geworben hat. Dies stellt eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar.
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1. Dass das beworbene Fernsehgerät keine 100 Hz – Technik sondern lediglich eine 50 Hz – Technik aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass in dem Werbeprospekt für den aufmerksamen Leser auf dem abgebildeten Fernsehgerät die Angabe "100 Hz" erkennbar ist.
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Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahin stehen, ob der Einwand der Beklagten, sie habe allen Kunden seinerzeit an Stelle des in der Anzeige (versehentlich) mit der Typenbezeichnung "TX 28 SK 1 C" Geräte der Firma P mit der Typenbezeichnung "TX 28 SK 10 C" zum Preis von 666,00 DM überlassen, überhaupt relevant ist, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn eindeutig trifft die Beweislast für diese (eventuell) anspruchsvernichtende Tatsache die Beklagte, worauf diese auch ausdrücklich hingewiesen wurde und trotzdem keinerlei Beweis für ihre Behauptung angetreten hat. Der Richtigkeit dieser Behauptung konnte deshalb nicht nachgegangen werden, weshalb eine Entscheidung über die Rechtsfrage, ob diese Behauptung im vorliegenden Rechtsstreit relevant gewesen sein könnte, nicht erforderlich ist.
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2. Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung der Beklagten mit dem Ausstattungsmerkmal "Black-Matrix-Röhre" zu.
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Dabei kann dahin stehen, ob mit diesem Begriff, der auch bei technischen Laien relativ weit bekannt ist, überhaupt für P-Fernsehgeräte geworben werden darf, da diese unstreitig nie mit den Bildröhren, die von Konkurrenten der Firma P unter dieser Bezeichnung hergestellt und vertrieben werden, geworben werden darf, nachdem der beanstandete Begriff weder patentrechtlichen noch sonstigen Schutz genießt. Jedenfalls darf die Beklagte für das von ihr in der hier zu beurteilenden Werbemaßnahme beworbene Fernsehgerät des Typs 28 SK 1 C der Marke P nicht mit diesem Ausstattungsmerkmal werben, da nach den vorgelegten Angaben des Herstellers P das in der beanstandeten Werbung beschriebene Fernsehgerät gerade nicht mit einer Quintrix-Bildröhre, die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten in etwa die gleichen technischen Vorteile wie die "Black-Matrix-Röhre" aufweist, ausgestattet ist. Die aus der vorgelegten Übersicht über die Ausstattungsmerkmale der verschiedenen Fernsehgeräte der Marke P ersichtlichen Differenzierungen bei diesen Geräten sind nicht bestritten. Da nach dem eingeholten, überzeugenden Sachverständigengutachten – das im einzelnen von den Parteien nicht angegriffen sondern lediglich unterschiedlich interpretiert wird – davon auszugehen ist, dass zwischen der hergebrachten Standard-Bildröhre einerseits und der "Black-Matrix-Röhre" und der "Quintrix-Bildröhre" andererseits ein erheblicher technischer Unterschied besteht, der sich auch bei der Benutzung des Fernsehgeräts zeigt, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Auf die Frage, welche Erwartungen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Werbung für ein Fernsehgerät mit "Black-Matrix-Röhre" verbinden – die auf Grund eines Missverständnisses des Richters in der Verfügung vom 29. Juli 2002 angesprochen wurde – kommt es deshalb nicht.
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3. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen sowohl für die Abmahnung als auch für das Abschlussschreiben verlangen, da sie hierdurch die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung – auch – im Interesse der Beklagten vermeiden wollte. Die Kammer schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch insoweit an (vgl. z. B. die Nachweise bei Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., RNr. 191 f vor § 13 und § 25, RNr. 73). Die Angemessenheit der verlangten Kosten ist unstreitig und auch nicht zweifelhaft.
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Allerdings kann die Klägerin aus diesen Kosten nur 4 % Zinsen ab Verzug verlangen; sie ist nicht Kaufmann. Unter welchem Gesichtspunkt sie Fälligkeitszinsen ab 19. Mai 2001 verlangen kann, ist nicht ersichtlich.
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 ZPO.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Ihre Berechtigung, nach § 13 Abs. 2 UWG, Unterlassungsansprüche auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts geltend zu machen, ist gerichtsbekannt.
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Die Klage ist – mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung – auch begründet.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG ist gegeben, da die Beklagte in der beanstandeten Werbung mit unzutreffenden Ausstattungsmerkmalen für das bezeichnete Fernsehgerät geworben hat. Dies stellt eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar.
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1. Dass das beworbene Fernsehgerät keine 100 Hz – Technik sondern lediglich eine 50 Hz – Technik aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass in dem Werbeprospekt für den aufmerksamen Leser auf dem abgebildeten Fernsehgerät die Angabe "100 Hz" erkennbar ist.
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Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahin stehen, ob der Einwand der Beklagten, sie habe allen Kunden seinerzeit an Stelle des in der Anzeige (versehentlich) mit der Typenbezeichnung "TX 28 SK 1 C" Geräte der Firma P mit der Typenbezeichnung "TX 28 SK 10 C" zum Preis von 666,00 DM überlassen, überhaupt relevant ist, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn eindeutig trifft die Beweislast für diese (eventuell) anspruchsvernichtende Tatsache die Beklagte, worauf diese auch ausdrücklich hingewiesen wurde und trotzdem keinerlei Beweis für ihre Behauptung angetreten hat. Der Richtigkeit dieser Behauptung konnte deshalb nicht nachgegangen werden, weshalb eine Entscheidung über die Rechtsfrage, ob diese Behauptung im vorliegenden Rechtsstreit relevant gewesen sein könnte, nicht erforderlich ist.
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2. Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung der Beklagten mit dem Ausstattungsmerkmal "Black-Matrix-Röhre" zu.
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Dabei kann dahin stehen, ob mit diesem Begriff, der auch bei technischen Laien relativ weit bekannt ist, überhaupt für P-Fernsehgeräte geworben werden darf, da diese unstreitig nie mit den Bildröhren, die von Konkurrenten der Firma P unter dieser Bezeichnung hergestellt und vertrieben werden, geworben werden darf, nachdem der beanstandete Begriff weder patentrechtlichen noch sonstigen Schutz genießt. Jedenfalls darf die Beklagte für das von ihr in der hier zu beurteilenden Werbemaßnahme beworbene Fernsehgerät des Typs 28 SK 1 C der Marke P nicht mit diesem Ausstattungsmerkmal werben, da nach den vorgelegten Angaben des Herstellers P das in der beanstandeten Werbung beschriebene Fernsehgerät gerade nicht mit einer Quintrix-Bildröhre, die nach dem eingeholten Sachverständigengutachten in etwa die gleichen technischen Vorteile wie die "Black-Matrix-Röhre" aufweist, ausgestattet ist. Die aus der vorgelegten Übersicht über die Ausstattungsmerkmale der verschiedenen Fernsehgeräte der Marke P ersichtlichen Differenzierungen bei diesen Geräten sind nicht bestritten. Da nach dem eingeholten, überzeugenden Sachverständigengutachten – das im einzelnen von den Parteien nicht angegriffen sondern lediglich unterschiedlich interpretiert wird – davon auszugehen ist, dass zwischen der hergebrachten Standard-Bildröhre einerseits und der "Black-Matrix-Röhre" und der "Quintrix-Bildröhre" andererseits ein erheblicher technischer Unterschied besteht, der sich auch bei der Benutzung des Fernsehgeräts zeigt, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Auf die Frage, welche Erwartungen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Werbung für ein Fernsehgerät mit "Black-Matrix-Röhre" verbinden – die auf Grund eines Missverständnisses des Richters in der Verfügung vom 29. Juli 2002 angesprochen wurde – kommt es deshalb nicht.
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3. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen sowohl für die Abmahnung als auch für das Abschlussschreiben verlangen, da sie hierdurch die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung – auch – im Interesse der Beklagten vermeiden wollte. Die Kammer schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch insoweit an (vgl. z. B. die Nachweise bei Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., RNr. 191 f vor § 13 und § 25, RNr. 73). Die Angemessenheit der verlangten Kosten ist unstreitig und auch nicht zweifelhaft.
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Allerdings kann die Klägerin aus diesen Kosten nur 4 % Zinsen ab Verzug verlangen; sie ist nicht Kaufmann. Unter welchem Gesichtspunkt sie Fälligkeitszinsen ab 19. Mai 2001 verlangen kann, ist nicht ersichtlich.
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 ZPO.
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