Beschluss vom Landgericht Tübingen - 5 T 202/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 16. Juli 2003 (9 M 1394/03) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 600,– Euro.

Gründe

 
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 14. Jan. 2003 (L 1/03) wurde der Gläubiger zum Zwangsverwalter des im Grundbuch von V, Blatt Nr. ... BV Nr. ... eingetragenen Wohnungseigentums, das u. a. dem Schuldner gehört, bestellt. Mit Vollstreckungsauftrag vom 1.4.03 beauftragte der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Calw, beim Schuldner eine Mietkaution von 1140,– DM, die der Schuldner auf Grund eines Mietvertrags über das vom Gläubiger zwangsverwaltete Wohnungseigentum mit näher bezeichneten Mietern erhalten haben soll, wegzunehmen und – falls die Kaution nicht aufzufinden sein sollte – dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzunehmen. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, diesem Vollstreckungsauftrag ohne einen sich darauf beziehenden Vollstreckungstitel nachzukommen, legte der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO ein und verwies insbes. auf Beschlüsse des OLG München in RPfl. 2002, 373 und des AG Stuttgart in RPfl. 1995, 375. Nach seiner Auffassung stellt der Ausweis des Zwangsverwalters nicht nur einen Vollstreckungstitel für die Wegnahme von Urkunden, deren er zur Durchführung der Verwaltung bedarf, sondern auch einen solchen zur Wegnahme der vom Mieter an den Vermieter (= Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren) dar. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung sei nicht gegeben. Durch den angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht diese Erinnerung zurück mit der Begründung, der dem Gläubiger erteilte Ausweis als Zwangsverwalter stelle zwar einen Wegnahme- und Herausgabetitel nach § 883 ZPO hinsichtlich der Urkunden, insbes. Mietverträgen über den verwalteten Grundbesitz, dar, nicht aber eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer Mietkaution. Denn die Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter könne nicht dieser sondern nur der Mieter verlangen.
Mit der am 25. Juli 2003 beim Amtsgericht Calw eingelegten sofortigen Beschwerde – der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat – verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist auf ein Urteil des HansOLG in RPfl. 2002, 216, nach dem der Mieter stets die vor der Beschlagnahme bezahlte Kaution vom Zwangsverwalter verlangen kann. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens verwies der Beschwerdeführer ergänzend auf das Urteil des BGH vom 16.7.03 (NJW 2003, 3342), durch das die Verpflichtungen des Zwangsverwalters hinsichtlich der Kaution des Mieters nunmehr wesentlich erweitert wurden, sowie auf eine kurz bevor stehende Neufassung der Zwangsverwalterverordnung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet, weshalb sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.
Auch wenn auf Grund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbes. nach der zitierten Entscheidung des BGH vom 16.7.2003 viel dafür spricht, dass nicht nur – wie bisher angenommen – der Mieter gegenüber dem Vermieter (= Vollstreckungsschuldner in dem Verfahren, das zur Anordnung der Zwangsverwaltung führte) einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter hat sondern auch dieser selbst vom Vermieter diese Herausgabe verlangen kann, da er auch diese Kaution zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, kann die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters im hiesigen Verfahren keinen Erfolg haben. Denn der Anordnungsbeschluss über die Zwangsverwaltung kann nach Auffassung der Kammer entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung nicht als ausreichender Titel für die Wegnahme jeglicher Kaution, die ein Mieter angeblich an den Vollstreckungsschuldner als Vermieter geleistet hat, angesehen werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass allein dieser Anordnungsbeschluss einen Wegnahmetitel hinsichtlich des Besitzes am verwalteten Grundbesitz (so z. B. Stöber, ZVG, 17. Aufl., Anm. 3.5 zu § 150) und der den Besitz vermittelnden Urkunden (insbes. Mietverträgen) darstellt (so OLG München und AG Stuttgart a.a.O. entgegen Stöber, a.a.O., Anm. 3.9 zu § 150), kann eine noch weiter gehende Auslegung der Qualität als Vollstreckungstitel für "Hilfspfändungen" nicht erfolgen. Nach Auffassung der Kammer entfernt sich die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der geleisteten Kautionen so weit von der im Gesetz (§ 150 Abs. 2 ZVG) genannten Besitzeinweisung des Zwangsverwalters, dass hierfür ein konkreter, neuer Vollstreckungstitel erforderlich ist. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass wegen des genannten Interesses des Zwangsverwalters an geleisteten Kautionen nicht nur ein Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Sparbuchs (als der in § 551 Abs. 3 BGB vorgesehenen Regelform der Anlage einer Kaution), das dem Vollstreckungsschuldner ebenso wie die Vertragsunterlagen nach § 883 ZPO weggenommen werden könnte sondern auch vielerlei andere Arten der Anlage dieser Kaution, in die dann z. B. durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Vollstreckung zu betreiben wäre. In zahlreichen Fällen wird sich auch nur ein Zahlungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner ergeben, da dieser pflichtwidrig die Kaution seinem Vermögen (ununterscheidbar) einverleibt hat. Für die Kammer verlässt eine Auslegung des Anordnungsbeschlusses als Vollstreckungstitel für alle diese möglichen und durchaus immer wieder notwendigen Vollstreckungshandlungen wegen Ansprüchen, die im Anordnungsbeschluss – naturgemäß – auch nicht ansatzweise erwähnt sind, die Erfordernisse der Zwangsvollstreckung so weit, dass eine solche Auslegung ohne gesetzgeberische Entscheidung nicht möglich erscheint. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass in § 836 Abs. 3 ZPO für einen in etwa vergleichbaren Fall einer Hilfspfändung ausdrücklich diese auf Urkundenherausgabe beschränkt, nicht aber auf Zahlungsansprüche ausgedehnt wurde.
III.
Da zu den aufgeworfenen Fragen bisher – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, andererseits diese Fragen in zahlreichen Verfahren auftreten, sieht die Kammer die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO als gegeben an, weshalb die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

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