Das Ruhen des Verfahrens bleibt weiterhin angeordnet.
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| Das Ruhen war am 14.10.2016 angeordnet worden, nachdem in einem Parallelverfahren eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig wurde. Zwischenzeitlich hat sich der VGH Mannheim in einem anderen Verfahren (Urteil vom 4.11.2016 - Az. 2 S 548/16) zur Frage der Behördeneigenschaft und der Anwendbarkeit des LVwVfG oder dortiger inhaltlicher Regelungen trotz dessen Nichtanwendbarkeitsnorm (§ 2) geäußert. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob nach dieser obergerichtlichen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits jetzt das Ruhen des Verfahrens beendet werden kann. |
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| Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 - 2S 548/16 - nicht entkräftet. Im Einzelnen: |
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| Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt ... sich ... der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht. |
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| Während in Rn. 24 mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt wird, dass die Tätigkeit der Gläubigerin eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, wird unter Rn. 27 auf das Gebot der Staatsferne abgestellt und das Bundesverwaltungsgericht zitiert, wonach die Gläubigerin „nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne“. Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung bleibt. |
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| Die Entscheidung führt keine Belege für die Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ (Rn. 28), z. B. die Behördenstruktur, die Behördenleiterfunktion, die Eingliederung auch in den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Staatsaufbau, Verbot der Geldannahme für Behörden, an. |
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| Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon. |
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| Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-pfälzische VwVfG nimmst seinerseits für den rheinland-pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-pfälzischen VwVfG gerade nicht aus. Umgekehrt enthält z. B.. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet. |
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| Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.). |
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| Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die Widersprüchlichkeiten auch im weiteren Kontext fortsetzen. So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich. Die Gläubigerin verschafft sich die Kenntnisse, wer mit wem „hinter der Wohnungstür“ wohnt, weigert sich aber dann, das einer Verwaltung typische Auswahlermessen anzuwenden, sondern zieht die willkürliche Auswahl vor. Ungeklärt bleibt, weshalb bei einem Schuldner die Melderegisterauskunft reichen soll und bei weiteren Schuldner „ergänzende individuelle Nachforschungen“ (Rn. 56 juris) anfallen sollen. Offen bleibt auch die Frage, weshalb ohne Verwaltungsakt bei einem von mehreren denkbaren Schuldnern Säumnis entstehen soll, bei den anderen nicht. Dass dann zugleich dem willkürlich ausgewählten Adressaten zugemutet wird, den öffentlich-rechtlichen Beitrag anteilig zu verteilen und Regress zu nehmen, dürfte wohl zu den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen speziell des Rundfunkrechts gehören. Da dies sogar für Maßnahmen mit Strafcharakter (Säumniszuschläge), sogenannte „Druckmittel“ (Rn. 36) gelten soll, dürfte es sich wohl um Sippenhaft-ähnliche Grundsätze handeln. Mehrere Personen werden nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag säumig, einer wird als Schuldner und noch vor Erlass eines Verwaltungsaktes und vor Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Auswahl mit dem „Druckmittel“ (Rn. 36) Säumniszuschlag belastet. Gerade diese Erwägungen zeigen zudem, dass ohne originären Verwaltungsakt gerade nicht bindend feststeht, wer konkret den Säumnistatbestand verwirklichen kann. . Der VGH bleibt letztlich die Erklärung schuldig, warum von mehreren Erwachsenen nur einer - nach Belieben ausgesuchter - und nicht jeder ohne Verwaltungsakt zahlungspflichtig und säumnisfähig ist, mancher sogar doppelt, dreifach und vierfach (Wohnung, berufliche Zweitwohnung, Datscha und beruflicher PKW). Mit dieser multiplen Anknüpfung wird zudem der Anknüpfungspunkt „Wohnung“ - der ohnehin faktisch wieder zur steuerähnlichen Inanspruchnahme von Jedermann führt - in Frage gestellt. |
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| Auch die weitergehenden Erwägungen zeigen eher die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit vor Säumnis und damit die Notwendigkeit eines Verwaltungsakts auf. Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein, sondern die Gläubigerin hat von sich aus entschieden, in ein neues Medium, das Internet, Inhalte einzustellen. Sie hätte danach auch eine Zeitungsbeilage drucken können. |
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| Dem VGH wird insoweit zugestimmt, wenn er feststellt, dass das öffentlich -rechtliche Programm „innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt“ und danach „grundsätzlich auch jede Person an der Finanzierung zu beteiligten ist“ (Rn. 46). Daraus lässt sich im abgabenrechtlichen System nur ein Schluss ziehen: Was jedermann zugutekommt, ist kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren (Rn. 39 juris). Im Widerspruch dazu wird dann jedoch (Rn. 43) von einer „individualisierten Gegenleistung“ gesprochen. |
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| Weshalb eine Werbefinanzierung nach 20 h als grundgesetzwidrig ausscheiden soll, die bis 20 h verfassungskonform ist, erschließt sich ebenso wenig wie der Umstand, dass nach 20 h als Sponsoring „Diese Sendung wird Ihnen von Rotkäppchen/Krombacher präsentiert“- bezeichnete Geldzahlungen - ohne Gegenleistung? - verfassungsrechtlich unbedenklicher als Werbegelder sein sollen. |
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| Schließlich enthält das Urteil auch faktisch die mit der Stellung einer Behörde verbundene Bindung an den Gleichheitssatz zur Disposition: Der reale Satz schwankt danach zwischen beispielsweise 25 % oder weniger und 400 % oder mehr: Wohngemeinschaft aus vier Erwachsenen: 25 % Beitrag pro Erwachsenem nach Binnenausgleich. Familie: 50 % pro Erwachsenem. Single oder Alleinerziehende: Beitrag 100 % pro Erwachsenem. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz oder Datscha: 200 %. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz, Ferienapp. und beruflich genutztem PKW: 400 % |
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| Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich. Die Gläubigerin weiß, wer in der Wohnung wohnt und sie weiß, wer bereits bezahlt. Auf welcher Berechnungsbasis die zumutbare Belastung ermittelt wurde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres. Einen Nichthörer/Nichtseher trifft nur eine „zumutbare“ Belastung in „moderater Höhe“ von ca. 10.000,- EUR (55 Jahre a 12 Monate a 17 EUR), die Differenz zwischen 25 % und 400 % beläuft sich gar auf ca. 42.000,- EUR. |
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