Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (1. Strafkammer) - 1 Qs 36/12

Tenor

In dem Strafverfahren ...

w e g e n  Urkundenfälschung

wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden vom 1. Februar 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 30. Januar 2012 über den Nichterlass eines Strafbefehls der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Verden zurückverwiesen.

Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden (vgl. Bl. 31f. d.A.) vom 1. Februar 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 30. Januar 2012 (vgl. Bl. 24f. d.A.), der Staatsanwaltschaft Verden zugestellt am 31. Januar 2012 (vgl. Bl. 30 d.A.), mit dem das Amtsgericht Verden den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls (vgl. Bl. 21ff. d.A.) abgelehnt hat, ist statthaft (vgl. §§ 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, so dass die Kammer den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung gem. § 408 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Verden zurückzuverweisen hatte (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 54. Auflage, 2011, § 408 Rdnr. 9).

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1. Das Amtsgericht Verden hat in dem angefochtenen Beschluss den Erlass des Strafbefehls aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil gegen den Angeschuldigten nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht, den Straftatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB oder des Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 StVG begangen zu haben, nicht vorliege. Der Angeschuldigte habe im Rahmen des § 267 StGB nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, da er sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen habe, dass er aus Zeitmangel und wegen fehlenden Werkzeugs das hintere Kennzeichen nicht ausgewechselt habe. Ferner scheitere eine Strafbarkeit nach § 22 StVG an der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift, da der Angeschuldigte auch nicht durch die Beweiskraft der an seinem Kfz vorhandenen Kennzeichen das Rechtsleben habe beeinflussen wollen.

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a.) Nach § 408 Abs. 2 StPO lehnt das zuständige Gericht den Erlass eines Strafbefehls ab, wenn es den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig hält, wobei diese Entscheidung dem Beschluss gleich steht, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Ein "hinreichender Tatverdacht" ist gegeben, wenn nach vorläufiger Tatbewertung anhand der von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklageschrift vorzulegenden Akten (vgl. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO) die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen überwiegt. Er liegt demgegenüber nicht vor, wenn bei unterstellter konstanter Beweislage ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung (vgl. Schneider in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 203 Rdnrn. 3 f.). Das Gericht hat daher bei der Entscheidung über den Erlass des Strafbefehls bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nur zu prüfen, ob es nach Aktenlage wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, sondern es hat darüber hinaus eine Beweisbarkeitsprognose dahingehend anzustellen, ob der Nachweis des Tatverdachts mit den prozessual zulässigen Mitteln gelingen werde (vgl. Schneider, aaO., § 203 Rdnr. 5), wobei es die gegenüber dem Ermittlungsverfahren besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen hat (vgl. KG, NJW 1997, 69). Auf das insoweit zu treffende Wahrscheinlichkeitsurteil hinsichtlich der Tatbegehung ist die Entscheidungsregel "in dubio pro reo" zwar nicht anwendbar (vgl. KG, aaO.), wohl aber kann der hinreichende Tatverdacht im Rahmen der zu treffenden Beweisbarkeitsprognose mit der Begründung verneint werden, dass in einer Hauptverhandlung nach dieser Regel wahrscheinlich ein Freispruch ergehen werde (vgl. Schneider, aaO., § 203 Rdnr. 5 m. Nachw.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 203 Rdnr. 2).

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b.) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Angeschuldigte vorliegend zwar nicht einer Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, aber nach vorläufiger Tatbewertung eines Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4 StVG i.V.m. § 13 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig.

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aa) Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Verwirklichung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB besteht aus rechtlichen Gründen vorliegend nicht, da das Handeln bzw. Unterlassen des Angeschuldigten betreffend der für seinen Pkw Audi ... vormals bzw. aktuell zugelassenen Kennzeichen VER-X1 und VER-X2 keiner der in § 267 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen unterfällt. Als Tathandlungen kommen hier zum einen das Anbringen des vorderen neuen Kennzeichens VER-X2 durch den Angeschuldigten im Rahmen der Neuzulassung seines Pkw am 29. September 2011 bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle Verden („.. und er ließ das vordere Schild in die Halterung schnappen.“, vgl. Bl. 44 d.A.) in Betracht und zum anderen die Tatsache, dass der Angeschuldigte es in der Folgezeit bis zum 16. November 2011 unterlassen hat, das vormalige Kennzeichen VER-X1, das seit dem 29. September 2011 bereits für ein anderes Fahrzeug (ein Anhänger, vgl. Bl. 4 d.A.) als Kennzeichen zugelassen war, hinten von seinem Pkw abzumontieren und durch das neu ausgegebene Kennzeichen VER-X2 zu ersetzen, was er von der Zulassungsstelle erhalten hatte. Das im Rahmen der Prüfung des § 267 StGB in Bezug zu nehmende Verhalten des Angeschuldigten bestimmt sich in Anwendung der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (vgl. BGHSt 6, 59). Vorliegend liegt ein eindeutiges Übergewicht der Vorwerfbarkeit auf dem Umstand, dass der Angeschuldigte das alte Kennzeichen weiterhin hinten an seinem Fahrzeug beließ, obwohl er bereits vorn das neue, auf den Pkw zugelassene Kennzeichen angebracht hatte und damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Denn durch das alleinige Auswechseln des Kennzeichens vorn handelte er isoliert betrachtet in nicht vorwerfbarer Weise, da er rechtmäßig das ihm von der Zulassungsstelle ausgegebene neue Kennzeichen mit dem richtigen Zuordnungsobjekt, seinem Pkw, wie vorgesehen verbunden hat. Damit ist hier die strafrechtliche Einordnung des Unterlassens der Auswechslung des alten Kennzeichens VER-X1 für die Verwirklichung der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB entscheidend. Die Tathandlungen des Herstellens einer unechten Urkunde und des Verfälschens einer echten Urkunde sind durch ein Unterlassen regelmäßig nicht zu verwirklichen (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder (Hrsg.), StGB, 28. Auflage, 2010, § 267 Rdnr. 63; Gribbohm in Jähnke/Laufhütte/Odersky (Hrsg.), Leipziger Kommentar StGB, 11. Auflage, § 267 Rdnr. 184 und 213), so dass das Verhalten des Angeschuldigten hier nicht Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit nach § 267 StGB sein kann.

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Hilfsweise ist an dieser Stelle anzumerken, dass selbst wenn man vorliegend das Anbringen des neuen Kennzeichens vorn als relevante Tathandlung ansehen würde, man auch nicht zu einem strafbewehrten Verhalten im Sinne einer Urkundenfälschung käme. Denn durch das Anbringen des neuen, seinem Pkw zugeordneten Kennzeichens würde der Angeschuldigte nicht über die Identität des Ausstellers - also der Kraftfahrzeugzulassungsstelle - täuschen, da ja gerade dieser die Gedankenerklärung nach dem Urkundeninhalt zuzurechnen wäre, er würde also weder eine unechte Urkunde herstellen noch eine echte Urkunde verfälschen, da auch der nunmehr geänderte Gedankeninhalt des Pkw mit den unterschiedlichen Kennzeichen als zusammengesetzte Urkunde, vielleicht in Bezug auf das hintere Kennzeichen nunmehr inhaltlich unrichtig, aber immer noch von demselben Aussteller herrühren würde.

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In der Tatsache, dass der Angeschuldigte mit seinem Pkw Audi ..., ausgestattet mit einem zugelassenen neuen Kennzeichen vorn und einem alten nicht mehr gültigen Kennzeichen hinten am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, kann kein Gebrauchen einer tatbestandsrelevanten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB gesehen werden, da der Angeschuldigte durch das Unterlassen keine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde verfälscht hat- wie soeben dargelegt- und nur ein Gebrauchen des Produktes einer Handlung nach der ersten oder zweiten Alternative des § 267 Abs. 1 StGB unter diese Vorschrift fällt.

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Mangels Erfüllung einer der in § 267 StGB genannten objektiven Tathandlungen sind weitere Ausführungen zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen - wie der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr - entbehrlich.

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bb) Durch die von dem Angeschuldigten unterlassene Abmontierung des alten Kennzeichens VER-X1 hinten in dem Wissen, dass er vorn am 19. September 2011 bereits das nunmehr neu zugelassene und damit allein gültige Kennzeichen VER-X2 für seinen Pkw angebracht hatte und in der Absicht, durch das verbotswidrige Gebrauchen seines Pkw in diesem Zustand mit zwei unterschiedlichen Kennzeichen falschen Beweis zu erbringen, da man nur bei Ablesen des hinteren Kennzeichens sein Fahrzeug und damit die Halter- und Führereigenschaft diesem aufgrund erloschener behördlicher Zuordnung nicht zuordnen konnte, hat sich der Angeschuldigte aber eines Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4 StVG i.V.m. § 13 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht. Nach vorbezeichneter Vorschrift macht sich strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Es bedarf zunächst wiederum der Entscheidung, welchem Verhalten des Angeschuldigten der strafrechtliche Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit zuzuschreiben ist. In Anlehnung an die Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen des § 267 StGB ist auch hier die strafrechtliche Relevanz auf das Beibehalten des alten Kennzeichens VER-X1 hinten am Fahrzeug konzentriert. Nähme man das - zwar noch nicht entstempelte- aber dennoch bereits für einen anderen Anhänger ausgegebene hintere Kennzeichen als angebrachtes amtliches Kennzeichen und damit als Ausgangspunkt der Betrachtung, welches durch das Anbringen des neuen Kennzeichens VER-X2 vorn in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt sein könnte, so würde dies dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Denn von § 22 StVG sind nur von der Zulassungsbehörde zugeteilte amtliche Kennzeichen geschützt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, § 22 StVG Rdnr. 1), so dass das alte Kennzeichen mangels aktueller Zuordnung zu dem Fahrzeug des Angeschuldigten nicht von dieser Strafvorschrift geschützt wird. Durch das Belassen des nicht mehr für das Kraftfahrzeug zugelassenen Kennzeichens hinten hat der Angeschuldigte die Feststellung und Erkennbarkeit des Kraftfahrzeuges und des für jenes zugelassene Kennzeichen VER-X2 vorn erschwert und damit nach vorläufiger rechtlicher Bewertung die vierte Alternative des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG erfüllt. Dabei kann auch ein Unterlassen tatbestandsmäßig sein (vgl. OLG Stuttgart, DAR 2011, 542ff.). Ferner ist bei allen Tatbestandsalternativen des § 22 Abs. 1 Nr.3 StVG gerade nicht Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung des Kennzeichens auf eine unmittelbare Manipulation desselben zurückgehen muss (vgl. OLG Stuttgart, aaO; BayObLG, DAR 81, 242; Hentschel/König/Dauer- König, aaO, § 22 StVG, Rdnr. 4 und 5; aA: Janker in Burmann/Heß/Jahnke (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, 2012, § 22 StVG Rdnr. 5 m.w.N.), so dass auch durch das Beibehalten zweier unterschiedlicher Kennzeichen das angebrachte zugelassene Kennzeichen allein durch das weitere Vorhandensein des nicht mehr amtlich zugeteilten Kennzeichens in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt sein kann. Denn Erkennbarkeit bedeutet in diesem Fall, die richtige Zuordnung des amtlich zugelassenen Kennzeichens für das betreffende Kraftfahrzeug zu ermöglichen, was vorliegend erschwert bzw. beeinträchtigt war. Denn für Verkehrsteilnehmer, die sich hinter dem Pkw des Angeschuldigten im öffentlichen Straßenverkehr bewegt haben, war das Kraftfahrzeug nicht dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und damit auch dem richtigen eingetragenen Halter zuzuordnen. Die für ein tatbestandsmäßiges Unterlassen erforderliche Garantenpflicht des Angeschuldigten ergibt sich aus dem Gesetz. Denn nach § 10 Abs. 5 FZV müssen (zugelassene) Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeuges vorhanden und fest angebracht sein. Eine Garantenstellung der Mitarbeiter des Kfz- Zulassungsstelle statuiert die Fahrzeug- Zulassungsverordnung gerade nicht, vielmehr ist derjenige, der die amtliche Zulassung seines Fahrzeuges beantragt (§ 6 FZV) und dem durch die Zulassungsbehörde sodann ein Kennzeichen zugeteilt wird (§ 8 FZV), für die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichen an seinem Fahrzeug selbst verantwortlich. Schließlich besteht zum jetzigen Zeitpunkt zumindest die für eine Verurteilung überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des amtlich zugelassenen Kennzeichens zumindest billigend in Kauf genommen hat. Seine im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgetragene Einlassung, er habe auf die angebliche Zusage des Mitarbeiters der Kfz- Zulassungsstelle zur Abmontierung und Entwertung des hinteren Kennzeichens vertraut, wird allein durch seine weitergehenden Angaben dergestalt, dass er das amtlich zugelassene zweite Kennzeichen hinten sichtbar in sein Fahrzeug gelegt habe, bevor er losgefahren sei, nivelliert. Denn diese Tatsache - deren Richtigkeit unterstellt- belegt gerade, dass er um die rechtliche Problematik der Kombination von neuen und alten Kennzeichen an seinem Pkw wusste und vorübergehend Abhilfe schaffen wollte. Es ist mit einer für eine Verurteilung überwiegenden Wahrscheinlichkeit deshalb auch davon auszugehen, dass der Angeschuldigte als sicher voraussah, dass die Benutzung seines Fahrzeuges in dem von ihm belassenen Zustand aufgrund der verbotswidrigen Kennzeichnung geeignet war, den Rechtsverkehr zu täuschen.

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cc) Darüber hinaus ist durch das nicht ordnungsgemäße Anbringen der neuen amtlich zugelassenen Kennzeichen auch ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i.V.m. § 48 Nr. 1b), § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 FZV ersichtlich, der aber hinter der hinreichend wahrscheinlichen Verwirklichung eines Straftatbestandes zurücktritt.

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2. Der Beschluss des Amtsgerichts Verden war aufgrund des hinreichenden Verdachts eines vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 StVG aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht konnte nicht nach § 309 Abs. 2 StPO selbst entscheiden, da das Landgericht keine Strafbefehle erlassen kann. Das Amtsgericht hat nunmehr die Wahl, ob es aufgrund der dargelegten rechtlichen Bewertung auf einen neu zu stellenden Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hin entscheidet oder aber nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO verfährt. Ein Weisungsrecht der Kammer besteht insoweit nicht (vgl. Meyer- Goßner, aaO, § 408 Rdnr. 9).

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3. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die durch eine erfolgreiche Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss bedingten Kosten sind Teil der allgemeinen Verfahrenskosten, über die im verfahrensabschließenden Urteil zu befinden sein wird; eine isolierte Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren erfolgt insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 473 Rdnr. 15).

 


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