Urteil vom Landgericht Verden (Aller) (4. Zivilkammer) - 4 O 217/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Darlehensvertrages wirksam widerrufen sei.

2

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Nr. 6100187613) über 78.000,00 € zu einem effektiven Jahreszins von 4,86 % fest bis 2018. Der Darlehnsvertrag, wegen dessen Inhalt auf die in Kopie vorgelegte Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 21ff.) Bezug genommen wird, trägt auf der ersten Seite oben rechts das Datum 29. Dezember 2008. Die Klägerin unterzeichnete am 8. Januar 2009 sowohl den Darlehnsvertrag, als auch die angehängte Widerrufsbelehrung und erhielt beides am gleichen Tag ausgehändigt.

3

Die an den Darlehnsvertrag angehängte Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:

4

Widerrufsbelehrung1

5

….

6

Widerrufsbelehrung zu2 dem Darlehnsvertrag vom 04.05.2004

7

Widerrufsrecht

8

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen                        ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

9

Der Widerruf ist zu richten an: (Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

10

<Name + Anschrift der Beklagten>, Fax: <Fax-Nr. der Beklagten>, e-mail: <e-Mail-Adresse der Beklagten>

11

Widerrufsfolgen

12

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 3 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

13

Finanzierte Geschäfte

14

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.

15

Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrages. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.

16

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

17

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung  - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

18

19

Ihre ###

20

Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

21

Bezüglich der beiden Fußnoten findet sich unterhalb des Rahmens um die Belehrung folgende Erläuterung:

22

1. Nicht für Fernabsatzgeschäfte

23

2. Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom ….

24

Die Klägerin widerrief den Darlehensvertrag am 4. November 2014 gegenüber der Beklagten, die sich allerdings auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht einließ.

25

Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft bereits aufgrund der Verwendung eines leeren weißen Feldes nach der Fristnennung von 2 Wochen bei der Beschreibung des Widerrufsrechts. Im Übrigen betrage die Widerrufsfrist 1 Monat, weil die Belehrung 10 Tage nach dem von der Beklagten bestätigten Vertragsschluss vom 29.12.2008 übergeben worden sei. Außerdem rügt sie die Verwendung von zwei Fußnoten, wobei insbesondere die eine oben an die Überschrift angehängt, unten auf die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ verweist, was sie für irreführend hält. Außerdem sei der Widerrufsbelehrung nicht zu entnehmen, ob der Widerruf nur durch die Wahl aller Empfangskanäle (Brief, Fax, E-Mail) einzuhalten seien, um den Widerruf wirksam erklären zu können. Weiterhin habe die Beklagte in dem Belehrungsteil über die finanzierten Geschäfte völlig überflüssig Hinweise erteilt, die zum einen mit der Musterbelehrung nicht übereinstimmen würden (keine Ersetzung von Satz 2, sondern Ergänzung um Satz 3), als auch umfangreich und überflüssig seien. Schon der schiere Umfang dieses Hinweises über die finanzierten Geschäfte mache die Belehrung undeutlich und damit fehlerhaft.

26

Schließlich rügt die Klägerin unten den Zusatz des Bearbeiterhinweises „bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ als irreführend, weil es dem Verbraucher suggeriere, dass eine Ergänzung der textlichen Auslassung nach der Darstellung der Frist oben an der Stelle noch vorzunehmen sei.

27

Für den Fall, dass die Kammer nicht vom Entfallen der Schutzwirkung aus der Musterbelehrung ausgehe, beantragt die Klägerin hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des BGH zum Az.: XI ZR 194/15, wo ein gleichgelagerter Fall zur Entscheidung anstehe.

28

Die Klägerin beantragt im Übrigen,

29

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. 6100187613 zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Erklärung der Klägerin vom 04. November 2014 wirksam widerrufen wurde;

30

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.403,21 € zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrung für korrekt gemäß § 355 a.F. BGB. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei verfristet und überdies rechtsmissbräuchlich.

34

Die Schadensberechnung der Klägerin hält die Beklagte für falsch. Insbesondere unterfalle - auch bei Saldierung - der von ihr zurückzuerstattende Zinsbetrag der Kapitalertragsteuer, die sie als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abzuführen habe.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist unbegründet.

I.

37

Der Rechtsstreit war nicht im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BGH auszusetzen. Der Rechtsstreit vor dem BGH ist nicht vorgreiflich gem. § 148 ZPO. Dafür, dass die hier anstehende Entscheidung in irgendeiner Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das dort zur Entscheidung ansteht, abhängt, spricht nichts.

II.

38

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass der Darlehnsvertrag wirksam widerrufen worden ist, da der Widerruf der Klägerin vom 04. November 2014 verfristet und damit unwirksam ist.

39

Hier beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. zwei Wochen, gerechnet vom Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde im Januar 2009 (hierzu Ziff. 1). Der erst im Jahr 2014 erklärte Widerruf ist damit verspätet, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft ist (hierzu Ziff. 2).

40

1. Die Widerrufsfrist betrug, anders als die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 meint, 2 Wochen und ist auch korrekt in der Widerrufsbelehrung so bezeichnet. Unstreitig ist nämlich, dass der Darlehnsvertrag, der das Datum 29.12.2008 trägt, erst am 08. Januar 2009 von der Klägerin zugleich mit Widerrufsbelehrung unterzeichnet und ihr übergeben worden ist. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz hat die Klägerin diese Tatsache nicht bestritten, sondern sich lediglich auf einen zuvor von beiden Parteien zunächst offenbar irrtümlich übereinstimmend vorgetragenen Vertragsschluss am 29. Dezember 2008 bezogen. Angesichts des unstreitig gebliebenen Tatsachenvortrags über das Unterzeichnungsdatum am 08. Januar 2009 kommt der zuvor offenbar fehlerhaften aber übereinstimmend erfolgten Subsumtionsleistung hinsichtlich des Vertragsschlusses keine besondere, schon gar keine Geständniswirkung zu. Damit ist aber unstreitig geblieben, dass die Übergabe der Widerrufsbelehrung zeitgleich mit dem Vertragsschluss erfolgte.

41

2. Die Widerrufsbelehrung selbst ist fehlerfrei und hat deshalb die Widerrufsfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt.

42

Nach § 355 BGB a. F. (in der Fassung vom 2. Dezember 2004, gültig bis zum 10. Juni 2010) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Abs. 1 S. 2 enthält. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 beginnt die Frist allerdings nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden, wenn der Vertrag - wie hier - schriftlich abzuschließen ist. Alle diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Widerrufsbelehrung.

43

Weder schränkt das in der Tat vorhandene lange weiß unterlegte freie Textfeld die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung ein. Dieses Feld enthält keinen Aussageinhalt. Angesichts der eindeutig formulierten Widerrufsfrist von zwei Wochen kann deshalb der durchschnittliche Verbraucher auch keine in irgendeiner Weise fehlerhafte Vorstellung von der Dauer der Widerrufsfrist bekommen.

44

Noch gefährdet die Verwendung der Fußnotenziffer 1 in der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ bei dem durchschnittlichen Verbraucher das Verständnis von seinem Widerrufsrecht. Die Ziffer verweist unten auf die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Angesichts des Umstandes, dass hier der Darlehensvertrag mit der vor Ort sitzenden Beklagten abgeschlossen worden ist, ist der Hinweis auf die Nichtgeltung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte so fernliegend, dass der durchschnittliche Verbraucher hierdurch nicht in Zweifel geraten kann, ob ihm das Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Außerdem kann der durchschnittliche Verbraucher ersehen, dass dieser Text nicht für ihn bestimmt ist, weil der Fußnotentext unterhalb des durch einen Rahmen begrenzten Widerrufsbelehrungstextes erläutert wird, zumal es auch nicht der Verbraucher ist, der das konkret betroffene Geschäft bei der Fußnote 2 einfügt, sondern der die Verträge vorbereitende Sachbearbeiter.

45

Gleiches gilt für die beanstandete Darstellung der Empfängerkanäle. Auch hier ist gar nicht ersichtlich, dass ein durchschnittlicher Darlehensverbraucher auf die Idee kommen könnte, alle drei genannten Widerrufsempfängerkanäle etwa ausschöpfen zu müssen, um seinen Widerruf wirksam ausüben zu können.

46

Die Überschriftszeile mit der Fußnotenziffer 2 im Zusammenhang mit der Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts ist ebenfalls unschädlich. Sie soll ersichtlich lediglich eine Zuordnung der vorgefertigten Widerrufsbelehrung zu dem konkreten Vertrag ermöglichen. Auch die Bezeichnung des konkreten Geschäftes als „Darlehensvertrag vom 29. Dezember 2008“ ist dabei nicht etwa irreführend, da der Darlehensvertrag mit der Klägerin (Anlage K 1 = Bl. 21 ff. d. A.) tatsächlich das Datum vom 29. Dezember 2008 trägt. Dass letztendlich der Vertragsschluss erst am 08. Januar 2009 durch die Unterzeichnung des Vertragsformulars durch die Klägerin erfolgte, hält die Kammer im Übrigen nicht für verwirrend; es wäre eine Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu dem schriftlich abgefassten Darlehensvertrag gerade weniger leicht möglich, wenn ein anderes Datum bezeichnet worden wäre, als der Darlehensvertrag an zu erwartender Stelle selbst trägt. Auch der Fristbeginn ist deshalb nicht etwa zweifelhaft oder von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht eindeutig zu bestimmen, da diese Angabe lediglich eine Zuordnungshilfe - gerade beim Abschluss mehrerer Darlehensverträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung - darstellt und nicht etwa eine Angabe, die zur Ermittlung des Fristbeginns erforderlich ist.

47

Weiterhin hält die Kammer auch die Darstellung der Rechtsfolgen bei finanzierten Geschäften nicht für irreführend. Vielmehr setzt die hier verwendete Darstellung der Folgen bei finanzierten Geschäften den Verbraucher in die Lage, ohne größere Schwierigkeiten selbst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft vorliegen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dieser Teil der Widerrufsbelehrung, der ja gar nicht einschlägig ist, einen Großteil der Gesamtwiderrufsbelehrung ausmacht. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verbraucher bei der Lektüre unschwer erkennen kann, ob dieser Fall für ihn eingreift oder nicht. Insofern ist die Verwendung unschädlich.

48

Auch entsteht durch die Ergänzung kein unauflösbarer Widerspruch durch die Verwendung „dies gilt insbesondere“ im Satz 2 und „dies gilt nur“ in Satz 3. Der durchschnittliche Verbraucher kann aufgrund der einfachen Formulierung unschwer erkennen, dass sich die Hinweise von der allgemeinen Beschreibung einer wirtschaftlichen Einheit (für alle Geschäfte) hin zur speziellen Beschreibung (für Grundstücksgeschäfte) verdichten. Die Umschreibung mit „insbesondere“ im allgemeinen Fall und mit „nur“ im speziellen Fall ist klar und unmissverständlich.

49

Schließlich hält die Kammer auch den Bearbeiterhinweis unterhalb des Rahmens um die Widerrufsbelehrung nicht für fehlerhaft. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Auffassung der Klägerin, dem Verbraucher werde dadurch suggeriert, dass eine Ergänzung der textlichen Auslassung nach der Darstellung der Frist oben an der Stelle noch vorzunehmen sei. Deutlicher als durch den Ausdruck „Bearbeiterhinweis“ kann dem durchschnittlichen Verbraucher nicht vor Augen geführt werden, dass sich diese Hinweise nicht an ihn, sondern an den Sachbearbeiter der Bank richten, zumal sie sich außerhalb der umrahmten Belehrung befinden.

50

Ist aber den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. Genüge getan, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Widerrufsbelehrung dem Muster aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Infoverordnung entspricht.

51

Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 2015 gibt der Kammer keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 


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