Beschluss vom Landgericht Verden (Aller) (6. Zivilkammer) - 6 T 102/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 7. Juni 2016 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Syke vom 1. Juni 2016 wird letzterer auf Seite 3 dahingehend abgeändert, dass die bisherigen Vollstreckungskosten 113,00 € und die Summe I 1.042,86 € betragen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger vollstreckt gegen die Beschwerdegegnerin und Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Uelzen vom 16. Juli 2013 (Az.: 13-0106335-0-3) über eine Restforderung aus Hauptforderung in Höhe von 929,86 €. Mit Antrag vom 29. April 2016 beantragte der Gläubiger beim Amtsgericht Syke den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin (Bl. 1 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 versicherte der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers an Eides Statt, dass die Vollstreckungskosten auch tatsächlich angefallen seien (Bl. 15 d. A.). Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und setzte dabei geltend gemachte bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 51,60 € ab, da diese nicht belegt worden seien. Geltend gemachte Vollstreckungskosten seien nach Höhe und Notwendigkeit glaubhaft zu machen. Zum Nachweis der Kosten seien Belege vorzulegen. Soweit Kosten belegbar seien, werde die eidesstattliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass die Vollstreckungskosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden seien als nicht ausreichend erachtet.

2

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss richtet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 7. Juni 2016 (Bl. 27 ff. d. A.). Zur Begründung führt der Gläubiger im Wesentlichen aus gemäß den §§ 104 Abs. 2, S. 2, 294 Abs. 1 ZPO seien Vollstreckungskosten lediglich glaubhaft zu machen.

3

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2016 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. Das Amtsgericht begründete seine Nichtabhilfeentscheidung damit, dass das Vollstreckungsgericht zum Zwecke der Aufklärung neben einer eidesstattlichen Versicherung jeden Beweis erheben könne. Soweit Kosten belegbar seien, werde die alleinige Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend erachtet. Andernfalls wäre dem Vollstreckungsgericht eine Überprüfbarkeit der geltend gemachten Kosten nach Höhe und Notwendigkeit entzogen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß den §§ 11 RpflG i. V. m. den §§ 793, 567 ZPO. Sie ist in der Sache auch begründet.

5

Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten mit dem Hauptsache-Titel vom jeweiligen Vollstreckungsorgan zu prüfen ist. Grundsätzlich ist gemäß § 780 Abs. 1 S. 1 aber zu untersuchen, ob die veranlagten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung des mit dem Hauptsache-Titel ausgewiesenen Anspruches sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren (Stöber, Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 15). Für die Berücksichtigung eines Ansatzes gelten aber die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung der Kosten. Daher genügt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, dass der Ansatz glaubhaft gemacht ist im Sinne des § 104 Abs. 2. Die Glaubhaftmachung muss sich auf Entstehen, Höhe und Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten erstrecken. Für einen Rechtsanwalt erwachsene Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt dessen Versicherung, dass diese Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 S. 2). Das Vollstreckungsorgan kann zwar vom Gläubiger eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen, dies verlangt die Glaubhaftmachung und die Notwendigkeit der Prüfung (LG Kaiserslautern, Rpfl. 1993, S. 29). Die Vorlage der Belege oder sonst förmliche Beweisführung ist nicht erforderlich. Es genügen die sonstigen geeigneten Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294, also auch die Versicherungen an Eides Statt und die anwaltliche Versicherung (Stöber, a.a.O., § 788, Rn. 15; Greger, Zöller, ZPO, § 295, Rn. 4 ff.).

6

Was sich von selbst versteht, also die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, die am selben Gericht entstanden sind, braucht im Übrigen nicht durch Vorlage von Belegen oder in anderer Form glaubhaft gemacht zu werden. Hierbei reicht die Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbarer Akten aus, wobei hierzu Gerichtsvollzieherakten nicht zu zählen sind (Stöber, a.a.O., § 788, Rn. 15).

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

8

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 nicht vorliegen.

 


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