1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers H. K. wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. November 2003 aufgehoben.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer angemeldete Forderung über 503.731,43 DM in die Tabelle aufzunehmen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.
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I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.11.2000 (AS 131) wurde über das Vermögen der G. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Dipl. Betriebswirt U. B. zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Gesellschaft war mit Gesellschaftsvertrag vom 21.04.1994 gegründet worden. Einzige Gesellschafterin war die Ehefrau des Beschwerdeführers, der zur Einzahlung des Stammkapitals eingereichte Scheck über 50.000,- DM stammte von dem Beschwerdeführer. Der Insolvenzverwalter nimmt deshalb an, dass Frau K. nur als „Strohfrau“ für den Beschwerdeführer handelte, sodass tatsächlich dieser selbst Gesellschafter der Firma sei. Ursprüngliche Geschäftsführer dieser Firma waren ein Sohn des Beschwerdeführers und Herr S., seit dem 22.07.1996 nur noch Herr S..
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Zu der ersten Gläubigerversammlung am 17. Januar 2001 vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Protokoll AS 197) erschien neben dem Insolvenzverwalter der Beschwerdeführer, der aufgrund der Anmeldung von Forderungen als Gläubiger gegen die G. GmbH ein Stimmrecht geltend machte. Das Stimmrecht wurde in der Verhandlung abgelehnt. Zu einer weiteren Gläubigerversammlung vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 21.2.2001(AS 233) erschien der Beschwerdeführer nicht.
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Die geltendgemachten Forderungen des Beschwerdeführers wurden von dem Insolvenzverwalter als eigenkapitalersetzend beurteilt und aus diesem Grund nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Es handelte sich dabei um von dem Beschwerdeführer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen in Höhe von 364.342,44 DM (Mietforderungen), 76.888,99 DM (Darlehensforderungen) sowie 62.500,- DM (sonstige Forderungen). Darüber hinaus machte er Eigentumsvorbehaltsrechte, Rechte aus einer Globalzession und ein Vermieterpfandrecht geltend.
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Eine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Rechte erging in dem Insolvenzverfahren nicht.
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Nach Vorlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters stimmte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23.9.2003 der Schlussverteilung zu und setzte den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung auf den 12.11.2003 fest (AS 379). Die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO erfolgte in der Ausgabe 39 des Staatsanzeigers vom 6.10.2003 (AS 419). Am 23.10.2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen Klage, mit der er begehrte, den Insolvenzverwalter zu verurteilen, die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von 257.553,74 EUR zur Insolvenztabelle anzuerkennen.
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Im Schlusstermin vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 12.11.2003 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, da dort seine Forderungen nicht aufgenommen wurden. Das Amtsgericht wies sogleich durch Beschluss die Einwendung des Beschwerdeführers gegen die Nichtberücksichtigung in der Tabelle zurück, da die Frist des § 189 Abs. 1 InsO zur Erhebung der Klage versäumt worden sei (AS 425). Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 19.11.2003 „Erinnerung“ ein (AS 451 ff). Er rügt zum einen, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 175 InsO zur Aufnahme der streitigen Forderungen in die Tabelle verpflichtet gewesen sei, sodass kein Fall des § 189 InsO vorliege. Zum anderen sei auch bei Anwendung von § 189 InsO die Frist gewahrt, da der Veröffentlichungstag i.S.v. § 9 Abs.1 S.3 InsO nicht mit dem Erscheinungstag gleichzusetzen sei. Durch Beschluss des Amtsgericht Waldshut-Tiengen vom 27.11.2003 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 197 Abs.3, 194 Abs. 2 InsO statthaft. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht, insbesondere ist die falsche Bezeichnung als „Erinnerung“ unschädlich.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die von dem Beschwerdeführer angemeldeten Forderungen entgegen dem amtsgerichtlichen Beschluss gemäß § 175 InsO in der Tabelle zu berücksichtigen waren. Ob sie auch im Schlussverzeichnis zu berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand des durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Beschlusses, sodass hierüber nicht entscheiden zu ist.
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1. Gemäß § 175 Abs.1 InsO hat der Insolvenzverwalter jede angemeldete Forderung mit den Angaben nach § 174 InsO in die Insolvenztabelle aufzunehmen. Bei den Forderungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Forderungen, die dieser gemäß § 174 Abs.1 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet hat, sodass ihre Aufnahme erfolgen musste. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Insolvenzverwalters um eigenkapitalersetzende und damit nachrangige Forderungen i.S.v. § 174 Abs.3 InsO handelt, zu deren Anmeldung die erforderliche Aufforderung fehlt. Der Insolvenzverwalter ist nämlich insoweit an die Auffassung des Gläubigers gebunden. Eine Zurückweisungsbefugnis besteht nicht, wenn die Anmeldung einer nachrangigen Forderung ohne Hinweis auf diesen Charakter erfolgt. Vielmehr ist eine solche Anmeldung einzutragen und die Forderung sodann im Prüfungstermin zu bestreiten (vgl. Eickmann/Irschlinger, RN 10 zu § 175 u. RN 16 zu § 174; Uhlenbruck, RN 25 f zu § 174). Die Zurückweisung war daher fehlerhaft, die Auffassung des Insolvenzverwalters findet in Literatur und Rechtsprechung keine Stütze.
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2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er an weiteren Terminen nicht teilnahm und die Entscheidung des Insolvenzverwalters zunächst hinnahm. Dies beruhte nämlich darauf, dass dem Gläubiger gegen die Ablehnung der Eintragung in die Tabelle kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Eickmann/Irschlinger, RN 7 zu § 175). Der Beschwerdeführer hatte daher keine Möglichkeit sich gegen die Ablehnung der Eintragung zur Wehr zu setzen und keine Veranlassung, an weiteren Terminen in dem Verfahren teilzunehmen. Dies macht aber nicht die Aufnahme der Forderungen in die Tabelle entbehrlich.
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3. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob eine am 23.10.2003 beim Landgericht Waldshut-Tiengen eingereichte Feststellungsklage verspätet ist. § 189 InsO, der die zweiwöchige Ausschlussfrist regelt, betrifft nämlich Insolvenzgläubiger, deren Forderung zwar in die Insolvenztabelle aufgenommen, sodann aber nicht gemäß § 178 InsO festgestellt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die sich ausdrücklich mit „bestrittenen“ Forderungen, also Forderungen, die Aufnahme in die Insolvenztabelle gefunden haben, gegen die aber vom Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben wurde, befasst. Nur für derartige Forderungen ist es dem Gläubiger auch möglich, gemäß § 180 InsO Feststellungsklage zu erheben. Eine analoge Anwendung des § 189 InsO kommt sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Systematik der Insolvenzordnung nicht in Betracht.
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Die Frage, ob überhaupt eine Eintragung nach § 175 InsO erfolgen muss, ist somit zutreffenderweise zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht worden. Erst nach der Eintragung, zu der der Konkursverwalter verpflichtet ist, ist die Berechtigung ggf. im Klagverfahren nach § 180 InsO zu prüfen.
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4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte nach § 3 ZPO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei einer Forderungshöhe von 257.553,74 EUR und einer ohne die Forderung des Beschwerdeführers zu erwartenden Quote von zwischen 5% und 10%, die sich bei einer Berücksichtigung der streitigen Forderung weiter reduzieren würde, der Wert der Forderungen auf ca. 9.600,- EUR zu schätzen ist. Dies entspricht auch der Schätzung des Beschwerdeführers in der Klagschrift. Das Interesse an der Anmeldung dieser Forderungen zur Konkurstabelle schätzt die Kammer auf die Hälfte dieses Wertes.
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