1. Der Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 04.06.2012 und die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin vom 05.03.2012 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Schuldner in der Zwangsvollstreckungssache 3 DR 170/12 zum Zweck der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses laut eidesstattlicher Versicherung vom 12.01.2012 hinsichtlich der Art und des Umfangs der Tätigkeit des Schuldners für die Firma L… GmbH zu laden.
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| Am 12.01.2012 gab der Schuldner auf Antrag der Beschwerdeführerin vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin die eidesstattliche Versicherung ab. Unter dem Punkt „Arbeitseinkommen“ gab er ein monatliches Brutto- wie Nettoeinkommen von 400,- EUR an, als Arbeitgeberin nannte er die L… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin S... N…, …. Bei der Geschäftsführerin handelt es sich um die Ehefrau des Schuldners, bei der Geschäftsadresse um die Wohnanschrift des Schuldners. |
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| Bereits am 17.05.2011 waren der Schuldner und seine Ehefrau in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schopfheim, an dem die Beschwerdeführerin als Klägerin beteiligt war, vernommen bzw. angehört worden und hatten nähere Angaben über die Erwerbstätigkeit des Schuldners gemacht. |
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| Mit Schreiben vom 31.01.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit um zu überprüfen, ob hier verschleiertes Arbeitseinkommen vorliege. Die Gerichtsvollzieherin kündigte mit Schreiben vom 08.02.2012 die Ablehnung dieses Antrags ab. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.02.2012 Erinnerung ein, mit Schreiben vom 05.03.2012 erfolgte die angekündigte Ablehnung des Antrags durch die Gerichtsvollzieherin. |
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| Das Amtsgericht Schopfheim hat die Erinnerung mit Beschluss vom 07.05.2012, dem Gläubigervertreter zugegangen am 10.05.2012, als unbegründet zurückgewiesen, da das Vermögensverzeichnis des Schuldners umfassend ausgefüllt und weder lückenhaft, unklar noch widersprüchlich sei. Weitere Nachfragen seien im Übrigen durch die Angaben in dem Zivilrechtsstreit geklärt worden. |
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| Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 22.05.2012, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag. |
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| Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. |
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| Sie hat auch in der Sache Erfolg. |
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| Dem Gläubiger steht nämlich bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein Fragerecht zu, aus dem sich auch das Recht des Gläubigers ableitet, Fragen - insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinausgehen - schriftlich einzureichen, damit der Schuldner diese zur Vervollständigung des Vermögensbildes beantwortet (vgl. LG Essen, Beschluss vom 29.08.2008, 16a T 69/08 m.w.N.). Dieses Fragerecht unterliegt engen Grenzen, die sich aus dem Zweck der Offenbarungspflicht ergeben und enthält kein umfassendes Ausforschungsrecht. Erforderlich ist, dass die Fragen in Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall stehen. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass es konkrete Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte des Schuldners gibt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2012, I ZB 2/11; LG Münster, Beschluss v. 25.08.2009, 5 T 376/09; AG Lahr, Beschluss v. 10.06.2011, M 1636/10;). |
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| Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier vor, da der Schuldner nach seinen Angaben lediglich über ein Arbeitseinkommen von 400,- EUR monatlich verfügt, das er in einer von seiner Ehefrau geführten Firma erzielt. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Gläubiger dann vom Schuldner die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zur ausgeübten Tätigkeit nach Art und Umfang der Tätigkeit und Arbeitszeit bei einem Drittschuldner verlangen kann, wenn es nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht völlig fern liegt, dass im Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber ein Teil des Einkommens des Schuldners im Sinne von § 850 h ZPO verschleiert werden könnte (vgl. AG Nürtingen, Beschluss v. 05.12.2008, 1 M 2460/08; LG Ingolstadt, Beschluss v. 13.03.2010, 13 T 1908/09; LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.07.2008, 5 T 48/08 m.w.N.) Dieser nicht völlig fernliegende Verdacht ergibt sich hier daraus, dass der Schuldner bei einer von seiner Ehefrau geführten Firma beschäftigt ist und dort ein ungewöhnlich niedriges Einkommen erzielt. Bereits der Umstand, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein ungewöhnlich geringes Arbeitsentgelt angibt, begründet nach der Rechtsprechung nämlich eine Anfangswahrscheinlichkeit, dass hier ein verschleiertes Arbeitseinkommen vorliegen könnte (LG Ingolstadt, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier ein persönliches Näheverhältnis zu dem Arbeitgeber bzw. dessen Geschäftsführerin besteht. |
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| Dass die Gläubigerin aus einem Zivilrechtsstreit bereits Informationen über die Tätigkeit des Schuldners erhalten hat, ändert hieran nichts. Zum einen erfolgten diese Angaben bereits im Mai 2011, sodass sich hier inzwischen Änderungen ergeben haben können. Zum anderen hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass die erforderlichen Angaben zu Protokoll der Gerichtsvollzieherin erklärt werden und der Schuldner die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert. Eine anderweitige Erlangung dieser Informationen steht dem nicht gleich (vgl. LG Ingolstadt, a.a.O.). |
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| Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da weder zu Lasten des nicht angehörten Schuldners noch zu Lasten der Gerichtsvollzieherin oder der Staatskasse eine Kostenentscheidung ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004, IXa ZB 297/03; Zöller, RN 34 zu § 766). |
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