1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.196,43 Euro sowie einer Auslage für Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 Euro, und zwar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 im Hinblick auf den ersten Betrag und seit dem 30.05.2012 im Hinblick auf den zweiten Betrag, gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtanwalt …, freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 52.000,00 Euro festgesetzt.
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| Mit vorliegender Klage macht die Klägerin eine Versicherungsleistung aus einer Unfalltodversicherung geltend. |
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| Die Klägerin ist die Tochter des am 21.08.2011 im Alter von 75 Jahren verstorbenen … …. Dieser hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung unter der Vertragsnummer LV ...783, welche als Zusatzleistung für den Fall des Unfalltodes eine Leistung von 52.000,00 Euro vorsah. Alleinige Bezugsberechtigte dieser Unfalltodleistung ist die Klägerin. |
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| Der Vater der Klägerin stolperte am 06.07.2011 gegen 01:00 Uhr in seiner Wohnung und zog sich hierbei eine Femurfraktur des linken Oberschenkels zu. Unmittelbar danach wurde er im Krankenhaus L. aufgenommen und noch am selben Tag in die Universitätsklinik Freiburg verlegt, wo die Fraktur operativ versorgt wurde. Am 21.07.2011 kam es zur Verlegung in die Klinik für Gerento- und Neuropsychiatrie des Zentrums für Psychiatrie E., wo die stationäre Versorgung fortgeführt wurde. Dort wurde an der linken Ferse des Patienten ein Druckgeschwür (Dekubitus) festgestellt. Auf Grund einer inkarzerierten Nabelhernie kam es zur erstmaligen Verlegung in das Kreiskrankenhaus E.. Nach der dort erfolgten Operation wurde der Patient wieder in das Zentrum für Psychiatrie E. zurückverlegt, wo er bis zum 15.08.2011 verblieb. Wegen einer Sepsis bei Unterschenkelnekrosen, welche sich aus dem Dekubitus der linken Ferse entwickelt hatte, wurde der Patient erneut in das Kreiskrankenhaus E. verlegt. Dort wurde am 16.08.2011 der linke Unterschenkel amputiert. Die aus dem Dekubitus entstandene Sepsis bestand jedoch fort. Der Patient verstarb am 21.08.2011 an deren Folgen. |
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| Mit Schreiben vom 02.01.2012 lehnte die Beklagte die Erbringung jedweder Leistung aus der Unfalltod-Zusatzversicherung gegenüber der Klägerin ab. Hierzu führte sie aus, sie könne nicht ersehen, dass der Sturz von … … die unmittelbare oder mittelbare Todesursache gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine schwere Erkrankung zum Tod geführt habe. Hierauf forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2012 zur Erbringung der Unfalltodleistung von 52.000,00 Euro und zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 Euro bis zum 29.02.2012 auf. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wurden von der Klägerin bislang nicht beglichen. |
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| Die Klägerin behauptet, dass der Tod ihres Vaters letztlich durch den Unfall am 06.07.2011 verursacht wurde. Der Unfall habe zu den Krankenhausaufenthalten geführt, in deren Rahmen - für sich genommen unstreitig - sich der Dekubitus und daraus die Sepsis entwickelt und schließlich zu seinem Tod geführt habe. Sie ist der Auffassung, das Auftreten eines Dekubitus während einer stationären Behandlung sowie eine daraus folgende Sepsis mit anschließendem Tod seien nicht derart fernliegend, dass sie den unfallbedingt begonnen Kausalverlauf unterbrochen hätten. |
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| die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu bezahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, sie von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 Euro sowie einer Auslage für Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 Euro, und zwar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 im Hinblick auf den ersten Betrag und seit Rechtshängigkeit im Hinblick auf den zweiten Betrag, an Rechtsanwalt … freizustellen. |
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| Die Beklagte behauptet, der Tod von … … beruhe nicht auf dem Unfall, sondern auf seinen - für sich genommen unstreitigen - internistischen Vorerkrankungen, nämlich einer Nieren- und Herzinsuffizienz sowie einer fortgeschrittenen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Letztere habe zu den Unterschenkelnekrosen geführt und die Unterschenkelamputation notwendig gemacht. Jedenfalls hätten sich die Vorerkrankungen zu mindestens 25 Prozent ausgewirkt, weshalb sich die Leistung nach den Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung entsprechend mindere. |
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| Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auch mündlich erläutert wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 12.12.2012 (AS 135) und auf das Protokoll vom 15.03.2013 (AS 179) Bezug genommen. |
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| Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. |
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| Der Klägerin als Bezugsberechtigter steht im Hinblick auf den Tod ihres Vaters … … ein Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme aus der in Rede stehenden Unfalltod-Zusatzversicherung, jedoch abzüglich einer hälftigen Leistungskürzung, mithin in Höhe von 26.000,00 Euro zu. |
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| Gemäß § 1 Nr. 1 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung wird die Versicherungssumme ausgezahlt, wenn der Unfall sich nach In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung ereignet hat und der Tod während der Dauer der Zusatzversicherung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. So verhielt es sich hier. Allerdings vermindert sich gemäß § 4 der Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung die Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung, soweit an der Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt haben. Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten als Unfallversicherer, wie sich aus § 182 VVG ergibt, während die Klägerin hinsichtlich der Frage, ob das Unfallereignis überhaupt (mit)ursächlich gewirkt hat, beweispflichtig ist. |
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| Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Sturz mit der Femurfraktur und der nachfolgenden operativen Versorgung eine Kette weiterer Erkrankungen beginnend mit einem hirnorganischen Psychosyndrom in Gang gesetzt hat, welche zum Tode des Versicherungsnehmers führten, und er ohne das Sturztrauma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht am 21.08.2011 verstorben wäre. Das Gericht folgt insoweit dem schriftlichen Gutachten vom 12.12.2012 sowie den überzeugenden und von Sachkunde getragenen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. K… in der mündlichen Verhandlung. Hiernach habe der Versicherungsnehmer zwar an erheblichen Vorerkrankungen gelitten, nämlich an einer Herzerkrankung, an Vorhofflimmern, einer arteriellen Verschlusskrankheit mit Hauptlokalisation im Bereich der Beine sowie an Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit. Trotz einer vor diesem Hintergrund reduzierten Lebenserwartung hätte er ohne den häuslichen Unfall noch einige Jahre leben können. Dieser habe das weitere Geschehen ausgelöst, wenn auch der Versicherungsnehmer nicht an typischen Komplikationen verstorben sei, die sich unmittelbar aus der Behandlung der Femurfraktur ergeben hätten. Vielmehr sei deren operative Versorgung nach Aktenlage komplikationslos verlaufen. Im postoperativen Verlauf sei der Versicherungsnehmer jedoch verwirrt gewesen. Hierbei habe es sich um ein Durchgangssyndrom gehandelt, das bei Patienten dieses Alters nicht ungewöhnlich sei, noch dazu bei den gegebenen Vorerkrankungen. Im weiteren Verlauf habe der Versicherungsnehmer nicht mobilisiert werden können, was zu dem Dekubitus und in der Folge zu der tödlich verlaufenen Sepsis geführt habe. |
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| Weiterhin hat die Beweisaufnahme erwiesen, dass die Vorerkrankungen zu mindestens 25 Prozent bei dem durch das Unfallereignis verursachten Todeseintritt mitgewirkt haben. Zur Frage des Mitwirkungsanteils der Vorerkrankungen erklärte der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar, dass diese eine maßgebliche Rolle gespielt hätten, die weit über 25 Prozent hinausgehe. Zum einen sei der bei dem Versicherungsnehmer eingetretene Verwirrtheitszustand durch die ihn beeinträchtigenden Vorerkrankungen begünstigt worden. Zum anderen habe der Versicherungsnehmer auf Grund seiner vielen Vorerkrankungen nicht in ausreichender Weise mobilisiert werden können. Dass es bei einem liegenden Patienten mit einer hauptsächlich im Bereich der Beine angesiedelten Verschlusskrankheit dort zu einem Dekubitus komme, sei eine durchaus typische Erscheinung. |
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| Das Gericht schätzt die Höhe des anzurechnenden Mitwirkungsanteils der Vorerkrankungen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 50 Prozent (vgl. zum Beweismaß: BGH, NJW 2012, 392). Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung einen Mitwirkungsanteil von 70 Prozent angenommen, hierbei aber zu erkennen gegeben, dass es sich lediglich um eine grobe Schätzung handele. Bei der gerichtlichen Schätzung fand Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen Patienten erhöhten Alters handelte. Dies war angezeigt, zumal der Sachverständige selbst erklärte, die Mortalitätszahlen nach einer Operation würden bei Alterspatienten um 10 bis 20 Prozent höher liegen als bei Patienten durchschnittlichen Alters. Weiterhin wurde in Rechnung gestellt, dass der Sturz und die Vorerkrankungen Bedingungen sind, die erst durch ihr Zusammenwirken den Tod herbeigeführt haben. Dafür, von einem geringeren Mitwirkungsanteil als 50 Prozent auszugehen, bestand aber keine Veranlassung. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass der Sturz für sich genommen nicht geeignet war, schwere Gesundheitsschäden hervorzurufen, und die Behandlung der auf ihn zurückzuführenden Femurfraktur ohne Komplikationen verlief, während es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Hochrisikopatienten mit einem vielschichtigen Krankheitsbild handelte. |
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| Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. |
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| Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.196,43 Euro, sich bei einem Gegenstandswert von 26.000,00 Euro zusammensetzend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 985,40 Euro, der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nummer 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro sowie der Umsatzsteuer auf die Vergütung gemäß Nummer 7008 VV RVG in Höhe von 191,03 Euro, sowie einer Auslage für Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 Euro gegenüber Herrn Rechtanwalt …, zu. |
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| Der Freistellungsanspruch erstreckt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf die gesetzlichen Zinsen, bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aber erst ab dem 01.03.2012, zumal die Beklagte insoweit mit einer Zahlungsfrist bis zum 29.02.2012 angemahnt wurde. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. |
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| Der Klägerin als Bezugsberechtigter steht im Hinblick auf den Tod ihres Vaters … … ein Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme aus der in Rede stehenden Unfalltod-Zusatzversicherung, jedoch abzüglich einer hälftigen Leistungskürzung, mithin in Höhe von 26.000,00 Euro zu. |
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| Gemäß § 1 Nr. 1 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung wird die Versicherungssumme ausgezahlt, wenn der Unfall sich nach In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung ereignet hat und der Tod während der Dauer der Zusatzversicherung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. So verhielt es sich hier. Allerdings vermindert sich gemäß § 4 der Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung die Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung, soweit an der Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt haben. Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten als Unfallversicherer, wie sich aus § 182 VVG ergibt, während die Klägerin hinsichtlich der Frage, ob das Unfallereignis überhaupt (mit)ursächlich gewirkt hat, beweispflichtig ist. |
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| Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Sturz mit der Femurfraktur und der nachfolgenden operativen Versorgung eine Kette weiterer Erkrankungen beginnend mit einem hirnorganischen Psychosyndrom in Gang gesetzt hat, welche zum Tode des Versicherungsnehmers führten, und er ohne das Sturztrauma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht am 21.08.2011 verstorben wäre. Das Gericht folgt insoweit dem schriftlichen Gutachten vom 12.12.2012 sowie den überzeugenden und von Sachkunde getragenen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. K… in der mündlichen Verhandlung. Hiernach habe der Versicherungsnehmer zwar an erheblichen Vorerkrankungen gelitten, nämlich an einer Herzerkrankung, an Vorhofflimmern, einer arteriellen Verschlusskrankheit mit Hauptlokalisation im Bereich der Beine sowie an Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit. Trotz einer vor diesem Hintergrund reduzierten Lebenserwartung hätte er ohne den häuslichen Unfall noch einige Jahre leben können. Dieser habe das weitere Geschehen ausgelöst, wenn auch der Versicherungsnehmer nicht an typischen Komplikationen verstorben sei, die sich unmittelbar aus der Behandlung der Femurfraktur ergeben hätten. Vielmehr sei deren operative Versorgung nach Aktenlage komplikationslos verlaufen. Im postoperativen Verlauf sei der Versicherungsnehmer jedoch verwirrt gewesen. Hierbei habe es sich um ein Durchgangssyndrom gehandelt, das bei Patienten dieses Alters nicht ungewöhnlich sei, noch dazu bei den gegebenen Vorerkrankungen. Im weiteren Verlauf habe der Versicherungsnehmer nicht mobilisiert werden können, was zu dem Dekubitus und in der Folge zu der tödlich verlaufenen Sepsis geführt habe. |
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| Weiterhin hat die Beweisaufnahme erwiesen, dass die Vorerkrankungen zu mindestens 25 Prozent bei dem durch das Unfallereignis verursachten Todeseintritt mitgewirkt haben. Zur Frage des Mitwirkungsanteils der Vorerkrankungen erklärte der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar, dass diese eine maßgebliche Rolle gespielt hätten, die weit über 25 Prozent hinausgehe. Zum einen sei der bei dem Versicherungsnehmer eingetretene Verwirrtheitszustand durch die ihn beeinträchtigenden Vorerkrankungen begünstigt worden. Zum anderen habe der Versicherungsnehmer auf Grund seiner vielen Vorerkrankungen nicht in ausreichender Weise mobilisiert werden können. Dass es bei einem liegenden Patienten mit einer hauptsächlich im Bereich der Beine angesiedelten Verschlusskrankheit dort zu einem Dekubitus komme, sei eine durchaus typische Erscheinung. |
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| Das Gericht schätzt die Höhe des anzurechnenden Mitwirkungsanteils der Vorerkrankungen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 50 Prozent (vgl. zum Beweismaß: BGH, NJW 2012, 392). Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung einen Mitwirkungsanteil von 70 Prozent angenommen, hierbei aber zu erkennen gegeben, dass es sich lediglich um eine grobe Schätzung handele. Bei der gerichtlichen Schätzung fand Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen Patienten erhöhten Alters handelte. Dies war angezeigt, zumal der Sachverständige selbst erklärte, die Mortalitätszahlen nach einer Operation würden bei Alterspatienten um 10 bis 20 Prozent höher liegen als bei Patienten durchschnittlichen Alters. Weiterhin wurde in Rechnung gestellt, dass der Sturz und die Vorerkrankungen Bedingungen sind, die erst durch ihr Zusammenwirken den Tod herbeigeführt haben. Dafür, von einem geringeren Mitwirkungsanteil als 50 Prozent auszugehen, bestand aber keine Veranlassung. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass der Sturz für sich genommen nicht geeignet war, schwere Gesundheitsschäden hervorzurufen, und die Behandlung der auf ihn zurückzuführenden Femurfraktur ohne Komplikationen verlief, während es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Hochrisikopatienten mit einem vielschichtigen Krankheitsbild handelte. |
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| Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. |
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| Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.196,43 Euro, sich bei einem Gegenstandswert von 26.000,00 Euro zusammensetzend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 985,40 Euro, der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nummer 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro sowie der Umsatzsteuer auf die Vergütung gemäß Nummer 7008 VV RVG in Höhe von 191,03 Euro, sowie einer Auslage für Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 Euro gegenüber Herrn Rechtanwalt …, zu. |
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| Der Freistellungsanspruch erstreckt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf die gesetzlichen Zinsen, bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aber erst ab dem 01.03.2012, zumal die Beklagte insoweit mit einer Zahlungsfrist bis zum 29.02.2012 angemahnt wurde. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. |
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