Urteil vom Landgericht Wiesbaden (1. Zivilkammer) - 1 O 26/12
nachgehend BGH, 22. Oktober 2014, IV ZR 303/13, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
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Die Klägerin schloss bei der Beklagten unter Geltung der AVB 92 ab dem 01.01.1995 eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab, nach der auch Versicherungsschutz für Eigenschäden nach Ziffer 2 Abs. 4 des Rahmenabkommens bestand. Die Beklagte hat nach Ziffer 11 des Rahmenabkommens 1996 für 50% eines etwaigen Vermögensschadens aufzukommen. Der Selbstbehalt der Klägerin beträgt DM 5.000,-. Die Klägerin meldete den von ihr behaupteten Vermögensschaden der Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2001. Nach wechselseitiger Korrespondenz stellte die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2002 zuletzt Nachfragen an die Klägerin. Im Jahr 2010 beauftragte die Klägerin die Versicherungsberatungskanzlei A mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dieser Angelegenheit. Auch der Makler der Klägerin (B) nahm im Jahr 2010 Verhandlungen mit der Beklagten auf. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
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Die Klägerin behauptet, durch eine unterlassene Abfrage der Daten der Frau C bei deren Arbeitgeber sei ihr ein Schaden wegen Krankenhauskosten in Höhe von Euro 31.139,21 entstanden, weshalb unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der auf die Beklagte entfallende Anteil Euro 14.291,38 betrage. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Seiten 4 bis 6 der Anspruchsbegründung vom 12.03.2012 verwiesen. Die Klägerin behauptet ferner, dass sich die Beklagte dazu bereit erklärt habe, in die Deckungsprüfung einzutreten und sich nicht auf Verjährung zu berufen. Zum Beweis beruft sich die Klägerin auf die E-Mail von B vom 12.09.2011, Anlage K 15. Die Klägerin hat zudem eine E-Mail der Beklagten vom 10.10.2011 vorgelegt. Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Dies ergebe sich auch aus § 12 Abs. 2 VVG a.F..
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Auf Antrag der Klägerin wurde am 30.12.2011 ein Mahnbescheid durch das Amtsgericht Hünfeld über 24.295,34 Euro erlassen.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 14.291,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet das Verhalten der Mitarbeiterin D sowie den Vermögensschaden mit Nichtwissen. Sie ist im Übrigen der Auffassung, dass der Anspruch verjährt sei, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin ca. 8 Jahre nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 15.03.2002 reagiert habe.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.291,38 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Denn unabhängig von der Frage, ob dieser Anspruch bestanden hat, ist er jedenfalls verjährt.
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1. Der streitgegenständliche Anspruch war spätestens am 15.07.2002 fällig. Zwar tritt nach § 11 Abs. 1 VVG a.F. die Fälligkeit erst mit der Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung der Beklagten nötigen Erhebungen ein, so dass der geltend gemachte Anspruch wegen der nicht abgeschlossenen Erhebungen, die die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2002 noch anstellen wollte, grundsätzlich noch nicht fällig wäre. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Klägerin allein durch das unterlassene Mitwirken bei den Erhebungen die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung beliebig hinausschieben könnte. Der Verjährungsbeginn ist daher vorzuverlegen, wenn der Versicherungsnehmer, mithin die Klägerin, seine Mitwirkung treuwidrig unterlässt (vgl. BGH VersR 2002, 698 ). Von einem solchen treuwidrigen Unterlassen seitens der Klägerin ist hier auszugehen. Denn mit Schreiben vom 15.03.2002 hat die Beklagte um eine eigenverantwortliche Stellungnahme der den behaupteten Schaden verursachenden Frau D gebeten und diese Bitte nachvollziehbar begründet. Die daraufhin folgende Untätigkeit der Klägerin über einen Zeitraum von etwa 8 Jahren kann daher nur als treuwidrig angesehen werden, da mit noch weiterem Zeitablauf eine genaue Sachverhaltsaufklärung durch eine durch Zeitablauf schwächer werdende Erinnerung des Geschehens vereitelt worden ist. Eine solche Stellungnahme hätte nach dem Dafürhalten des Gerichts der Beklagten spätestens bis zum 15.07.2002 vorgelegt werden können.
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2. Damit begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. mit Schluss des Jahres 2002. Diese zweijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt des Antrags vom 28.12.2011 auf Erlass des Mahnbescheides bereits abgelaufen. Zwar war gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs grundsätzlich bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Beklagten, mithin einer eindeutigen abschließenden Stellungnahme zu Grund und Umfang der Leistungspflicht gehemmt (vgl. nur BGH JR 1984, 279). Diese Hemmung entfällt jedoch nicht ausnahmslos erst mit der abschließenden Erklärung des Versicherers (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 239). Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Abs. 2 VVG a.F. war es, die Versicherungsnehmer vor allem für den Fall lang andauernder Verhandlungen mit dem Versicherer zu schützen und ihn, solange seine Ansprüche noch in der Schwebe sind, vor dem Weiterlaufen der Verjährung zu bewahren (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dieser Schutzgedanke verliert jedoch dann seine Berechtigung, wenn für den Versicherungsnehmer keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht, insbesondere wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen Sinn mehr hätte und eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher einen endgültigen Bescheid des Versicherers nicht mehr erwartet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor, da die Klägerin über einen Zeitraum von knapp 8 Jahren auf das Schreiben der Beklagten vom 18.03.2002 nicht reagiert hat. Neben dem alleinigen Zeitablauf tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Klägerin offensichtlich die von der Beklagten geforderte Stellungnahme der Mitarbeitern D, die den behaupteten Vermögensschaden herbeigeführt haben soll, nicht beigebracht hat. Die Nichtvorlage einer solchen Stellungnahme führt nicht nur infolge des Zeitablaufs dazu, dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Deckungsanspruch nicht mehr weiterverfolgt würde. Denn die Klägerin hätte als Arbeitgeberin der Frau D unschwer eine entsprechende Erklärung beibringen können, da Frau D weisungsgebunden war. Die Nichtbeibringung einer solchen Stellungnahme lässt verbunden mit der Nichtweiterverfolgung des Anspruchs vor allem im Hinblick auf die infolge des weiteren Zeitablaufs zunehmende Eintrübung der Erinnerungsfähigkeit der Mitarbeiterin D nur den Schluss darauf zu, dass die Klägerin den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen wollte. Daher fiel spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 die Hemmungswirkung weg, so dass die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 vollendet worden ist. Der am 28.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides konnte daher die Verjährung nicht weiter hemmen.
Die Beklagte hat auf die Einrede der Verjährung auch nicht verzichtet. Denn die Klägerin konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht beweisen, dass die Beklagte einen solchen Verzicht erklärt hat. Zum Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin lediglich die E-Mail (Anlage K 15) vorgelegt, aus der sich eine entsprechende Erklärung der Beklagten gerade nicht ergibt. Vielmehr ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 10.10.2011 (Anlage K 16), dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung auf die Verjährungseinrede ausdrücklich nicht verzichtet wird. In dieser E-Mail ist ausdrücklich benannt, dass es bei dem streitgegenständlichen Schadensfall in jedem Fall bei der Verjährungseinrede bleibt. Weitere Beweismittel hat die Klägerin nicht benannt.
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II.
Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus § 291 BGB.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
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Soweit die Klägerin den Anspruch begründet hat, ist sie unterlegen, so dass sie nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen hat. Soweit den erlassenen Mahnbescheid nicht über einen Betrag von Euro 14.291,38 hinaus begründet hat, hat sie konkludent die Klage zurückgenommen, so dass sie nach § 269 Abs. 3 ZPO insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
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IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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Referenzen
- 7 U 276/12 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 303/13 1x (nicht zugeordnet)