Urteil vom Landgericht Wiesbaden (1. Zivilkammer) - 1 O 351/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll- streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Persönlichkeitsverletzung aufgrund einer behaupteten Erklärung des Pressesprechers des Hessischen Finanzministeriums.

Der Kläger war seit 1967 bei dem Beklagten in verschiedenen Funktionen als Finanzbeamter tätig. Zuletzt war er als Oberamtsrat u.a. als Sachgebietsleiter im Finanzamt Frankfurt am Main V eingesetzt. Nach seiner Pensionierung zum 30.04.2009 erhielt der Kläger am 07.05.2009 die Zulassung als Steuerberater und ließ sich als solcher nieder. Anfang Mai 2009 erhielten der Kläger sowie sein ehemaliger Kollege xxx wegen ihrer Rolle in der Frankfurter Steuerfahnderaffäre den von der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler und der Juristenorganisation IALANA verliehenen "Whistleblower-Preis" 2009. Mit Email vom 06.05.2009 wandte sich der Redakteur der Streitverkündeten xxx an den damaligen Pressesprecher des Hessischen Finanzministeriums xxx, um eine Stellungnahme des Ministeriums zu dem im Zusammenhang mit der Steuerfahnderaffäre erhobenen Vorwürfen und der Preisverleihung zu erhalten. Am 07.05.2009 rief xxx xxx an, nahm zu dem Sachverhalt Stellung und erteilte Hintergrundinformationen. Der Redakteur der Streitverkündeten xxx verfasste daraufhin den Artikel "Ausgezeichnete Verräter - Zwei Ex-Steuerfahnder prangerten Missstände an und verloren ihren Job", der am 08.05.2009 in der Print-Ausgabe des Handelsblatts veröffentlicht wurde. In dem Artikel heißt es u.a.: "Auf eine Anfrage hin heißt es im Hessischen Finanzministerium zunächst abfällig, xxx und xxx litten unter Verfolgungswahn und der Whistleblower-Preis "ist schließlich nicht der alternative Nobelpreis".". Per Email vom 20.05.2009 wandte sich xxx an xxx und bat um Rückruf wegen der in dem Artikel geschilderten Aussagen aus dem Finanzministerium. xxx antwortete per Email vom gleichen Tage u.a.: "Sofern es um die von Ihnen zitierte Aussage aus dem Ministerium geht, so hatte ich darüber kurz mit Herrn xxx gesprochen." Mit Schreiben vom 18.05. und 29.07.2009 forderte der Klägervertreter den Beklagten zum Widerruf der Äußerung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und forderte gleichfalls die Anerkennung der mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Der Beklagte wies die Forderungen mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 04.08.2009 zurück. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen xxx wegen des Verdachts der Beleidigung und der Verleumdung erklärte der Zeuge xxx, dass er im Mai 2009 den Pressesprecher xxx im Ministerium angerufen habe. Dieser habe sich ihm gegenüber beklagt, dass der Redakteur des Handelsblatts seine Äußerungen, die er quasi nur nebenbei, also "Off the Records" erwähnt habe, in der Zeitung veröffentlicht habe. Das Wort "Verfolgungswahn" habe er allerdings nicht erwähnt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 17.03.2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Kläger behauptet, der Pressesprecher des Beklagten xxx habe bei dem Telefonat vom 07.05.2009 mit dem Redakteur der Streitverkündeten xxx erklärt, dass xxx und er unter Verfolgungswahn litten und der Whistleblower-Preis nicht der alternative Nobelpreis sei. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe und ihm aufgrund dessen ein Schmerzensgeld zustehe. Des Weiteren behauptet der Kläger, dass er aufgrund der Äußerungen des Beklagten Einnahmeausfälle im Rahmen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Steuerberater gehabt habe. Im Jahre 2009 hätte er ohne die Aussage des Beklagten anstelle des tatsächlich eingetretenen Verlustes in Höhe von 2.094,91 Euro Einkünfte von 5.000,00 Euro gehabt. Im Jahre 2010 hätte er anstelle des tatsächlich eingetretenen Verlustes von 6.098,28 Euro Einnahmen in Höhe von 10.000,00 Euro gehabt. Der Kläger meint, dass er die Differenzbeträge als Schadensersatz beanspruchen könne.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 20.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 18.05.2009, hilfsweise seit Rechtshängig- keit, zu zahlen,

  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 23.193,19 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.05.2009, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.762,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streitverkündete hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen.

Der Beklagte verweist darauf, dass der Pressesprecher xxx die behauptete Äußerung gegenüber dem Redakteur der Streitverkündeten nicht getätigt habe. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche unabhängig davon jedenfalls nicht zustünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder Ersatz eines Verdienstausfalls gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG.

Es kann dahinstehen, ob der ehemalige Pressesprecher des Beklagten xxx die von dem Kläger behaupteten und beanstandeten Äußerungen tatsächlich getätigt hat. Denn auch wenn sie tatsächlich getätigt wurden, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Geldentschädigung für einen immateriellen Schaden wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Insoweit ist bereits sehr zweifelhaft, ob die behauptete Äußerung des Pressesprechers, auch der Kläger litte unter Verfolgungswahn, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellte. In Bezug auf den Kläger stellte eine derartige Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Werturteil dar. Denn der Kläger litt unstreitig nicht unter psychiatrisch relevanten Störungen. Anders als im Falle xxx war er auch nicht aufgrund psychiatrisch relevanter Störungen gutachterlich als dienstunfähig eingestuft worden. Mangels Bezugs zu einer den Kläger betreffenden spezifischen Tatsachengrundlage könnte die Äußerung nur als Meinungsäußerung eingestuft werden. Dementsprechend beträfe sie nicht die Privatsphäre, die auch die Gesundheit des Betroffenen umfasst, sondern lediglich die Sozialsphäre in Form der Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 823, Randziffer 87). Der Persönlichkeitsschutz der Sozialsphäre reicht deutlich weniger weit als derjenige der Intim- und Privatsphäre. Hinsichtlich der behauptete Äußerung des Pressesprechers des Beklagten, der Kläger litte unter Verfolgungswahn, dürfte es an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht fehlen. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist Voraussetzung für jeden Abwehr- und Ersatzanspruch und muss in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden. Erforderlich ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Rechtswidrigkeit ist nur gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Be- lange der anderen Seite überwiegt. Dabei können dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Grundrechte des Handelnden, insbesondere die Meinungs- und die Pressefreiheit, gegenüberstehen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Randziffer 95). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Streit mit seinem Dienstherrn über von ihm als rechtswidrig eingestufte Weisungen seinerseits die Veröffentlichung der dienstinternen Umstände nicht nur geduldet und gebilligt hat, sondern diese sogar gefördert hat. Durch entsprechende Zitate und Billigung der Presseveröffentlichungen hat der Kläger den Beklagten schweren Vorwürfen ausgesetzt. Aufgrund dessen könnte eine entsprechende Äußerung des Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 10.5.2012, Aktenzeichen: 9 O 395/11).

Ein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens scheidet jedoch jedenfalls deshalb aus, weil im Falle der Tätigung der streitigen Äußerungen durch den Pressesprecher des Beklagten angesichts der Gesamtumstände keine hinreichend schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vorläge.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigungen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2014, Aktenzeichen: 1 U 156/16; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Randziffer 124). Insoweit ist hier von entscheidender Bedeutung, dass die behauptete Äußerung auf das Gespräch mit dem Redakteur der Streitverkündeten beschränkt blieb und der Redakteur die behauptete Äußerung sodann kommentierte und in einem Gesamtzusammenhang veröffentlichte, der sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers in keiner Weise nachhaltig abträglich oder nachhaltig auswirkte (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Denn die Darstellung der klägerischen Rolle ist in dem Artikel deutlich positiv ausgefallen. Es ist die Rede von "Missständen", die er angeprangert habe. Hinsichtlich des Whistleblower-Preises wird darauf hingewiesen, dass dieser von einer Vereinigung namhafter Wissenschaftler verliehen werde. Auf die Begründung der Preisverleiher wird ausdrücklich Bezug genommen. Betreffend die Rolle der Behörden ist von systematischem Mobbing die Rede. Aufgrund dessen erscheint eine Bewertung durch den Leser, dass der Kläger sich im Sinne der streitigen Behauptung des Pressesprechers des Beklagten querulatorisch und sachlich nicht nachvollziehbar verhalten habe, als fernliegend. Angesichts dieser Umstände ist die behauptete Äußerung im veröffentlichten Kontext in keiner Weise geeignet, sich nachhaltig abträglich auf den sozialen Achtungsanspruch des Klägers auszuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).

Soweit der Kläger darüber hinaus Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von 23.193,19 Euro für den Zeitraum von Mai 2009 bis Dezember 2010 geltend macht, hat er die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits in keiner Weise hinrei- chend substantiiert dargelegt.

Die behauptete Äußerung des Pressesprechers des Beklagten wäre am Tage der erstmaligen Zulassung des Klägers als freiberuflicher Steuerberater erfolgt. Es ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich, dass der Kläger im betreffenden Zeitraum unter normalen Umständen einen Verdienst in Höhe von 15.000,00 Euro erzielt hätte und nur aufgrund des Artikels im Handelsblatt entsprechende Mindereinnahmen hatte.

Mangels Hauptanspruchs fehlt auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 43.193,19 Euro (Antrag zu 1. 20.000,00 Euro gemäß den Angaben des Kläger und Antrag zu 2. 23.193,19 Euro).


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