Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (2. Strafkammer) - 2 Qs 77/16

Tenor

Auf die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.6.2015 (70 Gs 243/15) und vom 27.10.2015 (70 Gs 398/15) wird festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse sowie die auf diesen Beschlüssen beruhenden Durchsuchungen rechtswidrig waren.

Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2014 (70 Gs 591/14) und vom 30.11.2015 (70 Gs 466/15) werden als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit veranlassten notwendigen Auslagen des Beschuldigten sind zur Hälfte von dem Beschuldigten selbst zu tragen und fallen im Übrigen der Staatskasse zur Last.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen