Urteil vom Landgericht Wiesbaden (4. Zivilkammer) - 4 O 109/18

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen an die Schlüssigkeit des Vortrages des Klägers wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges

Orientierungssatz

Der Vortrag zu dem Vorhandensein von Abschalteinrichtungen ist unschlüssig, wenn sich dieser ausschliesslich auf einen nicht im Fahrzeug des Anspruchstellers verbauten Motortyp bezieht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 32.770 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger erwarb am 5.11.2013 bei dem Autozentrum XXX ein Fahrzeug der Marke Seat Leon mit der Fahrgestellnummer VSS... zum Kaufpreis von 32.770 € ( K 1, Anlagenband). Im Fahrzeug ist ein Motor der Generation EA 288 (EU 5) verbaut. Im Gegensatz zu den Motoren des Typs EA 189 (EU 5) mit 1,2 l, 1,6 l oder 2,0 l Hubraummotor ist dieser Motortyp nicht von einer Rückrufaktion betroffen.

Der Kläger ließ die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 26. 4. 2018 auffordern, bis zum 10.5.2018 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten (Anlage K 10, Anlagenband).

Der Kläger behauptet, Fahrzeuge mit den Motoren EA 189 seien von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, da es mit einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Beklagte habe auch für das streitgegenständliche Fahrzeug die Motoren gebaut und für dieses Fahrzeug die Systemsteuerungssoftware abgestimmt, bevor diese dann nur zur Endmontage an das jeweilige Werk weitergeleitet worden sei. Der Einbau der verbotenen Abgaseinrichtung sei in dem Wissen, dass sie gegen geltendes Recht verstoße, geschehen. Die Entwicklungsabteilung der Beklagten habe nicht ohne Kenntnis des Vorstands entschieden, die Bosch- Software, die sich auch im klägerischen Fahrzeug befinde, serienmäßig in die Motorserien aller konzernangehörige Fabrikate einbauen zu lassen. Die Beklagte habe gewusst, dass die Erwerber entsprechende Fahrzeuge kaufen werden, die den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro 5 Abgasnorm nicht entsprächen und dass daher aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen weder gemäß § 5 FZV zulassungsfähig sei, noch über eine EU- Typengenehmigung verfüge. Sie habe auch gewusst, dass jede von ihr ausgestellte EU- Konformitätsbescheinigung falsch sei. Sie habe ferner gewusst, dass entsprechende mangelbehaftete Fahrzeuge einen Wertverlust hinnehmen müssten, sobald die Mängel auf dem Markt bekannt würden. Der Erwerb des Fahrzeugs habe für den Kläger zur Konsequenz, dass er ein Fahrzeug besitze, das einen erheblich höheren Schadstoffausstoß besitze als seitens der Beklagten oder eines Tochterunternehmens angegeben. Für ihn sei jedoch gerade die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein schlagendes Kaufargument gewesen. Er trage das Risiko, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug aufgrund unmittelbarer Anwendung des §§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO mangels Genehmigung durch EU-Typengenehmigung stillgelegt werde. Das hätte die schwerwiegende Konsequenz, dass der Versicherungsschutz für das fragliche Fahrzeug erlöschen würde und zu einem Regress der Haftpflichtversicherung nach § 3 PflVersG führen könnte.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.770 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 6.11.2013 bis zur Rechtshängigkeit und seither nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer noch zu beziffernde Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer VSS.... zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.5.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befinde;

3. Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1698,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das nicht von der Rückrufaktion betroffene Fahrzeug unterliege keinem Wertverlust und es drohten weder Stilllegung, noch sonstige nachteiligen Folgen wie z.B der Entzug der Zulassung für Umweltzonen, höhere Steuerlast, Verlust des Versicherungsschutzes.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.7.2018 (Bl. 1 ff. der Akte und vom 21.11.2018 und den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 22.11.2018 (Bl. 81 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der umfangreiche Vortrag des Klägers zu einem Schadensersatzanspruch ist unschlüssig.

Der gesamte Vortrag bezieht sich ganz allgemein auf Motoren des Typs EA 189 (EU 5). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten befindet sich im Fahrzeug des Klägers kein Motor mit einer illegalen Abschalteinrichtung. Nicht alle PKWs aus dem XXX-konzern sind von der Abgasproblematik betroffen. Die betroffenen Motoren haben die Bezeichnung EA 189 (EU 5). Die Motoren EA 288 (EU 5), wie im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut, sind nicht von der Manipulation betroffen und unterliegen derzeit keinem Rückruf. Der Kläger hat auch nach Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen, inwieweit sein Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist und dass eine technische Überarbeitung durch einen Softwareupdate erforderlich sein wird, um einer Stilllegung und sonstigen Nachteilen zu entgehen.

Die auf Schadensersatz gerichtete Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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