Urteil vom Landgericht Wiesbaden (13. Zivilkammer) - 13 O 8/19

Leitsatz

Unlauteres Wettbewerbverhalten durch einen Verstoß gegen § 5 Abs.1 S.1 und 2 StBerG

Orientierungssatz

Die Regelung des § 5 Abs.1 S.1 und 2 StBerG dient sowohl dem Schutz der Verbraucher als auch anderen Marktteilnehmern, weshalb bei einem Verstoß hiergegen sogleich ein solcher i.S.d. § 3a UWG durch unlauteres Marktverhaltren vorliegt.

Ein Lohnsteuerhilfeverein gehört nicht zum Kreis der in §§ 3 und 3a StBerG genannten Personen und Vereinigungen, sondern ist nur berechtigt, im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG für seine Mitglieder beschränkte Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24. Juni 2021, 6 U 84/20, Urtil wurde in zweiter Instanz abgeändert, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Lohnsteuehilfeverein, Unterlassung von Steuerberatungsleistungen und Werbung für solche Leistungen.

Die Klägerin ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Steuerberaterkammer Hessens. Am 1.2.2019 wurde die Klägerin durch Übersendung eines Fotos darauf aufmerksam gemacht, dass vor einer Beratungsstelle des Beklagten in Idstein Schilder an der Wand angebracht beziehungsweise auf dem Gehweg aufgestellt waren, für deren Inhalt auf die Anlage K1 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen wird. Der Beratungsstellenleiter der Beklagten in Idstein, XXX, betreibt unter der gleichen Adresse aber in unterschiedlichen Räumen einen Buchhaltungsservice, dessen Inhaber er ist.

Der Beklagte ist nicht zum Steuerberater bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft registriert. Mit Schreiben vom 20.3.2019 (Anlage K2; Bl. 9 f. d.A.) ließ die Klägerin den Beklagten und dessen Beratungsstellenleiter XXX abmahnen. Daraufhin gab der Beratungsstellenleiter XXX eine auf sich persönlich lautende Unterlassungserklärung ab (Anlage K4; Bl. 14 d.A.). Die Abgabe einer Unterlassungserklärung auf den Beklagten lehnte er mit der Begründung ab, da er zu diesem lediglich in einem vertraglichen Verhältnis stehe, für ihn aber keine Erklärungen abgeben könne, wobei wegen weiterer Einzelheiten insoweit auf die E-Mail vom 1.4.2019 (Anlage K3; Bl. 13 d.A.) verwiesen wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte trete in unlauterer Weise zu ihren Kammerangehörigen in Wettbewerb, indem eher – so behauptet die Klägerin – Dienstleistungen anbiete und bewerbe, die das gesamte Spektrum der Steuerberatung umfassten. Er verstoße damit gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG, um damit den Umfang seiner Geschäftstätigkeit und seines Umsatzes zu fördern. Sie (Klägerin) ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Verletzungshandlungen stammten nicht von ihm; denn außenstehende Dritte müssten mangels jeder Kenntlichmachung, dass es sich um ein Angebot einer mit dem Beklagten nicht in Zusammenhang stehenden juristischen Einheit handele, davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot des Beklagten selbst handele. Die Zurechnung müsse auch deshalb erfolgen, da die beanstandenden Inhalte und Leistungen aus dem Tätigkeitsgebiet des Beklagten stammten und der Niederlassungsleiter der Beklagten unproblematisch die Möglichkeit gehabt habe, eine klar abgrenzende Darstellungsform zu wählen.

Die Klägerin beantragt,

dem Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) zu untersagen,

1. geschäftsmäßig für gewerbetreibende Dritte Steuererklärungen zu fertigen, steuerberatend tätig zu sein sowie Hilfe in Buchhaltungsangelegenheiten zu leisten, die über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge gem. § 6 Nr. 3 StBerG und/oder das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, die laufenden Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen gem. § 6 Nr. 4 StBerG hinausgehen,

2. sowie für die in Antrag zu 1. genannten Tätigkeiten zu werben, wie erfolgt in Anlage K1 zur Klageschrift vom 30.7.2019.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, nicht er habe die streitgegenständliche Werbung veranlasst, sondern vielmehr Herr XXX in seiner Funktion als Leiter seines eigenen Buchhaltungsservices und nicht in seiner Funktion als Beratungsstellenleiter des Beklagten. Er (Beklagter) habe hiervon auch keine Kenntnis gehabt. Die Werbung stehe überdies in keinem Zusammenhang mit ihm da die Schilder nicht auf ihn hinwiesen und auch eine andere Farbgebung und Gestaltung verwandt werde, als bei seiner eigenen Werbung. Er (Beklagter) weise in seiner eigenen Werbung ausdrücklich auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis des § 4 Nr. 11 StBerG hin und biete weder Buchhaltung noch Steuerberatung für Gewerbetreibende an. Daher sei er, so die Auffassung des Beklagten, mangels Verantwortlichkeit kein wettbewerbsrechtlicher Störer.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Parteivortrag wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die begehrten Unterlassungen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG; § 3 ff. StBerG nicht verlangen. Die Klägerin ist zwar zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert, die darauf gerichtet sind, unlauteres, gegen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes verstoßendes Marktverhalten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu unterbinden. Die Klägerin konnte jedoch vorliegend ein solches Verhalten des Beklagten – und damit seine Verantwortlichkeit als wettbewerbsrechtlichem Störer – nicht nachweisen.

I.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBerG dürfen vorbehaltlich der in § 6 StBerG geregelten Ausnahmen allein die in den §§ 3 und 3a StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen geschäftsmäßig Rat bzw. Hilfe in Steuersachen i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 StBerG leisten. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und anderen Marktteilnehmer, weshalb bei einem Verstoß gegen sie zugleich ein solcher i.S.d. § 3a UWG durch unlauteres Marktverhalten vorliegt (MüchKomm-UWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, § 3a Rn. 170 m.N.). Der Beklagte als Lohnsteuerhilfeverein gehört nicht zu dem Kreis der in §§ 3 und 3a StBerG genannten Personen und Vereinigungen, sondern ist nur berechtigt, im Rahme des § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder beschränkte Hilfe in Steuersachen zu leisten. Nicht erlaubt sind ihm darüberhinausgehende (steuerberatende) Tätigkeiten, insbesondere für Gewerbetreibende (einschließlich Existenzgründer) und Selbständige (§ 4 Nr. 11 lit. b StBerG).

Die Klägerin als Anspruchstellerin muss allerdings, wenn sie Unterlassung begehrt, darlegen und beweisen, dass der Beklagte gegen diese Vorgaben verstoßen hat, insbesondere unerlaubt geschäftsmäßig Rat und Hilfe in Steuersachen über die Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG hinaus geleistet hat. Sie muss also den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darlegen und beweisen (BGH GRUR 2008, 834 Rn. 11; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.85; Hasselblatt/Gregor, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts UWG-HdB, § 48 Rechtsbruch (§ 3a UWG) Rn. 50). Diesen Beweis vermochte sie nicht zu führen.

1.

Die Klägerin stützt ihre Klageanträge auf den Vortrag, der Beklagte habe Steuerberatungsleistungen auch für Gewerbetreibende angeboten, was sich aus den vor der Beratungsstelle in Idstein aufgestellten und an der Gebäudewand angebrachten (Werbe-)Schildern ergebe, wie sie sich auf der Anlage K1 (Bl. 8 d.A.) darstellten. Der Beklagte hat jedoch bestritten, entsprechend verbotene Leistungen erbracht und die Aufstellung der Werbeschilder veranlasst zu haben. Dieser Vortrag ist nicht widerlegt. Insbesondere hat die Klägerin den Beweis eines entsprechend unlauteren Verhaltens des Beklagten vorliegend aufgrund der Gesamtumstände (§ 286 ZPO) nicht allein durch Vorlage des Lichtbildes in Anlage K1 erbracht. Zwar ist dessen Inhalt und die damit aufgestellte Behauptung, dass sich solche Schilder vor der Beratungsstelle der Beklagten befanden, unstreitig. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass der Beratungsstellenleiter des Beklagten, XXX, unter derselben Adresse in anderen Räumlichkeiten einen Buchhaltungsservice betrieb. Damit lässt sich aber die Behauptung des Beklagten, XXX habe die Werbeschilder nicht in seiner Funktion als Beratungsstellenleiter aufgebaut, sondern im Rahmen eben jenes selbständig betriebenen Buchhaltungsservice, nicht als bloße Schutzbehauptung zurückweisen. Dies gilt vor allem deshalb, da XXX in seiner von der Klägerin vorgelegten Email vom 1.4.2019 (Anlage K3; Bl. 13 d.A.) gegenüber der Klägerin selbst angegeben hatte, die Werbung als Leiter des Buchhaltungsservices – und nicht als Leiter der Beratungsstelle des Beklagten – veranlasst zu haben. Die Behauptung der Beklagten erscheint damit zumindest möglich, was einer hinreichenden Überzeugungsbildung für die Annahme unerlaubter Beratungstätigkeit des Beklagten (Antrag zu 1.) und entsprechender Veranlassung einer unerlaubten Werbung für eine solche Tätigkeit (Antrag zu 2.) entgegensteht.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin sich grundsätzlich zu den internen Vorgängen bei dem Beklagten und seiner Organisation nicht oder nur unvollkommen erklären kann. Insoweit trägt der Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast für solche Tatsachen, die eine fehlende Eigenverantwortung begründen. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte jedoch mit seinem Verweis auf die selbständige Tätigkeit des XXX im Rahmen dessen Buchhaltungsservice unter gleicher Adresse nachgekommen.

2.

Ansprüche gegen den Beklagten lassen sich auch nicht aus einem pflichtwidrigen Unterlassen herleiten, indem der Beklagten – legt man seinen Vortrag zu Grunde, XXX habe die Werbung und Steuerberatungsleistungen in eigener Verantwortung erbracht – nicht auf seinen Beratungsstellenleiter XXX eingewirkt hat. Pflichtwidrig ist ein Unterlassen oder Dulden nämlich nur dann, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten bestanden hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 2.16). Insoweit ist anerkannt, dass wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten sich als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren können (BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 21). Denn der Anspruchsgegner, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte durch die Einrichtung einer Beratungsstelle in Idstein oder durch die Übergabe deren Leitung an XXX eine entsprechende Gefahrenquelle „in seinem (des Beklagten) Verantwortungsbereich“ geschaffen hat. Vielmehr ist nicht widerlegt, dass XXX allein im Rahmen seines unter gleicher Adresse aber in getrennten Räumlichkeiten betriebenen Buchhaltungsbüros die inkriminierte Werbung veranlasst und entsprechend verbotene Beratungsleistungen erbracht hat. Damit bestünde ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang des Beratungsstellenbetriebs des Beklagten mit den unlauteren Geschäftspraktiken des XXX. Dieser begründet aber bei wertender Betrachtung keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten.

3.

Aus diesem Grund (Ziff. 2) scheidet auch ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG aus. Denn der setzt voraus, dass die inkriminierte Handlung im „Unternehmen“ des Beklagten begangen sein müsste. Dieses Kriterium ist jedoch funktional und nicht lediglich räumlich zu verstehen (MünchKomm-UWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 307).

II.

Da die Klägerin mit ihrer Klage unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11; 709 ZPO.


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