Urteil vom Landgericht Wiesbaden (5. Zivilkammer) - 5 O 201/18
Leitsatz
Die Verpflichtung zur Folienabdichtung eines Hauses umfasst auch den Anschluss der Dachabdichtungsfolien an die angrenzenden Bauteile, somit auch den Anschluss an die Wasserkästen.
Orientierungssatz
Nachdem der Sachverständige ausgeführt hat, dass Putz kein Abdichtungsstoff ist, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Bereich zwischen den Wasserfangkästen und der Dachfolie zum Gegenstand eines weiteren Gewerkes, nämlich das eines Verputzers gemacht würde.
Tenor
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130.000 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert:
Bis 5.3.2019 242.310,66 €
Ab 5.3.2019 252.264,72 €
Tatbestand
Die Klägerin, bestehend aus Herrn XXX und Herrn XXX, ist Eigentümerin des Grundstücks XXX in 55118 Mainz. Auf dem Grundstück steht ein Gebäude, das im Jahr 1966 / 1967 errichtet wurde.
Die Klägerin wollte im Jahr 2012 Umbauarbeiten an dem Bestandsgebäude vornehmen. Im Zuge dessen veranlasste sie im Jahr 2012/ 2013 den Abriss des Dachgeschosses, mit dem Ziel der Errichtung eines Staffelgeschosses mit zwei Penthousewohnungen sowie dazugehörigen, vorgelagerten Dachterrassenflächen.
Die Beklagte ist ein Fachunternehmen für Dachdecker und Spenglerarbeiten sowie des Gerüstbaues. Die Beklagte sollte aufgrund mündlicher Beauftragung in der Zeit beginnend mit dem 15.10.2012 Dachdecker-, Spengler- und Abdichtungsarbeiten auf dem Anwesen ausführen.
Zunächst erfolgte der Abriss des ursprünglichen Schrägdachs.
Den Bodenaufbau der Terrassen mit Abdichtung des Gebäudeanschlusses, insbesondere die Dämmung im Terrassenbereich, übernahm die XXX GmbH, deren Geschäftsführer vor 25 Jahren Herr XXX war und in der Folgezeit Herr XXX war.
Der Aufbau der Terrasse wurde dergestalt hergestellt, dass auf die Stahlbetondecke oberhalb des darunterliegenden Geschosses mit einer bituminösen Abdichtung belegt wurde. Zudem wurden Stahlträger zum Abfangen der Lasten des Staffelgeschosses installiert. Zur Wärmedämmung wurde eine ca. 10-15 cm dicke Schicht aus Steinwolle aufgebracht. Die darauf verlegte Holzbalkeneinlage wurde mit OSB-Platten verschalt.
Die Firma XXX verlegte auf diesen eine Lage Bitumenpappe. Auf diese wurde Zementmörtel als Gefälleanstrich mit darunterliegenden Trennfolien mit einer Zementestrichdicke von 4-8 cm und einem Gefälle von ca. 3 % zur Regenrinne aufgebracht.
Das 6. Obergeschoss des Hauses wurde in der Folgezeit durch die XXX, in Holzbauweise im Zuge der Aufstockung neu erstellt. Die Außenwände wurden in Holzständerbauweise ausgeführt und mit einer inneren Wärmedämmung zwischen Innen- und Außenbeplankung versehen. In den Zwischenraum war als Dämmstoff eingeblasene Zellulose eingebracht.
Die Beklagte begann ihre Arbeiten am 15.10.2012, brachte die auf den Estrich eine Abdichtungsebene mit Wolfin©Folie auf und stellte die Wandanschlüsse des Staffelgeschosses und der äußersten gemauerten Brüstung her, verschweißte die Bahnen und sicherte sie mit einem Folienblech, damit die Holzplatten einschließlich der Gebäudeanschlüsse bei Regen oder Schnee nicht nass werden.
Auf eine als Schutzlage aufgebrachte Lage aus Gummischrotplatten kamen schließlich die Terrassenplatten auf Stelzlagern.
Die Beklagte nahm die Abdichtung mit Wolfin©Abdichtungsfolie auf dem Dach über dem Staffelgeschoss vor. Im Bereich der Giebelwände brachte sie jeweils Wasserfangkästen zur Flachdachentwässerung. Vom Wasserfangkasten liefen Regenfallrohre in einen auf der Dachterrasse befindlichen Kasten mit Überlauf auf die entwässerte Dachterrasse. Unter anderem errichtete die Beklagte einen Wasserfangkasten zur Flachdachentwässerung.
Die Beklagte stellte Abschlagsrechnungen am 12.9.2012, 31.10.2012, 14.12.2012 und 9.1.2013. Alle Abschlagsrechnungen wurden vollständig bezahlt, die letzte Zahlung erfolgte am 15.2.2013.
In den Penthousewohnungen wurde im Sommer 2015 festgestellt, dass die Balkontüren zu den jeweiligen Terrassen schwergängig waren. Die Fensterelemente hatten sich ebenso wie der Boden in beiden Wohnungen gesenkt, mit dem Boden haben sich die Heizkörper gesenkt und es sind Fensterschreiben geplatzt. Die Zwischenwand Wohnzimmer / Arbeitszimmer der Wohnung rechts hat sich um 4 bis 6 cm gesenkt. Die Tür war nicht mehr verschließbar.
Die Klägerin veranlasste die Ursachensuche. Nachdem sie Fäulnis in der Bodenkonstruktion festgestellt hatte, beauftrage sie den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen XXX mit der Ursachensuche.
Der Sachverständige XXX führte verschiedene Versuche durch und kam zu dem Ergebnis, dass beim Aufstauen von Wasser im Wasserkasten Wasser in die Wandkonstruktion eingedrungen sei, das Wasser im Anschlussbereich der Wasserfangkästen in das Gebäude, nämlich in das Innere der Außenwand und in der Konstruktion nach unten in den Bodenaufbau gelaufen sei und dort zu Fäulnis an den Holzbalken geführt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass sich die darauf aufliegende Fensterkonstruktion und Bodenkonstruktion senkten. Die eingeblasene Zellulose in den Holzständerwänden sei durch eindringendes Wasser durchnässt und nach unten gesackt. Durch die Abdichtung oberhalb der Betondecke habe das Wasser von dort aus nicht entweichen, sei in dem Bereich stehengeblieben und habe zur Fäulnis der Holzkonstruktion geführt.
Zur Beseitigung der Schäden beauftragte die Klägerin die Firma XXX. Es wurde der geschädigte Parkettboden sowie die geschädigten Holzbalken entfernt und die Unterkonstruktion sowie das Parkett neu errichtet. Die XXX berechnete brutto 220.889,92 €.
Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2017 das Gutachten des Sachverständigen XXX.
Die Beklagte meldete den Schaden ihrer Versicherung.
Nachdem die außergerichtlichen Anschreiben der Klägerin an die Beklagte keinen Erfolg hatten, kam es zur Einschaltung der Unterzeichnerin.
Mit Schreiben vom 09.06.2017 schrieb die Klägervertreterin die Haftpflichtversicherung der Beklagten an und forderte zur Zahlung auf.
Parallel wurde die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2017 angeschrieben und zur Zahlung der Instandsetzungskosten unter Fristsetzung bis zum 30.06.2017 aufgefordert.
Die Versicherung der Beklagte schaltete selbst Gutachter ein. Es fand ein Ortstermin statt und die Klägerin beantwortete diverse Nachfragen der Gutachter. Nach diversen Nachfragen und Fristsetzungen gegenüber der Versicherung der Beklagten erstatteten der Gutachter XXX mit Schreiben vom 04.05.2018 ein Gutachten.
In dem Gutachten stellen die Gutachter auf Seite 12 fest, dass ein Fehler am Gewerk der Beklagten vorgelegen habe und bei Regenereignissen Wasser über den Ausschnitt im Wasserfangkasten hinaus in die Wandkonstruktion eindringen habe können. Allerdings sahen die Gutachter eine weitere Schadensursache in den niveaugleichen Übergängen von den jeweiligen Dachterrassen zum Innenbereich. Die Gutachter vermuten auf Seite 13, dass die niveaugleichen Übergänge zur Durchfeuchtung geführt haben könnten und begründen dies damit, dass innerhalb der Wandkonstruktion bei einem Wassereintritt die angrenzenden Holzplatten sowie das Dämmmaterial ebenfalls hätten vernässt sein müssen, was nach den Lichtbildern nicht der Fall gewesen sei.
Mit Schreiben vom 21.06.2018 wies die Unterzeichnerin zunächst darauf hin, dass die Beklagte auch die Abdichtungsarbeiten an den Dachterrassen ausgeführt habe. Insofern würde die Beklagte auch bei einem Wassereintritt über die niveaugleichen Übergänge haften.
Einen Hinweis auf die mit den niveaugleichen Übergängen verbundenen Gefahren habe die Beklagte nicht erteilt.
Die Versicherung teilte mit, dass sie die Stellungnahme ihren Gutachtern zur Prüfung übersandt habe.
Dem Sachverständigen XXX wurden ebenfalls die Ausführungen der Gutachter zur Verfügung gestellt, woraufhin er nochmals eine Stellungnahme verfasste. Er führte in einer Stellungnahme vom 17.07.2018 nochmals klarstellend auf, dass der Wassereintritt zweifelsfrei nachvollzogen werden könne. Er habe alle möglichen Ursachen geprüft und sei zweifelsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wasserkästen ursächlich für den Wassereintritt waren.
Diese Stellungnahme hat die Unterzeichnerin der Versicherung mit E-Mail vom 23.07.2018 übersandt und nochmals mitgeteilt, dass nun Klage erhoben werde, wenn nicht in den Folgewochen Zahlungsbereitschaft signalisiert wird.
Mit E-Mail vom 26.07.2018 teilte die Versicherung mit, dass die ergänzende Stellungnahme der von ihr eingeschalteten Gutachter ausstehe, für die Versicherung aber in keinem Fall eine vollständige Haftungsübernahme in Betracht käme.
Mit E-Mail vom 31.07.2018 wurde daher ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet.
Die Versicherung lehnte mit Schreiben vom 06.08.2018 den Vorschlag ab und wies den geltend gemachten Anspruch zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, entsprechend der Beauftragung habe die Beklagte die Abdichtung des Flachdachs inklusive dessen Entwässerung übernommen. Es habe zwar kein schriftliches Angebot über Einzelpositionen oder eine funktionale Leistungsbeschreibung gegeben. Der Beklagten hätten alle Leistungen die zu einer funktionierenden Dachentwässerung gehören, oblegen. Von der Klägerin sei vorgegeben, dass kein Wasser auf dem Dach als Stauwasser stehen bleiben dürfe und die Entwässerung seitlich an den Giebeln über einen auf Kästen und Fallrohre herunter zu führen sei. Damit sei die komplette Abdichtung des Daches inklusive dessen Entwässerungsaufgabe der Beklagten gewesen.
Die Leistung der Beklagten sei nicht fachgerecht, da sich zwischen Wasserkasten und Dachausschnitt zur Entwässerung des Daches in den Wasserfangkasten keinerlei Anschluss oder Abdichtung befand, der oder die gewährleistete, dass Wasser, das sich im Wasserkasten aufstaut, nicht in die Gebäudekonstruktion läuft. Auch sei es nicht fachgerecht, dass der Wasserkasten keinen Überlauf hatte.
Ebenfalls habe der Beklagten die Terrassenabdichtung der Terrassen der Penthouse Wohnung rechts und links einschließlich Wandanschlüsse und Schiebefenster für Anschluss oblegen. Es gelte das gleiche für die Auftragserteilung der Dachdeckerarbeiten auf dem Dach.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 220.889,92 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.760,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 4.045,41 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.615,80 € (Sachverständigenkosten) nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass Mängel am Gewerk der Beklagten vorlägen. Tatsächlich seien die Ursache des Wasserschadens in Planungs- und Bauleitungsfehlern und Ausführungsfehlern anderer Gewerke begründet.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet aus § 280 I BGB.
Die Beklagte hat mit Erstellung einer nicht den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entsprechenden Ausgestaltung des Anschlusses der Dachentwässerung der Penthäuser gegen die vertraglich übernommene Pflicht zur fachgerechten Erstellung der Entwässerung der Dächer schuldhaft verstoßen.
Die Beklagte hat ausweislich der Anlage BLD 1 die Verpflichtung übernommen, die Folienabdichtung des Holzdachhauses zu übernehmen. Unstreitig hat sie aufgrund des mündlich erteilten Auftrags auch die Wasserfangkästen an den Dachgiebeln angebracht und an diese Fallrohre angeschlossen. Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der fachgerechte Anschluss der Folienabdichtung an die Wasserfangkästen. Denn der Auftrag einer Abdichtung des Holzdachhauses war auf einen Schutz des Daches vor eindringendem Wasser gerichtet. Nachdem auch der Sachverständige XXX ausgeführt hat, dass Putz kein Abdichtungsstoff ist, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Bereich zwischen den Wasserfangkästen und der Dachfolie zum Gegenstand eines weiteren Gewerkes, nämlich das eines Verputzers, gemacht würde. Erwartet werden durfte daher, dass nicht nur Folien auf das Holzdachhaus aufgelegt werden und daneben eine Wasserabführung konstruiert wird, sondern dass die Dachabdichtungsfolien fachgerecht an die angrenzenden Bauteile, also auch die Wasserkästen, angeschlossen werden. Der Sachverständige XXX hat ausgeführt, dass auch ohne Rückstau durch die seitliche offene Fuge das Eindringen von Wasser möglich war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX und des Sachverständigen XXX, die auch dem Gericht plausibel erscheinen, fällt eine solche Abdichtung in das Gewerk eines Dachdeckers und nicht eines Verputzers. Dass die erforderlichen Arbeiten zur Abdichtung im Rahmen eines Gespräches auf den Verputzer übertragen worden seien, konnte die Beklagte nicht sicher behaupten und unter Beweis stellen.
Die Pflichtwidrigkeit, die durch die vom Sachverständigen genannte Regelwidrigkeit der Konstruktion indiziert wird, entfällt auch nicht im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, Planung und Bauleitung seien durch die Klägerin erfolgt. Entsprechend den Ausführungen des Sachversicherers (Anlage K 10) der Beklagten lag es nahe, dass, selbst wenn die Sonderausführung des Attikagullys auf eine Bestellung der Klägerin erfolgte, gleichwohl die Installation durch die Beklagte in einer veränderten Ausführung fehlerhaft erfolgte. Selbst wenn die Ausgestaltung der Dachabdichtung und Wasserabführung in Kenntnis oder auf Anweisung oder Planung der Klägerin unter Belassen der Fuge erfolgt wäre, könnte dies die Beklagte als Fachfirma nicht entlasten, da sie dann zumindest einen Hinweis auf die Gefahr eines Wassereinbruchs hätte erteilen müssen. Als Fachfirma wusste die Beklagte (wie auch von ihrem Geschäftsführer in der Verhandlung vom 1.2.2019 bestätigt), dass ein Verputzen nicht zu einer Dichtigkeit der Fuge führen konnte und vielmehr eine ordnungsgemäße Abdichtung erforderlich sein würde. Sofern die Beklagte die Vorstellung hatte, der ihr erteilte Auftrag beinhalte nicht den Anschluss der Dachabdichtungsfolie an den Wasserkasten, hätte sie die Klägerin hierauf hinweisen müssen. Dass dies geschehen sei, konnte der Geschäftsführer der Beklagten entsprechend seinen Ausführungen in der Verhandlung vom 1.2.2019 (Bl. 74) nicht sicher behaupten. Demzufolge war die Aufgabe einer Abdichtung des Holzdachhauses nicht hinreichend erfüllt worden. Daher haftet die Beklagte für die Schäden, die aufgrund des Belassens der Fuge entstanden sind.
Eine Aufforderung zur Nachbesserung entsprechend der spezielleren Werkvertragsvorschriften war nicht erforderlich, da die Schäden an anderen Bauteilen als denen, auf die sich die Werksleistung bezog, auftraten. Eine Nachbesserung war nicht geeignet, die hier geltend gemachten Schäden zu beheben.
Eine Mithaftung der Klägerin, die die Haftung der Beklagten auf eine Quote mindern könnte, ist nicht ersichtlich.
Nachdem sowohl der Sachverständige XXX als auch der Gerichtssachverständige XXX überzeugend darlegten, dass im Hinblick auf die massiv abgesackte Dämmung in den Wänden sicher ein Feuchtigkeitseinbruch von oben stattgefunden hatte, während ein zusätzlicher Feuchtigkeitseintrag von unten zwar nicht auszuschließen sei, aber auch nicht positiv feststellbar ist, müssen weitere in den Raum gestellte Möglichkeiten eines Feuchtigkeitseintrags im Rahmen einer Haftung wegen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Der Feuchtigkeitseintrag, den der Sachverständige XXX einer Bauteilfuge zwischen Fensterrahmen und Fenster zuordnet, ist entsprechend den Ausführungen als Folge einer Verformung des Baukörpers aufgrund der durch die eindringende Feuchtigkeit durch die an den Wasserkästen befindlichen Fuge anzusehen. Soweit der Sachverständige XXX in seinem schriftlichen Gutachten den Wassereintritt von oben nur als „sehr wahrscheinlich“ kennzeichnete, beruhte dies auf dem Umstand, dass der Sachverständige sich nicht auf eigene Erhebungen stützen konnte. Soweit die vom Sachverständigen XXX gefertigten Unterlagen zutreffend seien, könne er den sicheren Schluss ziehen, dass ein Wassereinbruch im Bereich der Wasserkästen erfolgt sei und den Wasserschaden letztlich verursacht hätte. Das Gericht hat keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Dokumentation des Sachverständigen XXX. Zweifel gegenüber der Dokumentation wurden im Übrigen auch nicht von den Parteien erhoben, sodass diese als unstreitig zugrunde gelegt werden konnte. Lediglich die Schlussfolgerungen des Sachverständigen waren beanstandet worden.
Ein Mitverschulden durch unrichtige Planung, Bauleitung oder Anweisung konnte auch nicht angenommen werden. Hier hat der Sachverständige ausgeführt, dass üblicherweise eine Detailplanung erforderlich wäre, dies aber oft von den ausführenden Firmen übernommen würde. Der Beklagtenvortrag konkretisiert nicht, welche Planung konkret seitens der Klägerin vorgelegt worden sei, bzw. welche Anweisungen konkret erfolgt seien. Dass eine Anweisung oder auch nur eine Billigung der offengelassenen Fugen erfolgt sei, wird konkret nicht behauptet. Bei einer fehlenden Planung hätte die Beklagte eine solche einfordern müssen. Sofern sie stattdessen das Werk erstellt, obliegt ihr die Beachtung derjenigen Regeln, die zur Erstellung eines tauglichen Werks führen. Lediglich die Kennzeichnung „BL XXX“ in der Anlage BLD 1 deutet zwar auf eine Steuerung des Bauablaufs durch einen Gesellschafter der Klägerin hin. Auf den Einwand der Klägerin, dass diese Angabe sich lediglich auf die Terminkoordinierung bezog, da der genannte Gesellschafter während der Bauphase verreist gewesen sei, sind keine Ausführungen der Beklagten über eine tatsächlich ausgeführte Bauleitung mehr erfolgt. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass die Klägerin statt Standardgullys das offene System gewählt hätte, aber Herr XXX an dem Tag, wo die Ausschnitte gemacht worden seien, nicht vor Ort gewesen sei. Indessen sind die unverschlossene Fugen schadensursächlich gewesen, sodass nicht unterstellt werden kann, dass allein durch die Wahl des offenen Systems der Schaden eingetreten wäre.
Nachdem der Sachverständige XXX ein Eindringen des Wassers in die Fugen auch ohne Aufstauen des Wassers für möglich hielt, ein Aufstauen des Wassers damit nicht zwingend erfolgt sein muss, konnten auch ein Mitverschulden begründende Wartungsmängel nicht unterstellt werden.
Demzufolge ist der Klageanspruch dem Grund nach berechtigt.
Entsprechend dem Zugeständnis der Beklagten, dass der Schadensaufwand entsprechend dem sachverständigen Zeugen XXX allenfalls rund 130.000 € betrage, konnte dem Klageantrag zu 1) bereits in dieser Höhe teilweise entsprochen werden.
Ein Zinsanspruch folgt in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus Verzug. Dieser trat ein mit Ablauf der im Schreiben vom 09.06.2017 gesetzten Frist.
Der Klageanspruch ist auch nicht verjährt. Da es sich nicht um einen Gewährleistungsanspruch handelt, sondern um einen Schaden nach § 280 I BGB außerhalb der zu erbringenden vertraglichen Werksleistung richtet sich die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften. Nach § 199 I BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers. Schadensersatzansprüche entstehen nicht schon mit der Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung sondern erst, wenn ein Schaden eingetreten ist. Ein Schaden trat hier erstmals 2015 zutage. Jedenfalls hatte die Klägerin erstmals 2015 Kenntnis von dem Schaden. Demzufolge war der Anspruch bei Erhebung der Klage im August 2018 und Zustellung im September 2018 noch unverjährt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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