Urteil vom Landgericht Wiesbaden (7. Zivilkammer) - 7 S 7/22
Leitsatz
Zur Hemmung der Verjährung bedarf es der Bennennung eines hinreichend bestimmten Streitgegenstandes im Mahnbescheidsantrag
Orientierungssatz
Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Einleitung des Mahnverfahrens hat nicht stattgefunden, weil der Kläger seinen behaupteten Anspruch im Mahnbescheidsantrag nicht unmissverständlich definiert hat.
Er hat in diesem Antrag seinen Anspruch mit "Schadensersatz aus Vericherungsvertrag gemäß Schreiben vom 23.02.2017 " definiert und ein Schadensdatum gerade nicht genannt. Ein Schreiben vom 23.02.2017 existiert allerdings unstreitig nicht. Da zwischen den Parteien mehrere weitere Schadensfälle streitig sind, war die Angabe des Klägers im Mahnbescheidsantrag ungeeignet, den hier streitbefangenen Schaden zu definieren.
Tenor
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (92 C 1807/21 (13)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger und Berufungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.755,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, abgewiesen, weil Ansprüche des Klägers verjährt sind.
Eine Überraschungsentscheidung liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
Das Amtsgericht war nicht zu Erteilung von Hinweisen bezüglich der Annahme der Verjährung veranlasst, weil dies kein Gesichtspunkt war, der von einer Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, § 139 Abs. 2 ZPO. Zwar besteht auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen eine entsprechende Hinweispflicht. Da die Beklagte allerdings dezidierten Vortrag zu der nach ihrer Auffassung eingetretenen Verjährung gehalten hat, war von dem anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten, dass es sich hiermit ebenso dezidiert auseinandersetzt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt, es sei Verjährung nicht eingetreten, weil der Antrag im Mahnbescheid durch Angabe des Schadensdatums hinreichend bestimmt sei. Der Kläger hat also nicht übersehen, dass sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat. Vielmehr haben sich beide Parteien mit dem Gesichtspunkt der Verjährung auseinandergesetzt.
Allein deshalb kann die auf Verjährung gestützte Entscheidung des Amtsgerichts für den Kläger nicht überraschend gewesen sein.
Es kommt hinzu, dass der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht ausgeführt hat, was er vorgetragen hätte, wenn der von ihm vermisste Hinweis auf den durch das Amtsgericht in Erwägung gezogenen Verjährungseintritt erfolgt wäre. Die seitens des Klägers behauptete Überraschung hat sich demnach auch nicht im Ergebnis ausgewirkt.
Soweit der Kläger rügt, dass die Fristsetzung in dem amtsrichterlichen Beschluss vom 26.04.2022 unangemessen kurz war, ist ihm zuzustimmen. Das Amtsgericht hat allerdings die nach Fristablauf eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 10.05.2022 in seinem Urteil berücksichtigt, wie sich aus den Feststellungen im dortigen Tatbestand ergibt. Auch hier fehlt es also an einer Auswirkung der zu kurzen Vortragsfrist auf das Urteil. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt.
Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt.
Der behauptete Schadenseintritt war am 23.02.2017. Ansprüche des Klägers verjährten deshalb am 31.12.2020. Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Einleitung des Mahnverfahrens hat nicht stattgefunden, weil der Kläger seinen behaupteten Anspruch im Mahnbescheidsantrag nicht unmissverständlich definiert hat. Die Behauptung des Klägers, er habe im Mahnbescheidsantrag das Schadensdatum angegeben, ist nämlich unzutreffend. Er hat ihn die in diesem Antrag seinen Anspruch mit „Schadenersatz aus VERSICHERUNG-Vertrag gem. Schreiben vom 23.02.2017“definiert und ein Schadensdatum gerade nicht genannt. Ein Schreiben vom 23.02.2017 existiert allerdings unstreitig nicht. Da zwischen den Parteien mehrere weitere Schadensfälle streitig sind, war die Angabe des Klägers im Mahnbescheidsantrag ungeeignet, den hier streitbefangenen Schaden zu definieren.
Es kommt hinzu, dass Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach auch nicht erkannt werden können.
Die Schadensberechnung des Klägers ist offensichtlich unzutreffend. Der angeblich sturmgeschädigte Baum als solcher ist keine versicherte Sache, allenfalls kommt eine Abrechnung von Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung über die Kostenversicherung nach § 8.1 WGB in Betracht. Die Kosten für eine Neuanschaffung von Gehölzen kann der Kläger nicht verlangen.
Die Firma ..., deren Angebote und Rechnungen der Kläger vorgelegt hat, ist offenkundig kein Fachunternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen, vielmehr ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug HRB 13642 des Amtsgerichts Kassel, dass diese Firma einen Elektrogroßhandel betreibt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die nämliche Firma ausweislich des von ihm als Anl. K8 vorgelegten Urteils des Landgerichts Kassel vom 25.02.2021 mit der Beseitigung von Leitungswasserschäden beauftragt hatte. Dass der Kläger jedenfalls im hiesigen Verfahren Scheinrechnungen vorgelegt hat, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist deshalb naheliegend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen
- 92 C 1807/21 2x (nicht zugeordnet)