Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Zivilkammer) - 3 O 238/23

Leitsatz

Nach Ablauf der Frist des § 46 Abs.1 Nr.2 GwG und fehlender Weisung der FIU ist eine veranlasste Kontosperre aufzuheben

Orientierungssatz

Es kann nicht in das Belieben der jeweiligen Bank gestellt werden, weitere Zeit verstreichen zu lassen, wenn bereits die FIU innerhalb der normierten Frist keine Maßnahmen getroffen hat.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 683.569,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 9.875,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2023 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin unterhielt als Privatperson seit 16.05.2008 bei der Beklagten, einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zur Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen zugelassenen Kreditinstitut, ein Konto mit der IBANXXX. Die Klägerin hatte bei Kontoeröffnung darauf hingewiesen, dass sie aus einer Erbschaft Vermögenswerte bei anderen Banken habe aus einer Erbschaft, so dass es zu sechsstelligen Umbuchungen und Zahlungseingängen kommen könne.

Bis zum 12.07.2023 waren die Kontobewegungen unauffällig, d.h. es sind monatliche Zahlungen aus Erwerbseinkünften in Höhe von ca. 2.000,00 € auf dem Konto eingegangen. Am 12.07.2023 wurden dem Konto 327.923,50 € gutgeschrieben, der Betrag stammte von einem Konto der Klägerin bei der Streitverkündeten. Das Guthaben auf dem Konto belief sich damit auf insgesamt 388.367,77 €.

Am 17.07.2023 wurde ein Betrag in Höhe von 683.569,29 € gutgeschrieben. Die Überweisung erfolgte von einem Konto des Nebenintervenienten, das ebenfalls bei der Streitverkündeten geführt wurde. Am 21.07.2023 meldete die Beklagte die Kundenverbindung der Financial Intelligence Unit (FIU) wegen dieses ungewöhnlichen Zahlungseinganges. Am gleichen Tag war die Klägerin in Begleitung des Rechtsanwaltes des Nebenintervenienten, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, bei der Beklagten erschienen und hatte darauf hingewiesen, dass der Betrag von einem Drittkonto der Klägerin auf das Konto des Nebenintervenienten hätte überwiesen werden sollen. Der Klägerin wurde der Zugriff auf das Kontoguthaben verweigert. Eine Reaktion der FIU bzw. der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29.07.2023 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 08.08.2023 angeschrieben und zur Freigabe bzw. Auszahlung des Kontoguthabens aufgefordert. Dem kam die Beklagte nicht nach. Am 02.08.2023 nahm die Beklagte eine Nachmeldung bei der FIU vor mit der Begründung, die Streitverkündete habe den Betrag zurückgerufen und die Klägerin die Freigabe verlangt habe. Am 29.08.2023 wurde das Geld an die Streitverkündete zurück überwiesen. Anfang August 2023 hatte die Klägerin die VOBA mit einem Kontowechsel bezüglich des Kontos bei der Beklagten beauftragt. Am 05.10.2023/06.10.2023 wurde der noch auf dem Konto befindliche Betrag in Höhe von 385.000,48 € an die Klägerin überwiesen.

Der Nebenintervenient hat mit Schriftsatz vom 07.12.2023 die Genehmigung der nicht autorisierten Überweisung von seinem Konto auf das Konto der Klägerin erklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Sperre ihres Kontos sei unberechtigterweise erfolgt, es habe hierfür keine Veranlassung gegeben. Selbst wenn man allerdings von einer Berechtigung der Beklagten zur Meldung gegenüber der FIU ausgehen würde, so habe eine Sperre nur für ein paar Tage gerechtfertigt sein können, da offensichtlich weder von der FIU noch von der Staatsanwaltschaft irgendwelche Maßnahmen ergriffen worden seien. Warum die Streitverkündete das Geld auf das Konto bei der Beklagten überwiesen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis, sei letztlich aber auch unerheblich, da es sich jedenfalls um ihr Geld gehandelt habe, sie auch auf den Zugriff angewiesen gewesen sei.

Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.071.445,38 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nach unstreitiger Zahlung an die Klägerin in Höhe von 385.000,48 € wurde insoweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 686.444,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023 zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.875,22 €i nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2023 für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Nebenintervenient schließt sich dem Klägerischen Anspruch an.

Die Beklagte ist der Auffassung zur Meldung gem. § 43 I Nr.1 GwG berechtigt gewesen zu sein. Die Voraussetzungen hierfür seien niedrig, sie habe die Angaben der Klägerin bezüglich der Überweisungen des Geldes auf ihr Konto nicht für plausibel gehalten und es sei zweifelhaft gewesen, dass die Streitverkündete den Betrag ohne konkrete Anweisung auf dieses Konto überwiesen haben solle. Der Nebenintervenient habe zudem selbst angegeben, dass er eine Überweisung auf das Konto der Klägerin nicht veranlasst habe, so dass die Streitverkündete dann den Betrag auch habe zurückfordern müssen. Auch wenn die Frist gegenüber der FIU abgelaufen gewesen sei, sei sie deshalb nicht zur Auszahlung an die Klägerin verpflichtet gewesen, zudem sei am 01.08.2023 dann auch der Rückruf der Überweisung erfolgt. Der Klägerin habe der Betrag mangels Autorisierung nicht zugestanden, auch eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung durch den Nebenintervenienten sei nicht wirksam, da diese im Voraus mit der Streitverkündeten ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem von der Streitverkündeten an sie abgetretenen Anspruch der Streitverkündeten in gleicher Höhe, es wird insoweit auf das Schreiben vom 27.11.2023, Blatt 109 der Akten, verwiesen. An die Streithelferin sei ein Betrag von 683.569,29 € überwiesen worden, hierauf könne sich auch allenfalls ein Anspruch der Klägerin richten, eine Differenz ergebe sich insoweit, als nach Aufhebung der Sperre von der Klägerin weitere Zahlungsvorgänge veranlasst worden waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 385.000,48 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über diesen Betrag nicht mehr zu entscheiden, dies war lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Der Klägerin steht auf Grund des unstreitig ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses im Rahmen des Girovertrages ein Anspruch auf Auszahlung des ursprünglich auf ihrem Konto eingezahlten Betrages zu. Der hier noch streitgegenständliche Betrag war auf dem Konto der Klägerin am 17.07.2023 eingegangen. Nach diesem Zahlungseingang hatte ein Gespräch mit der Klägerin, der Beklagten und dem damaligen Bevollmächtigtem des Nebenintervenienten stattgefunden, in dem der Beklagten erläutert worden war, dass das Geld eigentlich von Konten der Klägerin stammte, über den Nebenintervenienten geflossen war, es aber Geld der Klägerin war. Dies mag sich für die Beklagte möglicherweise merkwürdig angehört haben, allerdings ist der Vortrag der Klägerin, dass sie auch bei Kontoeröffnung schon mitgeteilt hatte, dass möglicherweise größere Beträge über das Konto laufen könnten, hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. Auch wenn in der Zwischenzeit eher geringere Beträge monatlich geflossen sind, so war bei den hier streitgegenständlichen Beträgen doch kein Grund unmittelbar an strafbare Handlungen etc. zu denken. Vielmehr hat der Klägerin gerade bei dem geschilderten Ablauf, der durch die Angaben des Nebenintervenienten und letztlich auch die Streitverkündete selbst bestätigt wurde, keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden als das direkte Gespräch mit der Beklagten zu suchen. Auch die Tatsache, dass sie sich in Begleitung des Anwaltes des Nebenintervenienten befunden hat, begründet grundsätzlich keine Bedenken, ist vielmehr bei der Bedeutung der Angelegenheit und der Höhe der Forderung durchaus nachvollziehbar.

Im Ergebnis kommt es darauf allerdings auch nicht an, da auch unterstellt, die Meldung bei der FIU sei rechtmäßig gewesen, die Beklagte jedenfalls nicht berechtigt war, die Gelder ohne Weiteres über Wochen hinweg zurückzuhalten. Eine Reaktion der FIU auf die Meldung ist unstreitig nicht erfolgt. Gem. § 46 I Nr. 2 GwG darf eine Auszahlung eines solchen Betrages erst nach einer Wartezeit von 3 Tagen erfolgen. Dies beinhaltet zwar keine ausdrückliche Verpflichtung zur unmittelbaren Auszahlung, kann aber letztlich nur so verstanden werden, dass mit fruchtlosem Ab lauf dieser Frist die entsprechende Transaktion auch vorgenommen werden muss. Es kann nicht in das Belieben der jeweiligen Bank gestellt werden, weitere Zeit verstreichen zu lassen, wenn bereits die FIU innerhalb der normierten Frist keine Maßnahme getroffen hat. Die Beklagte war deshalb spätestens mit dem 2.07.2023 zur Auszahlung verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt war auch keine Nachmeldung erfolgt, diese erfolgte erst am 02.08.2023, nachdem die Streitverkündete mitgeteilt hatte, dass für ihre Überweisung keine Autorisierung gegeben gewesen sei. Auch diese Nachmeldung verlief ergebnislos, so dass zum Zeitpunkt der Fristsetzung mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin auf den 08.08.2023 die Auszahlung auf jeden Fall hätte erfolgen müssen.

Auf die genaueren Abläufe, ob die Überweisung des Betrages an die Klägerin autorisiert worden war oder nicht, kommt es im Ergebnis deshalb gar nicht an. Die Beklagte hatte als kontoführende Bank die Verpflichtung, der Klägerin als Kundin auf ihrem Konto gutgeschriebene Werte so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dass die Beklagte dann das Geld an die Streitverkündete zurückgesandt hat, kann die Beklagte hierbei nicht entlasten. Hierzu war sie nicht berechtigt, da sie das Geld ohne Berechtigung zurückgehalten hat. Hierfür bestand auch keine Veranlassung. Zwischen den Parteien und auch dem Nebenintervenienten und der Streitverkündeten war nicht streitig, dass das Geld ursprünglich von anderen Konten der Klägerin stammte und vor allem nach Intervention des Rechtsanwaltes des Nebenintervenienten klar war, dass auch dieser, der hier als Einziger dafür in Frage gekommen wäre, keine Ansprüche geltend machte, sondern sich mit der Zahlung an die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Dass die Streithelferin also einen Anspruch auf das Geld haben sollte, war in keiner Weise ersichtlich.

Soweit also die Zahlung an die Streitverkündete erfolgt war, war dieser Betrag an die Klägerin zu zahlen. Ein darüber hinaus gehender Betrag steht der Klägerin allerdings nicht zu. Die Klägerin hat bei ihrer Forderung nur den übereinstimmend für erledigt erklärten Betrag von der ursprünglichen Forderung abgezogen. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass unstreitig bis zur Auszahlung des Restguthabens auf dem Konto der Klägerin von dieser noch Abbuchungen von dem Konto veranlasst worden waren, die die Beklagte nicht zu erstatten hat. Insoweit war folglich die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, da bei dieser unklaren Rechtslage die Inanspruchnahme eines Fachberaters durchaus angezeigt war, die Beklagte dies durch die Verweigerung der Auszahlung vom Konto der Klägerin veranlasst hatte.

Die Beklagte hat auf Grund der vorherigen Ausführungen auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91 a ZPO wäre die Beklagte auch insoweit unterlegen, da keinerlei Grund ersichtlich war, warum nicht einmal der unstreitig mit Autorisierung von einem eigenen Konto der Klägerin bei der Streitverkündenden stammende Betrag nicht der Klägerin zustehen sollte. Dies war auch offensichtlich nicht Anlass für Bedenken der Beklagten gewesen, so dass auf jeden Fall dieser Betrag sofort hätte ausgezahlt werden müssen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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