Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (9. Zivilkammer) - 9 O 266/11
Leitsatz
Provokation eines Ablehnungsgrundes durch Parteivertreter
Orientierungssatz
Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist jedenfalls unverzüglich nach Kenntnis vom Ablehnungsgrund zu stellen, wobei eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit der Unverzüglichkeit nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Greger ZPO, 35. Aufl.2024, § 406 Rn.11 m.w.N.)
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich ein Sachverständiger grundsätzlich auch mit deutlichen Worten gegen massive Angriffe zur Wehr setzen darf, denn ein Ablehnungsgrund darf nicht provoziert werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2013, 1425 m.w.N.)
Tenor
Das Gesuch des Klägervertreters vom 18.01.2024 und 22.05.2024, die Sachverständige Prof. Dr. med. Zeugin 1 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) im Zeitraum Dezember 2008 bis Januar 2009.
Mit Beweisbeschluss vom 11.04.2013 (Bl. 276-278 d. A.) hat das Gericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Zur Sachverständigen für den hygiene- und umweltmedizinischen Gutachtenteil gemäß diesem Beweisbeschluss hat das Gericht mit Beschluss vom 07.12.2018 (Bl. 839-840 d. A.) die nunmehr abgelehnte Frau Prof. Dr. med. Zeugin 1 ernannt. Diese hat unter dem 27.05.2019 ein schriftliches Gutachten (Bl. 853 ff. d. A.) erstattet. Aufgrund des Beschlusses vom 25.09.2019 (Bl. 884-885 d. A.) hat die Sachverständige unter dem 15.09.2021 ein schriftliches Ergänzungsgutachten (Bl. 951 ff. d. A.) erstellt. Auf den Antrag des Klägervertreters hat die Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 31.10.2023 (Bl. 1174 ff. d. A.) ihre schriftlichen Gutachten mündlich erläutert. Beide Parteivertreter haben im Anschluss daran die Klageanträge gestellt und das Gericht hat ihnen durch in der Sitzung verkündeten Beschluss eine Stellungnahmefrist zu der Beweisaufnahme bis einschließlich 16.01.2024 gesetzt. Das Sitzungsprotokoll wurde den Parteivertretern am 28.12.2023 formlos per EGVP übersandt.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 (Bl. 1195 d. A.) hat der Klägervertreter die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs trägt er vor, die Aussagen der Sachverständigen seien dadurch gekennzeichnet gewesen, dass umfänglich rein theoretische Ausführungen gemacht worden seien, die mit dem konkreten Fall nichts zu tun gehabt hätten. Hinsichtlich der Frage der Kausalität der Infektion sei es der Sachverständigen ein Anliegen gewesen, auch auf andere Geschehensabläufe hinzuweisen, z. B. dass ein Erreger von einem Krankenhausmitarbeiter in die Wunde fällt, die Wunde nicht intakt ist oder die Infektion durch den Kläger selbst erfolgt. Die Ausführungen der Sachverständigen zur Vereinbarkeit der erfolgten Antibiose mit dem damaligen Stand der Wissenschaft und den Empfehlungen der Unternehmen 1 bzw. deren Umsetzung lägen völlig neben der Sache. Fast jede seiner Fragen seien außerdem ausweichend beantwortet worden.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 29.01.2024 (Bl. 1190 d. A.) dem Beklagtenvertreter und der Sachverständigen auf den Befangenheitsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und im Übrigen darauf hingewiesen, dass es das Gesuch wegen Verfristung für unzulässig erachtet. Mit Schreiben vom 02.04.2024 (Bl. 1216 ff. d. A.) hat die Sachverständige zu dem Befangenheitsantrag ausführlich Stellung genommen; dabei hat sie auch mitgeteilt, das Vorgehen erinnere sie an das Spielen von „Taubenschach“. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 22.05.2024 (Bl. 1248 ff. d. A.) das Befangenheitsgesuch auch auf diese Aussage gestützt.
II.
Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 18.01.2024 vorgetragenen Gründe ist das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig, im Übrigen ist es auch insgesamt unbegründet.
Der Befangenheitsantrag vom 18.01.2024 ist wegen Verfristung bereits unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob der Ablehnungsantrag bereits durch das Stellen eines Sachantrags nach Anhörung des Sachverständigen ausgeschlossen ist (so OLG Dresden DS 2017, 166; OLG Bamberg BeckRS 2016, 8594), ist der Antrag jedenfalls unverzüglich nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund zu stellen, wobei eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit der Unverzüglichkeit nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Greger ZPO, 35. Aufl. 2024, § 406 Rn. 11 m. w. N.). Diese Frist war vorliegend jedenfalls am 18.01.2024 abgelaufen. Denn seit der mündlichen Erläuterung der Sachverständigen in der Sitzung vom 31.10.2023, an der der Klägervertreter teilnahm und auf die er ausnahmslos sein Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 18.01.2024 stützt, waren bereits über 2,5 Monate vergangen. Trotz des Umfangs der Sache ist ein solcher Zeitraum zur Prüfung und Übelregung hinsichtlich eines Befangenheitsgesuchs gegen die Sachverständige nicht mehr angemessen. Der Zeitpunkt des Zugangs des Sitzungsprotokolls ist für die Frage der Unverzüglichkeit hingegen nicht maßgeblich, da der Klägervertreter persönlich an der Sitzung teilnahm und insoweit schon zu diesem Zeitpunkt von sämtlichen vermeintlichen Ablehnungsgründen Kenntnis erlangte. Sollte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Befangenheitsantrag innerhalb einer gerichtlich gestellten Stellungnahmefrist noch zulässig wäre (vgl. etwa BGH NJW 2005, 1869 für die Frist des § 411 Abs. 4 ZPO), würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn das Ablehnungsgesuch ging erst zwei Tage nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist bei Gericht ein. Dass der Klägervertreter ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, hat er – auch auf den Hinweis des Gerichts vom 29.01.2024 – nicht ausreichend glaubhaft gemacht, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Das Ablehnungsgesuch vom 22.05.2024 ist hingegen zulässig. Dieses bezieht sich auf die Stellungnahme der Sachverständigen vom 02.04.2024; insoweit liegt ein neuer Antrag vor, für den auch eine neue Frist gilt (vgl. Zöller/Greger ZPO, 35. Aufl. 2024, § 406 Rn. 12a). Wann dem Klägervertreter die Stellungnahme der Sachverständigen verbunden mit der gerichtlichen Verfügung vom 26.04.2024 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen per EGVP zugegangen ist, lässt sich der Gerichtsakte nicht zweifelsfrei entnehmen. Insoweit ist die Angabe des Klägervertreters heranzuziehen, das Schreiben sei bei ihm am 13.05.2024 eingegangen. Damit war das erneute Ablehnungsgesuch vom 22.05.2024 noch nicht verfristet.
Das Ablehnungsgesuch ist insgesamt auch unbegründet. Keiner der vorgetragenen Gründe rechtfertigt es, die Sachverständige als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).
Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH NJW 1975, 1363).
Keine der im Schriftsatz vom 18.01.2024 genannten Gründe kann die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen rechtfertigen. Der Behauptung des Klägervertreters, die Aussagen der Sachverständigen seien dadurch gekennzeichnet gewesen, dass umfänglich rein theoretische Ausführungen gemacht worden seien, die mit dem konkreten Fall nichts zu tun gehabt hätten, ist zu widersprechen. Soweit die Sachverständige allgemeine Ausführungen vorgenommen hat, standen diese stets im Zusammenhang mit fallbezogenen Fragestellungen. Gleichzeitig ist die Sachverständige an vielen Stellen äußerst konkret auf einzelne Themenbereiche eingegangen, so z. B. bei der Frage der möglichen Infektionswege. Soweit der Klägervertreter insbesondere diese Ausführungen kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es gerade die Aufgabe der Sachverständigen im vorliegenden Fall war, die Frage der Kausalität der Infektion zu beantworten. Kein anderes Ergebnis ergibt der klägerische Vortrag, die Ausführungen der Sachverständigen zur Vereinbarkeit der erfolgten Antibiose mit dem damaligen Stand der Wissenschaft und den Empfehlungen der Unternehmen 1 bzw. deren Umsetzung lägen völlig neben der Sache. Dies ist eine (zulässige) inhaltliche Auseinandersetzung der Klägerseite mit der Beweisaufnahme, ein Grund für die Befangenheit der Sachverständigen ist darin allerdings nicht zu erkennen. Soweit der Klägervertreter behauptet, fast jede seiner Fragen seien von der Sachverständigen ausweichend beantwortet worden, ist schon nicht klar, auf welche Fragen bzw. Antworten er Bezug nimmt. Im Übrigen ist die Frage der Krankenhaushygiene und der Kausalität von Infektionen komplex und lässt gerade keine einfachen Antworten zu, die sich die Klägerseite vermeintlich gewünscht hätte.
Auch die Äußerung der Sachverständigen im Schriftsatz vom 02.04.2024, das Vorgehen erinnere sie an das Spielen von „Taubenschach“, kann den Ablehnungsantrag nicht begründen. Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Sachverständige bringe damit zum Ausdruck, der Klägervertreter verfolge rein egoistische Ziele, da es ihm anstatt der Rechtsverteidigung seines Mandanten um das Gefühl ginge, die Diskussion am Ende gewonnen zu haben, ist ihm nicht zu folgen. Denn eine solche Interpretation gibt das Schreiben der Sachverständigen von 02.04.2024 gerade nicht her; die Äußerung ist im Zusammenhang mit der gesamten dortigen Aussage zu würdigen. Im Schreiben vom 02.04.2024 führt die Sachverständige aus, die Arbeit als Gutachterin stelle eine Bürgerpflicht dar, der sie gerne und selbstverständlich nachkomme. Der Ablehnungsantrag zwinge sie nun aber zur erneuten Stellungnahme, die nichts zu dem hinzufüge, was nicht bereits geschrieben oder gesagt worden wäre. Es führe zu einer außerordentlichen Verschwendung sowohl ihrer Freizeit als auch ihrer Arbeitszeit, die sie dafür benötige, Infektionsprävention zu organisieren und begleiten zu können – um ggf. das zu verhindern, was in dem vorliegenden Fall aufgetreten sei. Sie habe sich die Historie des Falls erneut angeschaut; dennoch resümiert sie, dass alle nunmehr aufgeworfenen Fragen allesamt schon in den vorherigen Gutachten bzw. in der Verhandlung geklärt worden seien. In diesem Zusammenhang äußerte sich die Sachverständige, das Vorgehen erinnere sie an das Spielen von „Taubenschach“. Im Anschluss erklärte die Sachverständige noch, es gebe nur ca. 100 an Krankenhäusern tätige Krankenhaushygieniker in Deutschland, die allesamt zeitlich erheblich überlastet seien. Diese Expertise werde in den Krankenhäusern benötigt und solle nicht anderweitig vergeudet werden. Dem Schreiben war noch eine umfangreiche inhaltliche Stellungnahme beigefügt, in der sie erneut zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beweisthemen kam.
Eine unsachliche oder gar herabwürdigende Äußerung der Sachverständigen gegenüber Dritten ist in dem Schreiben vom 02.04.2024 nicht zu erkennen. Die Aussagen sind in erster Linie bezogen auf die eigene Person bzw. ihren Kollegenkreis der Krankenhaushygieniker, deren Belastung und Wichtigkeit ihrer Arbeit sie aufzeigen wollte. Das bezieht sich insbesondere darauf, dass die Sachverständige überobligatorisch noch eine umfangreiche inhaltliche Stellungnahme abgab, in der sie zu keinem anderen Ergebnis kam. In diesem Kontext ist auch ihre Äußerung zu verstehen, das Vorgehen erinnere sie an das Spielen von „Taubenschach“. Die Sachverständige bringt damit zum Ausdruck, dass es nicht möglich sei, eine dahingehende Verständigung zu erzielen, dass ihr Standpunkt und ihr fachliches Urteil von allen Beteiligten akzeptiert werde. Denn die im Schriftsatz vom 18.01.2024 aufgeworfenen Fragen seien allesamt schon in den vorherigen Gutachten bzw. in der Verhandlung geklärt gewesen. Eine erneute Beschäftigung damit sieht die Sachverständige auch unter Berücksichtigung der Wichtigkeit ihrer Arbeit insoweit als widersinnig an, wofür sie den Begriff des „Taubenschachs“ wählt.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich ein Sachverständiger grundsätzlich auch mit deutlichen Worten gegen massive Angriffe zur Wehr setzen darf, denn ein Ablehnungsgrund darf nicht provoziert werden (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2013, 1425 m. w. N.). In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass der Klägervertreter im Schriftsatz vom 18.01.2024 die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung weit ausgereizt und die Sachverständige mit heftigen Vorwürfen konfrontiert hat. Neben seinen regelmäßigen Behauptungen, die Sachverständige wolle die Beklagtenseite schützen, wirft er ihr auch zwei Mal vor, ihre Aussagen seien „tendenziös“ (S. 2). Weiter kommentiert der Klägervertreter Aussagen der Sachverständigen wie folgt: „Die Annahmen der Sachverständigen waren hanebüchen!“ (S. 5), „Über eine solche Aussage einer Sachverständigen kann ich nur verständnislos den Kopf schütteln.“ (S. 5), „Die Antwort der Sachverständigen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nix genaues weiß man nicht. Oder bewusst überspitzt formuliert: „Vorgehen frei Schnauze“ ist in Ordnung.“ (S. 6) und „Da fehlen einem die Worte!“ (S. 6). Selbst wenn man also in der Äußerung der Sachverständigen, das Vorgehen erinnere sie an das Spielen von „Taubenschach“, eine gewisse Schärfe erkennen wollte, würde dies unter Berücksichtigung der klägerischen Kritik keinen Befangenheitsgrund darstellen.
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