Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (2. Strafkammer) - 2 Qs 79/24
Leitsatz
Die Kosten des Verfahrens umfassen nicht die notwendigen Auslagen der Parteien
Orientierungssatz
Die hier getroffene Kostengrundentscheidung "Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse" ist vor diesem Hintergrund -auch eingedenk des expliziten Gesetzeswortlaut in § 464 StPO- weder auslegungsbedürftig, noch auslegungsfähig. Sie umfasst entsprechend ihres Wortlautes allein die Verfahrenskosten, nicht jedoch die notwendigen Auslagen.
Tenor
In der Strafsache
gegen
[….]
wird die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ….. (Az. ….. ) vom …..2024 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit in Anwesenheit des (ehemals) Angeklagten und seiner Verteidigerin verkündetem Urteil sprach das Amtsgericht ……. den Angeklagten am …...2023 vom Vorwurf der Körperverletzung frei (Az. …..). Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag sah das Amtsgericht ab und legte die durch den Adhäsionsantrag entstandenen gerichtlichen Kosten und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin auf. Hinsichtlich der das Strafverfahren betreffenden Kosten wurde wie folgt tenoriert: „Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last“. Eine ausdrückliche Auferlegung der das Strafverfahren betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten erfolgte nicht. Im schriftlichen Urteil, das am …..2023 zu Geschäftsstelle gelangte, heißt es unter III. „Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467, 472a StPO.“
Die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Berufung der Neben- und Adhäsionsklägerin nahm diese unter dem ….2024 wirksam zurück. Daraufhin erging am …..2024 folgender Beschluss des Landgerichts Wiesbaden: „Nach Rücknahme ihrer Berufung gegen das Amtsgerichts …. vom …...2023 hat die Neben- und Adhäsionsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu tragen“.
Das erstinstanzliche Urteil vom …..2023 wurde am …..2024 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom …..2024 beantragte die Verteidigerin die Festsetzung der für ihre Tätigkeit angefallenen Gebühren, wobei neben der Grundgebühr u. a. auch die Verfahrensgebühren für das vorbereitende, das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemacht wurden.
Mit Beschluss vom …..2024 wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die notwendigen Auslagen der Staatskasse ausweislich der Kostengrundentscheidung des Urteils des Amtsgerichts …. vom ….2023 nicht auferlegt worden seien.
Gegen diesen, der Verteidigerin am …..2024 zugestellten Beschluss wendet sich der ehemals Angeklagte mit der am ….2024 bei Gericht eingegangenen „Beschwerde“ im Schriftsatz vom selben Tag. Die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Freigesprochenen finde keine gesetzliche Grundlage, die Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sei insoweit eindeutig.
Das erkennende Gericht habe mit der gewählten Formulierung gemeint, dass sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Andernfalls hätte das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung ausdrücklich davon absehen müssen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es sei zu vermuten, dass der Amtsrichter auf eine Tenorierung bezüglich der notwendigen Auslagen des Angeklagten verzichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass eine Auslagenentscheidung nicht erforderlich sei.
Die als sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss auszulegenden „Beschwerde“ ist zulässig jedoch unbegründet, da die Kostengrundentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil vom …..2023 eine Tragung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nicht bestimmt.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom ….2023 keine Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten getroffen, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass jeder Beteiligte die Kosten zu tragen hat, die bei ihm selbst entstanden sind. Die hier getroffene Kostengrundentscheidung „Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse“ ist vor diesem Hintergrund – auch eingedenk des expliziten Gesetzeswortlauts in § 464 StPO – weder auslegungsbedürftig, noch auslegungsfähig. Sie umfasst entsprechend ihres Wortlauts allein die Verfahrenskosten, nicht jedoch die notwendigen Auslagen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Nachfrage bei dem erkennenden Amtsrichter, zumal die getroffene Kostenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens sehr anschaulich zeigt, dass diesem die gesetzlich gebotene Differenzierung zwischen (gerichtlichen) Kosten und notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten hinreichend bekannt und bewusst war. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung, eine Auslagenentscheidung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, vielmehr überflüssig gewesen, weil aufgrund des Freispruchs selbstverständlich sei, dass die notwendigen erstinstanzlichen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen seien, verfängt darüber hinaus ebenfalls nicht, da gerade die Regelung in § 467 Abs. 3 S. 1 StPO zeigt, dass bei einem Freispruch die in § 467 Abs. 1 StPO normierte Verpflichtung der Staatskasse zur Tragung der notwendigen Auslagen des (freigesprochenen) Angeklagten nicht in jedem Fall zwingend geboten ist.
Folglich ist der der Zurückweisungsbeschluss vom ….2024 zu Recht ergangen.
Dies gilt auch, soweit in dem Kostenfestsetzungsantrag der Verteidigerin Gebühren für das Berufungsverfahren geltend gemacht worden sind. Insoweit gibt es zwar hinsichtlich der dem ehemals Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung in Gestalt des Kostenbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom …..2024; eine Kostenübernahmeverpflichtung seitens der Staatskasse besteht danach indes nicht. Die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind vielmehr von der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen. Der ehemals Angeklagte wird daher insoweit einen neuen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und das Amtsgericht dann die entsprechenden, angemessenen Gebühren, die dem ehemals Angeklagten seitens der Neben- und Adhäsionsklägerin zu erstatten sind, in einem gesonderten Beschluss festzusetzen haben. Aus der Bitte, die Auszahlung des festgesetzten Betrages anzuordnen, folgt – mangels entsprechender Kompetenz und Zuständigkeit der Staatskasse –, dass der Kostenfestsetzungsantrag vom …..2024 gerade nicht dahingehend auszulegen ist, dass bezüglich der in dem Antrag geltend gemachten Position „Gerichtliches Verfahren 2. Instanz“ insoweit eine Festsetzung gegen die Neben- und Adhäsionsklägerin seitens des Antragstellers gewollt gewesen sein könnte. Daher war der angefochtene Beschluss auch nicht insoweit teilweise aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist die weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 310 Abs. 2 StPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.