Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 75/90
Tenor
Die vom Amtsgericht Remscheid durch Urteil vom 27. März 1990 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragsteller vom 13. März 1990 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist zulässig und begründet.
3Die Antragsgegnerin ist im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung im Hause XXX nicht mehr verpflichtet, diese mit Strom zu beliefern. Sie war und ist vielmehr gemäß § 273 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkünden (AVBEltV) berechtigt, die Stromversorgung einzustellen. Die Antragsteller befanden sich nämlich im Juli 1988 aus früheren Versorgungsverhältnissen mit der Antragstellerin in Zahlungsrückstand hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.601,26 DM; bis März 1990 haben sie hierauf nur insgesamt 851,26 DM gezahlt und im April und Mai 1990 je weitere 30,— DM geleistet.
4Es kann dahinstehen, ob eine Einstellung der Versorgung schon dann gerechtfertigt wäre, wenn die Rückstände alleine oder im wesentlichen aus einem früheren Versorgungsverhältnis eines Gewerbebetriebes herrühren würden,, Der für die Annahme »desselben rechtlichen Verhältnisses" (Konnexität) im Sinne des § 273 BGB erforderliche innere wirtschaftliche und natürliche Zusammenhang ist nämlich jedenfalls dann gegeben, wenn die Ansprüche aus der Abnahme von Strom desselben Energieversorgungsunternehmens durch einen Kunden für einen Versorgungsbereich entstehen, auch wenn die Abnahmestelle (= Wohnung) zwischenzeitlich gewechselt hat ( so z.B. auch LG Bonn, MDR 1987, 844). Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig rührte der im Juli 1988 bestehende Rückstand nämlich lediglich in Höhe von 1.4o1,17 DM aus dem gewerblichen Versorgungsverhältnis P Straße her; die restlichen Fehlbestände waren hingegen aus der Versorgung von Wohnungen entstanden, nämlich in Höhe von 2.o3o,81 DM hinsichtlich des Objekts Kstraße und in Höhe von 169,28 DM aus dem Versorgungsverhältnis Lstraße . Dass, in welcher Höhe genau und für welches Objekt Rückstände entstanden waren, war den Antragstellern aufgrund der ihnen jeweils übersandten Rechnungen bekannt. Auch wenn man die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen der Antragsteller - anders als es die Antragsgegnerin getan hat - in vollem Umfange auf die Rückstände aus den Versorgungsverhältnissen für Wohnraum verrechnen würde, so blieben allein hieraus noch Rückstände in Höhe von 1.288,83 DM. Da die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen - nicht mehr als monatlich 30,— DM auch in Zukunft auf die Rückstände zahlen werden, kann die Antragsgegnerin auch nicht mit einer alsbaldigen Erfüllung dieser Forderung rechnen. Allein dieser Rückstand rechtfertigt schon die Einstellung der Versorgung, ohne daß es auf die weiteren Rückstände aus dem früheren gewerblichen Versorgungsvertrag ankommt. Ohne Bedeutung ist schließlich, ob die Antragsteller zu einer höheren monatlichen Zahlung nicht in der Lage sind. Entscheidend ist allein, dass eine alsbaldige Realisierung der Forderung nicht zu erwarten ist. Die gemäß § 33 Abs, 2 erforderliche Androhung der Versorgungseinstellung ist schließlich bereits im Januar 1990 erfolgt. Nach alledem war die Antragsgegnerin somit berechtigt, den Antragstellern die Stromzufuhr für ihre Wohnung XXX zu sperren, so dass ein Verfügungsanspruch nicht bestellte
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
6Streitwert: 75o,— DM.
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