Urteil vom Landgericht Wuppertal (16. Zivilkammer) - 16 S 90/99
Tenor
1
Entscheidungsgründe :
2I.
3Die Anschlußberufung ist als unselbständige Berufung zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4Der Kläger war unstreitig in der Zeit vom 14.06. bis zum 14.07.1998 zu 100 % arbeitsunfähig und mithin die ersten 4 Tage seines Urlaubes noch zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits dies rechtfertigt eine Absage des Urlaubs, da der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, seinen Urlaub wenigstens teilweise, mithin für die Zeit einer reduzierten Arbeitsunfähigkeit, zu nehmen.
5Dass der Kläger seinen Urlaub um wenige Tage nach hinten hätte verschieben können ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
6II.
7Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
81.)
9Insbesondere steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.000,00 DM als Schadensersatz zu.
10Dieser Anspruch ist insbesondere nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht das über die Beklagte zu 3.) übermittelte Angebot auf Zahlung von 12.000,00 DM der Firma Xx abgewartet hat.
11Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich eine Verpflichtung des Klägers besteht, nach Eingang des Gutachtens eine gewisse Zeit abzuwarten, um der Beklagtenversicherung die Möglichkeit zu geben, Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben. Gegen eine derartige Verpflichtung bestehen bereits erhebliche Zweifel, da der Geschädigte der Herr # des Restitutionsgeschehens ist und dieser grundsätzlich seiner gegenüber dem Schädiger bestehenden Schadensminderungspflicht genüge getan hat, wenn er sich zur Feststellung des Restwertes eines Sachverständigen bedient und ihm insoweit auch ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt.
12Bestehen auch sonst keine begründeten Zweifel an den erstellten Gutachten, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, das Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen vor dem Verkauf des Fahrzeuges.
13![]()
Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, da auch die Beklagten nicht behauptet haben, dass der Sachverständige fehlerhaft den Restwert ermittelt hätte auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes. Vielmehr behaupten sie nur, dass ein höherer Restwert durch einen professionellen Restwertaufkäufer zu erzielen gewesen wäre. Hierauf braucht sich der Geschädigte aber nicht einzulassen. Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsgeschehens grundsätzlich berechtigt selbst zu entscheiden, ob er das Fahrzeug behalten will oder verkaufen möchte. Im letzteren Fall kann er selbst wählen, ob er sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem anderen Gebrauchtwarenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zahlung geben will. Er ist nicht gehalten, sich auf einen höher ren Restwert verweisen zu lassen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt zu erzielen wäre (ständige Rechtsprechung: BGH NJW 1993, 1849, 1850; NJW 1992, 903, 904).
15Insoweit ist es auch unerheblich, ob der Verkauf des Wagens erst am 28.06.1998 erfolgte oder bereits am 18.06.1998, denn es ist dem Kläger nicht zuzumuten, eine Inzahlungnahme des Fahrzeuges - wie hier - abzulehnen, um das Fahrzeug an einen professionellen Restwertverkäufers zu veräußern (BGH NJW 1992, 903, 904).
16Soweit der Kläger nach Behauptung der Beklagten auch eine sogenannte Eintauschprämie erhalten haben sollte, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Kürzung seines Anspruchs. Der Kläger muss sich nämlich überobligationsmäßige Anstrengungen - hier den Ankauf eines Naufahrzeuges - nicht anrechnen lassen (BGH DAR 1992, 172).
17II.
18Daraus folgt unmittelbar, dass dem Kläger grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in Höhe von 64,10 DM zusteht.
19Soweit die Beklagten die Finanzierungskosten bestritten haben, hat der Kläger sowohl die Tatsache, dass ihm Finanzierungskosten entstanden sind als auch deren Höhe nachgewiesen durch den vorgelegten Bankauszug der F Bank. Hieraus ergibt sich ein Kontostand zu Lasten des Klägers in Höhe von 2.000,00 DM sowie der geltend gemachte Zinsschaden.
20III.
21Dagegen hat die Berufung keinen Erfolg, soweit der Kläger die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 170,17 DM begehrt. Dabei kann dahinstellen, ob für die telefonische Befragung des Zeugen eine gesonderte Gebühr entsteht, da der Kläger insoweit jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Die Frage, ob ein Zeuge zur Aussage bereit ist, bedarf nicht der Klärung durch einen Rechtsanwalt.
22IV.
23Schließlich kann der Kläger auch kein höheres Schmerzensgeld fordern. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
24Soweit der Kläger aufgrund seiner Vorerkrankung keine schmerzstillenden Mittel einnehmen konnte und deshalb auch unter Schlafbeeinträchtigung litt, ist diesem Gesichtspunkt bei Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 DM bereits ausreichend Rechnung getragen worden.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
26Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.048,66 DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.