Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 204/00

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.2000 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 11.03.1999 auf der Baustelle I/Xx Weg, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

 

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 10.801,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.2000 zu zahlen; die Beklagte zu 1) darüber hinaus 4 % Zinsen aus diesem Betrag für den 18.10.2000.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 89 %, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 11 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 71 %, der Beklagte zu 1) weitere 29 %.

 

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM.

Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.


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