Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 55/01
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 19.623,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.2000 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1. und 2. verurteilt, als Gesamtschuldner 1.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.2000 sowie 4 % Zinsen aus 19.623,10 DM seit dem 12.01.2000 bis zum 19.07.2000 zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Wuppertal entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 3 % den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern und zu weiteren 97 % allen Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.12.1999 gegen 20.28 Uhr auf der Bundesautobahn 46, Kilometer 90,0 in Fahrtrichtung Düsseldorf ereignete.
3Die Beklagte zu 3 war Fahrerin des von der Beklagten zu 4 gehaltenen und bei der Beklagten zu 5 haftpflichtversicherten Pkw Mazda MX 5 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Mit diesem Fahrzeug blieb sie nach einer Drehung mit eingeschaltetem Abblendlicht auf dem äußersten linken Fahrstreifen bei KM 90,5 mit der Front entgegen der Fahrtrichtung liegen, weil, wie der Kläger und die Beklagten zu 3. bis 5. behaupten, an ihrem Wagen ein Reifen geplatzt sei.
4In der Folgezeit kam es in Fahrtrichtung hinter dem liegen gebliebenen Mazda zur Kollision weiterer Fahrzeuge. Der Kläger als Fahrer eines PKW Opel-Tigra mit dem amtlichen Kennzeichen .... näherte sich der Unfallstelle und verlangsamte sein Fahrzeug bis zum Stillstand oder allenfalls einer Restgeschwindigkeit von 10 bis 20 Stundenkilometern.
5Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ## sei sodann, da er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, mit hoher Geschwindigkeit von hinten auf sein Fahrzeug aufgefahren.
6Der Beklagten zu 3. wirft der Kläger vor, ihr Fahrzeug unzureichend abgesichert zu haben.
7Wegen des vom Kläger geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens wird auf seine Darlegungen in der Klageschrift (Bl. 3 ff. GA) Bezug genommen.
8Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 11.01.2001 (Bl. 85 GA) den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen.
9Der Kläger beantragt,
101.
11die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 20.269,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.2000 zu zahlen,
122.
13die Beklagten zu 1. und 2. Gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.500,- DM (Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.2000 zu zahlen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten zu 1. und 2. sind der Auffassung, die Beklagte zu 3. habe den Unfall verschuldet, insbesondere habe sie ein Warndreieck aufstellen und den Mazda wenden bzw. auf den Standstreifen setzten müssen. Für den Beklagten zu 1., der 100 km/h gefahren sei und ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 100 m eingehalten habe, sei der Unfall unabwendbar gewesen. Als er noch durch den Mazda der Beklagten zu 3. geblendet gewesen sei, habe der Kläger habe plötzlich vor ihm gestoppt, obwohl er auch auf dem Seitenstreifen habe anhalten können.
17Die Beklagten zu 3. bis 5. sind der Auffassung, der Unfall sei im Hinblick auf den geplatzten Reifen für die Beklagte zu 3. ein unabwendbares Ereignis gewesen. Nach dem Unfall habe sie die Warnblinkanlage eingeschaltet; das Aufstellen eines Warndreiecks sei zu gefährlich und auch nicht erforderlich gewesen. Auch habe der Mazda nur 20 cm der ca. 5 m breiten dritten Fahrspur in Anspruch genommen, so dass der Verkehr etwa 5 bis 10 Minuten lang problemlos an ihm habe vorbeifließen können. Die weiteren Kollisionen seien ausgelöst worden, weil der Fahrer Klein durch überhöhte Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten sei. Dem Beklagten zu 1. seien Unachtsamkeit und überhöhte Gewschwindigkeit vorzuwerfen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und durch Beiziehung der Akten Staatsanwaltschaft Wuppertal 70 Js 904/00. Auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2001 wird Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist begründet.
21Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Unfallereignis vom 21.12.1999 entstandenen materiellen Schadens zu 100 %.
22Die grundsätzliche Haftung der Beklagten, nämlich des Erstbeklagten als Fahrer und Halter und der Zweitbeklagten als Versicherer des unfallbeteiligten Volvo sowie der Drittbeklagten als Fahrerin, der Viertbeklagten als Halterin und der Fünftbeklagten als Versicherer des unfallbeteiligten Mazda für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb der jeweiligen Kraftfahrzeuge entstanden und die Beklagten haben weder den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen noch nachweisen können, daß der Unfall nicht auf ein Verschulden des jeweiligen Fahrers zurückzuführen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraffahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Erstbeklagten bzw. der Drittbeklagten den Unfall vermieden hätte.
23Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aufgrund eines geplatzten Reifens der Mazda der Beklagten zu 3. sich drehte und entgegen der Fahrtrichtung auf der äußerst linken Fahrspur zum Stehen kam. Hierbei nahm das Fahrzeug, wie die Zeugen F und K glaubhaft bekundeten, einen nicht unerheblichen Teil der Fahrspur ein, so dass nachfolgende Fahrzeuge auf den Mittelstreifen ausweichen mußten. Hinzu kommt, dass, was die Aussage der Zeugin F nahelegt, die Beklagte zu 3., obwohl dies erforderlich war, möglicherweise nicht die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte. In ausreichender Entfernung ein Warndreieck aufzustellen, war der Beklagten zu 3. demgegenüber nicht möglich bzw. zumutbar; dies ließ die mit einer Betonmauer ausgestattete Mittelbegrenzung der Autobahn nicht ohne erhebliche Eigengefährdung der Beklagten zu 3. zu. Dass die Wartung des Mazda, insbesondere die Kontrolle der Reifen unzureichend gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
24Hinter dem stehen gebliebenen Mazda kam es, möglicherweise aufgrund von Ausweichmanövern anderer Autofahrer, zum weiteren Unfallgeschehen.
25Aufgrund der Aussagen der Zeugen F und Q und unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse im Verfahren Staatsanwaltschaft Wuppertal 70 Js 904/00 steht fest, dass sich der Beklagte zu 1. mit seinem Volvo mit hoher Geschwindigkeit den bereits zum Stehen gekommenen Fahrzeugen näherte, trotz starker Bremsung mit quietschenden Reifen selbst nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und auf den Opel Tigra des Klägers auffuhr. Dieses Geschehen hat die Zeugin F detailreich und glaubhaft geschildert. Sie konnte sich erkennbar noch gut an diesen Ausschnitt des Unfallgeschehens erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendeine Veranlassung gehabt hätte, willkürlich zu Gunsten des Klägers bzw. zu Lasten des Beklagten zu 1. auszusagen, bestehen nicht. Ihre Aussage wird hinsichtlich der Geschwindigkeit des Volvo durch die Bekundungen des Zeugen Q gestützt. Dieser hat zwar wesentliche Details des Geschensablaufs nicht bewußt wahrgenommen, aber das Auffahren eines sich mit hoher Geschwindigkeit nähernden Fahrzeugs bestätigt und bekundet, andere Zeugen hätten ihm mitgeteilt, es habe sich hierbei um den Volvo des Beklagten zu 1. gehandelt.
26Den Kläger trifft kein Mitverschulden am Unfallgeschehen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass er sein Fahrzeug auf der Fahrbahn zum Stehen brachte. Aufgrund der Aussage der Zeugin F steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Kläger in der gegebenen Situation keine andere Möglichkeit bestand. Er mußte zunächst derart stark abbremsen, daß er mit quietschenden Reifen neben dem Wagen der Frau F zum Stehen kam. Eine Möglichkeit, das Fahrzeug auf der Standspur abzustellen, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht, da sich vor dem klägerischen Wagen weitere Fahrzeuge befanden, so ein Opel Astra halb auf dem Standstreifen, halb auf der Fahrbahn. Das Gericht folgt insoweit den Bekundungen der Zeugin F, die erkennbar noch eine gute Erinnerung an dieses Teilgeschehen des Unfallereignisses hatte und den Ablauf detailreich und sicher schildern konnte.
27Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs fällt gegenüber den erheblichen Unfallverursachungsbeiträgen der Beklagten, deren Abwägung untereinander hier nicht zur Entscheidung steht, nicht ins Gewicht. Es ist nach alledem gerechtfertigt, den Schaden ganz der Beklagtenseite aufzuerlegen.
28Der unfallbedingte materielle Schaden des Klägers beläuft sich auf insgesamt 19.623,10 DM.
29Wegen der Beschädigung des Opel Tigra steht dem Kläger ein Schadensersatz von 15.000,- DM zu, der sich bei der hier gebotenen Abrechnung auf Totalschadenbasis aus dem Wiederbeschaffungswert von 18.500,- DM abzüglich des Restwerts von 3.500,- DM ergibt. Das Gericht legt insoweit das Haftpflichtgutachten des Sachverständigen Dr. O2 vom 30.12.1999 (Bl. 6, 9 GA) zugrunde, gegen dessen Richtigkeit Bedenken nicht ersichtlich sind. Dass, wie der Zeuge S bekundet hat, bei der Veräußerung tatsächlich 4.000,- DM erzielt wurden, bleibt außer Betracht, da dies auf das Verhandlungsgeschick des Klägers zurückzuführen ist, der somit ggf. auch hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes einen besseren Preis hätte erzielen können.
30Zu ersetzten sind daneben die Kosten für das Sachverständigengutachten von 1.241,20 DM.
31Hinsichtlich der Stereoanlage stehen dem Kläger folgende Schadensersatzpositionen zu:
32Er kann zunächst die Kosten für die, auch vom Sachverständigen für erforderlich erachtete (Bl. 9 GA), Überprüfung der vorhandenen Geräte ersetzt verlangen. Diese beliefen sich auf 40,- DM für das Autoradio Alpine 7513 und 60,- DM für den CD-Wechsler Alpine 5960.
33Nachdem ausweislich der vorgelegten Belege (Bl. 12 GA) eine Reparatur sich als unmöglich bzw. unwirtschaftlich herausstellte, ist dem Kläger der Zeitwert der vorhandenen Geräte zu ersetzen. Dass die Geräte erst durch den Unfall beschädigt wurden und zuvor funktionstauglich waren ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.
34Mangels näherer durch den Kläger belegbarer Angaben zu Anschaffungspreis und Alter der Geräte setzt das Gericht den Zeitwert der beschädigten Geräte unter Berücksichtigung auch des Fahrzeugalters des beschädigten Opel mit 2/3 des im Kostenanschlag der Firma O geschätzten Neupreises, also hier 320,- DM und 400,- DM, an.
35Den Aufwand für den Einbau neu angeschaffter Geräte, so eines Autoradios Kenwood zum Preis von 699,- DM (Bl. 79 GA), in das Ersatzfahrzeug schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. O2 (Bl. 9 GA) auf 450,- DM.
36Zu ersetzten sind des weiteren die Kosten von 266,80 DM für die Einstellung des beschädigten Opel für 23 Tage bei der Firma W + G2 GmbH. Der Kläger hat insoweit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er aufgrund des Unfalls bis wenige Tage vor Ablauf der Einstelldauer arbeitsunfähig war. Wie auch der Zeuge S glaubhaft bekundet hat, blieb der Kläger in dieser Zeit zu Hause, da er durch die Verletzung und die Halskrause, die er tragen mußte, in seiner Beweglichkeit eingeschränkt war.
37Weitere unfallbedingte Kosten sind dem Kläger entstanden in Höhe von 56,- DM für die Anmeldung seines neuen Fahrzeugs, von 54,- DM für die Fahrzeugschilder und von 11,- DM für die vorläufige Stillegung des Opel (Bl. 108 GA).
38Für die Halskrawatte, die er nach dem Unfall tragen mußte, mußte der Kläger ausweislich der Bescheinigung vom 06.03.2000 (Bl. 14 GA) einen Betrag von 14,62 DM zuzahlen.
39Der Kläger kann auch die ihm entgangene Anwesenheitsprämie seines Arbeitgebers für den Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 ersetzt verlangen. Durch das in Kopie vorgelegte Schreiben der G GmbH vom 05.07.2000 (Bl. 15) ist belegt, dass die Nichtzahlung der Prämie auf der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und nicht auf anderen Fehlzeiten beruht. Unter Zugrundelegung der klägerischen Berechnung im Schriftsatz vom 20.02.2001 (Bl. 102 GA) und der vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den Nettobetrag auf 623,48 DM.
40Dem Kläger steht eine Nutzungsausfallentschädigung für den Opel von insgesamt 1.036,- DM zu, die nicht aufgrund der Verletzung des Klägers entfällt. Der Kläger konnte, wie auch der Zeuge S glaubhaft bekundet hat, erst nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und Fahrtauglichkeit mit der Suche nach einem Ersatzfahrzeug beginnen. Die sodann von ihm angesetzte Wiederbeschaffungszeit von 14 Tagen ist angemessen. Bereits der Sachverständige O2 hat in seinem Haftpflicht-Gutachten vom 30.12.1999 (Bl. 48 GA) für den vom Kläger gefahrenen Fahrzeugtyp eine Wiederbeschaffungszeit von 12-14 Tagen angesetzt.
41Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst das Gericht unter Zugrundelegung der Tabelle von Sanden/ Danner/ Küppersbusch (NJW 1997, S. 700 ff.) unter Einstufung des Opel Tigra in Gruppe F und Berücksichtigung des Fahrzeugalters von unter fünf Jahren zum Unfallzeitpunkt mit 74,- DM pro Tag.
42Dem Kläger steht schließlich ein Betrag von pauschal 50,- DM für weitere unfallbedingte Kosten zu.
43Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 50,- DM, der bei Addition aller geltend gemachten Schadensersatzpositionen noch gegenüber der eingeklagten Summe fehlt, dürfte es sich um einen Additionsfehler handeln.
44Über den materiellen Schadensersatzanspruch hinaus hat der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. gemäß § 847 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500,- DM. Wie bereits ausgeführt, trifft den Beklagten zu 1. ein nicht unerhebliches Verschulden am Unfall und der Verletzung des Klägers. Der zuerkannte Betrag ist angemessen, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen gesundheitlichen Beschwerden wie durch ärztliche Bescheinigung vom 01.02.2000 (Bl. 19 ff GA) belegt, zu entschädigen. Berücksichtigung fand auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Umstand, dass den Kläger kein Mitverschulden am Unfallhergang traf.
45Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang gemäß den §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) BGB gerechtfertigt. Hinsichtlich der Beklagten zu 3. bis 5. hat der Kläger einen Verzugseintritt erst zum 20.07.2000 schlüssig dargelegt, nämlich mit Zugang des Schreibens vom 17.07.2000 (Bl. 80 GA) mutmaßlich am 20.07.2000.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3, 709 Satz 1, 108 ZPO.
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