Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 32/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinnes in Anspruch.
3Im September 2000 erhielt die Klägerin erhielt die Klägerin eine Postsendung, die neben einem Katalog der Fa. I2 &Freizeit das Schreiben einer vermeintlichen Offiziellen Kanzlei für Bargeldüberweisungen Helmut von Mennerdingt und Partner enthielt. Das Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:
4"Offizielle Mitteilung für Frau M, wohnhaft in ####1 X, Eichwiese 6a über die Auszahlung einer Endsumme in Höhe von 35.000,- DM (fünfunddreißigtausend).
5Sehr geehrte Frau M,
6endlich können wir Sie davon unterrichten, dass uns die Firma I2 &Freizeit bv. beauftragt hat, den oben genannten Geldbetrag an Sie auszuzahlen.
7...
8Um Ihren Gewinn zu erhalten, Frau M,müssen Sie nur noch folgendes tun:
9- Sie trennen den unteren, auf Ihren Namen ausgestellten 35.000,- DM-Abschnitt ab,
- füllen ihn aus und
- kleben ihn auf Ihren Anforderungsschein und schicken diesen zusammen mit Ihrer unverbindlichen Testanforderung an die Firma I2 &Freizeit.
..."
11Im Dezember 2000 sowie Februar 2001 erhielt die Klägerin einen Katalog einer Firma "Schlank &Chic". Dem Katalog war u. a. eine Benachrichtigung einer Lernz und Staubitz General-Advokatur beigefügt, in der es u.a. heißt:
12"Benachrichtigung
13über die Vergabe von DM 75.000,--/DM 74.906,25
14für Frau M ...
15Sehr geehrte Frau M,
16hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Sie auszahlungsberechtigt sind.
17Um den Betrag ordnungsgemäß auszahlen zu können, benötigen wir umgehend das auf der beiliegenden offiziellen Computer-Bestätigung befindliche Abruf-Siegel mit der Nr. CZ5.441, als Bestätigung Ihrerseits, zurück.
18Desweiteren informieren wir Sie hiermit fristgerecht, dass der Betrag in Höhe von DM 93,75 dem Gesamtgewinnanspruch in Höhe von DM 75.000,-- in Abzug gebracht wird. Die aktuelle Gesamtgewinnsumme beläuft sich somit auf DM 74.906,25."
19Ebenfalls im Dezember 2000 erhielt die Klägerin über die Fa. I2 &Freizeit ein Schreiben der Nord-Rhein-Vermögensverwaltung mit u.a. folgendem Inhalt:
20"BEKANNTMACHUNG für Frau M, wohnhaft in ####1 X, Eichwiese 6A über die Auszahlung der Gewinnsumme in Höhe von 46.250,- DM (sechsundvierzigtausendzweihundert-fünfzig)
21Sehr geehrte Frau M,
22wir sind verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass uns die Fa. I2 &Freizeit bv. beauftragt hat, einen Geldbetrag in bar an Sie auszuzahlen.
23...
24Laut Anweisung der Firma I2 &Freizeit bv. Erfolgt die Auszahlung durch uns an Sie unverzüglich, nachdem Sie, Frau M:
25- eine unverbindliche Testanforderung bei I2 &Freizeit bv. gemacht haben
- unser offizielles Abruf-Siegel (s. links unten) auf Ihren Anforderungsschein Nr. 219 geklebt haben."
Im Januar/Februar 2001 erhielt die Klägerin neben einem Katalog der Fa. I2 &Freizeit einen auf den 22.01.2001 datierten Brief einer "General-Advokatur Kreitscher &Partner", der folgenden Wortlaut hatte:
27"BENACHRICHTIGUNG
28über die Vergabe von DM 35.000,- für Frau M, wohnhaft in ####1 X, Eichwiese 6 a
29...
30hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir auszahlungsberechtigt sind.
31Um Ihren Betrag ordnungsgemäß auszahlen zu können, benötigen wir umgehend das auf der beiliegenden offiziellen Computer-Bestätigung befindliche Abruf-Siegel mit der Nr. QW112 als Bestätigung Ihrerseits zurück.
32Bitte trennen Sie dieses ab und kleben Sie es auf den beiliegenden Anforderungsschein.
33Der Klägerin ging im März/April 2001 ein weiterer Katalog der Fa. I2 &Freizeit zu, dem ein Schreiben des Notariates Dr. F beigefügt war mit u.a. folgendem Inhalt:
34"Sehr geehrte Frau M,
35die offizielle Ziehung der großen Auto-Verlosung der Firma I2 &Freizeit bv. Fand im Rahmen einer Audi A8 Gewinn-Vergabe am 26.03.2001 in unserem Notariat statt.
36Der Name der offiziell gewinnberechtigten Person lautet u.a.:
37M
38wohnhaft in ####1 X, Eichwiese 6a
39mit der Gewinn-Berechtigung-Nr. AN 712
40Das Autohaus S2 wurde beauftragt, den Audi A8 im Wert von 120.000,- DM für den Gewinner bereitzustellen. Weitere Informationen zu dem Audi A8 finden Sie auf dem Schreiben des Autohauses S2.
41Um den Audi A8 oder den Betrag in bar anzufordern, müssen Sie, Frau M, einfach nur ihr offizielles Teilnahme-Zertifikat ausfüllen und zusammen mit Ihrer unverbindlichen Testanforderung einsenden."
42Im Mai 2001 ging der Klägerin eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog einer Firma "Charmant Versand S.L." ein Schreiben eines vermeintlichen Notariats Dr. B, Dr. S und Partner enthielt. Dieses trägt die Überschrift
43"500.000,00 DM
44M, ist 100%ig sicher Gewinner!
45Notarielle Bekanntgabe am Mittwoch, den 30. Mai 2001 um 19.58 im Deutschen Fernsehen!"
46Ferner heißt es in dem Schreiben:
47"Sehr geehrte Frau M!
48Es ist für mich eine angenehme Pflicht, Sie hiermit notariell über Ihren Gewinn zu informieren. Der Charmant Versand will mit der Vergabe von 500.000,00 DM um Ihr Vertrauen als Kunde werben. Ich bestätige: alles läuft hochoffiziell ab. Lesen Sie bitte dazu auch das detaillierte Zertifikat über den Ablauf der notariellen Prüfung und Ziehung. Ich bin verantwortlich und bürge mit meinem guten Namen.
49Vorige Woche Donnerstag, den 3. Mai 2001 wurde in unserem Notariat in I um 12 Uhr mittags der 500.000,00 DM Gewinn durch notarielle Ziehung von mir persönlich vergeben.
50Frau M, ..., Sie sind garantiert Gewinner der 500.000,00 DM Notar-Vergabe.
51Nur Sie, Frau M, hatten individuell und unübertragbar die 500.000,00 DM Gewinn-Nummer: 9.483.765. Diese Nummer wurde von mir gezogen.
52Um Ihren Gewinn abzurufen, müssen Sie jetzt nur noch:
53- Das 500.000,00 DM Gewinn-Siegel (unten links) auf Ihre unverbindliche Warenanforderung zum Test (unten rechts) einkleben.
- Eine unverbindliche Testanforderung, möglichst in Höhe von etwa 150,-- DM aufgeben.
Der Charmant Versand möchte unbedingt von Ihnen getestet werden. Ich werde den Gewinn pflichtgemäß nur vergeben, wenn Ihre Testanforderung vorliegt.
55Einen fälschungssicheren Dokumenten-Stift habe ich dieser Sendung als Geschenk beigelegt. Sie können den Stift gerne benutzen und behalten."
56In einem Beiblatt mit der Überschrift
57"Detailliertes Zertifikat über den Ablauf der notariellen Prüfung und Ziehung"
58heißt es u.a.:
59"Wenn Sie jetzt nicht reagieren und schnell
60- Ihre 500.000,00-DM-Marke mit der offiziellen Gewinn-Nummer 9.483.765 einsenden und
- Ihre unverbindliche Warenanforderung zum Test ausfüllen
haben Sie sicher 500.000,00 DM verschenkt und verloren. Vielleicht sitzen Sie dann am 30. Mai 2001 vor dem Fernsehen und ärgern sich sehr. Ihre unverbindliche Testanforderung muss bis zum 29. Mai 2001, mittags 12 Uhr eingegangen sein. Der Charmant Versandt möchte so erreichen, dass Sie seine Waren testen und schätze lernen."
62Im Juni/Juli 2001 ging der Klägerin eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog einer Firma "Charmant Versand S.L." im niederländischen Gendringen ein Schreiben einer vermeintlichen Rechtsanwaltskanzlei Dr. X3 &Partner enthielt. Dieses trägt die in Großdruck gehaltene Überschrift:
63"Frau M, wollen Sie wirklich 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen nicht abrufen?"
64In dem Schreiben wird Bezug genommen auf eine angeblich schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Gewinnmitteilung, auf welche die Klägerin nicht geantwortet haben soll. Weiter heißt es in dem Anschreiben:
65"Der Charmant Versand hatte aber schon 75.000,00 DM auf mein Anwaltskonto überwiesen, die dort noch liegen und sich verzinsen (siehe beiliegenden Computerausdruck)
66Am Mittwoch, dem 20 Juni 2001, genehmigte mir der Charmant Versand Ihnen, Frau M, diese 75.000,00 DM noch einmal anzubieten, falls Sie bis Dienstag, dem 17. Juli 2001
671. Ihr 75.369,86-DM-Letzte-Chance-Siegel (unten links) auf Ihren Warenanforderungsschein zum Test (unten rechts) einkleben.
682. Eine unverbindliche Warenanforderung zum Test, möglichst in Höhe von etwa 150,- DM ausfüllen.
69Der Charmant Versand möchte unbedingt von Ihnen getestet werden. Ich werde den Gewinn pflichtgemäß nur vergeben, wenn Ihre Testanforderung vorliegt."
70Ein weiteres der Postsendung beigefügtes Schriftstück, welches die Überschrift "Dokumentation der letzten Chance für M 75.000,00 DM plus 369,86 DM zu erhalten" trägt, wiederholt - blau unterlegt - sinngemäß die in dem Anschreiben unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Bedingungen. Weiter heißt es, jedoch ohne farbliche Hervorhebung:
71"Die Post von Frau M muss bis Dienstag, den 17. Juli 2001 bei Charmant Versand eingegangen sein.
72...
73Am Tage der Gewinnvergabe kommt ein Chauffeur gegen 9.00 Uhr vormittags zu Ihnen nach X, Eichwiese 6a, um Sie abzuholen und abends wieder nach Hause zu bringen."
74Im Juli 2001 ging der Klägerin eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog einer Firma "Charmant Versand S.L." im niederländischen Gendringen ein Schreiben einer vermeintlichen "Kanzlei Krolf, Finanz- und Rechtsangelegenheiten" enthielt. Dieses trägt die in Großdruck gehaltene Überschrift:
75"Frau M, wollen Sie wirklich 62.500,00 DM plus 423,76 DM Zinsen nicht abrufen?"
76In dem Schreiben wird Bezug genommen auf eine angeblich schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Gewinnmitteilung, auf welche die Klägerin nicht geantwortet haben soll. Weiter heißt es in dem Anschreiben:
77"Der Charmant Versand hatte aber schon 62.500,00 DM auf mein Anwaltskonto überwiesen, die dort noch liegen und sich verzinsen (siehe beiliegenden Computerausdruck)
78Noch am Tag der Gewinnübergabe genehmigte mir der Charmant Versand Ihnen, Frau M, diese 62.500,00 DM Gesamtgewinnsumme plus 423,79 DM Zinsen noch einmal anzubieten, falls Sie bis Dienstag, dem 31. Juli 2001
791.
80Ihr 62.923,79-DM-Letzte-Chance-Siegel (unten links) auf Ihren Warenanforderungsschein zum Test (oben links) einkleben.
812.
82Eine unverbindliche Warenanforderung zum Test, möglichst in Höhe von etwa 150,- DM ausfüllen.
83Der Charmant Versand möchte unbedingt von Ihnen getestet werden. Ich werde den Gewinn pflichtgemäß nur vergeben, wenn Ihre Testanforderung vorliegt."
84Im Juli 2001 erhielt die Klägerin erneut auf dem Postweg eine Gewinnbenachrichtigung über 250.000,- DM sowie einen Katalog des von I2 &Freizeit präsentierten Haus &Hobby Versandes. In dem Anschreiben eines Herrn E, der sich als "Losvergaben-Beauftragter" bezeichnet, heißt es u.a.:
85" Herzlichen Glückwunsch, Frau M!
86Sie sind Gewinnberechtigter des 250.000,00 DM-Guthabens aus der Ziehung der Klasse 2. Ihren Namen und ihre Adresse erhielten wir von dem Versandhaus Haus &Hobby, die alle potentiellen Kunden an unserer offiziellen Ziehung vom 02.07.2001 in Ihrem Auftrage teilhaben lassen.
87Sie, Frau M gehören zu den glücklichen Teilnehmern, denen wir eine gute Nachricht übermitteln können. Wir haben auf Ihren Namen eine persönliche Guthaben-Karte ausgestellt, mit der Sie ihren Gewinn innerhalb der nächsten 14 Tage abrufen sollten. Solange liegen die 250.000,00 DM für Sie bereit.
88Sollten Sie innerhalb dieser 14 Tage nicht reagieren und Ihr Bargeld-Guthaben von 250.000,00 DM nicht abgerufen haben, indem Sie die Guthaben-Karte zusammen mit Ihrer unverbindlichen Warenanforderung zum Test zurücksenden, sehen wir uns veranlaßt, die 250.000,00 DM in den Jackpot fließen zu lassen."
89Im August 2001 ging der Klägerin eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog des Charmant Versandes ein Schreiben einer Veritatis Beurkundungs- und Finanzgruppe E.G. enthielt. Unterzeichnet war das Schreiben von einem als vereid. Prefrentat und Bevollmächtigter bezeichneten D.M. Breitenbag. Das Schreiben trägt die in Großdruck gehaltene Überschrift:
90"Frau M, Sie stehen 100%ig als Gewinner fest!"
91Weiter heißt es in dem Schreiben:
92"...nach Sichtung aller Unterlagen von I2 &Freizeit kann ich 100%ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedingungen tatsächlich 125.000,00 DM (einhundert-fünfundzwanzigtausend) in bar!
93...
94Frau M, Sie sind ausgewählt und erhalten 125.000,00 DM. ... Sie brauchen jetzt nur noch schnell Ihr Bestätigungs-Etikett (unten links) mit der Nr. BN 5.761 abtrennen, auf das Teilnahme-Zertifikat auf dem, mir vom Charmant Versand zur Verfügung gestellten, Anforderungsschein kleben und zusammen mit Ihrer unverbindlichen Testanforderung einzusenden.
95...
96Außerdem möchte der Charmant Versand am 21.09.2001 mit Ihnen Ihren Gewinn feiern. Ein Chauffeur wird Sie von Eichwiese 6A in ####1 X abholen, zur Feier fahren und abends auch wieder zurückbringen."
97Mit Schreiben vom 11.07./17.08./31.08.2001 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten und den Streithelferinnen den Gewinn ein und setzten eine Frist zum 27.07.2001 zur Zahlung in Höhe von 964.731,36 DM, zum 24.08.2001 zur Zahlung in Höhe von 312.973,79 DM und zum 10.09.2001 zur Zahlung in Höhe von 129.050,- DM.
98Die Klägerin behauptet, die Beklagte stehe wirtschaftlich hinter dem Unternehmen, das den Katalog versandt und die Gewinnzusage abgegeben habe. Dies ergebe sich aus einer Reihe von Umständen, wie z. B. dem Postweg. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze sowie die Strafakte 3132 Js 27653/00 StA Mainz Bezug genommen.
99Die Klägerin beantragt,
100die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.406.705,15 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Über-leitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus 964.731,36 DM seit dem 28.07.2001, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus 312.923,79 DM seit dem 25.08.2001 und nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus 129.050,- DM seit dem 11.09.2001 zu zahlen.
101Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen,
102die Klage abzuweisen.
103Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin. Sie trägt vor, bei den Streithelferinnen handle es sich um selbständige Rechtssubjekte. Sie habe für die Streithelferinnen lediglich aufgrund vertraglicher Absprachen bestimmte Dienstleistungen ausgeführt.
104Die Streithelferinnen machen sich den Vortrag der Beklagten zu eigen.
105Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mainz - Aktenzeichen: 3132 Js 27653/00 - sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
106Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Prozeßbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
107E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
108Die Klage ist unbegründet.
109Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 661 a BGB zu.
110Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da sie nicht Versenderin der Gewinnunterlagen im Sinne dieser Vorschrift ist.
111Zur Frage der Passivlegitimation hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf u.a. in der Beschwerdenentscheidung vom 23. Mai 2002 in dem Prozesskostenhilfeverfahren 1 O 382/01 LG Wuppertal = 6 W 31/02 OLG Düsseldorf folgende Ausführungen gemacht:
112"Die Vorschrift des § 661 a BGB ist zu dem Zweck geschaffen worden, unlauteres Anlocken von Verbrauchern durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zu unterbinden (BT-Drs. 14/2658 Seite 48 f.). Dieses Ziel ist nach Auffassung des Gesetzgebers am effektivsten dadurch zu erreichen, dass man den Verbraucher in die Lage versetzt, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und den mitgeteilten Gewinn zu verlangen (BT-Drs. a.a.O.). Allein die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Möglichkeiten (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 808 ff.; NJW-RR 1998, 1199 ff.; NJW-RR 2001, 1547 ff.) sind nach Auffassung des Gesetzgebers zum Schutz des Verbrauchers nicht hinreichend effektiv (BT-Drs. 14/2920 Seite 15).
113Die durch § 661 a BGB begründete Haftung für scheinbare Gewinnmitteilungen stellt damit einen Fall der Rechtsscheinhaftung mit stark generalpräventivem und auch wettbewerbsrechtlichem Charakter dar (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 ff.). Der Gesetzgeber will mit § 661 a BGB die missbilligten Verkaufspraktiken dadurch bekämpfen, dass der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber die Haftung "für sein täuschendes Vorgehen" übernehmen muss (BT-Drs. a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mithin der Unternehmer haften, der den missbilligten Rechtsschein setzt, also der Absender (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 661 Rdnr. 2). Dies ist nach Auffassung des Senats derjenige, der nach außen als Versender in Erscheinung tritt. Nur er gibt ein täuschendes Versprechen ab, an dem er sich nach dem Willen des Gesetzgebers festhalten lassen muss. Nur er setzt den haftungsbegründenden Rechtsschein. Eine Rechtsscheinhaftung kann daher nur ihn treffen.
114Angesichts der deutlichen generalpräventiven und wettbewerbsrechtlichen Elemente der Regelung und des damit einhergehenden strafähnlichen Charakters der durch § 661 a BGB begründeten Haftung des Versenders ist eine enge Auslegung der Vorschrift geboten. Eine Auslegung, die neben einer Haftung des Versenders zu einer zusätzlichen Haftung von Personen führt, die den Verbrauchern gegenüber nicht täuschend in Erscheinung getreten sind und keinen Rechtsschein gesetzt haben, kommt nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass bei der von ihm vertretenen Auslegung Umgehungen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass er angesichts des strafähnlichen Charakters der Haftung des § 661 a BGB eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals senden nicht für zutreffend erachtet, zumal der Verbraucher ein Vertrauen nur gegenüber demjenigen entwickeln kann, der ihm gegenüber in Erscheinung getreten ist.
115Der Charmant Versand S.L. und die Haus &Hobby Versand S.L. haben die hier in Rede stehenden Gewinnmitteilungen in dem dargelegten Sinn versandt, nicht aber die Antragsgegnerin. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass nach außen die Antragsgegnerin als Versenderin in Erscheinung getreten ist. Sie zieht aus verschiedenen Indizien lediglich den Schluss, dass die Antragsgegnerin mit der Charmant Versand S.L. und der Haus &Hobby Versand S.L. gleichzustellen sei. Dies wäre aber allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der Charmant Versand S.L. und der Haus &Hobby Versand S.L. um fiktive Gebilde handelte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Antragsgegnerin behauptet, es handele sich bei der Charmant Versand S.L. und der Haus &Hobby Versand S.L. um jeweils selbständig existierende, im Handelsregister eingetragene Firmen, gemeint ist offensichtlich Rechtssubjekte, nach spanischem Recht. Dem hat die Antragstellerin nichts Konkretes entgegengesetzt. Allein mit ihrem vorangehenden Vorbringen, bei der Charmant Versand S.L. und der I2 &Freizeit bv. bzw. dem Versandhaus Haus &Hobby handele sich es um Briefkastenfirmen, hinter der die Antragsgegnerin stehe, ist nicht dargelegt, dass die nach außen in Erscheinung getretenen Versenderinnen entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht existieren. Hinsichtlich der von der Antragstellerin weiter angeführten I2 &Freizeit bv. gilt dies umso mehr, als der Vortrag der Antragsgegnerin, gleich gelagerte Klagen auf Auskehrung angeblich zugesagter Gewinne seien der I2 &Freizeit bv. in den Rechtsstreitigkeiten 15 O 106/01, LG Münster, und 2 O 224/01, LG Bielefeld, zugestellt worden, unwidersprochen geblieben ist.
116Ist die Antragsgegnerin nicht Versenderin im Sinne von § 661 a BGB, kann dahingestellt bleiben, ob - was im Übrigen ebenfalls nicht konkretisiert ist - die Charmant Versand S.L. und die Haus &Hobby Versand S.L. in ein Konzerngeflecht eingebunden sind, an dessen Spitze die Antragsgegnerin steht. Eine solche Stellung der Antragsgegnerin mag im Rahmen einer deliktsrechtlichen Bewertung (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2001, 1547, 1549) und Haftung Bedeutung erlangen. Um eine deliktsrechtliche Haftung der Antragsgegnerin und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung geht es im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin einen Erfüllungsanspruch aus der Rechtsscheinhaftung des § 661 a BGB verfolgt, jedoch nicht."
117Auch vorliegend ist von Klägerseite nicht erheblich bestritten, dass es sich bei den Unternehmen, die danach als Versender im Sinne des § 661 a BGB anzusehen sind, um selbständige Rechtssubjekte handelt. Klägerseits wird lediglich vorgetragen, dass die Beklagte wirtschaftlich hinter den Unternehmen, welche die Kataloge und die Gewinnversprechen versenden, stehe und damit selbst passivlegitimiert sei.
118Der Kammer ist im übrigen aufgrund der Streitverkündungen seitens der Beklagten in einer Vielzahl von Verfahren an die Versender der Gewinnversprechen und der daraufhin erfolgten Beitritte bekannt, dass es sich bei Charmant, Schlank und Chic, I2 und Freizeit, Haus und Hobby, Gut und Günstig u.a. um tatsächlich existierende Rechtssubjekte handelt, denen die jeweiligen Postsendungen zugestellt worden sind.
119Zwar ist die Kammer auch weiterhin aufgrund einer Fülle von - zum Teil unstreitigen - Indizien davon überzeugt, dass die Beklagte wirtschaftlich hinter Charmant und den anderen oben genannten Unternehmen steht (vgl. beispielsweise Urteil der Kammer vom 19. März 2002 in dem Rechtsstreit 1 O 357/01); darauf kommt es aber nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht an.
120An ihrer Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung mit Charmant und den anderen Unternehmen selbst als Versenderin im Sinne von § 661 a BGB anzusehen und damit passivlegitimiert, festzuhalten, sieht sich die Kammer im wohl verstandenen Interesse beider Parteien im Hinblick auf die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts gehindert.
121Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
122Streitwert: 719.236,90 Euro
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