Urteil vom Landgericht Wuppertal - 8 S 43/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.04.2003 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Wuppertal abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt insbesondere, daß das Amtsgericht weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils ihren Vortrag berücksichtigt habe, daß der Kläger die streitgegenständliche Mehrwertsteuerklausel bei Abschluß des hier streitigen Versicherungsvertrags gekannt habe.
3Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
4Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der "fiktiven Mehrwertsteuer" auf die bereits erstatteten fiktiven Reparaturkosten. Ein solcher Anspruch ist hier durch die Klausel in § 13 Abs. 5 Satz 5 der von der Beklagten verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)", Stand 01.04.2000, wirksam ausgeschlossen.
5Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist diese Klausel im vorliegenden Fall nicht als "überraschend" im Sinne von § 3 AGB-Gesetz (a.F.) bzw. § 305 c BGB (n.F.) anzusehen und daher insoweit auch nicht unwirksam. Dies gilt - wie die Berufung mit Recht rügt und wie die Beklagte bereits in erster Instanz geltend gemacht hat - schon deshalb, weil dem Kläger bei Abschluß des Versicherungsvertrags unstreitig bekannt war, daß die AKB einen diesbezüglichen Ausschluß enthielten. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 05.12.2001 war nämlich bereits der gleichgelagerte Vorprozeß 31 C 170/01 beim Amtsgericht Wuppertal rechthängig, in welchem sich der Kläger hinsichtlich eines früheren Vollkaskoversicherungsvertrags ebenfalls mit der Beklagten über die Wirksamkeit einer solchen Klausel stritt. Dabei ist es unerheblich, daß im Vorprozeß dem dortigen Versicherungsvertrag noch eine andere, frühere Version der AKB, nämlich aus 1997, zugrundelag und daß diese Klausel gegenüber der hier verwendeten in der Version Stand 01.04.2000 im Wortlaut leicht modifiziert worden ist, denn beide Versionen enthalten inhaltlich dasselbe. Es ist allgemein anerkannt, daß eine inhaltlich ungewöhnliche Klausel ihren Überraschungscharakter verliert, wenn der Kunde von ihr vor Vertragsschluß Kenntnis genommen hat (vgl. Ulmer/Brand-ner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, § 3 Rdnr. 23; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 38; Palandt, BGB, 61. Auflage, § 3 AGB-Gesetz, Rdnr. 3).
6Das Amtsgerichtsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Auch durch § 9 AGB-Gesetz (a.F.) bzw. § 307 Abs. 2 BGB (n.F.) ergibt sich nicht die Unwirksamkeit der hier verwendeten Klausel. Der Kläger beruft sich auf diesen Aspekt auch nicht. Eine unangemessene Benachteiligung insbesondere im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz (a.F.) bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (n.F.) ist nicht anzunehmen. Von dem gesetzlichen Grundgedanken des § 249 BGB (a.F.) wird jedenfalls nicht in unvereinbarer Weise abgewichen. Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung ist - auch wenn es für § 9 AGB-Gesetz bzw. § 307 BGB auf die gesetzliche Regelung ankommt, die im Zeitpunkt der Verwendung der AGB galt -, daß der Gesetzgeber nunmehr in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. die in der hier streitigen Klausel enthaltene Regel zum allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz erhoben hat.
7Es ist schließlich auch davon auszugehen, daß die AKB 2000 in den Versicherungsvertrag einbezogen wurden. In der ersten Instanz war es unstreitig, daß der Kläger den Versicherungsschein nebst den beigefügten AKB erhalten hatte. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungserwiderung vorträgt, er könne "sich nicht daran erinnern, die allgemeinen Bestimmungen erhalten zu haben", handelt es sich dabei schon nicht um ein erhebliches Bestreiten. Auch auf den diesbezüglichen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2003 hat der persönlich anwesende Kläger sein unklares Vorbringen nicht konkretisiert. Im übrigen wäre ein diesbezügliches erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz als neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht mehr zuzulassen, denn die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere beruht es auf Nachlässigkeit des Klägers (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), daß er nicht schon in erster Instanz den Erhalt der AKB bestritten hat.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
9Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus einer analogen Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlaßt.
11Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.760,11 Euro.
12Dr. Schulte Bittner Puls
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