Urteil vom Landgericht Wuppertal - 26 Kls 835 Js 19/01 - 31/03 VI -
Tenor
Der Angeklagte J2 wird wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Darüber hinaus wird er wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, wobei es in
einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtgeldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 150,- €
verurteilt.
Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte J2 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwen-digen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte Y wird wegen Bestechung und wegen Vorteilsgewährung un-ter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts X4 vom 19.12.2002 (Az.: 26 Kls 835 Js 153/02 – 17/02 VI –) verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte Y trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwen-digen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte U2 wird auf Kosten der Staatskasse, der auch seine not-wendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.
Der Angeklagte N wird auf seine Kosten wegen Strafvereitelung zu einer
Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je 150,- €
verurteilt.
Gegen die Angeklagten J2 und N wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 93.116,48 € angeordnet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 AO, 18 UStG, 25 EStG, 56 EStDV, 258 Abs. 1, 331 Abs. 1, 332 Abs. 1, 333 Abs. 1, 334 Abs. 1, 22, 23, 53, 54, 73, 73a StGB
1
G r ü n d e :
2I.
31.
4Der heute 61 Jahre alte Angeklagte J2 kam bereits als vierjähriges Kind mit den Belangen der Kommunalpolitik in Berührung, als sein Vater, der sich nach dem zweiten Weltkrieg kommunalpolitisch betätigte, mangels vorhandener städtischer Räumlichkeiten im Haus der Familie J2 ein Verwaltungsbüro einrichtete. Aufgrund der damit verbundenen, von ihm aber nicht als sonderlich positiv empfundenen Erlebnisse hatte er sich als Kind bzw. Heranwachsender vorgenommen, selbst diesen Weg nicht gehen zu wollen. Er studierte im Bereich des Bauwesens und trat 1968 eine Stelle als Statiker in einem Architektenbüro in E2 an. Seit 1979 betreibt er mit dem Angeklagten N, den er schon aus Kindheitstagen kennt, ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung mit derzeit noch fünf Mitarbeitern.
5Trotz seines als Kind gefassten Vorsatzes stieg er Ende der 70-er Jahre in die Kommunalpolitik ein. Er arbeitete zunächst in einer Projektgruppe mit, die ein Sanierungsvorhaben zum Gegenstand hatte, und sammelte so erste Erfahrungen mit kommunalen Bauvorhaben. Da er sich für die Arbeit im Sanierungsbeirat sehr interessierte und sich dort engagiert zeigte, legte man ihm nahe, in die ### einzutreten, wenn er auf kommunaler Ebene etwas erreichen wolle. Nach seinem Eintritt in die Partei übernahm er einen Wahlkreis und wurde 1979 als Mitglied der ###-Fraktion in den Rat der Stadt X4 gewählt. Seit dieser Zeit arbeitete er schwerpunktmäßig an der Entwicklung von Einzelhandelskonzepten mit, die eine Stärkung der Zentren in X4 zum Gegenstand hatten und mit denen der Abwanderung des Einzelhandels aus X4 und damit dem Verlust von Arbeitsplätzen in X4 entgegengetreten werden sollte.
6Während seiner Zeit als Stadtverordneter wirkte er in verschiedenen Gremien und Ausschüssen mit. Er war Mitglied des Bezirksplanungsrates, des Stadtentwicklungsausschusses, des Umlegungsausschusses und der Ad-hoc-Kommission Z2 und ###, beratender Teilnehmer gem. § 36 GO NW für die Bezirksvertretungen ### und ###-West, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses verbindliche Bauleitplanung (AVB), Vorsitzender des Ausschusses für Stadterneuerung, Denkmalpflege und Wohnen sowie Aufsichtsratmitglied der X4 GmbH (dazu unten II. 2.). Der mit dem Ratsmandat verbundene zeitliche Aufwand war aufgrund des von ihm für diese – allesamt ehrenamtlichen – Tätigkeiten betriebenen Engagements schon bald höher als der, den er für seinen eigentlichen Beruf als Statiker aufbrachte.
7Obwohl er bereits 1994 beabsichtigt hatte, spätestens 1999 nach nunmehr zwanzigjähriger Ratsmitgliedschaft aus dem Rat auszuscheiden, ließ er sich kurz vor Ablauf der Wahlperiode von Fraktionsmitgliedern überreden, noch ein weiteres mal zu kandidieren und wurde 1999 erneut in den Stadtrat gewählt. Infolge des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens legte er noch vor Ablauf dieser Wahlperiode sein Ratsmandat nieder.
8Der Angeklagte J2 ist verheiratet. Seine Ehefrauist nicht berufstätig. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Sein älterer Sohn, der Zeuge T4, studierte Jura und hat nach Abschluss des Studiums eine Stelle bei der Dresdner Bank in N8 antreten können. Sein jüngerer Sohn, Arnd J2, studiert derzeit noch und wird von dem Angeklagten finanziell mit ca. 500,- € monatlich zuzüglich 400,- € Mietkosten unterstützt.
9Nach seinen Angaben hat der Angeklagte die vor seiner Inhaftierung mit seiner Statikertätigkeit erzielten Einnahmen noch nicht wieder erreichen können. Er lebt derzeit von Entnahmen in Höhe von ca. 3.000,- € monatlich. Daneben verfügt er über Immobilien in X4 und C2, die jedoch - zumindest zum Teil - mit Arresten bzw. mit Grundschulden belegt sind.
10Er ist nicht vorbestraft.
112.
12Der heute 60 Jahre alte Angeklagte Y wurde als neuntes Kind seiner Eltern in X4 geboren. Er stand als Kind häufig allein und lernte schon früh, seine Ellbogen einzusetzen, um nicht ins Hintertreffen zu geraten. Nach dem Besuch der Volksschule absolvierte er zunächst eine Lehre als Karosseriebauer. Im Alter von 21 Jahren machte er sich mit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in X5 selbständig. In den Folgejahren gelang es ihm, dieses Unternehmen zu einem prosperierenden Kraftfahrzeughandel auszuweiten. Seit Beginn der 70-er Jahre verlegte er seine geschäftlichen Aktivitäten zunehmend auf den Handel mit Immobilien. Die aus beiden Geschäftsbereichen erzielten Erlöse nutzte er für den Erwerb von Vorratsgrundstücken, die einer späteren Bebauung zugeführt werden sollten. Zu diesem Zweck gründete er 1976 die auch heute noch existierende C & C3 mbH mit Sitz in X5.
13Aufgrund der mit den Immobiliengeschäften erzielten Erfolge und der zunehmenden Bindung seiner Arbeitskraft in diesem Bereich gab er Mitte der 80-er Jahre den Kraftfahrzeughandel auf. Er gründete weitere Unternehmen in der Immobilien- und Baubranche und war auf diese Weise zwischenzeitlich an bis zu einem Dutzend Firmen beteiligt. Derzeit ist er noch an sieben Objektgesellschaften beteiligt.
14Er begann sodann, an Projektentwicklungen der Stadt X4 mitzuwirken, und war als Investor zunehmend gefragt. So errichtete er auf dem von ihm zuvor erworbenen ehemaligen Deponie- und Wiesengelände ### im Stadtteil Z Ein- und Zweifamilienhäuser für Angehörige der C7 AG. Weitere Projekte mit Wohnhäusern folgten. Daneben beteiligte er sich an größeren gewerblichen Bauvorhaben, unter anderem an der Verwirklichung des Jes in Z7, einem Gewerbepark, der zwischen 1995 und 1999 in drei Bauabschnitten fertiggestellt wurde. Durch seinen Einsatz und sein Engagement gelang es ihm, sich in den 90-er Jahren als einer der größten Investoren für Großbauprojekte in X4 zu etablieren.
15Derzeit ruhen in X4 seine Bauvorhaben. Nach seinen Angaben lebt er von Entnahmen in Höhe von 4.000,- € bis 5.000,- € netto monatlich. Sein im Laufe der Zeit erworbenes Vermögen beläuft sich auf etwas über eine Million EURO. Er besitzt ein Haus in X5. In der dortigen, größeren, Garage – dem "Oldtimermuseum" – hat er wertvolle Oldtimer untergestellt. Daneben verfügt er über ein Haus in ######.
16Er ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefraugetrennt. Seine Ehefrauist in seiner Fa. C & C3 angestellt, erhält jedoch von ihm je nach Bedarf zusätzliche finanzielle Unterstützung. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, die noch studieren und von ihm ebenfalls nach Bedarf finanziell unterstützt werden. Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er ein im Jahr 2002 geborenes gemeinsames Kind hat.
17Der Angeklagte Y war zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Taten nicht vorbestraft.
18Am 19.12.2002, rechtskräftig seit dem 22.07.2004, verurteilte ihn das Landgericht X4 (26 Kls 835 Js 153/02 – 17/02 VI – ) wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
19Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
20"1. Zeit###m vor dem Treffen im Hause Y am 10.11.1998
21Mitte der 90-er Jahre erschütterte die Enthüllung von zahllosen Korruptionsskandalen innerhalb der Stadtverwaltung die Stadt X4. In dieser Situation suchte die ### ###, die im Stadtrat mit den ### die Mehrheit und so nach damaligem Wahlrecht die Oberbürgermeisterin stellte, nach einer geeigneten Person, die von außen kommend den sich abzeichnenden Korruptionssumpf bekämpfen sollte. Gleichzeitig sollte die Person zum ersten hauptamtlichen Oberbürgermeister gewählt werden, da der amtierende Oberstadtdirektor ### sein Amt altersbedingt aufgab und so die kommunale Doppelspitze vorzeitig beendet werden konnte. Die ### ### fand die geeignete Besetzung in dem Angeklagten Dr. Y2. Der Angeklagte war in X4 aufgewachsen, 1967 nach C5 gegangen und hatte dort zunächst an der Freien Universität als Diplom-Politologe eine wissenschaftliche Karriere gemacht. 1981 wurde er Mitglied der ###-Fraktion im ### Abgeordnetenhaus und 1985 Landesgeschäftsführer der ### in C5. Von 1989 bis 1996 war er in verschiedenen Bereichen Staatssekretär in der ### Senatsverwaltung. Der Angeklagte nahm das Angebot der ### an und wurde 1996 zum hauptamtlichen Oberbürgermeister gewählt. Er profilierte sich im folgenden als konsequenter Bekämpfer der Korruption. Daneben legte er sein Hauptaugenmerk auf eine wirtschaftsfördernde und damit investorenfreundliche Politik, um so Arbeitsplätze in der Stadt zu schaffen, das Gewerbesteue###fkommen zu steigern, den Strukturwandel voranzutreiben und die Attraktivität der Stadt zu erhöhen.
22Bereits frühzeitig vor der nächsten Kommunalwahl am 12.9.1999, bei der erstmals der Oberbürgermeister direkt gewählt wurde, begann die ###in Nordrhein-Westfalen, die landesweit in fast allen Großstädten regierende ### durch Werbemaßnahmen he###szufordern. Auch die ###in X4 führte ab Anfang 1998 einen massiven Vorwahlkampf. Sie griff hierzu einzelne kommunalpolitische Themen he###s und machte ihre jeweils von der ### abweichenden Ansichten durch enormen Werbeeinsatz deutlich. Dabei versuchte sie besonders ihren Spitzenkandidaten, den damaligen Bürgermeister Z3, ins Rampenlicht zu setzen. Insbesondere trat sie mit dem "Stadtpunkt", einer doppelseitigen häufigen Beilage zur örtlichen Tageszeitung, in Erscheinung, in der kommunale Themen aufgegriffen und die Person des Bürgermeisters Z3 he###sgestellt wurde.
23Die ### gewann in dieser Phase den Eindruck, dem Vorwahlkampf der ### durch das Engagement einer Werbeagentur ausreichend Paroli bieten zu müssen. Sie engagierte hierfür im Mai 1998 die Werbeagentur ### aus X4. Die Werbeagentur versuchte, der Partei zunächst ein besseres Erscheinungsbild zu geben, und übernahm anschließend auch die Kommunalwahlkampfkampagne. Das Budget für einen solchen Wahlkampf lag für die ### bei den letzten Wahlen im unteren sechsstelligen DM-Bereich, wobei ein Teil hiervon durch Spenden eingesammelt wurde. Die Einsammlung betraf dabei in erster Linie kleinere Spenden, die z.B. durch den Zeugen U6 von der ### nahe stehenden Personen gewonnen wurden. Der ### war bewusst, dass sie mit einem solchen Budget auf den sich abzeichnenden sehr aufwendigen Wahlkampf der ### nicht in entsprechendem Maße kontern konnte. Gleichzeitig erlaubte die finanzielle Lage der Partei keine größeren Ausgaben als in den letzten Wahlkämpfen, vielmehr war die Situation vergleichsweise noch angespannter als zuvor. Die Verantwortlichen in der Partei sahen in dieser Situation den einzigen Ausweg in der Gewinnung von Großspenden. Sie ließen daher bei der Beauftragung der Werbeagentur den Kostenaufwand noch offen, um zunächst das Ergebnis der Akquise derartiger Spenden abzuwarten.
24Im Laufe des Jahres 1998 hatte der Angeklagte Y Kontakt zu der Firma H3 aus ### aufgenommen, die weltweit als Betreiber von Factory Outlet Centern (FOC) auftritt. Die Firma H3 verfolgte den Plan, ein solches für den Verb###cher günstiges Fabrikverkaufszentrum im ###m X4 anzusiedeln. Hierfür hatte sie den Zeugen K2 damit beauftragt, einen möglichen Standort in diesem Bereich ausfindig zu machen. Der Zeuge K2 kannte aus früheren Projekten den Zeugen J2, der von Beruf Statiker ist. Der Zeuge J2 war Stadtverordneter der ###-Fraktion und unter anderem Vorsitzender des Ausschusses für Verbindliche Bauleitplanung (AVB). Er war planungspolitischer Sprecher der ### in X4 und galt als Berater des Angeklagten Dr. Y2 in allen wichtigen Baufragen. Ebenso unterhielt er engen Kontakt zum Angeklagten Y. Für diesen war es wichtig, politische Ansprechpartner bei der Verwirklichung seiner Großbauprojekte in X4 zu haben. Als derartige Ansprechpartner dienten ihm auf Seiten der ### der Zeuge J2 und auf Seiten der ### der Bauingenieur ### Z4. Gleichzeitig wurden beide von ihm auch regelmäßig im Rahmen seiner Projekte als Statiker beauftragt.
25Der Zeuge J2 berichtete dem Angeklagten Y von den Plänen der Firma N3 und stellte so den Kontakt zwischen dem britischen Unternehmen und dem Angeklagten Y her. Dieser hielt das Projekt FOC für wirtschaftlich sehr interessant und strebte daher eine 50-%ige Kooperation mit der Firma N3 an. Er traf sich aus diesem Grund ab September 1998 regelmäßig mit dem Zeugen J2 und leitete bereits an dem zunächst vorgesehenen Standort ### einen Grundstückskauf von den Architekten ### und ### in die Wege. Für ihn wurde das Projekt FOC aus Sicht seiner Mitarbeiter schnell zum "Lieblingsthema".
26Die gemeinsame Vorgehensweise des Angeklagten Y mit dem Zeugen J2 stand im offensichtlichem Widerspruch zu einer öffentlichen Erklärung des Angeklagten Dr. Y2, die dieser am 28.4.1998 zusammen mit den Bürgermeistern, unter anderem dem Zeugen Z3, zu dem Thema FOC abgegeben hatte. In dieser sicherten sie dem Unternehmen Q GmbH aus I8, das gerade zuvor als Großinvestor für die City-Arkaden, einem großen Einkaufscenter in der Innenstadt von Z7, aufgetreten war und daher durch ein weiteres großflächiges Einzelhandelszentrum seine Investitionen gefährdet sah, Bestandsschutz zu. Sie garantierten dem Unternehmen, dass ein FOC zumindest für einen Zeit###m von zehn Jahren nicht genehmigt werde, und standen ihm eine pauschale Entschädigung in Höhe des hälftigen Kaufpreises der im Rahmen des Objekts erworbenen städtischen Grundstücke zu, sofern binnen dreier Jahren nach Eröffnung der City-Arkaden ein FOC genehmigt werden sollte.
27Trotz dieser Erklärung trieb der Zeuge J2 das Projekt FOC zusammen mit dem Angeklagten Y voran. Das Verhalten des Angeklagten Y entsprach dabei seiner Einstellung, daß auch ein klares Nein von offizieller Seite der Stadt noch nicht das Ende seiner Projekte bedeuten musste. Unbeeindruckt versuchte er, "wenn nicht durch die Vordertür, dann doch durch die Hintertür" zu einer Verwirklichung seiner Projekte zu kommen. Er wusste dabei, dass in dieser Zeit das Thema FOC innerhalb der ### noch immer kontrovers diskutiert wurde, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, ob an diesen Diskussionen der Angeklagte Dr. Y2 beteiligt war. Zum einen hatte er in dieser Sache bereits eindeutig Stellung bezogen, zum anderen war er in die Parteiarbeit nicht sehr stark integriert. So war er nicht Mitglied des Unterbezirksvorstandes und nahm auch nur gelegentlich als Gast an Sitzungen des Vorstandes teil. Der Angeklagte Y wusste auch, dass letztendlich nicht der Angeklagte Dr. Y2, sondern andere politische Stellen, wie der Stadtrat und die Bezirksregierung, über die Genehmigung des Projekts zu entscheiden hatten. Gleichzeitig war ihm jedoch klar, dass ein FOC unter einem Oberbürgermeister Z3 noch unwahrscheinlicher zu verwirklichen war, da bei dem Zeugen Z3 als Prokurist einer überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in der Stadt neben der ebenfalls von dem Angeklagten Dr. Y2 getragenen politischen Absage noch zusätzlich eigene wirtschaftliche Gegeninteressen vorlagen.
28In dieser Zeit war auch der Zeuge J2 für die ### auf der Suche nach den dringend benötigten Großspendern. Er sprach daher den Angeklagten Y an und fragte ihn, ob er bereit sei, den Kommunalwahlkampf der ### finanziell zu unterstützen. Er machte dabei bereits deutlich, dass der Wahlkampf diesmal eine andere Dimension haben solle und somit eine erhebliche Unterstützung wünschenswert sei. Der Angeklagte Y zeigte seine grundsätzliche Bereitschaft an, obwohl er selbst ###-Mitglied war. Ihm ging es darum, dass der Angeklagte Dr. Y2 weiterhin im Amt des Oberbürgermeisters blieb, da er mit ihm "Planungssicherheit" verband. Er schätzte sein investorenfreundliches Profil, wohingegen der Oberbürgermeisterkandidat der ###, der Zeuge Z3, in Sachen Wirtschaftsförderung für ihn nicht der richtige Mann war. Auch verlor er nicht aus den Augen, dass aus seiner Sicht das Projekt FOC noch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. Y2 realisieren war. Daneben stand der Angeklagte Y seit etwa Anfang 1997 mit dem Angeklagten Dr. Y2 auch in privatem, dabei jedoch nicht sehr engem Kontakt. Die Angeklagten luden sich gegenseitig zu ihren in größerem Kreis stattfindenden Geburtstagsfeiern ein und trafen sich auf Feiern anderer gemeinsamer Bekannter. Seit einer dieser Feiern im Jahre 1997 duzten sie sich auch.
29Im Herbst 1998 wurde von maßgeblicher Seite innerhalb der ### die Idee entwickelt, den Angeklagten Y im Rahmen eines Treffens zu einer Konkretisierung seiner im Frühjahr in Aussicht gestellten Spendenzusage zu veranlassen. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, wer innerhalb der ### den Anstoß zu diesem Treffen gegeben und wer die Idee entwickelt hatte, hierzu ebenfalls den Angeklagten Dr. Y2 einzuladen. Jedenfalls rief von Seiten der ### der Zeuge T3 den Zeugen U4 an, der innerhalb der Unternehmensgruppe Y für den PR-Bereich zuständig war, und fragte nach der Möglichkeit eines solchen Treffens. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten Y organisierte der Zeuge U4 ein Abendessen im Hause Y, an dem neben U4, dem Angeklagten Y und Dr. Y2 die für Spendenfragen in der ### zuständigen Zeugen J2, U6 und T3 teilnehmen sollten.
30Der Zeuge T3 lud hierzu den Angeklagten Dr. Y2 ein und sagte ihm, dass bei dem Abendessen über ein Sponsoring des damaligen Handballbundesligisten HC X4 und eine Unterstützung des anstehenden Kommunalwahlkampfs gesprochen werden sollte. Der Zeuge T3 war Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Selbständigen innerhalb der ### und darüber hinaus Sponsor des Handballbundesligisten HC X4 in seiner Eigenschaft als Vorstand des ortsansässigen F AG.
31Bereits am 14.7.1998 war es zu einem Mittagessen im Restaurant T9 gekommen, an dem neben dem Zeugen T3 und dem Angeklagten Dr. Y2 der Angeklagte Y teilgenommen hatte. Der Zeuge T3 versuchte in dieser Runde, den Angeklagten Y zu einem Sponsoring des Handballvereins HC X4 zu bewegen. Der Angeklagte Dr. Y2 diente ihm hierbei zur Unterstützung seines Vorhabens, da er wusste, dass dieser die besondere Wertschätzung des Angeklagten Y genoss. Während des Gesprächs schlug er dem Angeklagten Y eine von ihm praktizierte Vorgehensweise zur Aufbringung von Sponsorgeldern vor. Danach könnte er bei seinen Geschäftspartnern zum Zeitpunkt von Geschäftsabschlüssen zusätzliche Prozente fordern und diese Summen zum Sponsoring verwenden. Der Angeklagte Y war von dieser Idee angetan, weil so praktisch Gelder nur einzusammeln und nicht selbst aufzubringen waren. Er lehnte dennoch eine Unterstützung des Handballvereins ab, da er eher den Fußball sponsern wollte.
32Bei der Einladung des Angeklagten Dr. Y2 erwähnte der Zeuge T3 wiederum das Thema Handballsport, da er sich hierdurch ein Erscheinen des Angeklagten wie bei dem Mittagessen am 14.7.1998 versprach.
33Darüber hinaus erwartete er, dass der Angeklagten Y bei einer Anwesenheit des Angeklagten Dr. Y2 eher bereit sein werde, den Wahlkampf durch eigene oder geworbene Spenden zu unterstützen. Dabei war ihm zusätzlich bewusst, dass der Angeklagte Y seine bereits angekündigte Spendenbereitschaft in erster Linie mit der erwünschten Fortsetzung der Amtsperiode des Angeklagten Dr. Y2 verband. Dieser war bislang entsprechend seiner politischen Einstellung im Rahmen von Spendenakquise nicht tätig gewesen. Er hatte vielmehr in der Vergangenheit mehrfach gegenüber seinen Mitarbeitern Prof. Y2 und ### ausdrücklich da###f verwiesen, dass er sich aus der Einwerbung von Spenden he###s halte; dies sei Aufgabe der Partei, wobei er Wert da###f lege, dass dies entsprechend dem Parteiengesetz erfolge. Dem Angeklagten Y2 gefiel es nicht, an diesem Treffen im Hause Y teilnehmen zu sollen: neben seiner politischen Sichtweise, an solchen Gesprächen möglichst nicht teilzunehmen, war er wegen einer Vorstandskrise bei den ### Stadtwerken zeitlich sehr eingespannt war. Er rief daher noch am Nachmittag des 10.11.1998 den Zeugen J2 an und fragte ihn, ob er wirklich zu dem Treffen kommen müsse. Der Zeuge J2 riet ihm zu, da es doch um seinen, des Angeklagten, Wahlkampf gehe, so dass sich der Angeklagte – nolens, volens – zu einem Erscheinen durchrang.
342. Das Treffen im Hause Y am 10.11.1998
35Das Abendessen im Hause Y war auf 18.00 Uhr angesetzt. Vom Hause Y war hierfür beim Restaurant "Haus ###" ein Menü, bestehend aus einer Karotten-Tomatensuppe, Filetstreifen mit Pilzen und Spätzle - für den Angeklagten Y stattdessen ein cholesterinarmes asiatisches - und einer Käseplatte, bestellt worden. Hierzu sollten Rotwein und auch Weißwein angeboten werden. Zu dem Termin erschienen bis auf den Angeklagten Dr. Y2 alle eingeladenen Personen pünktlich. Bei seinem Eintreffen erklärte der Angeklagte Dr. Y2, dass er aufgrund der Vorstandskrise bei den Stadtwerken nur kurze Zeit bleiben könne. Der Angeklagte Y war über diese Ankündigung enttäuscht, denn für ihn bedeutete das Erscheinen des Angeklagten Dr. Y2 in seinem Hause trotz der bereits bestehenden engeren Bekanntschaft etwas Besonderes. Während im folgenden die Lebensgefährtin des Angeklagten Y, die Zeugin T5, die angelieferte Suppe auftrug, führte der Zeuge T3 in das Thema des Abends, die Wahlkampfunterstützung der ### für die anstehende Kommunalwahl, ein. Die Frage einer möglichen Unterstützung seines von ihm geförderten Handballvereins wurde von ihm nicht mehr erwähnt.
36Der Angeklagte Y gab nun zum Ausdruck, dass er den Wahlkampf der ### unterstützen wolle, er aber Wert da###f lege, dass das Geld nur für den Wahlkampf des Angeklagten Dr. Y2 verwandt werde. Er führte aus, dass er den Angeklagten Dr. Y2 gegenüber dem Konkurrenten der ###, dem Zeugen Z3, bevorzuge, da Dr. Y2 seinem Wort stehe, wohingegen der Zeuge Z3 für ihn unberechenbar sei. Er forderte in diesem Zusammenhang die Durchführung eines professionellen Wahlkampfs, der "Bundesligaformat" haben müsse. Hierfür schlug er vor, eine leistungsfähige Werbeagentur zu beauftragen. Er bot zugleich an, seinen Angestellten für den PR-Bereich, den Zeugen U4, zur Unterstützung des Wahlkampfs zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Gelegenheit wurde von dem Zeugen U6 der Zeuge W3 als Werbefachmann der ### zur weiteren Beratung ins Spiel gebracht.
37Der Angeklagte Dr. Y2 erkannte, dass sich der Angeklagte Y aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Ihm war klar, dass konkrete Projekte des Angeklagten Y auch zukünftig Gegenstand seiner Amtstätigkeit sein würden. Er hatte jedoch vor, sich nicht von einer Spende des Angeklagten Y im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit beeinflussen zu lassen und ihn auch danach so wie alle anderen Investoren zu behandeln ("Zu mir kann keiner kommen und kann sagen: Du musst, weil ich habe damals"). Gleichzeitig lehnte er es ab, durch direkte Zahlungen des Angeklagten Y im Wahlkampf unterstützt zu werden, sondern befürwortete den rechtlich vorgesehenen Weg in Form von Spenden an seine Partei, die nach dem Parteiengesetz (ParteiG) geprüft und veröffentlicht werden sollten. In der Gesprächsrunde wies er lediglich auf die bereits beauftragte Werbeagentur ### hin. Im übrigen reagierte er auf die Ausführungen des Angeklagten nicht und hielt sich auffallend zurück.
38Der Angeklagte Y schloss aus der Bemerkung des Angeklagten Dr. Y2 und dessen Gesamtverhalten, dass dieser mit einer Zahlung einer Spende für seinen Wahlkampf einverstanden war. Er wollte, dass der Angeklagte Dr. Y2 seine Spende als Gegenleistung für dessen von ihm geschätzte Dienstausübung verstand. Er selber machte sich über die Einhaltung des ParteiG keine Gedanken und beabsichtigte u.a. auch, möglichst direkt durch Zahlung an die beauftragte Werbeagentur zu leisten.
39Nach knapp einer Stunde und dem Einnehmen einer Suppe und eines Glases Rotwein verließ der Angeklagte Dr. Y2 die Runde. Für ihn stand als Ergebnis des Treffens fest, dass der Angeklagte Y den Wahlkampf unterstützen werde, ohne dass ihm bereits genaue Zahlen bekannt waren; er ging davon aus, dass Y sowohl selbst einen maßgeblichen Betrag spenden als auch dazu beitragen werde, andere Personen oder Unternehmen als Spender zu gewinnen. Der Zeuge U6 verabschiedete ihn noch mit der auf sein frühes Verlassen anspielenden Bemerkung: "Dann viel Erfolg beim Wahlkampf, wenn du keine Zeit hast".
40Die übrigen Teilnehmer blieben mit Ausnahme des Zeugen U4, der wenige Zeit später von dem Angeklagten Y nach Hause geschickt wurde, noch einige Stunden, nahmen den Rest des Abendessens ein und diskutierten die Frage der Wahlkampfunterstützung weiter. Hierbei ließ sich der Angeklagte Y zu einer großen emotionalen Geste zu Gunsten des Angeklagten Dr. Y2 hinreißen und kündigte über den Essenstisch gebeugt an, eine Million DM für dessen Wahlkampf zu geben. In der Runde rief dieser Betrag, der in einem vielfachen über dem normalerweise für einen Wahlkampf zur Verfügung stehenden Betrag stand, großes Erstaunen hervor. Der Angeklagte Y wollte jedoch die eine Million DM nicht, zumindest nicht endgültig, überwiegend selbst leisten. Er plante insoweit, zu großen Teilen nur in Vorleistung zu treten und sich nachträglich die Gelder bei seinen Auftragnehmern durch Entgegennahme von zusätzlichen Prozenten zurückzuholen. Daneben ging er davon aus, dass sich auch der Zeuge T3 zur Hälfte an der angekündigten Million beteiligen werde, sei es durch eigene Zahlung oder mittels von ihm gewonnener Firmen. Er leitete dieses aus dem Auftreten von T3 an diesem Abend, seiner Eigenschaft als Unternehmer in der ### und seiner bekannten Sponsorentätigkeit ab.
413. Zeit###m zwischen dem 10.11.1998 und der Kommunalwahl am 12.9.1999
42Im Anschluss an das Treffen informierten die ###-Teilnehmer den Vorsitzenden des Unterbezirks X4 ### von der hohen Spendenzusage des Angeklagten Y. Dieser gab wiederum an den Geschäftsführer des Unterbezirks, den ursprünglich Mitangeklagten U weiter, dass mit einer Spende von Seiten des Angeklagten Y von bis zu einer Million DM gerechnet werden könne. Gegen den ursprünglich Mitangeklagten U wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3.12.2002 abgetrennt und gegen ein Geldauflage in Höhe von 5.500,- EURO vorläufig nach § 153a StPO eingestellt. U, der in X5 wohnt, war der Name Y bekannt und auch geläufig, dass dieser im linken Parteispektrum der ### in X5 einen schlechten Ruf hatte. Er äußerte daher gegenüber ### politische Bedenken wegen der Annahme einer solchen Spende, die von ### als unmaßgeblich abgetan wurden.
43Im folgenden gab U an die Werbeagentur ### weiter, dass ihre Konzeption nunmehr von einer Kostenbasis von bis zu einer Million DM ausgehen könne. Er war erst seit Mitte 1997 als Geschäftsführer angestellt und begriff den sich abzeichnenden umfangreichen Kommunalwahlkampf als erste große organisatorische He###sforderung. Zur Bewältigung der im Zeit###m 1998-2000 anstehenden vier Wahlkämpfe, neben der Kommunalwahl fanden noch die Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen statt, war dabei im Jahre 1998 eine Wahlkampfkommission, bestehend U, dem Unterbezirksvorsitzenden ### und ### ###, gegründet worden. Dieser Kommission oblag wie bereits in früheren Jahren die Organisation der Wahlkämpfe, wobei sie auch im Rahmen der vorgesehenen Wahlkampfetats Ausgaben tätigen konnte. Allerdings waren die einzelnen Kontoverfügungen wie sonst auch üblich von zwei der drei für das Parteikonto unterschriftsberechtigten Personen des ###-Unterbezirks, dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder der Schatzmeisterin, abzuzeichnen.
44Der Angeklagte Y bereute schon kurz nach dem Treffen vom 10.11.1998 seine weitgehende Spendenzusage. Sowohl die Zeugin T5 als auch der Angeklagte Q4 zeigten sich bestürzt über den zugesagten Betrag, und sein Steuerberater machte ihm deutlich, dass er von späteren Zahlungen nur maximal 3.000,- DM steuerlich geltend machen könne. Auch stimmte ihn nachdenklich, dass er nun aufgrund der Pflicht zur Veröffentlichung der Spende nach § 25 Abs. 2 ParteiG als Großspender der ### bundesweit bekannt werden wird. Diese gesetzliche Folge bei Leistung einer derartigen Spende war ihm kurz nach dem 10.11.1998 von dem Zeugen U4 mitgeteilt worden. Er fühlte sich jedoch durch seine einmal getätigte Zusage gebunden und sah, "dass er aus dieser Nummer nicht mehr ###s kam". Allerdings hatte er auch weiterhin vor, die finanzielle Last letztendlich nicht selbst zu tragen und sich die Gelder von seinen Geschäftspartnern wiederzuholen. Hierzu bat er den Zeugen U4, der nun, wie von ihm vorgeschlagen, im Rahmen der Wahlkampfabwicklung der ### tätig wurde, bei der Firma N3 wegen einer Wahlkampfspende an die ### in Höhe von 100.000,- DM nachzufragen. Der Zeuge U4 sah jedoch von einer solchen Nachfrage ab, da er niemanden bei dem britischen Unternehmen kannte.
45Dagegen kannte er auch den von dem Zeugen U6 ins Spiel gebrachten Zeugen W3 aus einer gemeinsamen beruflichen Phase in der Staatskanzlei in E2. Auf seine Nachfrage erklärte sich der Zeuge W3 bereit, den Wahlkampf des Angeklagten Dr. Y2 unterstützen. Anfang Dezember 1998 kam es zu einem ersten Treffen bei der Werbeagentur ###, an dem neben den Zeugen U4 und W3 auch der Zeuge U6 und der frühere Mitangeklagte U teilnahmen. Der Zeuge U4 wurde hierbei der Werbeagentur als Vertreter eines "Unternehmerkreises Dr. L2 vorgestellt, da er zuvor der ### mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte Y nur in Vorleistung treten und die Spenden nachträglich bei dritten Unternehmen einsammeln wolle. Bei diesem Termin schlug er vor, die Rechnungen der Agentur direkt von der Firmengruppe Y ausgleichen zu lassen. Von U wurde dieses jedoch unter Hinweis auf die Vorschriften des ParteiG abgelehnt.
46Ende Dezember 1998 legte die Werbeagentur ein erstes Feinkonzept für den Kommunalwahlkampf vor, das Kosten in Höhe von knapp einer Million DM vorsah. Der Angeklagte Y, der über den Zeugen U4 von dem Kostenansatz erfuhr und seine hohe Spendenzusage weiterhin bereute, war mit diesem Kostenansatz nicht einverstanden und forderte, dass die Kosten erheblich reduziert werden müssten. Er hatte nun vor, allenfalls 250.000,- DM selbst an Spenden vorzustrecken. Wie bisher erwartete er, dass der Zeuge T3 sich in derselben Höhe beteiligen und damit weitere 250.000,- DM übernehmen werde. Daher teilte er dem Zeugen U4 mit, dass nunmehr lediglich 500.000,- DM durch Großspenden aufgebracht werden könnten. Die ###, die von dem Zeugen U4 über die geringere Spendenzusage informiert wurde, machte der Werbeagentur da###fhin die Vorgabe, ihre Konzeption einer gekürzten Kostenbasis von ca. 600.000,- bis 700.000,- DM anzupassen.
47Im Februar 1999 präsentierte die Agentur ihr überarbeitetes Konzept in einem Sitzungssaal des Rathauses im Stadtteil Z2. Zu dieser Präsentation waren neben den Zeugen U4 und W3 zahlreiche Vertreter der örtlichen ### erschienen, so die Zeugen Prof. Y2, ###, Dr. Q3, die Mitglieder der Wahlkampfkommission ### und ### und auch der Angeklagte Dr. Y2. Die Agentur stellte ihre geplanten Aktivitäten vor und veranschaulichte diese für alle Beteiligten in Form einer Tischvorlage. Diese Tischvorlage führte auch die vorgesehenen Kosten in Höhe von über einer halben Million DM auf.
48Grundlage der geplanten Wahlkampfaktivitäten der Agentur waren verschiedene Vertragsentwürfe zwischen dem ### Unterbezirk X4 und der Agentur ###. Ein erster Vertragsentwurf ist auf der Vorderseite handschriftlich auf den 18.11.1998 datiert. Er enthält als beauftragte Leistungen der Agentur drei in die Teile A, B und C aufgeteilte Leistungsbereiche (§ 3 des Vertragsentwurfes). Der Leistungsbereich A umfasst die "Konzeptionsphase Handlungsprogramm", der Leistungsbereich B die "Entwurfs- und Umsetzungsphase Handlungsprogramm" und der Leistungsbereich C die "Konzeption Kommunikationskonzept Oberbürgermeisterwahl". § 11 des Vertragsentwurfes sah ein Gesamtfixhonorar für die Leistungsbereiche A, B und C und eine weitere Vergütung nach Aufwand vor. Nach diesem Vertragsentwurf gab es somit keine eigenständige Beauftragung der Agentur für den Oberbürgermeisterwahlkampf. Dies entsprach auch der späteren Realisierung, die zu keiner Trennung zwischen der allgemeinen Kommunalwahl- und der Oberbürgermeisterwahlkampagne führte. Vielmehr wurde durch Anbringen des ###-Logos und programmatische Schlagwörter auf den Plakaten des Angeklagten Dr. Y2 bewusst versucht, das positive Image des Angeklagten auf die Partei zu übertragen und so eine Verknüpfung zwischen der ersten direkten Oberbürgermeisterwahl und der Stadtratswahl herzustellen.
49Diese Verknüpfung kollidierte jedoch mit dem Wunsch des Angeklagten Y, mit seinen Spendengeldern allein den Wahlkampf des Angeklagten Dr. Y2 unterstützen. Insoweit misst###te der Angeklagte Y der ### und forderte von ihr einen Nachweis, dass seine Gelder auch nur für den Oberbürgermeisterwahlkampf genutzt werden. Da###fhin erstellte die Agentur auf Verlangen der ### zwei weitere auf den 9.2.1999 datierte Vertragsentwürfe, in denen zwischen der allgemeinen Wahlkampagne und derjenigen des Oberbürgermeisters unterschieden wurde. Der Vertragsentwurf über die Oberbürgermeisterwahlkampagne enthielt dabei im Gegensatz zu dem allgemeinen Vertragsentwurf einen Honorar- und Abrechnungsbereich, in dem zur Verdeutlichung aller entstehenden Kosten bereits Leistungen Dritter berücksichtigt wurden. Insgesamt beliefen sich die vorgesehenen Kosten für diese Kampagne auf 549.840,- DM brutto. Um den Angeklagten Y von der Verwendung der angekündigten Spendengelder für den Oberbürgermeisterwahlkampf zu überzeugen, überließ U dem Angeklagten Y eine Kopie des Vertragsentwurfes, die von ihm unter dem 24.2.1999 abgezeichnet und damit genehmigt wurde. Im weiteren Verlauf übersandte U dem Angeklagten Y jeweils Kopien von eingegangenen Rechnungen der Agentur, die den Oberbürgermeisterwahlkampf betrafen. Diese Übersendung ging auf ein Schreiben des Zeugen U4 zurück, das dieser am 12.3.1999 im Auftrag des Angeklagten Y an die ### gesandt hatte. Darin wurde ein lückenloser Überblick über die Ausgabenseite der Agentur gefordert, um "nicht der Agentur durch großzügige Spenden zu einem recht zinsgünstigen Darlehen zu verhelfen". Als Kontrollmaßnahme wurde die Übersendung von Kopien der Rechnungen vorgeschlagen. So konnte der Angeklagte Y zusätzlich den tatsächlichen Anfall der Kosten kontrollieren. Die Rechnungsbeträge wurden von ihm nach Durchsicht an die ### überwiesen und nachfolgend von der Partei an die Agentur weitergeleitet. Am 17.2., 5.3. und 6.4.1999 kam es so zu Überweisungen des Angeklagten Y an die ### in Höhe von 36.000,-, 34.800,- und 185.600,- DM, wobei die Überweisungsformulare jeweils von dem Angeklagten Q4 vorbereitet wurden. Der Angeklagte Q4 hielt es dabei zumindest für möglich, dass die Zahlungen als Gegenleistung für eine dienstliche Tätigkeit des Angeklagten Dr. Y2 erfolgten, und nahm dieses billigend in Kauf, wobei er sich über die Einhaltung des ParteiG keine Gedanken machte. Der Angeklagte Y wies die Zahlungen jeweils über die von ihm kontrollierte J GmbH&Co. KG an, da sie zu diesem Zeitpunkt am zahlungsfähigsten war.
50Die Vertragsabwicklung zwischen der Werbeagentur ### und dem ###-Unterbezirk X4 erfolgte ohne eine Unterschrift beider Seiten unter die soeben beschriebenen Vertragsentwürfe. Der Schatzmeisterin der ###, der Zeugin E, waren die Vertragsentwürfe vorgelegt worden. Sie kannte die prekäre finanzielle Situation des Unterbezirks und hatte daher ihre Unterschrift unter die Entwürfe aufgrund der hiermit entstehenden enormen Kosten abgelehnt. Der Vertrag wurde jedoch nachfolgend trotz der fehlenden Unterschriftsleistung von der Agentur entsprechend den Entwürfen ausgeführt. Der frühere Mitangeklagte U gab der Agentur insoweit mündlich zu verstehen, dass der Auftrag durchgeführt werden könne. Er hatte zwar auch Bedenken, ob die hohen Kosten der Werbekampagne durch Spendeneingänge finanziert werden könnten. Auch fühlte er sich allgemein in der Frage der Finanzierung von Wahlkämpfen durch Spenden aufgrund fehlender Erfahrung unsicher. Seine Bedenken wurden jedoch vor allem durch den Vorsitzenden ### und den Zeugen J2 ausgeräumt, mit denen er Rücksprache hielt und die ihm zusicherten, dass man sich auf die in Aussicht gestellten Spendenflüsse verlassen könne. Er hatte auch Kontakt mit dem Revisor der Bundespartei, dem Zeugen G2, aufgenommen und ihn nach der Zulässigkeit der Annahme von Großspenden sowie dem buchhalterisch korrekten Umgang mit solchen Spenden befragt. Der Zeuge verstand dabei die Ausführungen des U so, dass mehrere Großspenden in Höhe von ca. 25.000,- DM von verschiedenen Spendern zu erwarten seien. Er wies da###f hin, dass die Spenden, soweit es sich nicht um Einflussspenden nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG handelte, angenommen werden könnten, und riet, Spendengarantien einzufordern. Der frühere Mitangeklagte U unterließ es im folgenden trotz des Ratschlages, derartige Garantien einzufordern.
51Die ### glich die Agenturrechnungen durch Überweisungen von ihrem Konto aus. Die hierbei nach und nach entstehenden enormen Ausgaben wurden von der Schatzmeisterin der Partei, der Zeugin E, trotz ihrer vorherigen Bedenken nicht weiter kontrolliert. Aus ihrer Sicht war allein die Wahlkampfkommission für im Rahmen eines Wahlkampfs getätigte Ausgaben verantwortlich. Sie bemerkte nicht, dass nach und nach über 500.000 DM an die Agentur flossen, da sie Blankounterschriften auf Überweisungsträger geleistet hatte.
52Im Frühjahr 1999 verbreitete sich innerhalb der ### in X4 mehr und mehr das Gerücht, dass ein Großinvestor in der Stadt den Wahlkampf des Oberbürgermeisters durch hohe Spendenleistungen finanziere. Dabei war zumindest neben den Beteiligten des Treffens vom 10.11.1998 auch dem Vorsitzenden ### und dem ursprünglich Mitangeklagten U bekannt, dass die Zahlungen aus der Firmengruppe Y stammten. Gleichzeitig gingen sie jedoch entsprechend der Ankündigung des Angeklagten Y davon aus, dass er zunächst die Spenden nur vorstreckte und die eigentlichen Spender noch nachträglich genannt würden. So wies auch der ursprünglich Mitangeklagte U die Buchhalterin der Partei, die Zeugin I4, an, die eingegangen Überweisungen aus der Firmengruppe Y zunächst unter dem Konto "Sonstige Einnahmen" zu verbuchen. Eine nachträgliche Verbuchung auf ein Spendenkonto sollte nach Angabe der feststehenden Spendernamen erfolgen. Diese Vorgehensweise beruhte da###f, dass das EDV-Buchführungsprogramm der ### die Verbuchung einer Spende die gleichzeitige Angabe des jeweiligen Spendernamens vo###ssetzte. Eine Verbuchung unter einem Konto des Namen Y kam nach Auffassung von U für die eingegangenen Spendenzahlungen ebenfalls nicht in Betracht, da die Spenden letztlich nicht von ihm stammen sollten. Der Zeuge G2 hatte dabei dem ursprünglich Mitangeklagten U in einem Lehrgang vermittelt, in solchen Fällen das Konto "Sonstige Einnahmen" zu bedienen.
53Die Nachricht vom Engagement des Großinvestors löste innerhalb der Partei auch zahlreiche kritische Stimmen aus. So führte der langjährige Bundestagsabgeordnete, der Zeuge Dr. Q5, aus diesem Grund ein längeres Telefongespräch mit der damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Unterbezirks, der Zeugin E3. Hierbei drückte er politische wie auch juristische Bedenken gegen die Annahme von Großspenden eines Investors in der Stadt aus. Aus seiner Sicht war politisch die Annahme einer solchen Großspende vor den eigenen Wählern nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus machte er auf das ParteiG und die in diesem Fall einzuhaltenden Vorschriften (Transparenzgebot nach § 25 Abs. 2 ParteiG und Behandlung einer Einflussspende nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG) aufmerksam. Die Zeugin E3 sicherte ihm zu, dass das ParteiG eingehalten werde. Hinsichtlich seiner politischen Bedenken gewann der Zeuge Dr. Q5 jedoch den Eindruck, dass diese von seiner Gesprächspartnerin nicht geteilt wurden; seine Bedenken waren allerdings nicht ausgeräumt.
54Auch gegenüber dem Angeklagten Dr. Y2 wurde Kritik wegen der Annahme von Großspenden geäußert. Insbesondere sein Presseamtsleiter, der Zeuge Prof. Y2, machte wiederholt deutlich, dass er den sich abzeichnenden aufwendigen Wahlkampf, finanziert durch Großspenden, ablehne. Er warnte auch vor dem bösen Schein, der durch die Annahme von Großspenden entstehe. Der Angeklagte Dr. Y2 reagierte auf diese Bedenken, indem er den Vorsitzenden ### nochmals da###f hinwies, bei der Annahme von Spenden das ParteiG zu beachten. Im übrigen blieb er seiner politischen Auffassung treu, sich aus Spendenfragen so weit wie möglich he###szuhalten.
55In der Vorstandssitzung des Unterbezirks vom 13.4.1999 wurde das Thema Spenden ebenfalls besprochen. Dabei wurde festgehalten, dass Spenden in Höhe von 256.000,- DM bereits eingegangen und insgesamt 600.000,- DM zu erwarten seien. Nochmals wurde auf die Bedeutung der Einhaltung des ParteiG verwiesen und im Protokoll aufgeführt, dass Bedenken des Zeugen Dr. Q5 insoweit ausgeräumt worden seien. Letztlich wurde ein Gespräch auf Vorstandsebene wegen der Ansprache möglicher weiterer Spender verabredet und ein einstimmiger Beschluss gefasst, wonach die Wahlkampfkommission wie bislang üblich die finanziellen Mittel für den Wahlkampf verwalte und dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig sei. Im einzelnen finden sich in dem von der Zeugin Dr. Q3 handschriftlich erstellten Protokoll zur UBV-Sitzung vom 13.4.1999 zum Thema Spenden folgende Einträge:
56- Erläuterungen zum Haushalt E: Wichtig ist Spendeneinwerbung ...
57Wichtig: Spenden für die Partei (nicht f. Wählerinitiativen etc.)
58- Spenden (256.000,- DM) bereits für OB-Kampagne an Werbeagentur. Insgesamt 600.000,- DM zu erwarten
59- Ergänzung ###: strikte Beachtung bzgl. Spendern (Verbindg. zu Korruptionsverdacht oder Bindung an Aufträge der Stadt) und Parteienfinanzierungsgesetz zur absoluten legalen Absicherung
60- E3: Ergänzung: ### ### Bedenken wg. Spendeneinwerbung im Blick auf Legalität der Aktion in entspr. Gesprächen ausgeräumt.
61- Gespräch E3, U, ### wg. Ansprache möglicher Spender verabredet
62- einstimmiger Beschluß, daß Wahlkampfleitung, wie bisheriger usus, finanzielle Mittel f d Wahlkampf verwaltet, dafür verantwortlich ist + rechenschaftspflichtig
63Dr. Y2 war bei der Besprechung der Spendenthemen im Unterbezirksvorstand nicht anwesend. Im Protokoll zur UBV-Sitzung, das keine Anwesenheitsliste enthält, ist einige Zeilen nach den oben aufgeführten Einträgen und damit offensichtlich zeitlich nachgelagert der Eintrag zu finden:
64Eintreffen OB, Bericht wg Schwebebahnunglück
65Ab Mitte April 1999 wurden die Wahlkampfaktivitäten der Werbeagentur ### für die ### weiter intensiviert. Die nun eingehenden Rechnungen konnten von der Partei jedoch nicht ausgeglichen werden, da der Angeklagte Y über die bereits geleisteten 256.000,- DM zunächst keine weiteren Spendenzahlungen erbrachte. Nach verschiedenen Mahnungen kündigte die Werbeagentur mit Schreiben vom 25.5.1999 der ### an, ihre Tätigkeit bis zum Ausgleich der offenen Rechnungen einzustellen. In dieser prekären Situation wandte sich der frühere Mitangeklagte U an den Angeklagten Dr. Y2 und klärte ihn über die finanzielle Zwangslage auf. Dieser riet ihm, sich wegen dessen guter Kontakte zur Wirtschaft an den Zeugen J2 zu wenden. Der so eingeschaltete Zeuge J2 machte nun dem Angeklagten Y deutlich, dass er seine Zahlungen wieder aufnehmen müsse, wenn nicht der gesamte Wahlkampf des Oberbürgermeisters und damit auch seine bereits geleisteten Spendengelder in Frage gestellt werden sollten. Da###fhin erklärte sich der Angeklagte Y widerstrebend bereit, weitere finanzielle Unterstützung zu leisten. Der Zeuge J2 teilte dem ursprünglich Mitangeklagten U da###fhin mit, dass man sich keine Sorgen machen müsse, da der Angeklagte Y weitere Spender finden werde. Der Angeklagte Y zahlte im folgenden per Scheck am 2.6., 25.6. und 16.8.1999 Beträge von 120.000,00 DM, 65.077,69 DM und 58.522,31 DM und damit insgesamt 500.000,- DM an die ###, wodurch ein überwiegender Teil der Kosten für den Oberbürgermeisterwahlkampf abgedeckt werden sollte und tatsächlich die Kosten des Kommunalwahlkampfs weitgehend gedeckt wurden.
66Der Angeklagte Y vert###te auch im Sommer 1999 noch da###f, dass der Zeuge T3 die Hälfte der Spendenzahlungen in Höhe von 500.000,- DM übernehmen werde. Daneben versuchte er nun ernsthafter, Geschäftspartner zu finden, die durch Übernahme von Spenden zu einer Minimierung seines Anteils beitragen sollten. Seine Suche gestaltete sich allerdings aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt schlechten wirtschaftlichen Situation der Baubranche schwierig. So fragte sein Angestellter, der Zeuge L5, vergeblich bei dem Architekturbüro F3&Partner in I6 nach einer konkreten Spende in Höhe von 50.000,- DM an die ### in X4 an. Die Unternehmensgruppe Y war damals ein bedeutender Kunde für das Architekturbüro und deckte ca. 30 % ihres Umsatzes ab. Trotzdem sagte der Zeuge F3 dem Angeklagten Y in einem Telefongespräch zeitnah nach der Anfrage des Zeugen L5 grundsätzlich in Bezug auf mögliche Spendenzahlungen ab.
67Weiterhin sprach der Angeklagte Y den befreundeten Zeugen L6 auf eine Spendenbeteiligung an die ### in X4 an. Der Zeuge machte zunächst keine Zusagen. Er erinnerte sich jedoch bei einem weiteren Gespräch daran, dass seine Ehef###, die Zeugin L6, noch 300.000,- DM aus einer von dem Angeklagten Y von ihr übernommen Beteiligung an der Fa. ### zu bekommen hatte. Er sah eine Gelegenheit, diese bereits seit Jahren ausstehende Summe nun wirksam einfordern zu können, indem er eine Spendenzusage in Höhe von 50.000,- DM an die Bedingung knüpfte, die ausstehenden 300.000,- DM im Gegenzug zu erhalten. Der Angeklagte Y und auch die Zeugin L6 nach Rücksprache mit ihrem Ehemann erklärten sich hiermit grundsätzlich einverstanden, ohne dass zwischen ihnen eine verbindlichen Übereinkunft getroffen wurde. Eine schriftliche Vereinbarung wurde folglich auch nicht abgeschlossen. Aufgrund der von beiden Seiten noch als unverbindlich verstandenen Absprache kam es auch in den folgenden drei Jahren zu keinerlei Auszahlung der jeweils noch geschuldeten Beträge. Erst kurz vor Beginn der hiesigen Hauptverhandlung am 20.9.2002 fixierten die Parteien unter Abstimmung mit ihren Steuerberatern eine verbindliche schriftliche Vereinbarung. Im Oktober 2002 zahlte da###fhin die Zeugin L6 25.531 EURO (50.000,- DM) an den Angeklagten Y und dieser eine erste Rate von 13.276 EURO (26.000,- DM) von insgesamt vorgesehenen 153.387 EURO (300.000,- DM) an die Zeugin.
68Der Angeklagte Y bemerkte nun, dass Spendenübernahmen von dritter Seite kaum zu erwarten waren. Da er aber weiterhin keinesfalls für die gesamten 500.000 DM als Großspender der ### auftreten wollte, beschloss er, hierfür Geschäftspartner anzusprechen und sie zu bitten, ihren Namen für einen Teil seiner Spendensumme zur Verfügung zu stellen.
69Für eine solche Scheinspenderstellung schien ihm der Zeuge U3 geeignet. Dieser war Inhaber des Bauunternehmens I GmbH in C2/### und stand seit 1995 in engem geschäftlichen Kontakt mit der Unternehmensgruppe Y. Im Sommer 1999 machten die Aufträge der Unternehmensgruppe Y ca. 95 % des Umsatzes der Firma I GmbH aus. Noch kurz zuvor hatte die Firma mit dem Umbau der belgischen Kasernen in L6-### ein Großbauprojekt für die Unternehmensgruppe übernommen. Zur Übernahme dieses Projekts war der Zeuge U3 von dem Angeklagten Y im Zusammenhang mit einem weiteren Bauvorhaben in C2 gedrängt worden. Bei dem Projekt in C2 war das Unternehmen des Zeugen U3 mit der Erstellung mehrerer Mehrfamilienhäuser beauftragt worden, wobei die Beauftragung bei jedem Haus jeweils gesondert kurz vor Baubeginn durch die Unternehmensgruppe Y erfolgte. Trotz der erforderlichen gesonderten Beauftragung hatte die Firma I mit dem Aushub und der Mauerung des Kellers bei dem letzten zu erstellenden Haus begonnen, ohne den Auftrag durch Y abzuwarten. Der Angeklagte Y hatte da###fhin dem Zeugen U3 angedroht, den bereits erstellten Teil des Hauses abreißen zu müssen, wenn er nicht für ihn das Vorhaben in L6-### verwirkliche. Ein Abriss hätte der Firma I ca. 300.000,- DM Kosten verursacht, so dass sich der Zeuge U3 genötigt sah, ein möglichst günstiges Angebot abzugeben, um den Auftrag für das Projekt in L6 in jedem Fall zu erhalten. Das Vergabeverfahren für dieses Projekt war zu diesem Zeitpunkt schon kurz vor dem Abschluß, so dass dem Zeugen U3 nur vier Tagen blieben, um ein derartiges Angebot zu erstellen. Letztendlich blieb der Zeuge U3 mit seinem Angebot, das ein Volumen von ca. 26 Million DM vorsah, preislich weit unter den Angeboten der Mitkonkurrenten. Er plante hierbei nur einen geringen eigenen Gewinn ein. Der Zeuge U3 führt heute die in dieser Situation aus der Not geborene knappe Kalkulation als einen Hauptgrund für die in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 eingetretene Insolvenz seines Unternehmens an.
70Im Sommer 1999 rief nun im Auftrag des Angeklagten Y der Angeklagte Q4 den Zeugen U3 an und fragte ihn, ob er bereit sei, seinen Namen für eine Spende an die ### ### in Höhe von 200.000,- DM zur Verfügung zu stellen. Eine Spendenquittung solle er nicht beim Finanzamt einreichen, da er ja gar nicht spenden würde. Der Zeuge U3 sah sich in dieser Situation aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Angeklagten Y gezwungen, der Bitte nachzukommen, und sagte daher dem Angeklagten Y zu. Etwa vier Wochen später gab der Angeklagte Y dem Zeugen U3 im Rahmen eines Gesprächs in X5 vor, wie er bei Nachfragen wegen der Spende reagieren sollte. Danach sollte er angeben, im Rahmen des Prokjekts in L6-### eine Million DM Gewinn erzielt und davon 200.000,- DM an die ### ### gespendet zu haben. Der Zeuge U3 ging, damals noch optimistisch, davon aus, allenfalls 150.000,- bis 200.000,- DM Gewinn in L6-### erzielen zu können.
714. Zeit###m nach der Kommunalwahl vom 12.9.1999
72Die Kommunalwahl endete für die ### in X4, ähnlich wie in den anderen Kommunen Nordrhein-Westfalens, mit herben Verlusten. Sie verlor die mit den ### gehaltene Mehrheit im Stadtrat, allerdings konnte sich der Angeklagte Dr. Y2 bei der Direktwahl des Oberbürgermeisters gegen seinen Konkurrenten, den Zeugen Z3, durchsetzen. Nachdem er im ersten Wahlgang knapp die absolute Mehrheit verpasst hatte, gewann er die Stichwahl am 26.9.1999 eindeutig mit 58 % der abgegebenen Stimmen.
73Der Wahlkampf hatte für die ### letztlich weitaus mehr Kosten verursacht, als durch die Spenden des Angeklagten Y eingenommen werden konnten. Die Partei hatte noch weitere 180.000,- DM aufzubringen und musste daher wiederum auf Spendensuche gehen. Hierfür wandte sie sich zunächst an ihre eigenen Parteimitglieder. Der Zeuge J2 erinnerte sich dabei an den Zeugen T3, der nach seiner Ansicht bei dem Treffen am 10.11.1998 den Eindruck vermittelt hatte, ebenfalls spenden zu wollen. Da auch der Angeklagte Y von einer Spendenbeteiligung des Zeugen T3 ausgegangen und über dessen bisherige Weigerung hierzu sehr erbost war, beschloss der Zeuge J2, gemeinsam mit dem Angeklagten Y den Zeugen T3 nochmals mit seiner vermeintlichen Spendenzusage zu konfrontieren. Bei einem sodann arrangierten Treffen am 6.10.1999 im Hause Y gab der Angeklagte Y gegenüber dem Zeugen T3 seine Erwartung zum Ausdruck, dass er sich zur Hälfte an den von ihm geleisteten 500.000,- DM beteiligen werde. Gleichzeitig machte er jedoch deutlich, dass er hie###f verzichten könne, wenn T3 die derzeit bei der ### noch offen stehenden 180.000,- DM ausgleiche. Dieser lehnte in Anwesenheit des Zeugen J2 ab und verwies da###f, niemals eine Spendenzusage erteilt zu haben. Der Zeuge U4, der am 24.9.1999 von dem Angeklagten Y wegen verschiedener Differenzen gekündigt worden war und an diesem Tag zum letzten Mal im Hause Y arbeitete, wurde da###fhin von dem Angeklagten Y herbeigerufen, um die am 10.11.1998 getätigte Spendenzusage zu bestätigen. Eine derartige Bestätigung gab der Zeuge U4 jedoch nicht ab, und der Zeuge T3 konnte nicht überzeugt werden, der ### finanziell beizustehen. Letztendlich übernahm der Zeuge J2 die noch ausstehenden 180.000,- DM und spendete sie an seine Partei. Der Angeklagte Y stellte mit Schreiben vom 7.10.1999 den Zeugen U4 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben frei.
74Im November 1999 trat Wolfgang ### überraschend vom Vorsitz des ###-Unterbezirks X4 zurück, und die Zeugin E3 übernahm zunächst nur kommissarisch sein Amt. Sie erkannte die fatale Finanzsituation, in welche die Partei durch übermäßige Ausgaben im Rahmen des Wahlkampfs geraten war. So musste die ### Anfang des Jahres 2000 ein Darlehen in Höhe von 60.000,- DM aufnehmen, um die laufenden Kosten decken zu können.
75Im Januar 2000 erstellte der ausgeschiedene Vorsitzende ### einen Bericht des Unterbezirksvorstandes für die Jahre 1998 und 1999, in dem er u.a. ein Fazit zu der abgelaufenen Kommunalwahl zog. Er schrieb hierzu wörtlich:
76Nur durch eine intensive Einwerbung von – nach Parteiengesetz vereinnahmten – Spenden gelang es, dem Trommelfeuer der ### ### im Kommunalwahljahr eine sachorientierte, breit angelegte Kampagne entgegenzusetzen.
77Zu diesem Zeitpunkt forderte der Angeklagte U von dem Angeklagten Q4 und dem Zeugen J2, den er wegen seiner "guten Beziehungen" schätzte, fieberhaft aber zunächst vergeblich die Angabe der Namen derjenigen Spender, für die der Angeklagte Y in Vorleistung getreten sei. Er war insoweit unter Zeitdruck geraten, da er die endgültigen Spendernamen für den letzten Quartalsbericht des Jahres 1999, der diesmal früher als sonst bereits zum Parteitag am 19.2.2000 vorliegen musste, benötigte. Der Angeklagte Q4 hatte sich daher bereits handschriftlich den Termin 15.2.2000 zur Angabe der Spendernamen notiert. An diesem Tag fand die dem Parteitag vorangehende nächste Sitzung des Unterbezirksvorstandes statt. Die Angabe des ehemaligen Vorsitzenden ### zu nach dem ParteiG vereinnahmten Spenden war somit schon angesichts der Tatsache, dass die Partei zu diesem Zeitpunkt die nach ihrer Sicht eigentlichen Spender noch gar nicht kannte, falsch. Darüber hinaus hatte sich der Vorstand des Unterbezirks seit der Sitzung vom 13.4.1999 mit dem Eingang von Spenden nicht mehr beschäftigt und insbesondere keinerlei Prüfung nach dem ParteiG vorgenommen.
78Die Vorstandssitzung des Unterbezirks vom 15.2.2000 beschäftigte sich schwerpunktmäßig mit der Finanzsituation der Partei. Dabei wurden die hohen Kosten für den Kommunalwahlkampf kritisiert und allgemein für die Zukunft ein stärkeres Finanzcontrolling durch Rücksprache mit dem Unterbezirksvorstand gefordert. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt hochaktuellen ###-Spendenaffäre diskutierten die Beteiligten darüber hinaus die Frage des Umgangs mit den eingegangenen Spenden. So wurde über den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Spendernamen gestritten, wobei die Partei davon ausging, dass die Spenden von vier Großspendern stammten. Es konnte nicht mehr sicher festgestellt werden, ob auch die Namen der vier Großspender bekannt waren. Im Sitzungsprotokoll ist hierzu festgehalten:
79### pro jetzige Publizierung; Spendernamen werden genannt (4 Großspender). ### und alle Vorstandsmitglieder pro Nennung + größtmögliche Transparenz
80Der Angeklagte Y suchte in dieser Zeit dringend weitere Personen, die seine Großspende durch Nennung ihres Namens teilweise abdeckten. Er wollte erreichen, dass er letztlich nur mit einer Spendenhöhe von 100.000,- DM im Rechenschaftsbericht der Bundes-### erscheine. Dieser Betrag entsprach etwa den 125.000,- DM, die er an die ### in X4 durch zwei Zahlungen im Mai und September 1999 gespendet hatte.
81Er sprach hierzu den Zeugen T2 an. Dieser war seit langer Zeit mit der Familie Y befreundet und seit Herbst 1999, zunächst freiberuflich und ab April 2000 auch fest angestellt, für die Unternehmensgruppe Y tätig. Zuvor war er mit seiner Firma D, die sich mit dem Projektmanagement und der Projektsteuerung von Immobilienvorhaben beschäftigte, in Auftragsengpässe geraten, nachdem sein Geschäftspartner plötzlich verstorben war. Die von dem Angeklagten Y getrennt lebende Ehefrauerzählte ihrem Ehemann von den unerwarteten Schwierigkeiten des Zeugen T2, wo###f dieser sich bereit erklärte, dem Zeugen T2 durch Auftragsvergaben unter die Arme zu greifen. Nun sah der Angeklagte Y die Gelegenheit gekommen, hierfür von dem Zeugen T2 eine Gefälligkeit einzufordern. Er bat ihn wenige Tage vor dem Parteitag vom 19.2.2000 in sein Büro und fragte ihn in Anwesenheit des Angeklagten Q4, ob er bereit sei, seinen Namen für eine Spende herzugeben, da er selber nicht in vollem Umfange für eine Großspende an die ### nach außen auftreten wolle. Der Zeuge T2 erklärte sich hierzu bereit, da ihm auch zugesichert wurde, dass ihm keinerlei Konsequenzen drohten, außer der Tatsache, dass er als Spender möglicherweise in der Zeitung stehen könnte.
82Am 18.2.2000 morgens und damit unmittelbar vor dem Parteitag kam der Angeklagte Q4 im Auftrag des Angeklagten Y der dringenden Bitte des ursprünglich Mitangeklagten U nach Benennung der Spendernamen, für die der Angeklagte Y in Vorleistung getreten sei, nach. Er faxte dem Büro des Unterbezirks der ### um 8.29 Uhr eine Liste zu, auf der zunächst versehentlich noch die Firma F3 & Partner mit einer Spende in Höhe von 50.000,- DM aufgeführt war. Um 9.15 Uhr rief der Angeklagte Q4 im Büro des Unterbezirks an und teilte der dort anwesenden Zeugin I4 mit, dass die Firma F3 & Partner zu streichen und die Spende der C mbH dafür um 50.000,- DM zu erhöhen sei. Daneben sei die I GmbH durch die Privatperson ### U3 auszutauschen. Die Zeugin I4 notierte sich diese Änderungen auf der zugefaxten Liste handschriftlich und versah sie mit ihrer Paraphe. In den Quartalsbericht des Unterbezirks, der noch am 18.2.2000 von dem ursprünglich Mitangeklagten U fertiggestellt wurde, fand da###fhin entsprechend der geänderten Mitteilung folgende Spendenaufteilung Eingang:
83C mbH 150.000,- DM
84### T2 100.000,- DM
85### U3 200.000,- DM
86### L6 50.000,- DM
87Noch am selben Tage buchte die Zeugin I4 die eingegangenen Spendenzahlungen von dem Buchungskonto "Sonstige Einnahmen" auf ein Spendenkonto unter Angabe der nun genannten Spender um. Am da###ffolgenden Tag wurden die Spendernamen in einer Pressekonferenz am Rande des Parteitags veröffentlicht. Der Zeuge T2 fand daher seinen Namen, wie von dem Angeklagten Y angekündigt, kurz nach dem Parteitag in seiner Tageszeitung wieder.
88Der ursprünglich Mitangeklagte U nahm die Spendernamen auch in den von ihm nach dem Parteitag erstellten Rechenschaftsbericht des Unterbezirks für das gesamte Jahr 1999 auf. Dieser Bericht diente als Grundlage für den Rechenschaftsbericht der Bundespartei, in dem Großspenden nach § 25 Abs. 2 ParteiG zu veröffentlichen sind. Der ursprünglich Mitangeklagte U hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die am 18.2.2000 von dem Angeklagten Q4 angegebenen Spendernamen falsch waren. Ihm ging es bei der Aufnahme dieser Spendernamen in den Rechenschaftsbericht des Unterbezirks darum, für seine Partei bei der nachfolgenden Prüfung der Spendenangaben durch die zuständige Bundestagsverwaltung eine verpflichtende Durchreichung der Spendenbeträge wegen Vorliegens einer Einflußspende nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG zu vermeiden. Darüber hinaus war es sein Ziel, der Partei die zusätzlichen staatlichen Mittel in Höhe von 6.000,- DM, die ihr nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 ParteiG für die Spenden der Zeugen U3 und L6 zustanden, zu sichern. Er nahm hierbei in Kauf, dass der Bundestagsverwaltung in entsprechender Höhe ein Vermögensschaden entstand. Der Angeklagte Y wiederum wusste, dass die Spenderangaben ### U3, ### L6 und ### T2 falsch waren, wohingegen dem Angeklagten Q4 nur bekannt war, dass die Zeugen T2 und U3 nicht gespendet hatten. Beide hielten es zumindest für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass die ### durch die falschen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stellen gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte.
89Im Spätsommer des Jahres 2000 schrieb die T GmbH im Auftrag der ###-### routinemäßig alle Spender an, die nach dem bisherigen Kenntnissstand im Jahre 1999 mehr als 20.000,- DM an die Partei gespendet hatten, um die Richtigkeit der Angaben vor der Veröffentlichung nach § 25 Abs. 2 ParteiG zu überprüfen. Während die Zeugen L6 und U3 auf das Anschreiben der ### nicht reagierten und damit entsprechend der Anfrage, nach der bei einer Nichtbeantwortung von der Richtigkeit der bisherigen Angaben ausgegangen werde, ihre angegebene Spendenzahlung bestätigten, kamen dem Zeugen T2 Skrupel. Er war mittlerweile hinsichtlich des Umgangs mit Parteispenden durch die Anfang des Jahres bekannt gewordene Parteispendenaffäre der ### sensibilisiert. Außerdem fühlte er sich durch die offizielle Anfrage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Bundespartei eher zur Wahrheit verpflichtet als im Falle der ursprünglichen Zusage gegenüber dem Angeklagten Y. Daneben war er mittlerweile aus dessen Unternehmen ausgeschieden, nachdem es zwischen ihnen zu ernsthaften Unstimmigkeiten gekommen war. Der Angeklagte Y hatte dem Zeugen T2 vorgeworfen, bei dem Projekt "### ###" in X5 einen möglichen Dachgeschoßausbau im Generalunternehmervertrag vergessen zu haben, wodurch diese Arbeiten später finanziell nachteilig als Sonderleistung vergeben werden mussten. Der Zeuge T2 führte Schwierigkeiten mit der Arbeitsweise im Unternehmen Y als Grund für die Aufhebung des Angestelltenvertrages zum 31.7.2000 an. In seinem Antwortschreiben vom 15.9.2000 an die ### zog er daher seine Zusage gegenüber dem Angeklagten Y zurück und teilte mit, nicht gespendet zu haben. Das Schreiben lautete wie folgt:
90... in Beantwortung Ihres o.g. Schreibens möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich im Jahr 1999 der ### die genannten DM 100.000,- nicht gespendet habe.
91Warum mein Name mit der Spende in Verbindung gebracht wird, kann Ihnen der Ortsverein X4 näher erläutern.
92Am 20.9.2000 erfuhr der ursprünglich Mitangeklagte U, dass der Zeuge T2 die Spendenangabe nicht bestätigt hatte. Statt nun direkt Kontakt mit den Angeklagten Y oder Q4 aufzunehmen, schaltete er wiederum den Zeugen J2 ein. Dieser war für ihn als Kontaktperson zum Angeklagten Y und allgemein als "Problemlöser" in Spendenfragen unentbehrlich. Der Zeuge J2 teilte ihm nach Rücksprache mit dem Angeklagten Y mit, dass der Zeuge T2 tatsächlich von seiner Spendenzusage zurückgetreten sei und nunmehr die Firma C mbH als Spenderin von weiteren 100.000,- DM auftrete. Der ursprünglich Mitangeklagte U gab diese Information an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiter, die sich mit der Nachricht zufrieden gab.
93Auch der Vorstand der ###-Bundespartei erfuhr durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von dem Rückzug eines Großspenders in X4 und entschied aufgrund des nach ihrer Sicht ungewöhnlichen Vorgangs, die Frage der Spendenherkunft selbst zu überprüfen. Der Revisor der Bundespartei, der Zeuge G2, erschien hierfür am 12.10.2000 im Büro des Unterbezirks und ließ sich den Spendenvorgang schildern sowie Unterlagen hierzu vorlegen. Er verlangte, dass der Unterbezirk von dem Angeklagten Y eine genaue Erklärung zur Herkunft und Weiterleitung der Parteispenden an den ###-Unterbezirk X4 einfordern solle. Als Anleitungshilfe und Inhaltsvorgabe stellte er dem Unterbezirk bereits einige Textbausteine für diese Erklärung zur Verfügung. Der ursprünglich Mitangeklagte U setzte sich da###fhin mit dem Angeklagten Q4 in Verbindung und verlangte eine derartige Erklärung von dem Angeklagten Y. Der Angeklagte Q4 fühlte sich unsicher, wie eine solche Erklärung auszusehen hat, und bat U um eine Textvorgabe. Dieser kam der Bitte nach und warf noch am selben Tage auf dem Nachhauseweg einen vollständigen Text, der die Formulierungshilfen des Zeugen G2 aufnahm und auch schon eine Datums- und Unterschriftszeile für den Angeklagten Y enthielt, in den Briefkasten der Firma C in X5 ein. Diese Textvorgabe wurde in der nachfolgenden von dem Angeklagten Y unter dem 13.10.2000 unterschriebenen Erklärung im wesentlichen übernommen. Sie wies die verschiedenen Überweisungen und Scheckeinlösungen an die ### im Zeit###m Februar bis August 1999, die Angabe des Gesamtbetrages und die Aufteilung auf die verschiedenen Spender, die C in Höhe von 250.000,- DM, den Zeugen U3 in Höhe von 200.000,- DM und den Zeugen L6 in Höhe von 50.000,- DM, aus. Nur statt der Formulierung
94die Gesamtsumme in Höhe von DM 500.000,- wurde von mir bei verschiedenen Spendern gesammelt und wie oben beschrieben weitergeleitet
95wählte der Angeklagte Q4 den Eingangsabsatz:
96Im Jahre 1999 wurden in meinem Auftrag über ein Konto meiner Firma J GmbH & Co. KG Spenden in Höhe von insgesamt DM 500.000,- an den ###-Unterbezirk X4 weitergeleitet. Dieser Betrag wurde von mir teilweise selbst gespendet, teilweise habe ich die Spenden bei Dritten gesammelt und bin für zugesagte Spenden von Dritten in Vorleistung getreten.
97Am 8.11.2000 erstellte der Zeuge G2 den Bericht über die Prüfung der Großspenden an den Unterbezirk X4 anlässlich des Kommunalwahlkampfs 1999. In diesem bewertete er den Vorgang der Spendeneinsammlung und deren Weiterleitung durch ein Unternehmen an die Partei zwar als ungewöhnlich, ohne hierin jedoch einen Verstoß gegen das ParteiG zu sehen. Er regte aber an, Spender in Zukunft ihre Spenden nur noch unmittelbar an die Partei leisten zu lassen, um eine ordnungsgemäße Bescheinigung und Erfassung sicherzustellen. Er nahm auch nicht an, dass es sich um eine Einflussspende i.S.v. § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG handele. In seiner ständigen Prüfungspraxis als Revisor der Bundespartei seit 1976 hat er noch in keinem Fall eine Spende als Einflussspende eingeordnet. Er führte hierzu in seinem Bericht zunächst Aussagen des ursprünglich Mitangeklagten U zur Spende der C an. Eine insoweit durchgeführte Überprüfung des Unterbezirks nach dem Vorliegen einer Einflussspende habe ergeben, dass die Spende sowohl formal-rechtlich als auch politisch-moralisch angenommen werden könne. Im einzelnen hieß es in seinem Bericht hierzu:
98Nach Aussagen des UB-Geschäftsführers habe die C in X4 bereits ein großes Bauprojekt abgeschlossen, das Einkaufs- und Büro-Center "###". Sie beabsichtige als weiteres Großprojekt ein "Factory-Outlet-Center" (FOC) und ginge aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Stadt von wohlwollender Behandlung aus, wenn es bei den bis dahin gegebenen Mehrheitsverhältnissen bleiben würde. Da die ### bis dahin entschieden gegen ein FOC aufgetreten sei, läge es im Interesse der Firma, die ### bei ihren Bemühungen zu unterstützen, auch weiterhin den Oberbürgermeister und möglichst auch die Ratsmehrheit zu stellen. Die ### X4 habe sorgfältig abgewogen, ob sie der an sie herangetragenen Spendeninitiative zustimmen könne. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass mit den ihr zugedachten Spenden kein politisches Handeln bewirkt werden solle, das sich von der bisherigen Praxis unterscheide. Insoweit könne sie nicht nur formal-rechtlich sondern auch politisch-moralisch diese Spenden annehmen.
99Letztlich fasste er seine Einschätzung zum Vorliegen einer Einflussspende wie folgt zusammen:
100Der zunächst aufgetretene Eindruck eines möglichen Verstoßes gegen Vorschriften des Parteiengesetzes erscheint ausgeräumt. Die ### X4 hat sich in ihrem politischen Handeln nicht durch die Spenden beeinflussen lassen. Die Hoffnung eines Spenders, dass eine politische Partei mit Hilfe seiner Spende an der Macht bleibt, und er aus der erklärten Politik dieser Partei dann Vorteile erwartet, kann m.E. von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz Nr. 6 nicht betroffen sein.
101Anderenfalls müsste eine jede Unternehmensspende an eine Partei mit wirtschaftsfreundlicher Zielsetzung verboten sein.
102Das Thema FOC wurde von dem Angeklagten Y erst wieder nach der Kommunalwahl im Januar 2000 aufgebracht. Er führte hierzu u.a. im Januar und Februar 2000 zwei Gespräche mit dem nach dem Rücktritt des Zeugen Z3 neu gewählten Vorsitzenden der ### in X4, dem Beigeordneten ###. In den Folgemonaten intensivierte er die Aktivitäten für dieses Projekt und konnte feststellen, dass sich auch das politische Klima für ein FOC nach und nach drehte, wobei der Angeklagte Dr. Y2 dies nicht befürwortete. Am 18.9.2000 beschloss sodann der Stadtrat mit den Stimmen der ###- und der ###-Fraktion, ein ergebnisoffenes Prüfverfahren für ein FOC einzuleiten. Die günstige Entwicklung wurde jedoch durch ein Gespräch des Angeklagten Dr. Y2 bei der Bezirksregierung am 19.10.2000 gestoppt. In diesem Gespräch machte der Regierungspräsident ###dem Angeklagten Dr. Y2 deutlich, daß der geplante Standort Am ###nicht die Vo###ssetzungen des Einzelhandelserlasses erfülle und daher eine Zustimmung der Bezirksregierung zu diesem Projekt nicht zu erwarten sei. Nachdem der Angeklagte Dr. Y2 alle Seiten einschließlich des Angeklagten Y von dieser Mitteilung informierte hatte, nahm dieser von dem Projekt FOC Abstand."
103Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich das Landgericht von folgenden Umständen leiten
104lassen:
105"a.
106Bezüglich des Angeklagten Y hat die Kammer für die Vorteilsgewährung den Strafrahmen des § 333 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor-
107sieht, zu Grunde gelegt.
108Innerhalb dieses Strafrahmens hat sie zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den objektiven Sachverhalt teilweise eingeräumt hat. Strafmildernd wirkte sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.
109Straferschwerend war zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Vorteilsgewährung in dem erfolgten Umfang von 500.000,- DM letztlich von dem Angeklagten Y ausging, auch wenn zu sehen war, dass er zuvor von der ### ### auf eine mögliche Spendenzahlung angesprochen worden war. Daneben war zu seinen Lasten das erhebliche Gewicht des gewährten Vorteils und der hierdurch angestrebten Dienstausübung zu werten.
110Die Kammer hat daher insoweit eine Freiheitsstrafe von
111einem Jahr
112für tat- und schuldangemessen erachtet.
113b.
114Hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug ist die Kammer von dem nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu
115drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
116Innerhalb des eröffneten Strafrahmens fiel wiederum zu seinen Gunsten die teilweise Einräumung des objektiven Sachverhalts und die bisherige Unvorbestraftheit ins Gewicht. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Handelns des Angeklagten bei der Vorteilsgewährung lag und sich die Beihilfe zum Betrug lediglich als notwendige, von dem Angeklagten in Kauf genommene
117Folge einstellte.
118Nachteilig wirkte sich für den Angeklagten der durch die Tat von dem ursprünglich Mitangeklagten U erstrebte hohe finanzielle Vorteil für die ### und der gleichzeitig hierdurch verursachte hohe Vermögensschaden bei der Bundestagsverwaltung aus.
119Die Kammer hat daher die folgende Geldstrafe von
120120 Tagessätzen zu je 300 EURO
121für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat sie dabei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Angeklagten bemessen.
122c.
123Da die Taten im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, war gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Umstände hat die Kammer dabei die höchste Einzelstrafe gemäß
124§§ 53, 54 StGB angemessen erhöht.
125Zu seinen Gunsten war insbesondere erneut zu berücksichtigen, das er keine Vorstrafen ausgewiesen und Teile des jeweils objektiven Tatbestands eingeräumt hat.
126Anderseits war nochmals zu seinen Lasten das enorme Gewicht sowohl der Vorteilsgewährung als auch der unterstützen Betrugstat zu werten.
127Unter erneuter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Umstände sowie der Bedeutung der Straftaten in ihrem Verhältnis zueinander hat die Kammer sodann auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
128einem Jahr und zwei Monaten
129erkannt."
130Das Landgericht hat sodann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
131Ausschlaggebend hierfür waren folgende Gesichtspunkte:
132"Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in geordneten familiären Verhältnissen. Er hat mit der Zeugin T5 ein erst wenige Monate altes gemeinsames Kind. Er ist nicht vorbestraft. Die Kammer ist der Ansicht, dass es einer Einwirkung des Strafvollzuges nicht erforderte, da er sich angesichts seiner derzeitigen Lebenssituation und seines bisherigen Lebensweges bereits die Verurteilung in diesem Verfahren als Warnung dienen lassen wird. Die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände hat die Kammer in dem bisher straffreien Lebenswandel und dem teilweisen Geständnis des Angeklagten gesehen."
133Die seitens des Angeklagten Y eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts X4 v. 19.12.2002 wurde am 22.07.2004 zurückgenommen.
1343.
135Der Angeklagte N ist von Beruf Statiker und betreibt seit 1979 gemeinsam mit dem Angeklagten J2 das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung J2 & N in X4.
136Ferner ist er Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse in S-###, bei der sowohl er als auch der Angeklagte J2 Einzelkonten und gemeinsame Konten unterhielten und noch unterhalten.
137Nach seinen Angaben lebt er zur Zeit von Entnahmen aus der Bürogemeinschaft in Höhe von 2.500,- € bis 3.000,- € monatlich. Daneben verfügt er über mehrere Immobilien. Seine diesbezüglichen monatlichen Einkünfte belaufen sich auf ca. 500,- €.
138Der Angeklagte N ist geschieden, Kinder hat er keine. Seine Ehefraubezieht ein eigenes Einkommen und wird von ihm nicht finanziell unterstützt. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die eine monatliche Rente von ca. 900,- € bezieht.
139Er ist nicht vorbestraft.
140II.
141Der Angeklagte J2 engagierte sich von Beginn seiner Ratstätigkeit an in bauplanerischen Angelegenheiten der Stadt X4. Er war aus der Baubranche kommend als Fachmann geschätzt und erlangte schon bald den Ruf, einer der wenigen Planungsexperten der Stadt X4 zu sein. Daneben sah er sich als Motor der Wirtschaftsförderung und befasste sich intensiv mit Fragen des Handels und der Ansiedlungsstrukturen, insbesondere mit dem Ziel, der Abwanderung von Arbeitsplätze in Regionen außerhalb Wuppertals entgegenzuwirken. Sowohl in den entsprechenden Ausschüssen, als auch in der ###-Fraktion und im Rat der Stadt X4 brachte er seine Fachkompetenz ein. Für Projekte, die er aus Sicht der Stadtentwicklung als sinnvoll erachtete und die er für machbar hielt, setzte er sich aktiv und mit Nachdruck ein, wobei er sich indes nicht allein auf spektakuläre Großprojekte beschränkte. Als zentrale und wichtige Person in Planungsfragen, aufgrund seiner Funktionen in den jeweiligen Ausschüssen und aufgrund seiner fachlichen Kompetenz war seine Meinung für die ###-Fraktion im Stadtrat schon bald ein gewichtiges Argument. In der Regel schaffte er es, seine Fraktion, die bis 1999 die stärkste Fraktion im Rat war, zu überzeugen. Ihm gelang es, Mehrheiten zu organisieren und im Rahmen sog. interfraktioneller Abstimmungsgespräche Einigungen mit den anderen Fraktionen herbeizuführen. Er galt als "g###e Eminenz" und wurde für Investoren zunehmend als Experte für Ansiedlungsstrukturen und Kenner des politischen Kräftefeldes in X4 interessant. Für sie erschien der Angeklagte J2 mehr und mehr als der maßgebliche Mann der ### ### im Rat und in den Ausschüssen, an den man sich wenden musste, wenn man in X4 als Investor etwas bewegen wollte.
142Um eine aktivere Betreuung der ansässigen Industrie zu erreichen, die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe zu fördern und Projekte insgesamt investorenfreundlicher zu begleiten, wurde 1994 die X4 GmbH, eine 100 %ige Tochter der Stadt, gegründet. Mit der privatrechtliche Organisationsform als GmbH war eine flexiblere Gestaltung der Wirtschaftsförderung, als dies durch das bisherige Amt für Wirtschaftsförderung geschehen war, bezweckt. Im Vordergrund des Aufgabenbereichs der X4-GmbH, deren Handeln für die Stadt zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch bindend war, soweit sich die Investoren an getroffene Absprachen hielten, stand dabei das arbeitsplatzschaffende Element. Hierbei ging es im wesentlichen darum, städtische Grundstücke zu vermitteln, sofern die Ansiedlung des geplanten Gewerbes die Schaffung neuer Arbeitsplätze versprach. Das Tätigkeitsfeld der X4-GmbH war dieser durch Ratsbeschluss zugewiesen worden, womit auch entsprechende Anweisungen und Richtlinien verbunden waren.
143Der Aufsichtsrat der X4-GmbH bestand zur einen Hälfte aus einem Proporz der politischen Parteien in X4 und zur anderen Hälfte aus in der Stadt ansässigen Unternehmern. Der Angeklagte J2, der zuvor Sprecher des Wirtschaftsförderungsausschusses gewesen war, gehörte von Beginn an dem Aufsichtsrat an. Von 1999 an nahm er die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemeinsam mit dem Stadtverordneten Z3 (###) wahr. Der Aufsichtsrat der X4-GmbH verstand sich als Motor der Wirtschaftsförderung in X4 und arbeitete eng mit dem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen C6, zusammen. Dies war auch erforderlich, da die Ausgliederung der Wirtschaftsförderung aus dem Bereich der zuvor von der städtischen Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben wegen der naturgemäß anderen Schwerpunktausrichtung (die X4-GmbH sah sich anders als das Amt für Wirtschaftsförderung eher als Betreuer der Investoren) nicht unumstritten gewesen war. Der Zeuge C6 war daher auf die Hilfe des Aufsichtsrates, insbesondere solcher Mitglieder, die zugleich ein Ratsmandat besaßen, angewiesen, um die notwendigen Kontakte zur Verwaltung herzustellen und zu pflegen. Der Angeklagte J2 konnte auch hier seine bereits im Wirtschaftsförderungsausschuss gemachten Erfahrungen einbringen und – ebenso wie andere Mitglieder des Aufsichtsrates – die notwendigen Kontakte zur Verwaltung bereiten, wodurch sich die Arbeit der X4-GmbH durchaus erfolgreich gestaltete.
144Im Jahr 1983 erwarb der Angeklagte Y den Grundbesitz ###in X4 in einer Größe von ca. 190.000 qm. Der größte Teil der Fläche war für eine Wohnbebauung vorgesehen. Es dauerte dann aber noch zehn Jahre, bis der erste Bebauungsplan für diese Flächen aufgestellt war.
145Im Zuge dieser Projektentwicklung lernte er den Angeklagten J2 als Ratsmitglied und maßgeblichen Mann in der ### ### für Baurechtsfragen kennen. Der Angeklagte J2 war zu der Zeit zudem Vorsitzender des Planungsausschusses. Der Angeklagte Y ging seinerzeit davon aus, die politischen Parteien zu benötigen, um seine Bauvorhaben schnell und unkompliziert realisieren zu können. Aus der Förderung durch den Angeklagten J2 und den Stadtrat Z4 aus der ###-Fraktion, der ebenso wie der Angeklagte J2 als Statiker arbeitete, versprach er sich deshalb Vorteile bei der Realisierung seiner Vorhaben. Aufgrund ihrer politischen Positionen waren sie für den Angeklagten Y von entscheidender Wichtigkeit. Durch verschiedene Statike###fträge sowohl an Z4 als auch an den Angeklagten J2 wollte er sich daher nicht nur deren Wohlwollen, sondern auch die Förderung seiner größeren Bauvorhaben sichern. Sein Handeln war zu der Zeit von dem Gedanken geprägt, dass er seine Projekte ohne die Unterstützung dieser für Baufragen in X4 maßgeblichen Personen nicht würde zeitnah umsetzen können.
146Hierbei ging es dem Angeklagten Y indes nicht darum, Unregelmäßigkeiten zu verlangen. Sein Ziel war, "unnötige Störfaktoren" zu vermeiden, um schnell und komplikationslos das Baurecht zu erhalten, auf das er seiner Meinung nach ohnehin einen Anspruch hatte. Denn der Zeitfaktor spielte für den Angeklagten Y schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit naturgemäß eine wichtige Rolle. Der Angeklagte J2 sollte sich in seiner Partei, in den Ausschüssen und im Rat für ihn einsetzen und seine Anliegen nach Kräften unterstützen. Durch Redebeiträge in den Ausschüssen und im Rat sollte er den Boden für seine Bauvorhaben bereiten, um die notwendigen Mehrheiten zu schaffen, und schließlich auch für seine Vorhaben abstimmen. Aus diesem Grunde wurden regelmäßig Gespräche geführt, um den Stand und den Fortgang der jeweiligen Angelegenheit zu erörtern. Nach dem, was der Angeklagte J2 dem Angeklagten Y im Rahmen dieser unter anderem im Hause des Angeklagten Y geführten Gespräche mitteilte, ging der Angeklagte Y davon aus, dass der Angeklagte J2 sich entsprechend für ihn einsetzte. Auch gab der Angeklagte J2 die Vorhaben des Angeklagten Y betreffende Informationen aus den in den Ausschüssen oder im Rat geführten Besprechungen an ihn weiter, so dass der Angeklagte Y wusste, wie die jeweilige Stimmungslage und die Haltung in den jeweiligen Gremien zu seinen Vorhaben war. Er erfuhr zudem, wer seinen Projekten ablehnend oder skeptisch gegenüberstand, und konnte so entsprechend reagieren.
147Nach Erlass des Bebauungsplanes für das Projekt ###konnte 1993/1994 mit dem Bau der Häuser begonnen werden. Der Angeklagte Y ging davon aus, dass der Einsatz des Angeklagten J2, den dieser für das Vorhaben ### im Rat und in den Ausschüssen erbracht hatte, nicht umsonst gewesen sein konnte, er vielmehr dafür etwas bezahlen müsse. Er dachte daher zunächst daran, dem Angeklagten J2 den Statike###ftrag für dieses Bauvorhaben zu erteilen. Dies lehnte der Angeklagte J2 jedoch mit der Begründung, dass er in dieses Projekt politisch zu sehr involviert sei, ab. Auf die Frage des Angeklagten Y, dass er das doch nicht alles umsonst gemacht haben könne, erwiderte der Angeklagte J2 sinngemäß, dass er aus steuerlichen Gründen zwischen Statikleistungen einerseits und "Beraterleistungen" andererseits unterscheiden müsse. Er stufte den Aufwand, den er im Rahmens seines Ratsmandats betrieb und für den er nur ein Aufwandsentschädigung erhielt, inzwischen deutlich höher ein als den, den sein Beruf als Statiker zu der Zeit mit sich brachte und verstand den Angeklagte Y so, dass dieser ihm seine Beratung und Begleitung durch das Baugenehmigungsverfahren vergüten wollte.
148Um die Einnahmen aus seinen Beratungstätigkeiten von denen aus den mit dem Angeklagten N gemeinsam abgerechneten Statikerleistungen aber getrennt zu halten, gründete der Angeklagte J2 die Beratungsgesellschaft für Standortanalyse und –erschließung mbH (###), was er dem Angeklagten Y dann mitteilte.
149Hintergrund dieser Firmengründung war, dass der Angeklagte J2 nach Ende der laufenden Amtsperiode im Jahr 1999 – mithin nach 20-jähriger Mitgliedschaft im Rat der Stadt X4 – nicht mehr für den Stadtrat kandidieren wollte und sich deshalb schon ab dem Jahr 1994 ein zweites berufliches Standbein im Bereich der Standortentwicklung aufbauen wollte. Hierfür sah er sich aufgrund seiner in den letzten Jahren gemachten Tätigkeit als qualifiziert an. Zudem war ihm nicht verborgen geblieben, dass sich im Bereich der Projektentwicklung bei entsprechend professioneller Abwicklung "gutes Geld" verdienen ließ. Eine Abrechnung der Beraterleistungen über sein Statikerbüro wollte er vermeiden, um seine freiberuflichen Einnahmen als Statiker nicht gewerbesteuerpflichtig zu machen. Auch wollte er seine Einnahmen aus der Beratertätigkeit nicht mit seinem Partner aus dem Statikerbüro, dem Angeklagten N, teilen. Ein weiterer, wenn auch nachrangiger Gesichtspunkt bei der Firmengründung war, dass er seinem älteren Sohn, dem Zeugen T4, über die ### eine Zukunftsperspektive bieten und durch die Zahlung eines Geschäftsführergehaltes das Jurastudium in N2 finanzieren wollte. Von letzterem versprach er sich ebenfalls steuerliche Vorteile.
150Entsprechend diesen Überlegungen wurde am 05.09.1994 die ### mit Sitz in N2 gegründet. Gesellschafter waren die Ehefraudes Angeklagten J2 sowie dessen Sohn T4, der zugleich als Geschäftsführer eingesetzt wurde. Ausweislich § 3 des zwischen der ### und dem Zeugen T4 geschlossenen Dienstvertrages vom selben Tag war dessen Vergütung auf 2.000,- DM monatlich festgesetzt. Ferner stellte ihm die ### einen PKW (VW Golf) für Geschäftsfahrten und Privatnutzung kostenlos zur Verfügung. Gem. § 4 des Dienstvertrages verblieben ihm im Falle krankheitsbedingter oder sonst unverschuldeter Verhinderung die Bezüge ungeschmälert für die Zeit der Verhinderung bis zur Dauer von sechs Monaten. Gem. § 5 des Dienstvertrages stand ihm ein jährlicher Erholungsurlaub von sechs Wochen zu. Ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 10.12.1995 wurde das Gehalt des Zeugen T4 ab Januar 1996 auf monatlich 2.810,25 DM erhöht. Die hinsichtlich des Geschäftsführergehalts anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben wurden ordnungsgemäß abgeführt.
151Die "Geschäftsräume" der ### befanden sich zunächst in dem Studentenappartement des Zeugen T4 in N2. An dem zum Appartement gehörenden Briefkasten war ein zusätzliches Schild mit dem Firmennamen angebracht. Die Büroeinrichtung bestand im wesentlichen aus einer auf dem vom Zeugen T4 genutzten Computer installierten sog. Maske (Blankovordruck der ###). Es gab weder einen Telefax- oder einen auf die ### lautenden Telefonanschluss, noch gesondertes auf die ### lautendes Briefpapier. Nach Ansicht des Angeklagten J2 war ein gesonderter Telefonanschluss der ### in N2 nicht erforderlich, da die Projektentwicklung von dem ausgehe, der sie betreibe, also von ihm selbst. Als Projektentwickler sei man Einzelkämpfer und werde nicht angerufen, vielmehr riefe man an.
152Der Zeuge T4 hatte als Geschäftsführer keinerlei Erfahrungen. Er fand es zunächst interessant, durch die Praxis zu lernen. Er orientierte sich im Studium dann aber in eine andere Richtung und beschäftigte sich mit den Aufgaben der ### nur insoweit, als er einige Rechnungen schrieb, nachdem ihm der Rechnungsinhalt von seinem Vater vorgegeben worden war. Kontakt zu den Rechnungsempfängern hatte er nicht. Für die Buchführung nahm er die Hilfe seiner Tante, einer Schwester des Angeklagten J2, die als Steuerfachgehilfin in M arbeitete, in Anspruch. 1996 setzte der Zeuge T4 sein Studium in G3 fort. Am 20.09.1996 wurde der Sitz der ### deshalb nach M verlegt. Die "Geschäftsräume" der Gesellschaft befanden sich seitdem in der Wohnung der Schwester des Angeklagten J2 in M. Auch dort gab es keinen eigenen Telefon- oder Faxanschluss oder eine sonstige der ### zuzuordnende Büroeinrichtung. Die Geschäftsführertätigkeit des Zeugen T4 beschränkte sich nun da###f, Belege zu sammeln und einmal im Jahr mit dem Dienstwagen zu seiner Tante nach M zu fahren, um sie dort abzugeben. Ein Entgelt erhielt die Schwester des Angeklagten J2 für ihre Tätigkeit nicht.
153Dem Angeklagten Y waren die Einzelheiten der Firmengründung und der tatsächlichen Arbeitsabläufe in der ### nicht bekannt. Er ging davon aus, dass es die ihm geschilderten steuerlichen Notwendigkeiten waren, die den Angeklagten J2 dazu veranlasst hatten, die ### zu gründen.
154Für die Unterstützung, die der Angeklagte J2 dem Angeklagten Y in diesen Jahren hinsichtlich des Objektes ### geleistet hatte, zahlte dieser ihm am 28.12.1994 einen Betrag von 90.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies entsprach wertmäßig in etwa dem Volumen des Statike###ftrages, dessen Übernahme der Angeklagte Y dem Angeklagten J2 zunächst angeboten hatte. Abgerechnet wurde der Betrag, den der Angeklagte Y auch als "politische Landschaftspflege" bezeichnete, über die ### mit Rechnung vom 09.12.1994. Diese wies den Rechnungsbetrag als vereinbartes Pauschalhonorar für Grundlagenermittlung und Beratung für die Baureifmachung bezüglich der Maßnahme "### Weg in E2" aus, obwohl der Angeklagte J2 für dieses Bauvorhaben des Angeklagten Y keinerlei beratende Tätigkeit erbracht hatte. Der Grund, dass nicht das eigentliche Projekt ### in der Rechnung genannt wurde, war, dass eine Bezahlung des Angeklagten J2 nicht mit diesem Projekt in Verbindung gebracht werden sollte. Auf Vorschlag des Angeklagten Y stellte der Angeklagte J2 daher die Rechnung der ### für die Maßnahme ### Weg in E2 aus, um einen Bezug zu dem Vorhaben ### in X4 zu vermeiden. Da er die Übernahme der Statik wegen seiner das Projekt ### begleitenden Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen abgelehnt hatte, war ihm bewusst, dass er auch eine entsprechend honorierte Beratertätigkeit hätte ablehnen müssen. Aus diesem Grund wählten er den Weg über die ### und ein außerhalb X4 liegendes Bauvorhaben des Angeklagten Y.
155Weder dem Rat der Stadt X4 noch seiner Fraktion war die Gründung der ### und der Umstand, dass der Angeklagte J2 Beraterleistungen im Rahmen von Projektentwicklungen in X4 erbrachte, die er über die ### abrechnete, bekannt.
156Einen entsprechenden Fragebogen zu den beruflichen, freiberuflichen und sonstigen Tätigkeiten sowie zu Änderungen der Einkommensverhältnisse, der auf einem Beschluss des Rates vom 21.11.1994 beruhte und an alle Ratsmitglieder versandt worden war, beantwortete er nicht, da er – nach seinen Angaben – in solchen Dingen sehr schlampig sei.
157Am 14.09.1999 beschloss der Rat der Stadt X4 mit der Stimme des Angeklagten J2 eine sog. "Ehrenordnung" (Neufassung). Anlass waren unter anderem die Ende der 90er Jahre aufgedeckten Korruptionsfälle in X4 gewesen. § 1 der Ehrenordnung statuierte eine Anzeigenpflicht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ratsmitgliedes, die im wesentlichen den Fragebögen aus den Vorjahren entsprach, darüber hinaus aber auch Tätigkeiten erfaßt, die aus Beraterverträgen resultieren, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen, sowie solche Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden. § 2 Abs. 2 der Ehrenordnung sieht vor, dass in Zweifelsfällen das Ratsmitglied verpflichtet ist, sich durch Rückfragen bei dem Oberbürgermeister über den Inhalt seiner Anzeigenpflicht zu vergewissern. § 4 der Ehrenordnung enthält unter der Überschrift "Spenden" in Absatz 1 folgende Formulierung:
158"Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sind Amtsträger und unterliegen damit bei der Entgegennahme von Geldspenden und geldwerten Zuwendungen aller Art (nachfolgend Spenden genannt) dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331 ff. StGB)."
159§ 5 Abs. 2 der Ehrenordnung ("Prävention von Korruption") lautet:
160"Sie (die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen) verpflichten sich, außerhalb des sozialadäquaten Verhaltens keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, soweit sie im Hinblick auf Entscheidungen im Rat, im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung angeboten werden. Das gilt auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugute kämen."
161Die Ehrenordnung war in allen Fraktionen im Hinblick auf eine weitgehende Transparenz grundsätzlich zustimmend diskutiert worden. Auch wenn hierbei weniger strafrechtliche Gesichtspunkte betont wurden, die Ratsmitglieder sich im Hinblick auf die laufende Korruptionsaffäre in X4 vielmehr moralisch verpflichtet sahen zu handeln, sollte eine zusätzliche Klarheit über die Arbeit der Stadtverordneten geschaffen werden. Der Begriff der Spende wurde ebenfalls erörtert, wobei Einigkeit darüber bestand, dass es allgemein um Zuwendungen gehen sollte und Abhängigkeiten gleich welche Art, die mit dem Mandat nicht zu vereinbaren sind, vermieden werden sollten.
162Die Ehrenordnung vom 14.09.1999 trat am 01.10.1999 in Kraft. Den entsprechenden Fragebogen zu den in der Ehrenordnung statuierten Auskunftspflichten beantwortete der Angeklagte J2 trotz mehrfacher Nachfragen ebenso wenig, wie schon die Fragebögen in den Jahren zuvor. Die Existenz der ### und die über die ### abgerechneten Leistungen waren auch nicht in sonstiger Weise dem Oberbürgermeister oder der ###-Fraktion im Rat bekannt geworden.
1631. Projekt J
164Das erste große gewerbliche Bauvorhaben des Angeklagten Y stellte der J in X4 dar, der zwischen 1995 und 1999 in drei Bauabschnitten (J I bis III) auf dem Gelände der ehemaligen ### B###erei und der Justizvollzugsanstalt verwirklicht wurde. Hierbei handelt es sich um einen Gewerbepark, der neben einer Vielzahl von Verkaufsgeschäften auch die Großbetriebsprüfung des Finanzamtes X4 und die Europazentrale der Firma N4 beherbergt.
165Der Bauabschnitt J I war bereits 1994 genehmigt worden. Der Bauabschnitt J II befand sich im Genehmigungsverfahren. Für den Bauabschnitt J III mussten noch umfangreiche Abklärungen mit der Bezirksregierung getroffen werden. Zum Jahreswechsel 1994/1995 rief der Angeklagte Y bei dem Angeklagten J2 an und erkundigte sich nach dem Planungsstand, da er die Gewerbeflächen kaufen und als Investor das Projekt J weiterbetreiben wollte, nachdem der bisherige Investor kurz zuvor abgesprungen war. Der Angeklagte J2, der mit diesem – nicht unumstrittenen – Projekt die Schaffung neuer Arbeitsplätze für X4 verband und sich deshalb intensiv für dessen Verwirklichung unter anderem auch im Ausschuss der Bezirksregierung einsetzte, gab ihm den Planungsstand an. Da###fhin kaufte der Angeklagte D2 die entsprechenden Grundstücke und stellte im Januar 1995 den Antrag auf Erlass eines Bebauungsplanes für dieses Gelände.
166In der Folgezeit kam es zu einer recht engen Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten J2 und Y, in der der Angeklagte J2 den Angeklagten Y über den jeweiligen Stand und den weiteren Gang des Verfahrens informierte. Im Rahmen dieser Zusammenkünfte gab der Angeklagte J2 auch dieses Projekt betreffende Unterlagen aus nicht öffentlichen Sitzungen an den Angeklagten Y weiter, da die Informationsweitergabe auf diesem Wege schneller ging als eine förmliche Anfrage um Einsichtnahme in die ihn als Investor betreffenden Vorgänge bei der zuständige Verwaltungsstelle. Ebenso hielt der Angeklagte J2 den Angeklagten Y über die politische Stimmungslage auf dem Laufenden, wies auf Probleme und Schwierigkeiten hin und machte ihm gegebenenfalls auch deutlich, dass nach anderen Lösungen gesucht werden musste, wenn er sah, dass etwas nicht so funktionieren konnte, wie sich der Angeklagte Y dies vorstellte.
167Der Angeklagte Y erwartete, dass sich der Angeklagte J2 in seiner Fraktion, in den Ausschüssen und im Rat durch Redebeiträge für ihn einsetzte, Einfluss in seinem Sinne nahm und schließlich auch entsprechend in den Ausschüssen und im Rat für das Projekt J abstimmte. Der Angeklagte J2 befürwortete das Projekt indes bereits aus eigener Überzeugung, da er es für die Stadt X4 aus Sicht der Standortentwicklung für sinnvoll hielt. Entsprechend setzte er sich in Beratungen und Abstimmung für die Realisierung dieses Projekt ein, so unter anderem in der Ratssitzung vom 18.12.1995, in der für den Bauabschnitt J II vorhandene Bedenken und weitere Anregungen behandelt wurden und sodann die für dieses Projekt erforderliche Flächennutzungsplanänderung beschlossen wurde, sowie in der Sitzung des Ausschusses für verbindliche Bauleitplanung (AVB) am 14.01.1997, in der mit seiner Stimme eine Entscheidung über den Bauantrag zu ###park III (Ergänzung zum Nutzungskonzept) erging.
168Schon hinsichtlich des Bauabschnitts I hatte der Angeklagte Y beabsichtigt, den Statikauftrag an den Angeklagten J2 zu vergeben, weil der Angeklagte J2 aus seiner Sicht für ihn mit dem Projekt J befasst war. Der Angeklagte J2 lehnte die Übernahme der Statik aber mit der Begründung, mit diesem Projekt politisch zu sehr verbunden zu sein, ab. Er empfahl dem Angeklagten Y stattdessen das Ingenieurbüro L7 aus S als für ein solches Projekt qualifiziert. Die Mitarbeiter beider Planungsbüros kannten sich, da der Angeklagte N vor der Partnerschaft mit dem Angeklagten J2 dort gearbeitet hatte. Auch war es nicht unüblich, dass Statikaufträge bisweilen weitergegeben wurden, insbesondere dann, wenn die Dichte der Auftragslage eine eigene Bearbeitung in der vorgesehenen Zeit nicht zuließ. Das Ingenieurbüro L7 arbeitete auf diese Weise auch mit anderen Büros zusammen.
169Der Angeklagte Y folgte dem Vorschlag des Angeklagten J2, da er ihm einen Gefallen tun wollte. Er ging seinerzeit davon aus, dass, der Angeklagte J2 aus dieser Empfehlung Vorteile für sich haben werde, was dem Angeklagten Y recht gewesen wäre. Bei der Preisverhandlung mit dem Büro L7 spielte dieser Gesichtspunkt hingegen keine Rolle. Der Angeklagte Y handelte den für ihn bestmöglichen Preis aus und stellte dafür dem Büro L7 in Aussicht, auch für den Bauabschnitt ###park II den Statikauftrag zu erhalten, was dann auch erfolgte. Ob der Angeklagte J2 aufgrund seiner Empfehlung tatsächlich Vorteile erlangte, wusste der Angeklagte Y nicht. Dem Büro L7 war hingegen nicht bekannt geworden, dass es aufgrund einer Empfehlung des Angeklagten J2 beauftragt worden war.
170Das Büro L7 erhielt sowohl für den ersten als auch für den zweiten Bauabschnitt den Statikauftrag für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Die statischen Schal- und Bewehrungspläne (Ausführungsplanung) waren Auftragsbestandteil des Generalunternehmers, der I2 AG, der sie im ersten Bauabschnitt auch selbst erstellte. Als sich he###sstellte, dass die I2 AG im zweiten Bauabschnitt die Ausführungsplanung nicht selbst erstellen würde, vergab sie diese Leistung auf Wunsch des Angeklagten Y ebenfalls an das Büro L7, da er wollte, dass die gesamten Planungsleistungen in einer Hand lagen. Ob der Angeklagte J2 an den Vertragsverhandlungen zwischen der I2 AG und dem Büro L7 mitgewirkt hat, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund eines weiteren Großauftrages in B2 sah sich das Büro L7 dann jedoch nicht imstande, die Ausführungsplanung für J II allein zu bewältigen. Das Büro L7 wandte sich deshalb an das Büro J2 & N, die zwei oder drei Mitarbeiter abstellten, die die Bewährungspläne fertigten. Eine schriftliche Unterbeauftragung erfolgte insoweit nicht, was jedoch nicht unüblich war, da man sich kannte und schon häufiger zusammengearbeitet hatte. Mit Rechnungen vom 16.06.1997, 23.10.1997 und 07.04.1998 in Höhe von insgesamt 303.540,- DM rechnete das Büro J2 & N seine Leistungen gegenüber dem Büro L7 ab. Die Rechnungsbeträge wurden vom Büro L7 an das Büro J2 & N in Teilbeträgen bis zum 14.07.1998 gezahlt. Das Büro L7 rechnete seinerseits die Beträge sodann gegenüber der I2 AG ab.
171Der Angeklagte Y erfuhr erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens, dass das Büro J2 und N von dem Büro L7 mit der Erstellung der Bewehrungspläne beauftragt worden war und ein Honorar von über 300.000,- DM vom Büro L7 an das Büro J2 und N gezahlt worden war.
172Für die Unterstützung, die der Angeklagte D2 durch den Einsatz des Angeklagten J2 für das Projekt J als solche empfand, ließ er ihm nach Rechnungsstellung durch die ### vom 20.02.1995 und 20.02.1996 weitere Geldbeträge zukommen.
173Die Rechnung vom 20.02.1995, welche die "Grundlagenermittlung und Beratung zum Bauvorhaben I3 3, Am Bürgerberg", zum Gegenstand hatte, wies ein pauschales Bruttohonorar von 57.500,- DM aus. Leistungen für dieses Vorhaben hat der Angeklagte J2 indes nicht erbracht. Vielmehr sollte hiermit die Unterstützung durch den Angeklagten J2 während des Genehmigungsverfahrens zu J II und III abgegolten werden und, soweit der Betrag über den Wert der diesbezüglichen Leistungen hinausgeht, allgemein der "politischen Landschaftspflege" dienen. Die Rechnung vom 20.02.1995 wurde durch den Angeklagten D2 am 29.03.1995 beglichen.
174Die Rechnung vom 20.02.1996 hatte die "Grundlagenermittlung und Beratung zum Bauvorhaben E5, Lebensmittelmarkt REWE (Penny)" zum Gegenstand. Der Rechnungsbetrag lautete über ein pauschales Bruttohonorar von 69.000,- DM. Entsprechende Leistungen hatte der Angeklagte J2 auch bei diesem Bauvorhaben nicht erbracht. Neben einem Nachlass, den der Angeklagte Y dem Angeklagten J2 für den Erwerb von Eigentumswohnungen in C2 gewährte, galt der Betrag aus Sicht des Angeklagten Y allgemein der Beratertätigkeit des Angeklagten J2 für das Projekt J und der politischen Landschaftpflege. Am 12.03.1996 wurde auch diese Rechnung durch Zahlung an die ### beglichen.
1752. Das Projekt L-Straße / ###
176Bei dem Projekt L-Straße / ### handelt es sich um ein im ### Viertel in X4 gelegenes, schon seit längerer Zeit ungenutztes Grundstück. Bei dem ### Viertel handelt es sich um einen durch lockere Villenbebauung geprägten Bereich. Der Rechtsbeistand der Grundstückserben, die das Grundstück verwerten wollten, bat den Angeklagten J2 um Benennung eines Investors, wo###fhin dieser den Angeklagten Y vorschlug und das Grundstück sodann auch an ihn vermittelte. Über diesen Kontakt konnte der Angeklagte Y das Grundstück schließlich erwerben.
177Für eine Bebauung entlang der Straße bestand bereits Baurecht. Damit sich das von dem Angeklagten Y geplante Vorhaben für diesen rechnete, beabsichtigte er eine vollständige Ausnutzung des Grundstücks, mithin auch eine Bebauung des rückwärtigen Geländeabschnitts, die von dem Baurecht nicht gedeckt war. Insofern bedurfte es eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP).
178Hierbei handelt es sich um Baurecht speziell für dieses eine Projekt. Die Initiative zur Einleitung des Verfahrens für einen VBP liegt beim Vorhabenträger, der die Verfügungsgewalt über das in Frage stehende Grundstück haben und einen sog. Vorhaben- und Erschließungsplan so hinreichend konkretisiert einreichen muss, dass das Vorhaben auf Grundlage dieses Antrages städtebaulich und planungsrechtlich abschließend beurteilt werden kann. Der VBP beinhaltet zudem eine Realisierungspflicht für den Träger des konkreten Vorhabens, das unmittelbar und zeitnah verwirklicht werden muss. Da dieses Instrument auf kurzfristigen Vollzug angelegt ist, muss der Vorhabenträger nachweisen, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben und die dazugehörenden Erschließungsmaßnahmen zeitnah durchzuführen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt, soll die Gemeinde die Satzung aufheben. Ein VBP gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Investor. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf daher der Zustimmung der Gemeinde. Der VBP besteht mithin insgesamt aus drei Elementen:
179- Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors (zeichnerische und textliche Festlegung des konkreten Projekts) einschließlich Begründung.
- Durchführungsvertrag als öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde zur Absicherung der Realisierung innerhalb einer bestimmten Frist.
- Gemeindliche Satzung als Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zur Wahrung der Planungshoheit.
Da das hintere Gelände bislang ein Ruhebereich war, für den das Gebot der Rücksichtnahme im besonderen Maße galt, stieß das Vorhaben des Angeklagten Y auf den Widerstand der Anwohner und war auch im Rat der Stadt nicht unumstritten. Aufgrund der Widerstände gegen das von ihm angestrebte Baurecht sah sich der Angeklagte Y veranlasst, eng mit dem Angeklagten J2 zu kooperieren. Wiederum galt es, zunächst in der ###-Fraktion und sodann in den jeweiligen Ausschüssen und im Rat durch entsprechende Redebeiträge die notwendigen Mehrheiten zu schaffen. Nach dem, was der Angeklagte J2 dem Angeklagten Y über die jeweiligen Debatten berichtete, ging der Angeklagte Y davon aus, dass der Angeklagte J2 etwas für ihn bewegen werde. Insoweit sollte sich der Angeklagte J2 nicht nur für eine Beschleunigung des Verfahrens einsetzen, sondern auch für den Umfang der Bebauung, insbesondere hinsichtlich der geplanten Geschosszahl im hinteren Bereich des Grundstückes, und entsprechend abstimmen. Nach den bisher mit dem Angeklagten J2 gemachten Erfahrungen war dem Angeklagten Y bewusst, dass der Einsatz des Angeklagten J2 nicht kostenlos sein würde. Er hatte daher schon während der Genehmigungsphase – ohne dass der Angeklagte J2 dies wusste – die Absicht, ihm auch für dieses Projekt den Statikauftrag anzubieten, auch wenn der Angeklagte J2 bislang die unmittelbare Übernahme von Statikaufträgen für solche Projekte, für die er sich im Rahmen der städtebaulichen Planung besonders eingesetzt hatte, abgelehnt hatte. Dem Angeklagte Y war hierbei auch bewusst, dass er sich durch solche Auftragsvergaben oder durch verdeckte Geldzuwendungen, die er als "politische Landschaftspflege" bezeichnete, gegenüber Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen suchte. Sein Vorgehen hielt er deshalb nicht für "ganz koscher", glaubte aber, anderenfalls solche Projekte, die politisch nicht unumstritten waren, nicht, zumindest nicht in der von ihm gewünschten Form oder nicht hinreichend zeitnah umsetzen zu können.
181Der Angeklagte J2, der eine Verdichtung der Wohnbebauung im Innenbereich gegenüber einer Zersiedelung der städtischen Außenbereiche auch aufgrund eigener Überzeugung befürwortete, setzte sich in dem Genehmigungsverfahren für das von dem Angeklagten
182Y geplante Vorhaben an der L-Straße / ### ein.
183Unter seiner Mitwirkung behandelte der Ausschusses für verbindliche Bauleitplanung (AVB) in seiner Sitzung vom 17.11.1998 unter anderem die Drucksache Nr. 4086/98, die den Antrag des Angeklagten Y als Vorhabenträger auf Einleitung des VBP Nr. 1003 – L-Straße / ### – betraf. In der Begründung zum Beschlussvorschlag heißt es unter anderem: "... Da es sich hierbei jedoch um eine vorhabenbezogene konkrete Planung auf bestimmten Grundstücken handelt und der Investor das Vorhaben entsprechend der Nachfrage zügig realisieren will, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in diesem Fall das geeignete Instrumentarium. Der vorliegende Bebauungsentwurf, wonach im betreffenden Planungsgebiet ca. 45 - 50 Wohnungen in dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss geplant werden, wird im Zuge des weiteren Verfahrens ... konkretisiert. ... Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB kann verzichtet werden, da sich das geplante Vorhaben nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt. Das Vorhaben umfasst nur einen sehr kleinen Geltungsbereich, welcher sich als Baulücke an der ### Str. darstellt. ... Grundsätzlich handelt es sich um eine Fläche, die innerhalb eines bestehenden Siedlungsbereiches und der bestehenden Infrastruktur sinnvoll und ohne zusätzliche Aufwendungen der Stadt mit Wohnnutzung ergänzt werden kann. Die Bebauung der Fläche mit attraktivem Wohn###m kann sowohl helfen, dem Flächenverb###ch im Außenbereich und damit auch dem Eingriff in Natur und Landschaft, aber auch der Abwanderung der Bevölkerung in die Nachbargemeinden entgegenzuwirken."
184Unter Streichung des die Bürgerbeteiligung betreffenden Punktes – damit war eine Bür-gerbeteiligung durchzuführen – wurde die Einleitung des VBP einstimmig beschlossen.
185Unter dem 10.12.1998 wurde seitens Anwohner ein Antrag auf Aussetzung des VBP bei der Stadt eingereicht. Der Antrag wurde per Fax an die ###-Fraktion und von dort an den Angeklagten J2 weitergeleitet, der ihn dem Angeklagten Y zur Kenntnis brachte, um ihn im Hinblick auf die Fortsetzung seiner Investitionen schnell über diesen Vorgang zu informieren.
186Am 14.12.1998 schloss sich der Rat der Stadt X4 unter Mitwirkung des Angeklagten J2 einstimmig der Beschlussfassung des AVB vom 17.11.1998 an.
187Am 18.02.1999 bzw. am 17.03.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Hierbei wurden grundsätzliche Bedenken gegen eine Bebauung im hinteren Bereich vorgebracht. Darüber hinaus bestanden auch Vorbehalte im Hinblick auf die Massivität des Bauvorhabens. Der Angeklagte J2 nahm an der Bürgeranhörung nicht teil. Er führte jedoch einige Einzelgespräche, wobei er schon aus früheren Anhörungen die Auffassung gewonnen hatte, dass Anwohner solchen Planungen immer ablehnend gegenüber stünden, weil sie häufig keine Veränderungen oder schlicht keine Baustelle vor der Haustür haben wollten. Häufig würden nach seinem Dafürhalten dann auch ökologische Einwände geltend gemacht, von denen vorher nie die Rede gewesen sei.
188Der AVB verabschiedet am 27.04.1999 die an den Hauptauschuss der Stadt gerichtete Empfehlung, den Offenlegungsbeschluss zum VBP zu beschließen. Der Beschluss des AVB erfolgt einstimmig. In der Beratung hierzu hatte der Angeklagte J2 angeregt, im Zuge der Ausführungsplanung die monotone Gestaltung der Baukörper zu überarbeiten. Er vertrat aber die Auffassung, dass sich das Vorhaben an der umliegenden Bebauung orientiere und sich städtebaulich grundsätzlich einfüge. Die Bürgermeisterin ### (###) hielt hingegen eine Reduzierung der Baumasse für eine bessere Lösung, sprach sich aber aus Gründen der Schonung von Flächen im Außenbereich für dieses Vorhaben aus. Der Stadtverordnete Z5 (###) teilte da###fhin mit, dass seine Fraktion dem Vorhaben nunmehr zustimmen könne, da die Anregungen im weiteren Verfahren geklärt werden können.
189In der Zeit vom 31.05.1999 bis zum 09.07.1999 erfolgte die Offenlegung des VBP. Vom 23.08.1999 bis zum 23.09.1999 wurde die Offenlage aus verfahrenstechnischen Gründen ohne Planänderung wiederholt.
190Am 10.05.2000 wurde in der Bezirksvertretung Elberfeld West mit Stimmenmehrheit bei sechs Gegenstimmen der Beschluss gefasst zu empfehlen, die bisherige Beschlussvorlage zugunsten einer Bebauung nur in der ersten Reihe abzulehnen. Die ###-Fraktion vertrat insoweit die Auffassung, dass eine weitere Verdichtung des ### Viertels unbedingt verhindert werden müsse.
191In der Sitzung des AVB vom 23.05.2000 stand der VBP betreffend das Objekt L-Straße / ### zur Behandlung der eingegangenen Anregungen erneut auf der Tagesordnung. Der Angeklagte J2 erinnerte im Rahmen der Debatte anhand von Beispielen an die jeweilige zeitgemäße Sichtweise zu einzelnen Bauvorhaben und befürwortete die geplante Bebauung am vorgesehenen Standort erneut. Er betonte seinen Standpunkt, dass es sinnvoller sei, die Innenbereiche auszubauen, anstatt in Landschaften einzugreifen. Im weiteren Verlauf wurde erörtert, dass die städtebauliche Beurteilung eines solchen Projekts nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden könne, Gesichtspunkte der Rentabilität aber mit in die Abwägung einzustellen seien. Für die ###-Fraktion stellte sich die Bebauung im Hintergelände nach wie vor als zu üppig dar, so dass sie die Reduzierung um ein Geschoss hinsichtlich zweier Gebäude in der hinteren Reihe beantragte. Der Angeklagte J2 konnte dies aufgrund des nach hinten abfallenden Geländes der Grundstücksfläche nicht nachvollziehen und hielt eine Reduzierung der Geschosszahl bei zweien der drei hinteren Gebäude für Willkür. Da eine Einigung im Sinne der ursprünglichen Planung nicht zu erzielen war, schlug der Stadtverordnete S4 (###) vor, sich mit dem Kompromiss (Reduzierung der Geschosshöhe der hinteren Bebauung) einverstanden zu erklären, betonte aber, dass seine Fraktion die Auffassung des Angeklagten J2 teile.
192Mit Stimmenmehrheit gegen die Stimmen der ###-Fraktion, die eine Bebauung der hinteren Reihe insgesamt ablehnte, beschloss der AVB dem Rat der Stadt zu empfehlen, den VBP auf Antrag der ###-Fraktion mit der Ergänzung zu beschließen, das nordöstliche und mittlere Gebäude der zweiten Reihe um je ein Geschoss zu reduzieren. Der Angeklagte J2 enthielt sich bei dieser Abstimmung der Stimme.
193In der Ratssitzung vom 26.06.2000, in der die Änderung der Geschosshöhe beschlossen werden sollte, meldete sich der Angeklagte J2 zu Wort und wies da###f hin, dass die Änderung hinsichtlich der Geschosshöhen zunächst erneut offengelegt werden müsse, anderenfalls die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens riskiert würde. Dem Antrag des Angeklagten J2 wurde bei Enthaltung der Fraktion der ### zugestimmt. Über den vorliegenden Satzungsbeschluss selbst wurde nicht befunden.
194Mit Schreiben vom 27.06.2000 teilte der Angeklagte Y der Verwaltung mit, dass er mit der Geschossreduzierung nicht einverstanden sei. Gegen die Reduzierung der Geschosszahl im hinteren Bereich der geplanten Bebauung wandte sich der Angeklagte Y erneut mit einem Schreiben vom 29.08.2000, dass er unter anderem an den Stadtverordneten Z4 (###) als Vorsitzenden des AVB an dessen Privatanschrift sandte. In dem Schreiben wies er insbesondere da###f hin, dass das Projekt dann für ihn als Investor nicht mehr rentierlich sei und er dann von dem gesamten Vorhaben Abstand nehmen wolle. Dieses Schreiben wurde dem AVB in seiner Sitzung vom 29.08.2000 zur Kenntnis gegeben.
195In der Sitzung des AVB vom 05.09.2000 teilte der Stadtverordnete Z4 (###) mit, dass seine Fraktion ihre Meinung ändern wolle. Man habe die wirtschaftlichen Erwägungen des Investors geprüft und wolle sie deshalb bei der Beurteilung mit einbeziehen. Der Angeklagte J2 war bei dieser Ausschusssitzung nicht anwesend.
196An der nachfolgenden Sitzung des Rates vom 18.09.2000 nahm der Angeklagte J2 wieder teil.
197Bereits zu Beginn der Debatte über den VBP rügte Bürgermeister Dr. L3 (###) das bisherige Verfahren, insbesondere, dass nach Intervention des Investors unter Missachtung der bisher gefassten Beschlüsse im Fachausschuss die Forderungen des Investors umgesetzt worden seien. Der Stadtverordnete Z4 (###) widersprach der Darstellung, dass der Investor "ultimative Forderungen" gestellt habe und betonte, dass bei einer Reduzierung der Geschosszahl schon bei zwei Häusern die Wirtschaftlichkeitsgrenze unterschritten sei. Deshalb habe die ###-Fraktion diesen Punkt noch einmal ausgiebig diskutiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung lauten müsse: ganz oder gar nicht. Die Stadtverordnete Z6 (B’90/Die ###) merkte dazu an, dass es sich bei dem Brief des Investors, der dem AVB vorgelegen habe, um einen Fünfzeiler gehandelt habe. Der Eindruck, der durch die 2. Neufassung geweckt werde, dass im AVB eine ausführliche Darstellung der wirtschaftlichen Situation vorgelegen habe, die ausführlich diskutiert worden sei, sei unzutreffend. Konkrete Zahlen hätten nicht vorgelegen. Sollen aber städtebauliche Überlegungen getroffen werden, könne es nicht sein, dass ein Investor sage: "ganz oder gar nicht!". Der Stadtverordnete S4 (###) meinte hierzu, dass seine Fraktion bereits das ursprüngliche Bauvorhaben vor Reduzierung der Geschosszahl für städtebaulich verträglich gehalten habe und auch jetzt bei ihrer Meinung bliebe. Dem stimmte der Stadtverordnete Z4 (###) zu und führte weiter aus, dass es zwar richtig sei, dass die Diskussion nicht im Ausschuss stattgefunden habe. Die wirtschaftlichen Fragen seien aber zuvor fraktionsintern erörtert worden. Auch verfüge seine Fraktion über genügend Sachverstand, dass man sich nicht allein auf die Interessen des Investors verlassen müsse.
198Mit Stimmenmehrheit (gegen die ###-Fraktion, die Fraktion ###### / ##### sowie die Ratsgruppe ### und bei zwei Enthaltungen) wurde sodann die 2. Neufassung (ohne Geschossreduzierung) der Drucksache 4072/00 zum VBP Nr. 1003 – L2./### – gemäß Vorlage beschlossen.
199Aufgrund eines durch Nachbarn angestrengtes Normenkontrollverfahren wurde die weitere Bebauung des Grundstückes zunächst gestoppt. Das Oberverwaltungsgericht N2 hob den Bebauungsplan auf, weil der Schallschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden war und die Entwässerungsberechnung Unstimmigkeiten aufwies. Die Geschosszahl wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts N2 nicht beanstandet.
200Nach Erlass des VBP, etwa im Herbst 2000, vergab der Angeklagte Y den Statikauftrag für das Projekt ### / ### an das Ingenieurbüro J2 & N. Entgegen dem von ihm genannten Prinzip, Statikaufträge nicht hinsichtlich solcher Projekte anzunehmen, für die er sich zuvor politisch engagiert hatte, wollte der Angeklagte J2 dieses mal den Auftrag für die Statik haben. Der Angeklagte Y, der 60% bis 70% seiner Statikaufträge an ein Düsseldorfer Büro vergab und für den insoweit grundsätzlich der Wettbewerb ausschlaggebend war, hatte aus Gründen der "politischen Landschaftspflege" ohnehin vorgehabt, dem Angeklagten J2 den Statikauftrag anzubieten. Um sich eine Preisübersicht zu verschaffen, schrieb er den Auftrag jedoch zunächst aus. Denn auch wenn sich beide darüber im Klaren waren, dass mit der Auftragsvergabe der Einsatz des Angeklagten J2 in den politischen Gremien honoriert werden sollte, wollte der Angeklagte Y seinem Grundsatz, dass er kein Geld zu verschenken habe, nicht gänzlich untreu werden. Der Angeklagte J2 legte dann ein Angebot über 119.000,- DM vor. Dieses empfand der Angeklagte Y als "jenseits von Gut und Böse", nachdem er zwischenzeitlich schon zwei Angebote anderer Büros über 40.000,- DM und 65.000,- DM vorliegen hatte, was er dem Angeklagten J2 mitteilte. Der Angeklagte J2 legte dann ein neues Angebot über 64.500,- DM vor. Gleichzeitig machte er dem Angeklagten Y deutlich, dass er nicht bereit sei, die ganze Arbeit für dieses Projekt nur für diesen Honorarbetrag geleistet zu haben. Er äußerte in diesem Zusammenhang, dass er für den "Hungerlohn" nicht arbeiten könne. Er mache hier alles, um die Sache politisch durchzusetzen, und nach dem, was er alles für ihn getan habe und tue, könne es nicht sein, dass er sich jetzt dem Wettbewerb stellen müsse und den Auftrag nur zu Kampfpreisen erhalte. Der Angeklagte Y verstand dies als deutliche Anspielung auf die politische Arbeit des Angeklagten J2 und hatte Sorge, dass der Angeklagte J2 seine Bemühungen um das Baurecht stören würde, wenn er nicht eine Zusatzregelung zu dem Statikhonorar mit ihm vereinbaren würde. Der Hinweis auf den "Hungerlohn" war für den Angeklagten Y mehr als ein Fingerzeig dafür, dass der Angeklagte J2 zusätzliche Zahlungen haben wollte. Da allgemein bekannt war, dass der Angeklagte Y sich – wie er es ausdrückte – nur schwer von seinem Geld trennt, mithin nicht von sich aus ohne weiteres ein teureres Angebot annimmt, wenn ihm schon ein günstigeres vorliegt, machte ihm der Angeklagte J2 daher deutlich, welchen zeitlichen Aufwand er betrieben und wie er sich für ihn eingesetzt habe, so dass bei dem Angeklagten Y der Eindruck entstand, dass er ohne den Angeklagten J2 gar nicht mehr zurechtkommen würde. Er fühlte sich "moralisch" unter Druck gesetzt und willigte schließlich darin ein, ihm weitere 44.660,- DM über die ### zukommen zu lassen.
201Der Auftrag sollte dennoch nicht offen über die Summe beider Beträge vergeben werden, da der Differenzbetrag die "politischen Landschaftspflege" und die – wenn auch nur als bloßer Nebeneffekt – sonstige baulichen oder baurechtlichen Beratungen durch den Angeklagten J2, die dieser "aus dem Ärmel geschüttelt" hatte, abdecken und deshalb nur ihm, nicht aber dem Partner des Angeklagten J2, dem Angeklagten N, zugute kommen sollte. Aus diesem Grunde wurde der Differenzbetrag mit Rechnung der ### vom 26.03.2001 geltend gemacht, da dem Angeklagten N die Existenz der ### nicht bekannt war. Um einen Bezug der über die ### abgerechneten Leistung zur Stadt X4 zu vermeiden – es sollte "politisch nicht auffallen" – lautete der Rechnungstext: "für Grundlagenermittlung und Beratung zum Bebauungsplan der Deponie Projekt S-Straße. W4". Diese Vorgehensweise hatten sie miteinander abgestimmt, da nicht bekannt werden sollte, dass der Angeklagte J2 für seinen Einsatz für das Projekt ### /### von dem Angeklagten Y Geld bekommt. Tatsächliche Leistungen, die mit dem Inhalt der Rechnung vom 26.03.2001 übereinstimmen, hat der Angeklagte J2 nicht erbracht.
202Der Rechnungsbetrag von 44.660,- DM (brutto) wurde von dem Angeklagten Y am 12.04.2001 bezahlt. Für die von ihm erstellt Statik hat der Angeklagte J2 hingegen das vereinbarte Honorar noch nicht erhalten, da das Bauvorhaben aufgrund des Baustopps noch nicht abgeschlossen ist.
2033. Das Projekt Factory Outlet Center
204Im Jahr 1997 entstand die Idee, ein Factory Outlet Center (FOC) auf einem früheren Deponiegelände am ### in X4 zu errichten. Der Angeklagte J2 war von einem solchen Projekt und dem Umstand, den englischen Investor BAA ##### nach X4 zu holen, sehr angetan. Er versprach sich davon, dass viel von dem, was in den letzten Jahren im Bereich des Einzelhandels verloren gegangen war, über ein FOC nach X4 zurückgeholt werden könnte. Nach seiner Auffassung hätte auch die Innenstadt Wuppertals und der dort noch ansässige Einzelhandel von einem FOC profitiert, da hierdurch in jedem Fall Kundenströme nach X4 gelenkt worden wären und viele Kunden sich dann auch dem innerstädtischen Einzelhandel zugewandt hätten. Diese Auffassung war sehr umstritten. Gerade das Gegenteil, nämlich dass ein FOC im Randbereich Wuppertals die Strukturschwäche der Innenstadt weiter verschärfen könnte, wurde befürchtet. Dennoch setzte sich der Angeklagte J2 mit dem Argument, dass mit der Schaffung eines solchen Einkaufszentrums ein überregionaler Einzug von Kunden zu erwarten sei, der auch die Innenstadt beleben würde, von Beginn an für ein FOC ein und wurde – wie häufig bei Vorhaben, die er aus Gründen der Wirtschaftsförderung für sinnvoll und planungsrechtlich für umsetzbar hielt – zum wichtigsten Meinungsführer der ### ### für dieses Projekt.
205In der Zwischenzeit war die Errichtung eines Einkaufszentrums der Unternehmensgruppe Q im Zentrum des Stadtteils Z7 (City-Arkaden) genehmigt worden. Da auch von dieser Seite aus Einwände gegen ein FOC erhoben wurden, die Investitionen der Q Unternehmensgruppe aber nicht gefährdet werden sollten – Q hatte damit gedroht, sich zurückzuziehen –, versicherten der Oberbürgermeister der Stadt X4, Dr. Y2, sowie der ehemalige Bürgermeister Z3 (###) gegenüber dem Investor der Q in einem Schreiben vom 28.04.1998, dass nicht beabsichtigt sei, ein FOC "zu genehmigen bzw. planerisch zu befürworten". Diese Absichtserklärung war bewusst sehr weich formuliert, da einerseits die Fertigstellung der City-Arkaden durch die Q nicht gestört werden sollte, andererseits aber auch bezüglich des FOC noch nicht das letzte Wort gesprochen sein sollte. Der Angeklagte J2 sah in der Erklärung auch nur eine solche ganz allgemeiner und keinesfalls den Rat bindender Art, die durchaus eine Möglichkeit für ein Weiterbetreiben des FOC zuließ. Insofern vertrat er den Standpunkt, dass sich eine Stadt nicht dem Willen eines Investors (in diesem Falle Q) unterwerfen könne. Anderenfalls hätte er die Erklärung, die er, da sie ohne Ratsbeschluss verfasst worden war, ohnehin nicht für verbindlich hielt, nicht zugelassen. Dass nicht beabsichtigt war, die Idee der Ansiedlung eines FOC fallen zu lassen, zeigte sich sodann darin, dass der damalige Mitarbeiter der X4 GmbH, I4, nur zwei Tage nach der Erklärung vom 28.04.1998 ein von dem Investor ### in #### (England) errichtetes FOC aufsuchte, um über die dortigen Erfahrungen berichten zu können. Um ### ### in dieser Zeit bei der Stange zu halten, bemühte sich der Angeklagte J2 im weiteren zunächst um andere Standorte, unter anderem im hessischen C9. Die Übernahme eines offiziellen Beratervertrages mit ### ### lehnte der Angeklagte J2 ab. Insoweit hatte er zu diesem Zeitpunkt noch vorgehabt, solche Leistungen ab 1999, wenn er nach seinen damaligen Überlegungen nicht mehr im Rat tätig sein würde, über die ### mit ### ### abzurechnen.
206Als ### ### signalisierte, nicht mehr allein als Investor auftreten zu wollen, sprach der Angeklagte J2 im September 1998 den Angeklagten Y an. Etwa im Oktober 1998 machte er ihn mit den zuständigen Personen bei ### ###n bekannt. Aufgrund des Engagements des Angeklagten J2 erkannte der Angeklagte Y, dass es sich bei dem FOC um ein "Lieblingsprojekt" des Angeklagten J2 handelte. Der Angeklagte J2 informiert ihn auch darüber, dass zunächst noch das Projekt City-Arkaden abgeschlossen werden und wegen der Einwände der Q vorsichtig operiert werden müsse, um die dortigen Investitionen nicht zu gefährden. Der Angeklagte Y verstand dies so, dass dieses "Spektakel" erst vorüber sein müsse und man dann das Vorhaben FOC erneut angehen werde. Er schloss sich aber schon mit dem britischen Investor ### ### zusammen, mit dem er die weiteren Vereinbarungen zu den zu tätigenden Investitionen traf. Seine Aufgabe war es, das Grundstück zu beschaffen und die Gebäude zu errichten, während der britische Investor für die Betreibung des FOC als solches und die Vermietung der einzelnen Gewerbeflächen zuständig sein sollte.
207Im Jahr 1999 erwarb der Angeklagte Y den betreffenden Grundbesitz am ### von der Eigentümergemeinschaft ###, ### und ###.
208Anfang 2000 zeichnete sich ab, dass die Ansiedlung eines FOC am ### erneut thematisiert werden sollte. In die Ratssitzung vom 14.02.2000 stellte die Ratsgruppe der ### den Antrag, die zuständigen Ressorts der Stadtverwaltung zu beauftragen, eine Analyse zur Entwicklung des Einzelhandels in X4 zu erstellen und, solange eine solche Untersuchung fehlt, keine weiteren Großprojekte im Einzelhandel zu genehmigen. In der anschließenden Beratung meldete sich der Angeklagte J2 zu Wort und beantragte die Nichtbefassung mit diesem Antrag, da noch kein konkreter Antrag für ein Factory-Outlet-Center vorliege und er es nicht für sinnvoll halte, eine solche Untersuchung in "Trockenübung" zu machen. Oberbürgermeister Y2 wies da###f hin, dass die geforderten Analysen und Einschätzungen eigentlich auch laufendes Geschäft im Forum für Stadtentwicklung und Einzelhandel seien. Bürgermeister Hackländer (###) merkte an, dass es bereits ein sehr umfangreiches Gutachten zu diesem Thema gebe. Der Stadtverordnete Z8 (#########) gab dennoch zu Bedenken, dass der Rat vor knapp anderthalb Jahren schon einmal vor der hochentscheidenden Frage gestanden habe, ob ein solches Zentrum in X4 angesiedelt werden sollte, wobei die ### damals dagegen gewesen sei. Nun aber forciere die ### auf einmal dieses Thema. Da die ### dies auch möchte, sei nunmehr im Grundsatz eine breite Mehrheit für die Ansiedlung eines solchen Zentrums gegeben. Deswegen sei es nur recht und billig, dass frühzeitig die entsprechenden Debatten geführt werden. Nach seinem Eindruck solle mit der Nichtbefassung dieses Thema aus der Diskussion bewusst he###sgehalten werden, um dann eines Tages überraschend wieder mit einem Antrag zu kommen, um das Vorhaben schnell und ohne größere Auseinandersetzungen zu verwirklichen. Der Antrag des Angeklagten J2 auf Nichtbefassung wurde mit Stimmenmehrheit (gegen die Stimmen der Fraktion ### und die Gruppierung der ###) angenommen.
209Im Mai 2000 bewarb sich der Angeklagte Y offiziell um die Flächen am ### als Investor, um gemeinsam mit ### ###n ein FOC bzw. ein DOC (Designer-Outlet-Center) zu errichten. Ferner teilte er mit, dass er die benachbarten Flächen bereits erworben habe.
210Einer Telefonnotiz des Zeugen L5, eines Mitarbeiters des Angeklagten Y, vom 13.06.2000 ist zu entnehmen, dass die Firma M3 am Standort ### an einem angrenzenden Nachbargrundstück interessiert war, eine Bauvoranfrage seitens der Verwaltung aber negativ beschieden worden war. Weiter ist der Telefonnotiz zu entnehmen, dass der Angeklagte J2 gegenüber dem Zeugen L5 die Auffassung äußerte, dass an diesem Standort jedoch eindeutiges Baurecht für die Firma M3 bestehe und dass er nachfragte, ob der Angeklagte Y an diesem Grundstück interessiert sei und er, der Angeklagte J2, "einen weiteren Erfolg der Firma M3 verhindern soll". Der Angeklagte Y wollte das von der Firma M3 ins Auge gefasste Grundstück im Hinblick auf die verkehrstechnische Anschließung des FOC erwerben. Nach seiner Ansicht hätte sich eine solche als sehr schwierig gestaltet, wenn am ### ein FOC und ein M3-Einkaufsmarkt errichtet worden wäre. Auf seine Anweisung hin bat der Zeuge L5 den Angeklagten J2 darum, seinen Einfluss geltend zu machen und den Kauf des Grundstückes durch die Firma M3 zu verhindern. Auch im weiteren bestand zwischen den Angeklagten Y und J2 wieder Einigkeit darüber, dass der Angeklagte J2, der nach wie vor selbst an der Realisierung dieses Projektes interessiert war, sich dafür durch Redebeiträge in den entscheidenden Gremien und im Rat sowie durch entsprechende Stimmabgabe einsetzte. Sein Handeln, mit dem er Vorteile vor Mitbewerbern zu erreichen suchte, empfindet der Angeklagte Y im nachhinein als schlecht. Zum damaligen Zeitpunkt ging es ihm aber darum, dass alles, was der Verwirklichung eines FOC im Wege stehen könnte, aus dem Wege geräumt werden sollte.
211In der Ratssitzung vom 18.09.2000 stimmte der Rat der Stadt X4 auf Antrag des Angeklagten Y über einen Grundsatzbeschluss ab, der die Einleitung eines ergebnisoffenen Prüfverfahrens zu einem FOC zum Gegenstand hatte. Die ###-Fraktion hatte zuvor zu erkennen gegeben, dass sie ihre vor zwei Jahren eingenommene Haltung gegenüber dem FOC überdenken werde, da sich die Rahmenbedingungen für ein Outlet-Center in Nordrhein-Westfalen in letzter Zeit grundlegend verändert hätten. Die Abstimmung erfolgte namentlich. Der Angeklagte J2 stimmte mit "Ja". Die entsprechende Drucksache, Drucks.-Nr. 4467/00, wurde mit Stimmenmehrheit (54 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen) angenommen.
212Das Projekt FOC in X4 scheiterte dann aber letztlich an einer ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung.
213Zu einer Absprache über eine Vergütung oder Gegenleistung für die Bemühungen des Angeklagten J2 war es zwischen ihm und dem Angeklagten Y während dieser Zeit nicht gekommen. Der Angeklagte Y hatte zwar vorgehabt, dem Angeklagten J2 wieder die Übernahme der Statik anzubieten, zumindest ihn daran zu beteiligen, da nach seiner Erfahrung der Einsatz des Angeklagten J2 zu honorieren war, wenn ein Projekt, für dass sich dieser in den Ausschüssen und im Rat eingesetzt hatte, realisiert wurde. Da es zu einer Umsetzung des Projektes jedoch nicht gekommen war, wurde zwischen den Angeklagten J2 und Y über eine Gegenleistung für die Bemühungen des J2 auch nicht mehr gesprochen noch signalisierte der Angeklagte J2 in sonstiger Form, dass er dennoch eine Gegenleistung erwarte.
2144. Zahlung einer weiteren Zuwendung über die ###
215Im Rahmen des Zusammenwirkens der Angeklagten Y und J2 ließ der Angeklagte J2 über seinen Sohn, den Zeugen T4, unter dem 13.05.1998 eine weitere Rechnung der ### ausstellen. Als Rechnungsgrund war die "Beratung bei der Baureifmachung des ehemaligen JVA-Geländes, Bauvorhaben J, Bauteil C" angegeben. Der Vorschlag, dieses Projekt in der Rechnung anzugeben, war von dem Angeklagten Y gekommen, da er aus buchungstechnischen Gründen verschiedene Rechnungen intern zwischen verschiedenen Vorhaben abstimmen musste und bei dem Vorhaben "###-Park" gerade Geld verfügbar war. Als Rechnungsbetrag waren "pauschal" 64.000,- DM zzgl. 16 % MWSt (= 74.240,- DM) eingesetzt.
216Wie schon bei den sonstigen ###-Rechnungen stimmte auch bei dieser Rechnung deren Inhalt nicht mit der tatsächlich erbrachten Leistung überein. Der Angeklagte Y gewährte dem Angeklagten J2 den Rechnungsbetrag vielmehr als Nachlass für den Kauf eines Mehrfamilienhaus in C2, das die Angeklagten J2 und N von dem Angeklagten Y erworben hatten. Der Angeklagte Y hatte das Mehrfamilienhaus schlüsselfertig errichtet. Der notariell beurkundete Kaufpreis wurde von den Angeklagten J2 und N bezahlt. Mit dem Angeklagten J2 hatte der Angeklagte Y aber einen Preisnachlass ausgehandelt, den er dem Angeklagten J2 allgemein wegen dessen bisheriger und zukünftiger politischer Arbeit gewährte. Der Angeklagte J2 wählte wiederum den Weg über die ###, da er den Nachlass nicht mit N teilen wollte und die unterschiedlichen Kaufpreise dem Angeklagten N nicht auffallen sollten. Mit dem Rechnungsbetrag wurden zum Teil auch Beraterleistungen des Angeklagten J2 im Zusammenhang mit Gründungsproblemen bei dem Projekt ###-Park und hinsichtlich einiger auswärtiger Projekte abgegolten, die wertmäßig jedoch nur einem Betrag von insgesamt ca. 5.000,- DM bis 15.000,- DM (netto) entsprachen. Die Differenz von 49.000,- DM bis 59.000,- DM galt der politischen Landschaftspflege im allgemeinen. Gerade aus diesem Grunde hatte der Angeklagte Y den Nachlass nur dem Angeklagten J2 und nicht auch dem Angeklagten N gewähren wollen. Ein konkretes Tätigwerden des Angeklagten J2 in einem entsprechenden Ausschuss oder im Rat der Stadt X4 für ein bestimmtes Projekt des Angeklagten Y lag dieser Rechnung nicht zugrunde. Für den Angeklagten Y war insoweit nur von Bedeutung gewesen, dass der Angeklagte J2 für ihn ein wichtiger Mann im Rat war.
217Der Rechnungsbetrag wurde von dem Angeklagten Y am 05.06.1998 auf das Konto der ### überwiesen.
2185. Das Projekt I-Weg Baumarkt / ### Straße
219Der Angeklagte U2 trat nach seinem Abitur in den Geschäftsbetrieb seines Vaters und seines Großvaters, einem Holzhandel, der als Familienunternehmen in dritter Generation geführt wurde, ein. Im Alter von 25 Jahren übernahm er dort die Geschäftsführung. Schon bald danach griff er die Idee eines "Do-it-yourself-Handels" auf und gründete einen solchen Markt in E4-###. In den Jahren danach folgten weitere Märkte an unterschiedlichen Standorten im Ruhrgebiet und nach 1990 auch in den neuen Bundesländern. Zur Tatzeit betrieb der Angeklagte U2 unter anderem die Unternehmen C6 GmbH & W KG und die J.P. U2 Vermietung, jeweils mit Sitz in V, sowie die H GmbH und die L GmbH, beide mit Sitz in G ###.
220Bereits seit den Achtziger Jahren bemühte sich der Angeklagte U2, in X4 einen Baumarkt zu errichten. Über Jahre blieben seine Bemühungen jedoch ohne Ergebnis, und er gewann die Auffassung, dass die Ansiedlung eines Baumarktes für ihn, einem Geschäftsmann aus E4, nur möglich sein würde, wenn es ihm gelänge, den nach seinem Dafürhalten für sein bisheriges Scheitern maßgeblichen Einfluss des Einzelhandels in X4 und die Rücksichtnahme der politischen Kräfte hie###f zu überwinden. Hierfür b###chte er nach seiner Einschätzung "Verbündete".
221In der ersten Hälfte der Neunziger Jahre lernte er über das ### Architektenbüro ### den Angeklagten J2 kennen. Dieser wurde ihm als Experte für den Einzelhandel, als wichtiger Repräsentant der ### für die Wirtschaftsförderung, als Politiker und Ratsherr und darüber hinaus in seiner Funktion als Vorsitzender beziehungsweise stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der X4 GmbH vorgestellt. Ihm wurde so der Eindruck vermittelt, dass der Angeklagte J2 in dem Gefüge zwischen Stadtplanung und Wirtschaftsförderung eine Schlüsselrolle einnehme. Dieses Bild gewann er auch selbst von dem Angeklagten J2, der sich als Motor der Wirtschaftsförderung in X4 sah, dem Angeklagten U2 fundiert die Kundenströme sowie das Einzelhandelsverhalten im Bergischen Kreis erläuterte und die Leistungen, die die X4-GmbH für die Stadt erbrachte, eindrucksvoll beschrieb. Für den Angeklagten U2 stellte sich die Situation so dar, dass es entscheidend da###f ankam, schon im Vorfeld mit der X4-GmbH eine Einigung zu erzielen; gelang dies nicht, b###chte auf eine Entscheidung im Rat oder in einem der Ausschüsse gar nicht mehr gesetzt zu werden. Da der Angeklagte U2 dies so empfand, interessierte ihn weniger die Rolle des Angeklagten J2 als Ratsherr, vielmehr ging es ihm um die X4-GmbH als Instrument der Wirtschaftsförderung und um die dortige Funktion des Angeklagten J2 im Aufsichtsrat.
222Im weiteren Verlauf verdichtete sich der Kontakt zwischen den Angeklagten U2 und J2. So ließ sich der Angeklagte U2 von dem Angeklagten J2 über die Jahre zu Planungen im Umfeld von X4 beraten. Insofern ging es um Vorhaben des Angeklagten U2 in T8, S2, I7, N5, S3, N6, M, L4, T4, F4, I5 und N7 a.d. Ruhr. Es zeigte sich, dass der Angeklagte J2 mit den einschlägigen Fragen des Handels und der Ansiedlungsstrukturen auch dort bestens vert###t war. Aufgrund dieser sich über längere Zeit hinziehenden Inanspruchnahme des Angeklagten J2 fühlte sich der Angeklagte U2 – auch wenn er mit seinem Vorhaben in X4 noch nicht weitergekommen war – verpflichtet, die Frage eines Honorars aufzuwerfen. Als er dies ansprach, lehnte der Angeklagte J2 eine Bezahlung seiner Beratertätigkeit sinngemäß mit den Worten ab, dass darüber später gesprochen werden solle. Da der Angeklagte U2 bislang in X4 trotz der nun schon längeren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten J2 keinen Erfolg hatte, verband er sein Honorarangebot nicht mit einer möglichen Einflussnahme des Angeklagten J2 zu seinen Gunsten, sondern verstand sie als Gegenleistung für die von dem Angeklagten J2 außerhalb Wuppertals erbrachten Beraterleistungen, die er nicht umsonst haben wollte.
223Obwohl er glaubte, mit dem Angeklagten J2 an den richtigen Mann geraten zu sein, riss die Kette seiner Misserfolge in X4 nicht ab. So scheiterte unter anderem der Kauf eines Geländeteils der Firma W5, nachdem eine Einigung über den Kaufpreis schon nahezu erzielt worden war. Stattdessen erhielt ein Mitbewerber, die Firma I7, den Zuschlag und kurz da###f die Baugenehmigung. Dem Angeklagten U2 wurde die Erklärung gegeben, dass der Vorstand eines ### Bankinstitutes zugunsten der Firma I7 involviert gewesen sei. Der Angeklagte J2 setzte sich im weiteren für das Vorhaben des Angeklagten U2 zunächst nur insofern ein, als er die grundsätzliche Machbarkeit mit ihm und der X4-GmbH abklärte. Nach dem Verständnis des Angeklagten U2 sollte er sich auch im weiteren für sein Vorhaben aussprechen. Dass die jeweiligen Anläufe des Angeklagten U2 erfolglos blieben, erklärte ihm der Angeklagte J2 mit dem politischen Einfluss der Einzelhandelsinteressen. Der Angeklagte U2 gewann so den Eindruck, dass ihm dagegen auch der beste Sachverstand eines einschlägig erfahrenen Insiders nicht weiterhelfen konnte.
224Aufgrund eines Hinweises einer eigenen Mitarbeiterin aus E4 wurde der Angeklagte U2 im Jahr 1995 auf das Grundstück V2 in X4 aufmerksam gemacht. Er setzte sich sodann mit der damaligen Eigentümerin in Verbindung, unterbreitete ihr ein Angebot und schloss mit ihr am 19.12.1996 einen notariellen Kaufvertrag, wonach er das Objekt für 5,5 Mio DM erwarb. Zugleich ließ er sich von einer Kölner Anwaltssozietät ein Gutachten erstellen, womit ihm das Vorliegen der bauplanungsrechtlichen Vo###ssetzungen für die Errichtung eines Baumarktes an diesem Standort bestätigt wurde. Weder die X4-GmbH noch der Angeklagte J2 waren bis zu diesem Zeitpunkt in das Vorhaben ### Straße involviert. Nachdem der Angeklagte U2 den Angeklagten J2 über den Grundstückserwerb informiert hatte, schlug dieser eine Begleitung des Projekts "I-Weg Baumarkt" durch die X4-GmbH vor.
225Noch im selben Jahr vermittelte die X4-GmbH dem Angeklagten U2 das Deponiegelände ### als weiteren Standort für seinen Baumarkt. Für den Angeklagten U2 lag das Interesse der Stadt, dieses Gelände an einen Investor zu veräußern, auf der Hand, da sie so Nutzen einerseits aus dem Verkauf und andererseits aus der Übertragung der Sanierungslast ziehen konnte. Auf Veranlassung der Stadt beauftragte der Angeklagte U2 im Jahr 1997 das Ingenieurbüro Prof. Dr. K & Partner in E4 sowie die ### Projekt- und Stadtentwicklung in T6, und ließ zu den Fragen der Geotechnik und Umweltverträglichkeit Machbarkeitsstudien erstellen, die sodann mit den zuständigen Ressorts der Stadtverwaltung abgeklärt wurden. Im Jahr 1998 teilte ihm ein Mitarbeiter der X4-GmbH, der Zeuge I4, mit, dass das Gelände ### für einen Baumarkt überhaupt nicht mehr in Frage komme, der Zug längst zugunsten eines Factory-Outlet-Centers, für das sich der Angeklagte J2 engagiert einsetze, abgefahren sei. Für den Angeklagten U2 war dies eine böse Überraschung, da ihm das Gelände ### von der X4-GmbH für sein Vorhaben ausdrücklich vorgeschlagen worden war, er sich in seinen weiteren Bemühungen auf dieses Grundstück konzentriert hatte und ihm der Angeklagte J2, über den er deshalb sehr verärgert war, von dieser Entwicklung nichts gesagt hatte. Von dem Angeklagten J2 erfuhr er im weiteren nur, dass dieser der Ansiedlung eines FOC höhere Priorotät einräumte, da damit die Strukturschwäche der Innenstadt ausgeglichen werden könne, was ihm der Angeklagte U2 allerdings nicht abnahm.
226Noch im Sommer 1998 kam es auf Drängen des Angeklagten U2 zu einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister Y2 und verschiedenen Dezernenten, an dem auch der
227Angeklagte J2 teilnahm. Nachdem der Angeklagte U2 seinen Standpunkt vorgetragen hatte, brachte Oberbürgermeister Y2 ihm gegenüber sein Bedauern zum Ausdruck und erläuterte ihm im weiteren die Gründe, warum ein FOC aus städteplanerischer Sicht vorrangig zu behandeln sei. Der Angeklagte U2 akzeptierte dies, äußerte aber die Erwartung, dass er nunmehr bei dem Projekt ### Straße die notwendige Unterstützung zu erfahren hoffe, was ihm zugesagt wurde. Für den Angeklagten U2 war eine solche Zusage eine Selbstverständlichkeit, da er bezüglich der V2 bereits ein bauplanungsrechtliches Gutachten besaß und ihm sonstige Hindernisse, die seinem Vorhaben entgegenstehen könnten, nicht bekannt waren. Dass sein Vorhaben nunmehr auch zügig vorangetrieben werden sollte, betrachte er als Kompensation für das von ihm im Hinblick auf das Gelände am ### empfundene Unrecht.
228Der Angeklagte U2 erhielt entsprechend zeitnah zunächst eine Teilbaugenehmigung, da frühzeitig eine Einigung dergestalt erzielt worden war, dass die vorhandene Altbaubebauung abgerissen werden und das Gelände zur Neubebauung vorbereitet werden sollte. Die Teilbaugenehmigung zielte insbesondere da###f ab, dass die Grundstücksfläche nach Abriss der Altbauten wegen vorhandener Altlasten versiegelt werden sollte, und gestattete deshalb dem Angeklagten U2, bereits die Fundamente der Halle zu errichten. Parallel dazu sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) erstellt und noch im Jahr 1999 die Genehmigung für den Weiterbau erteilt werden.
229Der Angeklagte U2 ließ die Fundamente aber zugleich mit den für den Weiterbau der Baumarkthalle erforderlichen Stützpfeiler errichten, wo###fhin seitens der Stadtverwaltung ein Baustopp verfügt wurde. Die Stilllegung hielt der Angeklagte U2 für rechtswidrig, da er nach wie vor davon ausging, ein zügiges und sein Vorhaben bejahendes Verhalten seitens der Stadt X4 als Kompensation erwarten zu dürfen. Obwohl nach dem Empfinden des Angeklagten U2 aufgrund der Sache ### zwischen ihm und dem Angeklagten J2 das "Tischtuch zerschnitten" war, wandte er sich noch einmal an den Angeklagten J2, der ihm zugesagt hatte, dass die X4-GmbH sein Vorhaben weiterhin begleiten werde, und ihm jetzt anbot, dass er mit den zuständigen Stellen – der Angeklagte U2 hatte angedeutet, dass wohl versäumt worden sei, die entsprechenden Stellen in der Verwaltung über die Zusage des Oberbürgermeisters zu unterrichten – verhandeln werde. Seitens des Bauordnungsamtes wurden die Stützen sodann als zum Fundament gehörend zugestanden, so dass sie nicht wieder entfernt werden mussten.
230Der Erlass eines VBP, von dem der Weiterbau des Baumarktes abhing, geriet jedoch ins Stocken. In der Sitzung des AVB vom 25.05.1999, die den das Projekt des Angeklagten U2 betreffenden VBP und die entsprechende Flächennutzungsplanänderung (C-Straße) zum Gegenstand hatte und in der die jeweiligen Empfehlungen an den Rat zur Offenlegungen beschlossen werden sollten, wurde der Beschlussvorschlag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Zum einen wurde Unverständnis darüber geäußert, dass der Vorhabenträger bereits mit weiteren Baumaßnahmen (Stützen) begonnen habe, obwohl dies von der Teilbaugenehmigung nicht erfasst war. Seitens der ###-Fraktion wurden zum anderen grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des VBP geäußert und ein Vorgehen favorisiert, welches ein Zusammenfassen der Flächen des VBP mit den benachbarten Flächen, die in einem weiteren Bauleitplanverfahren behandelt wurden, zum Gegenstand hatte. Die ###-Fraktion wünschte daher zunächst einen entsprechenden Bericht, der die Zusammenfassung der Flächen beurteilen sollte, und war daher erst bereit, in der nächsten Legislaturperiode, nach den Kommunalwahlen 1999, über das Vorhaben "Baumarkt" zu diskutieren. Der Angeklagte J2 erinnerte daran, dass hinsichtlich des VBP eine politische Vorklärung erfolgt sei und der Investor bereits Maßnahmen getroffen habe (Abriss / Versiegelung), die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Sollte nunmehr für die Offenlegung keine Mehrheit im AVB zustande kommen, bedeute dies, dass die bereits erfolgten Zustimmungen keinerlei Planungssicherheit böten. Dem hielt der Stadtverordnete Z5 (###) entgegen, dass die Durchführung eines VBP für den Investor grundsätzlich mit Risiken verbunden sei.
231In der Ratssitzung vom 14.06.1999 stellte die ###-Fraktion unter Federführung des Angeklagten J2 den Antrag, dass der Rat die Entscheidung über den Offenlegungsbeschluss für den W2 zur Beschlussfassung an sich ziehen und sodann die Offenlegung des VBP beschließen soll. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben zur Zeit ruhen müsse, weil im AVB keine Mehrheit für den VBP gefunden werden konnte. Dies stelle für den Investor eine unbillige Härte dar.
232In der Ratssitzung begründete der Angeklagte J2 den Antrag ergänzend damit, dass nunmehr eine längere Zeit ohne Stadtrat anstehe und deshalb dieses Vorhaben auf der Strecke bliebe, wenn nicht gehandelt würde. Dem wurde entgegengehalten, dass der AVB, dem nach der Geschäftsordnung die Aufgabe obliege, Offenlegungsbeschlüsse verbindlich zu fassen, in der Sache entschieden habe. Es sei ein Unding, dass der Rat jetzt die Sache an sich ziehen solle, zumal schon ohne Baugenehmigung weitergebaut worden sei (Stützpfeiler). Es könne nicht sein, das dieser illegale Vorgang durch einen Ratsbeschluss gegen alle Spielregeln legalisiert werden solle.
233Der Antrag der ###-Fraktion wurde mehrheitlich ablehnt.
234Der Angeklagte J2 teilte da###fhin dem Angeklagten U2 mit, dass er ihm nicht helfen könne. Der Angeklagte U2 hatte trotz der Teilnahme des Angeklagten J2 an dem Gespräch mit dem Oberbürgermeister im Sommer 1998 auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte J2 für ihn noch eine große Rolle spiele und er das Ergebnis des Gesprächs dem Angeklagten J2 zu verdanken hätte. Er sah es vielmehr so, dass nach dem Scheitern seines Vorhabens am ### das Band zu dem Angeklagten J2 zerrissen war. Der Angeklagte J2 sah sich hinsichtlich des Vorhabens ### Sraße 212 auch nur in der Rolle eines Beobachters, da eine grundsätzlich Einigung mit dem Angeklagten U2 erzielt worden war und lediglich der Wahlkampf im Jahr 1999 ("die ### erpresste uns") das zügige Weiterbetreiben dieses Projekts zunächst hinderte.
235Am 17.09.1999 übersandte der Angeklagte U2 dem Angeklagten J2 einen Scheck über 7.500,- DM als Parteispende für die ### ###. Der Angeklagte J2 hatte ihn darum im Zusammenhang mit dem Wahlkampf gebeten. Der Angeklagten U2 sah sich aufgrund der mit seinem Vorhaben in X4 bislang gemachten Erfahrungen hierzu zunächst wenig veranlasst. Dementsprechend fiel ihm eine solche Spende schwer. Er wollte jedoch sein Bauvorhaben in X4 zum Abschluss bringen und Schwierigkeiten gleich welcher Art vermeiden. Diese Überlegung entsprang jedoch einem inneren Gefühl des Angeklagten U2. Der Angeklagte J2 hatte – abgesehen von der dem Angeklagten U2 bekannten wahlkampfbedingten Blockadehaltung der ###-Fraktion – zu keiner Zeit irgendwie gearteten "Schwierigkeiten" im Zusammenhang mit dem Vorhaben C-Straße angedeutet, um den Angeklagten U2 damit zu der Spende zu bewegen.
236In der Sitzung des AVB vom 23.05.2000, welche unter anderem die Zustimmung zum Durchführungsvertrag zum Bauleitplanverfahren C-Straße zum Gegenstand hatte, wurde sodann mit der Stimme des Angeklagten J2 ein zustimmender Beschluss gefasst.
237Der Leiter des Bauplanungsamtes, der Zeuge G4, wies in der Debatte noch da###f hin, dass selbst dann, wenn das Planungsverfahren nunmehr schnellstens durchgeführt werde, nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verzögerungsschaden geltend gemacht werde, wo###fhin der Angeklagte J2 anmerkte, dass man von Anfang an auf den Vert###ensschutz hingewiesen habe.
238Am 24.05.2000 stimmte der Angeklagte J2 gemeinsam mit dem Oberbürgermeister Y2 und dem Stadtverordneten Z4 (###) in einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW für den Rat der Stadt den Beschlussvorschlägen zu den Bauleitplanverfahren C-Straße zu. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde damit begründet, dass der zügige Fortgang des Planverfahrens für das für den Vorhabenträger wichtige Bauprojekt sich aus den verschiedensten Gründen verzögert habe und durch den zeitlichen Abstand von über einem Monat zwischen der Sitzung des AVB vom 23.05.2000 und der Sitzung des Rates am 26.06.2000 sich für den Fall, dass die erforderliche Planreife durch den Satzungsbeschluss des Rates Ende Juni des Jahres hergestellt werden müsste, weitere zeitliche Probleme ergäben.
239In der Sitzung vom 26.06.2000, an der der Angeklagte J2 teilnahm, beschloss der Rat der Stadt X4 sodann mit Stimmenmehrheit (gegen die Stimmen der Fraktion B’90/Die ### und bei Enthaltung der Ratsgruppe der ###) die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 24.05.2000.
240Nach Erlass und Rechtskraft des VBP wurde der Baumarkt noch im Jahr 2000 errichtet. Eine Teilfläche im Eingangsbereich des Baumarktes wurde als Bistro ausgebaut, obwohl im VBP ein Einzelhandel mit Lebensmittel, mithin das Betreiben eines solchen Bistros, ausdrücklich nicht vorgesehen war. Da sich das Bauordnungsamt verpflichtet sah, dem VBP Geltung zu verschaffen, wurde das Bistro zunächst versiegelt. Der Leiter des Bauordnungsamtes, der Zeuge G4, bat den Oberbürgermeister Y2, der sich für ein solches Bistro einsetzte, sich zurückzuhalten, bis eine Klärung erzielt und eine entsprechende Änderung des VBP herbeigeführt sei. Der Zeuge G4 wurde von Oberbürgermeister Y2 und von Bürgermeister Hackländer in einer den Baumarkt betreffenden Besprechung "intensiv befragt", ob die Versiegelung hätte sein müssen. Insofern wurde argumentiert, dass die Zulassung eines Bistros nur übersehen und bei anderen Baumärkten ein solches schließlich auch genehmigt worden sei. Der Zeuge G4 wies da###f hin, dass dies gerade nicht bei jedem Baumarkt der Fall sei, und widersetzte sich der Bitte des Oberbürgermeisters, die Schließung zurückzunehmen und das Bistro als "kleinere Befreiung" von den Vorgaben des VBP zuzulassen.
241In der Sitzung des AVB vom 24.10.2000 sollte der Zeuge G4 aufgefordert werden, einen anderen als den bisher von ihm eingeschlagenen Weg zu gehen. Der Angeklagte J2 stellte insofern den Standpunkt seiner Fraktion vor, dass ein Bistro in einem Baumarkt dem innerstädtischen Einzelhandel mit Lebensmitteln nicht schade, und er die bisherigen Diskussionen zu diesem Thema nicht mehr für zeitgemäß halte, da mittlerweile nahezu jeder Baumarkt über ein Café oder eine vergleichbar Einrichtung verfüge. Der Stadtverordnete Z5 (###) teilte diesen Standpunkt und wies da###f hin, dass man im Falle OBI mit einer sog. öffentlichen Kantine eine pragmatische Lösung gefunden habe. Der Zeuge G4 erinnerte daran, dass hier bereits Fakten geschaffen worden seien, obwohl seitens des Investors nur eine Personalkantine beantragt worden sei. Er kündigte daher für den folgenden Tag eine Ordnungsverfügung an, womit die weitere Nutzung untersagt werden sollte. Sofern es der Wille des Ausschusses sei, ein Bistro zuzulassen, müsse eine Anpassung des VBP vorgenommen werden. Dem stimmte Herr C9 (IHK) bei, da es nicht angehen könne, einfach Fakten zu schaffen, um dann vom Rat nachträglich eine Genehmigung dafür zu erwirken. Der Angeklagte J2 hielt eine solche Vorgehensweise hingegen nicht für ungewöhnlich, da man Dinge auch "überregeln" könne. Abschließend wurde festgestellt, dass der Ausschuss seinerzeit zwar auf diesen Punkt hingewiesen worden sei, damals aber entgegen dem heutigen Meinungsbild eine andere Entscheidung getroffen habe. Da der Zeuge G4 dennoch die Absicht bekundete, auf die Ordnungsverfügung nicht zu verzichten, beschloss der Ausschuss, die Verwaltung zu beauftragen, den VBP kurzfristig zu ändern, um den weiteren Betrieb des bereits vorhandenen Bistros rechtlich zu ermöglichen. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
242Die statischen Berechnungen zu diesem Projekt wurde an die N3 GmbH & Co. KG in H4 vergeben und mit einem Betrag in Höhe von 30.526,56 DM abgerechnet. Die Prüfstatik lag in den Händen von Prof. Dr. S5 in C4, der diese mit 24.461,47 DM berechnete. Der Angeklagte U2 hatte zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, den Statikauftrag an den Angeklagten J2 zu vergeben.
243Aufgrund einer die Stützwand zum Nachbargrundstück betreffenden Anfrage der Nachbarn des H-Straße, der Eheleute T7, hatte der Angeklagte J2 im Jahr 1999 eine statische Berechnung erstellt, um die Stabilität der Stützwand im Hinblick auf geplanten Anschüttungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu überprüfen. Der Angeklagte J2 war insoweit von den Eheleuten T7 beauftragt worden, da er dem Herrn T7 als Statiker bekannt war. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit darüber bestand, dass das Unternehmen des Angeklagten U2 die dafür notwendigen Kosten zu tragen hatte. Das Statikbüro J2 und N rechnete daher unmittelbar gegenüber der C6 GmbH und W KG mit Rechnung vom 25.08.1999 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 2.923,20 DM.
244Unter dem 26.10.2000 stellte das Büro J2 und N der C6 GmbH und Co. W2 KG eine weitere Leistung in Rechnung. Diese betraf die statische Berechnung eines Reklameschildes und die Überprüfung einer Betonabdeckung, mit der ein Hohl###m auf der Anlieferungsstraße gesichert wurde. Der Betrag dieser Rechnung belief sich auf 1.461,60 DM.
245Das immer wieder in die Zukunft verschobene Gespräch über die Vergütung der im Laufe der Jahre durch den Angeklagten J2 zu unterschiedlichen Projekten des Angeklagten U2 erbrachten Beraterleistungen fand nach telefonischer Rücksprache im Jahr 2000 im Büro des Angeklagten J2 statt. Der Angeklagte U2 hatte hierzu die Initiative ergriffen, da er – auch wenn er sich nach wie vor von dem Angeklagten J2 hinsichtlich der Sache ### im Stich gelassen fühlte – einen Schlussstrich ziehen wollte. Der Angeklagte J2 schlug für die Gesamtheit der Beratungsgespräche einen Betrag von 30.000,- DM vor. Der Angeklagte U2 empfand diesen Betrag als angemessen. Nach seinem Dafürhalten konnte es durchaus sein, dass dieser Betrag die Beraterleistungen abdeckte, auch wenn ihm eine konkrete Zuordnung der einzelnen Leistungen nicht möglich war. Er hatte deshalb keine Bedenken, ein solches Honorar mit dem Angeklagten J2 zu vereinbaren.
246Für beide Seiten bestand insofern Einigkeit, dass dieser Betrag sich nur auf die Beraterleistungen des Angeklagten J2 zu Projekten außerhalb Wuppertals bezog, auch wenn die einzelnen Projekte nicht noch einmal ausdrücklich besprochen wurden. Dem Angeklagten U2 ging es allein darum, dass er die über die Jahre in Anspruch genommene Beratung durch den Angeklagten J2 nicht umsonst haben wollte. Dass der Angeklagte J2 den Betrag auch als Vergütung im Hinblick auf das Projekt C-Straße betrachtete – und zwar sowohl im Hinblick auf eine Beratung, als auch im Hinblick auf seine diesbezügliche Tätigkeit als Stadtverordneter –, wurde weder geäußert, noch gab der Angeklagte J2 einen solchen Gedanken in sonstiger Form zu erkennen ("da gab es nichts zu beraten"). Der Angeklagte U2 selbst brachte das Honorar schon deshalb nicht mit dem Projekt C-Straße in Verbindung, da er die diesbezügliche Genehmigung seines Baumarktes als Selbstverständlichkeit und als Kompensation für das von ihm als Unrecht empfundene Verhalten der Stadt X4 bezüglich seiner fehlgeschlagenen Planungen am ### verstand. Da sein Vorhaben zudem erst in der neuen Legislaturperiode des Rates genehmigt worden war und davor an der Haltung der ###-Fraktion gescheitert war, ging er davon aus, dass der Angeklagte J2 auch keine große Rolle im Genehmigungsverfahren gespielt habe.
247Der Angeklagte U2 hatte allerdings erwartet, dass der Angeklagte J2 das Beraterhonorar persönlich oder über sein Büro abrechnen würde. Der Angkelagte J2 erklärte ihm dann aber, dass sein Sohn unternehmensberatend tätig sei, und er sein Fachwissen in dessen Gesellschaft, die ###, einbringe. Deshalb würden die Abrechnungen durch diese Firma erstellt. Den Angeklagte U2 verwunderte dies, da der Angeklagte J2 die ### zuvor nie erwähnt hatte, sie ihm wie "aus dem Hut gezaubert" erschien und ihm auch die Briefbögen und Rechnungsvordrucke völlig unprofessionell erschienen. Da er nicht wusste, was er von der ### halten sollte und ihm gegenüber seinem Teilhaber an dem Baumarktunternehmen peinlich war, dass die von ihm in Anspruch genommenen Beraterleistungen dieser Gesellschaft zugerechnet werden sollten, entschloss er sich, mit den Abrechnungen nur solche Unternehmen zu belasten, die ihm allein gehörten. Er benannte daher gegenüber dem Angeklagten J2 drei Objektgesellschaften, an denen nur er beteiligt war. Dies erschien ihm auch aus dem Grunde richtig, weil die meisten Beratungen sich auf solche Projekte bezogen hatten, die bei entsprechender Durchführung allein in die Sphäre des Angeklagten U2 gefallen wären und nicht das mit seinem Partner gemeinsam betriebenen Unternehmen betroffen hätten. Das He###ssuchen von nur drei Objektgesellschaften durch den Angeklagten U2 für drei Rechnungen der ### war zwar insofern willkürlich, da im Hinblick auf die Anzahl der Projekte, für die der Angeklagte J2 Beraterleistungen erbracht hatte, insgesamt ca. 15 unterschiedliche Rechnungen hätten geschrieben werden können. Aus Gründen der Vereinfachung einigten sie sich dann aber auf drei Rechnungen, mit denen insgesamt 29.988,- DM (netto) abgerechnet und von dem Angeklagten U2 sodann bezahlt wurden.
2486. Studentenwohnungen U-Straße / Stellplatzsatzung
249Ende der 80er Jahre war das Grundstück der früheren ###-B###erei in X4 Z2 von einem Herrn Y3 aufgekauft worden. Dieser beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Sportpark/Reha-Zentrum mit Wohnbebauung zu errichten. Als die Überlegungen hierzu schon so weit gediehen waren, dass in die konkrete Planungsphase eingetreten werden konnte, sprach der Zeuge Y4, der sich mit Projektentwicklungen befasste und mit Y3 befreundet war, den Angeklagten J2 auf das Vorhaben des Y3 an und vermittelte ihm den Statikauftrag. Der Zeuge Y4 hatte den Angeklagten J2 bereits 1982/1983 als wichtigen Mann der ### ### kennengelernt, ihn als immer ansprechbar und im Hinblick auf bauplanungsrechtliche Fragen als sehr hilfsbereit erlebt. Auch hatte er an ihn bereits verschiedentlich Statikaufträge vergeben oder vermittelt, dieses nicht zuletzt auch deshalb, um sich von dem Angeklagten J2, den auch er als sehr einflussreich erfahren hatte, die politische Zustimmung zu bestimmten Projekten zu erkaufen.
250Der Angeklagte J2 fertigte die Statik für Y3. Die diesbezügliche Rechnung über ca. 100.000,- DM wurde indes nicht beglichen. Der Zeuge Y4 erklärte dem Angeklagten J2, dass Y3 nicht bezahlen könne. Als Ausgleich sagte ihm der Zeuge Y4 die Beauftragung mit Statiken für weitere Vorhaben, unter anderem für das Projekt Studentenwohnungen U-Straße, zu, bei denen der Ausfall unter "Ausschöpfung der Honorarordnung" geltend gemacht werden könne. Da dem Angeklagten J2 klar war, dass Y3 nicht zahlen würde, ließ er sich da###f ein.
251Das ca. 5.888 qm große Grundstück an der U-Straße in X4-Steinbeck hatte auf Veranlassung des Zeugen Y4 dessen Freund Claus ### 1990/1991 gekauft. Geplant war, auf diesem Gelände eine Studentenwohnanlage zu errichten. Recht früh stellte sich bei diesem Projekt jedoch he###s, dass die Schaffung einer ausreichenden Anzahl von PKW-Stellplätzen aufgrund des knappen ###mangebots problematisch war. Der Bau einer mehrgeschossigen Tiefgarage mit der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen war hingegen zu kostenträchtig und die entsprechende Abstandszahlung, sollten nicht die erforderlichen Stellplätze geschaffen werden, enorm hoch. Ansprechpartner war für den Zeugen Y4 auch insoweit der Angeklagte J2. Gemeinsam wurde erörtert, dass dieses Problem über eine Stellplatzsatzung – ähnlich wie dies bei Altenwohnungen oder Studentenwohnheimen geregelt war – gelöst werden könnte. Der Zeuge Y4 band so den Angeklagten J2 von Anfang an in dieses Vorhaben mit ein und sagte ihm dafür zu, dass er die Statikaufträge bekomme.
252Mit der entsprechenden Tragwerksplanung/Genehmigungsphase (Genehmigungsplanung) wurde der Angeklagte J2 durch den Zeugen Y4, der von ### bevollmächtigt war, schon 1993 beauftragt. Der Auftrag wurde in dem Büro J2 & N mit der Auftragsnummer HOAI 93016RG1 versehen.
253In der Sitzung des Ausschusses für Stadterneuerung, Denkmalpflege und Wohnen vom 21.04.1993 wurde unter Vorsitz des Angeklagten J2 und auf seinem Wunsch hin eine Stellplatzsatzung für Studentenwohnungen erörtert. Er erläuterte, dass bei dem derzeit erforderlichen Nachweis von Stellplätzen ein derartiges Objekt nicht mehr wirtschaftlich sei und schlug unter Hinweis auf die Möglichkeiten der Anbindung durch den öffentlichen Personnennahverkehr vor, dass die Verwaltung einen Satzungsentwurf mit der Maßgabe erarbeiten soll, das pro Studentenwohnung – wie für Studentenwohnheime – nur 0,5 Stellplätze nachzuweisen sind. Der Zeuge G4 merkte hierzu an, dass dies über eine Belegungsverpflichtung, die der Betreiber mit dem Hochschulsozialwerk vereinbaren und die als Baulast eingetragen werden könne, geregelt werden könnte.
254Anschließend beschloss der Ausschuss einstimmig den von dem Angeklagten J2 gemachten Vorschlag mit der Ergänzung, dass eine in der Satzung enthaltene Auflage, wonach die Studentenwohnungen grundsätzlich nur an Studierende zu vermieten sind, für sinnvoll gehalten wird.
255In der Sitzung des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses vom 08.06.1994 brachte der Angeklagte J2 für die ###-Fraktion den Antrag ein, dass in der die Stellplatzfrage betreffenden Satzung die Größe der Wohnfläche von "bis max. 45 qm" auf "bis max. 30 qm" reduziert werden und im Gegenzug auf die Baulast verzichtet werden soll. Es hatte sich nämlich he###sgestellt, dass eine Baulast, mit der das Belegungsrecht des Hochschulsozialwerkes dinglich gesichert würde, zu Schwierigkeiten bei der Vermarktung der Wohnungen führen würde.
256Der Angeklagte J2 begründete den Antrag damit, dass der Gefahr eine Umwandlung in normalen Wohn###m mit einer Reduzierung der Quadratmeterzahl begegnet und so auf die Eintragung einer investitionshemmenden Baulast verzichtet werden könne. Der Planungs- und Entwicklungsausschuss fasste sodann mit Stimmenmehrheit bei einer Gegenstimme (Die ###) den Beschluss, dem Hauptausschuss und Rat der Stadt zu empfehlen, in § 1 Abs. 1 der entsprechenden Satzung die Größe der Wohnfläche von "bis max. 45 qm" auf "bis 35 qm" zu reduzieren. Dem Antrag, auf die Baulast zu verzichten, wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit, allerdings gegen die Stimmen der ###-Fraktion und bei Stimmenthaltung der Fraktion der ### zugestimmt.
257Am 22.06.1994 folgte der Rat der Stadt X4 unter Beteiligung des Angeklagten J2 der Empfehlung des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses vom 08.06.1994. Der Beschluss erging einstimmig.
258Im Juli 1994 erwarb die X mbH (GWG) das Gelände an der U-Straße. Zuvor hatte der Angeklagte J2 mit Schreiben vom 11.07.1994 der GWG mitgeteilt, dass er mit der Tragwerksplanung/Genehmigungsphase bezüglich des Vorhabens U-Straße beauftragt sei. Einem Schreiben des von ### bevollmächtigten Rechtsanwalts L4 an die GWG vom 20.07.1994 ist hingegen zu entnehmen, dass die gesamte Statik für die GWG kostenfrei sei und das Statikbüro J2 und N keine Ansprüche gegen die GWG erheben werde. Der Zeuge Y4 hatte nämlich versucht, das Grundstück für ### einschließlich der Planungen zu verkaufen. Für den Angeklagten J2 bezog sich das Schreiben des Rechtsanwalts L4 jedoch nur auf die Genehmigungsplanung.
259Als sich der Angeklagte J2 wegen der Bezahlung der Genehmigungsplanung an den Zeugen Y4 wandte, wies dieser ihn auf die laufenden Kaufvertragsverhandlungen mit der GWG hin und vertröstete ihn damit, dass die Statik mitverkauft aber wohl von dem Käufer separat bezahlt werde. Seitens der GWG wurde dem Angeklagten J2 indes mitgeteilt, dass sie die Statik zur Genehmigungsplanung nicht in Auftrag gegeben habe. Von dem Angeklagten J2 hie###f angesprochen gab der Zeuge Y4 nur ausweichende Antworten. Letztlich stellte sich he###s, dass ### mit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 5 Mio DM belastet war und eine Bezahlung der Genehmigungsplanung durch den eigentlichen Auftraggeber nicht zu erreichen war. Da ihm eine Bezahlung der Genehmigungsplanung letztlich aussichtslos erschien, schrieb der Angeklagte J2 insoweit auch keine Rechnung. Der Zeuge Y4 stellte ihm als Ausgleich erneut die Beteiligung an weiteren Projekten in Aussicht, wodurch sich der Angkelagte J2 von massiveren Schritten abhalten ließ. Letztlich blieb der Zeuge Y4 dem Angeklagten J2 die Bezahlung der Genehmigungsplanung schuldig.
260Die vom Rat beschlossene "Stellplatzsatzung Studentenwohnungen" vom 18.07.1994 ermöglichte sodann die Erteilung der Baugenehmigung.
261Noch im Sommer 1994 erteilte der mit der Durchführung des Bauvorhabens bet###te Generalunternehmer, die H5 GmbH & Co. KG, an das Ingenieurbüro J2 & N den Auftrag für die Ausführungsplanung. Ob der Bauunternehmer ### H2 zuvor in die zwischen dem Zeugen Y4 und dem Angeklagten J2 die Stellplatzfrage betreffenden Absprachen und die Vereinbarung, dass der Angeklagte J2 für seine Bemühungen in den Ausschüssen und im Rat die Statikaufträge für dieses Projekt erhalten sollte, einbezogen worden war, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte J2, der die Ausführungsplanung unter der schon 1993 eingetragenen Auftragsnummer der Genehmigungsplanung (HOAI 93016RG1) fortschrieb, erbrachte im weiteren die Ausführungsplanung für den Generalunternehmer der GWG.
262Im Dezember 1995 zeigte die Fa. H2 dem Bauordnungsamt die abschließende Fertigstellung des Gebäudes an. Ein weiterer Zeitpunkt der Fertigstellung wurde auf November 1996 datiert. Da es sich um einen größeren Gebäudekomplex handelte, der abschnittsweise fertiggestellt wurde, konnte in der Hauptverhandlung letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, ob die Beteiligten den Begriff der "Fertigstellung" einheitlich verstanden oder an unterschiedlichen Zeitpunkten festmachten.
263Mit Fertigstellung der Gebäude wurde die Situation jedoch wieder kritisch, als sich he###sstellte, dass bei jedem Versuch des Verkaufs der Wohnungen die Käufer auch die Bindung an ein vorrangiges Belegungsrecht des Hochschulsozialwerkes nicht wollten.
264Da sich die Schwierigkeiten weiter häuften und sich das Hochschulsozialwerk in dieser Frage zunehmend zurückhielt, wegen der Stellplatzfrage aber irgendeine Bindung der Wohnungen als Studentenwohnungen erforderlich war, wurde in der Ratssitzung vom 18.03.1996 unter Beteiligung des Angeklagten J2 die Stellplatzsatzung durch Aufnahme einer Mietklausel angepasst. Hiernach war vorgesehen, dass das Mietverhältnis unverzüglich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen ist, sollte die Mieterin bzw. der Mieter nicht mehr im Besitz einer amtlichen Zulassung zum Studium sein. Diese Klausel war in die abzuschließenden Mietverträge aufzunehmen. Der Beschluss des Rates zur Neufassung der Stellplatzsatzung erging einstimmig.
265Bereits unter dem 04.12.1995 hatte der Angeklagte J2 der Fa. H2 die Ausführungsplanung mit 145.000,- DM (brutto) in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde durch die Fa. H2 per Scheck bezahlt und mit Bezahlstempel vom 21.08.1996 versehen. Am 22.08.1996 erfolgte die Wertstellung auf das Geschäftskonto J2/N.
266Der Zeuge Y4 hatte sich, als das Grundstück an die GWG verkauft war, aus dem Projekt zurückgezogen. Da er dem Angeklagten J2 seinerzeit aber zugesagt hatte, dass er wegen der Nichtbezahlung der für das ###-Gelände gefertigten Statik keinen wirtschaftlichen Schaden haben sollte und auch seine Bemühungen um die Stellplatzfrage nicht umsonst sein sollten, fühlte er sich gegenüber dem Angeklagten J2 noch verpflichtet und wollte "diese Dinge abwickeln". Er verabredete deshalb mit dem Angeklagten J2, dass er von ihm 25.000,- DM bekommen sollte. Er hielt diesen Betrag für die zeitlichen Aufwendungen, die der Angeklagte J2 im Zusammenhang mit der Stellplatzsatzung gehabt hatte, für angemessen. Die Absprache selbst war eine Sache von zwei bis drei Sätzen gewesen. Der Zeuge Y4 hatte sinngemäß in etwa gefragt: "Folgendes habe ich mit vorgestellt ..., ist das o.k.?", wo###fhin der Angeklagte J2 zugestimmte hatte. Nach der Vorstellung des Zeugen Y4 sollte ein Betrag in Höhe von 60.000,- DM durch H2 als weiterer Ausgleich für die nicht von Y3 bezahlte Statik gezahlt werden. Ob ein solcher Betrag gezahlt wurde oder dieser Betrag in der Rechnung vom 04.12.1995 über 145.000,- DM enthalten war, die Statik bezüglich U-Straße mithin überzahlt worden war, hat sich indes nicht feststellen lassen.
267Der Zeuge Y4 übergab dem Angeklagten J2 den Betrag von 25.000,- DM in der Küche des Hauses des Angeklagten J2 in der G-Straße in X4. Dort hatten auch immer die Besprechungen zwischen dem Zeugen Y4 und dem Angeklagten J2 stattgefunden. Nicht feststellbar war der nähere Zeitpunkt der Geldübergabe, insbesondere, ob diese nach dem 27.04.1996 stattgefunden hat.
268Mit Beschluss des Amtsgerichts X4 vom 27.04.2001 wurde die Durchsuchung der Person des Angeklagten J2, seiner Sachen, Kraftfahrzeuge, Wohnung und Geschäftsräume wegen des Verdachts der Bestechlichkeit unter anderem im Zusammenhang mit dem Projekt Studentenwohnungen U-Straße in X4-Steinbeck angeordnet.
2697. Verstöße des Angeklagten J2 gegen die Abgabenordnung
270Die über die ### in den Streitjahren abgerechneten Leistungen wurden, so wie in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen, tatsächlich nicht erbracht. Neben der bei jeder der acht Rechnung unrichtigen Angabe des jeweiligen Bezugsobjekts wurden mit den fünf an den Angeklagten Y ausgestellten Rechnungen zudem nicht nur Beraterleistungen des Angeklagten J2 im Rahmen von Projektentwicklungen vergütet, sondern vorrangig dessen politisches Engagement und die Förderung der Vorhaben des Angeklagten Y im politischen ###m honoriert.
271Soweit Beraterleistungen tatsächlich erbracht wurden, erfolgten diese nicht durch die ###. Die Gesellschafter und der Geschäftsführer waren hierzu schon mangels fachlicher Qualifikation nicht in der Lage. Vielmehr ist der Angeklagte J2 selbst unmittelbar tätig geworden und auch gegenüber den Angeklagten Y und U2 als der eigentlich Leistende aufgetreten, was ihm bewusst war. Die ### wurde von dem Angeklagten J2 insoweit lediglich als Zahlstelle und zur Verschleierung der tatsächlichen Geschehensabläufe eingesetzt.
272Hierbei ging es ihm zwar nicht in erster Linie darum, Steuern zu hinterziehen. Die ### selbst führte die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer jeweils ab und ist auch im übrigen ihren Steuerverpflichtungen nachgekommen. Da der Angeklagte J2 aber de facto als Leistender auftrat und über die Einnahmen auch letztlich verfügte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, ihm zuzurechnende Leistungen zu erbringen und damit selbst ein zusätzliches Einkommen zu erzielen, ohne dieses in seinen eigenen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen anzugeben.
273a) Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für 1996 und 2001
274Obwohl er als der eigentlich Leistende hierzu verpflichtet war, gab er hinsichtlich der mit Rechnungen der ### vom 20.02.1996, von dem Angelagten Y am 12.03.1996 bezahlt, und vom 26.03.2001, von dem Angeklagten Y am 12.04.2001 bezahlt, keine eigene Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
275Auf diese Weise wurden Umsatzsteuern wie folgt verkürzt:
276Umsätze netto Steuersatz Ust
277§ 14 Abs. 1 UstG in %
2781996 60.000,- DM 15 9.000,- DM
2792001 38.500,- DM 16 6.160,- DM
280Mit Beschluss vom 22.07.2004 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes der Umsatzsteuerverkürzungen für die Jahre 1998 und 2000 gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, da die insoweit zu erwartenden Strafen neben denen, die der Angeklagte J2 wegen der anderen Taten zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.
281b) Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für 1995, 1996, 1998, 2000 und 2001
282Der Angeklagte J2 hat mit Bezahlung der acht ###-Rechnungen zudem einkommen-steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielt, diese aber in den, den Tatzeit###m betreffenden Einkommensteuererklärungen nicht angegeben, obwohl er hierzu verpflichtet war. Die Zahlungen sind zwar auf ein Konto der ### geleistet worden. Über dieses konnte aber der Angeklagte J2 frei verfügen. Er war auch der einzige, der über dieses Konto tatsächlich verfügt hat, selbst wenn diese Gelder zum überwiegenden Teil über die Zahlung eines Geschäftsführergehalts in die Ausbildung seines Sohnes, des Zeugen T4, geflossen sind und mit ihnen im übrigen die Betriebsausgaben der ### gedeckt wurden. Da dem Angeklagten J2 zudem berwusst war, dass er die eigentlich hinter der ### stehende Person ist, rechnete er zumindest damit, dass die über die ### vereinnahmten Beträge seinem Einkommen zuzurechnen sind und nahm mit der Nichtangabe dieser Einnahmen billigend in Kauf, auch insoweit Steuern zu hinterziehen.
283Seine Einkommensteuererklärungen gab er für das Jahr 1995 am 08.11.1996, für das Jahr 1996 am 26.02.1998, für das Jahr 1998 am 15.02.2002, für das Jahr 2000 am 29.04.2002 und für das Jahr 2001 am 13.12.2002 ab. Da er die Einkünfte aus den ###-Rechnungen nicht angab, wurden diese von dem Finanzamt für die Jahre 1995, 1996, 1998 und 2000 nicht berücksichtigt, das zu versteuernde Einkommen zu gering berechnet und die zu zahlende Einkommensteuer zu gering festgesetzt. Hinsichtlich des Jahres 2001 erging noch kein auf den Angaben des Angeklagten J2 beruhender Einkommensteuerbescheid.
284Auf diese Weise wurden Einkommensteuer wie folgt verkürzt beziehungsweise zu verkürzen versucht:
2851995 1996 1998 2000 2001
286zu verst. Einkünfte
287bisher 179.862,- DM 205.493,- DM 188.532,- DM 283.607,- DM 173.768,- DM
288ESt bisher 52.370,- DM 64.094,- DM 56.212,- DM 103.434,- DM 46.870,- DM
289weitere Einkünfte 161.000,- DM 69.000,- DM 74.240,- DM 34.786,- DM 44.660,- DM
290zu verst. Einkünfte
291neu 340.862,- DM 274.493,- DM 262.772,- DM 318.393,- DM 218.428,- DM
292ESt neu 134.965,- DM 99.762,- DM 93.578,- DM 121.224,- DM 67.340,- DM
293Differenz 82.585,- DM 35.668,- DM 37.366,- DM 17.790,- DM 20.470,- DM
294(Versuch)
2959. Strafvereitelung des Angeklagten N zugunsten des Angeklagten J2
296In den Jahren ihrer Zusammenarbeit errichteten beziehungsweise erwarben die Angeklagten J2 und N verschiedene Objekte, unter anderem das 18-Familienhaus C2 in X4. Die Mietüberschüsse wurden zunächst auf ein Festgeldkonto und dann auf ein Depot (Nr. 10030062) – einem Aktiendepot – bei der Sparkasse S-###, in deren Verwaltungsrat der Angeklagte N Mitglied ist, als Instandhaltungsrücklage angelegt. Der Depotwert stand beiden Angeklagten jeweils zur Hälfte zu. Depotinhaber war der Angeklagte J2. Der Angeklagte N war verfügungsbefugt. Diese Aufteilung war mehr oder weniger willkürlich erfolgt. Bei anderen gemeinsamen Konten war die jeweilige Kontoinhaberschaft und die jeweilige Verfügungsbefugnis auch umgekehrt geregelt. Im Hinblick auf den in einigen Jahren anstehenden Ruhestand und der damit verbundenen Beendigung der Zusammenarbeit beschlossen die Angeklagten J2 und N im Jahr 2001, die gemeinsamen Grundstücke aufzuteilen. Am 11.07.2001 ließen sie einen Grundstückstauschvertrag beurkunden, mit dem die Aufteilung der gemeinsamen Grundstücke geregelt wurde und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts de facto abgewickelt wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Werte der Grundstücke standen dem Angeklagten N nach der von den Beteiligten getroffenen Aufteilung noch ein Wertausgleich in Höhe von 125.000,- DM zu. In dem notariellen Vertrag vom 11.07.2001 war insofern vereinbart, dass dieser Betrag an ihn durch die Eheleute J2 am 31.08.2001 auf ein noch zu benennendes Konto überwiesen werden sollte.
297Am 14.08.2001 erhielt der Angeklagte N, der sich zu diesem Zeitpunkt in Kroatien im Urlaub befand, einen Anruf von Arndt J2, dem zweiten Sohn des Angeklagten J2, der ihm mitteilte, dass sein Vater wegen Verdunkelungsgefahr an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen worden war. Bereits am Folgetag, Mittwoch den 15.08.2001, fuhr der Angeklagte N nach Deutschland zurück. Aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten J2 und des gegen diesen bestehenden Tatverdachts der Bestechlichkeit ging der Angeklagte N davon aus, dass staatlicherseits in irgendeiner Form ein Zugriff auf die Vermögenswerte des Angeklagten J2 erfolgen werde. Um einen solchen auf das Depotkonto Nr. 10030062 zu verhindern, nahm er sich vor, sämtliche Vermögenswerte dieses Wertpapierkontos auf sein eigenes, ebenfalls bei der Sparkasse S-### geführtes Wertpapierdepot (Nr. 17812) zu übertragen. Zu einer Übertragung sämtlicher Depotwerte hielt er sich für berechtigt, weil er – neben seinem wertmäßig hälftigen Anteil an dem Depot – aus dem Auseinandersetzungsvertrag einen Anspruch gegen die Eheleute J2 in Höhe von weiteren 125.000,- DM hatte und wegen eines bevorstehenden Sanierungsaufwandes betreffend das Objekt C2 noch ein weiterer Betrag zugunsten des Angeklagten N im Gespräch war und insofern die notarielle Vereinbarung vom 11.07.2001 noch nachgebessert werden sollte. Ihm war hierbei zwar bewusst, dass der Anspruch auf Ausgleichzahlung noch nicht fällig und der Betrag hinsichtlich des von ihm veranschlagten Sanierungsaufwandes nicht einmal abschließend vereinbart war. Dennoch wollte er wegen der Inhaftierung des Angeklagten J2 und der damit eingetretenen für ihn "völlig unübersichtlichen Situation" schnellstmöglich das Depot seines Partners "gesichert wissen", damit die Durchsetzung seiner Ansprüche, die aus diesem Depot realisiert werden sollten, nicht durch den Zugriff des Staates im Rahmen des Verfahrens gegen den Angeklagten J2 gefährdet werde.
298Zwischen dem 16. und dem 20.08.2001 besprach er mit der Ehefraudes Angeklagten J2, dass er vorhabe, den Aktienbestand aus dem Depot Nr. 10030062 auf sich zu übertragen. Die Ehefraudes Angeklagten J2 hatte gegen die Übertragung keine Einwände. Weitere Personen besaßen auf dieses Depot keine Zugriffsrechte. Dem Angeklagten N waren solche auch weder durch die Ehefraudes Angeklagten J2 noch von diesem selbst zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Man war sich jedoch einig, dass eine endgültige Auseinandersetzung in Übereinstimmung und unter Mitwirkung des Angeklagten J2 nach dessen Haftentlassung stattfinden sollte.
299Für den 20.08.2001 vereinbarte er mit dem Zeugen Y6, der als Leiter des Kundencenters/Vermögensberatung der Sparkasse S die dortigen Konten der Angeklagten J2 und N betreute, einen Termin betreffend das Depotkonto Nr. 10030062 des Angeklagten J2, wo###fhin der Zeuge Y6 zur Vorbereitung des Termins eine Depotaufstellung per 17.08.2001 fertigte. Die Kurswerte des Depots waren mit insgesamt 189.589,71 € (= 370.805,24 DM) angegeben. Am 20.08.2001 verfügte der Angeklagte N sodann die Übertragung sämtlicher Werte des Depotkonots Nr. 10030062 auf sein Werpapierkonot Nr. 17812. Hinsichtlich dieses Kontos des Angeklagten N war der Angeklagte J2 nicht verfügungsbefugt. Dass damit die Werte dem Angeklagten J2 gänzlich entzogen wurden, ist zwischen dem Zeugen Y6 und dem Angeklagten N nicht näher besprochen worden, obwohl auch dem Zeugen Y6 zu diesem Zeitpunkt die Inhaftierung des Angeklagten J2 bekannt war.
300Die auf Grundlage des drei Tage später, am 23.08.2001, gegen den Angeklagten J2 angeordneten dinglichen Arrestes in Höhe von 153.686,- DM noch am selben Tage erfolgte Pfändung des Wertpapierkontos Nr. 10030062 ging aufgrund der von dem Angeklagten N veranlassten Transaktion ins Leere. Der Angeklagte N hatte den Angeklagten J2 zuvor in der Justizvollzugsanstalt besucht, um geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen und die Frage zu klären, wie es mit dem Ingenieurbüro während der Haftzeit des Angeklagten J2 weitergehen solle. Die Transaktion erwähnte er in dem von Justizvollzugsbeamten überwachten Gespräch hingegen nicht, weil dieser "wegen Verdunkelungsgefahr" in Haft war.
301Der Zeuge Y6 sprach den Angeklagten N kurz da###f auf die Pfändungsmaßnahme an. Dieser zeigte sich bei dem Gespräch kurz angebunden und äußert insoweit nur, dass er und der Angeklagten J2 den Wertausgleich bezüglich der Grundstücke untereinander regeln wollten.
302Mit Beschluss vom 21.05.2003 hat das Amtsgericht X4 gegen den Angeklagten N wegen des Verdachts der Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten J2 dinglichen Arrest in Höhe von 78.458,06 € angeordnet.
303III.
3041.
305Die Feststellungen zur Person und zum Lebensweg der Angeklagten J2, Y und N einschließlich ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation beruhen auf ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung.
3062.
307Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
308a)
309Zu dem Projekt L-Straße / ### haben sich die Angeklagten Y und J2 umfassend eingelassen. Übereinstimmend haben sie Angaben zu dem Vorhaben als solchem, dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten Y sowie den von dem Angeklagten J2 verfolgten stadtplanerischen Zielen und sein Engagement zur Durchsetzung des geplanten Vorhabens im Ausschuss für verbindliche Bauleitplanung (AVB) und im Rat der Stadt X4 gemacht. Ihre diesbezüglichen Angaben werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen S4, G4 und Y4 – soweit diese hierzu Angaben machen konnten – sowie durch die in der Hauptverhandlung verlesenen, dieses Projekt betreffenden Protokolle der Sitzungen des AVB und des Stadtrates.
310Die Einlassungen der Angeklagten Y und J2 stimmen auch insoweit überein, als beide glaubhaft angegeben haben, dass der Angeklagte J2 von dem Angeklagten Y mit der Statik für dieses Bauvorhaben beauftragt wurde, dem Angeklagten Y günstigere Angebote anderer Statikbüros vorlagen, der Angeklagte J2 sein Angebot da###fhin anpasste und zwischen ihnen vereinbart wurde, dass der Differenzbetrag zu seinem ersten Angebot über die Rechnung der ### vom 26.03.2001 an den Angeklagten J2 gezahlt werden sollte, wobei Einigkeit darüber bestand, dass als Rechnungsgegenstand ein Objekt außerhalb Wuppertals angegeben werden sollte.
311Von den getroffenen Feststellungen abweichend hat sich der Angeklagte J2 weiter dahin eingelassen, dass er für seine Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen und für sein Abstimmungsverhalten niemals Geld gefordert oder erhalten habe. Die Übernahme des Statikauftrages sei von ihm eine Trotzreaktion gewesen, da ihm im Oktober 2000 von einem anderen Investor der Vorwurf gemacht worden sei, er könne Ratstätigkeit und Beruf nicht auseinanderhalten. Dies habe ihn veranlasst, seine bisherige Haltung aufzugeben, um zu zeigen, wie weit er gehen könne. Hinsichtlich des Differenzbetrages zu seinem ersten Angebot habe es zwar eine Vereinbarung mit dem Angeklagten Y gegeben. Da der Angeklagte Y die "übrigen Leistungen", zum Beispiel seine "sonstigen Bemühungen für das FOC usw.", auch als werthaltig empfunden habe, habe dieser ihm das weitere Geld über die ### zukommen lassen. Die Rechnung vom 26.03.2001 sei also für alles gewesen, was er so für den Angeklagten Y gemacht habe. Die Rechnung sei auf ein anderes Projekt ausgestellt worden, weil er mit dem Angeklagten Y ein Verhältnis gehabt habe, wo die Aufgaben nicht so klar abgegrenzt gewesen seien. Er habe das so verstanden, dass der Angeklagte Y ihm seine Aufwendungen habe ersetzen wollen. Sein Steuerberater habe ihm auch gesagt, dass es nicht seine Aufgabe sei, nachzufragen, auf welches Objekt die Rechnung ausgestellt und die Leistung verbucht werde. Schließlich habe er den Differenzbetrag auch nicht als besondere Vergünstigung gesehen.
312Diese Einlassungen des Angeklagten J2 sind nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur sicheren Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptungen wiederlegt.
313Die Kammer stützt dabei ihre Überzeugung im wesentlichen auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten Y, der die Einzelheiten der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Statikvergabe in offener und detaillierter Art und Weise, nachvollziehbar und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geschildert hat. Den Statikauftrag habe er – wie in einigen anderen Fällen auch – deshalb an den Angeklagten J2 vergeben, weil dieser für ihn politisch nützlich gewesen sei und sich für ihn eingesetzt habe. Er sei sein Kontaktmann zur ### ### gewesen. Ebenso und mit dem gleichen Ziel habe er auch den Statiker Z4 (Stadtverordneter der ###) mit Aufträgen versorgt. Anderenfalls hätte er den Auftrag an ein Düsseldorfer Statikbüro vergeben können, mit dem er üblicherweise zusammengearbeitet habe. Besonders plastisch, aber auch in sich stimmig sind sodann seine Angaben zur Vereinbarung über den Differenzbetrag, den der Angeklagte J2 zusätzlich zum Statikauftrag erhielt. Hier konnte der Angeklagte Y anschaulich und nachvollziehbar schildern, warum er dem Angeklagten J2 einen weiteren Geldbetrag hat zukommen lassen, obwohl er sich "von seinem Geld nur schwer trennt". Gerade die von dem Angeklagten Y wiedergegebenen Bemerkungen des Angeklagten J2, dass er für diesen "Hungerlohn" nicht arbeiten könne, dass er alles für ihn tue und es nicht sein könne, dass er sich jetzt dem Wettbewerb stellen müsse und den Auftrag nur zu "Kampfpreisen" erhalte, so dass sich der Angeklagte Y "moralisch unter Druck gesetzt" fühlte, sind derart markant und trotz der Komplexität der Geschehensabläufe so in sich stimmig und konsequent, dass nicht der Eindruck entstand, der Angeklagten Y habe hier ein Konstrukt geschaffen, dass den Tatsachen nicht entspräche.
314Eine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten J2 ist in dem Einlassungsverhalten des Angeklagten Y nicht zu erkennen. Er war deutlich um Sachaufklärung bemüht und wollte "reinen Tisch" machen, ohne dass ersichtlich wurde, dass er den Angeklagten J2 tendenziös in ein schlechteres Licht stellen wollte, als es den Tatsachen entsprochen hätte. Insbesondere hat er sich durch die den Angeklagten J2 betreffenden Angaben in gleicher Weise selbst belastet, obwohl ihm nach dem Einlassungsverhalten des Angeklagten J2 bewusst war, dass eine Verurteilung auch seiner Person entscheidend von seiner Einlassung abhing.
315Gestützt wird seine, die Vergabe des Statike###ftrages betreffende Einlassung zudem durch die – wenn auch in allgemeiner Form gehaltene – Aussage des Zeugen Y4. Auch dieser Zeuge hat bekundet, dass es absolut zutreffend sei, dass man bei dem Stadtverordneten Z4 und dem Angeklagten J2 mit Aufträgen deren politische Zustimmung gekauft habe. Von vielen anderen Architekten sei deswegen "bewegt Klage geführt" worden.
316Anhaltspunkte dafür, dass dieser Aussage des Zeugen Y4 kein Glauben geschenkt werden kann, sind nicht zu Tage getreten. Vielmehr hat insoweit der Zeuge G5, welcher seinerzeit den Zeugen Y4 in dessen Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen hatte, glaubhaft bestätigt, dass der Zeuge Y4 einerseits in der Lage gewesen sei, zu den jeweiligen Geschehensabläufen sehr detaillierte Angaben zu machen – auch wenn er sich hinsichtlich konkreter Zeitangaben im einzelnen nicht zu erinnern wusste, was er aber jeweils klargestellt habe – und andererseits auch nur solche Angaben gemacht habe, die er für objektivierbar hielt und die – soweit ihnen nachgegangen worden sei – auch objektiviert werden konnten.
317Demgegenüber vermochte die Kammer der von den getroffenen Feststellungen abweichenden Einlassung des Angeklagten J2 nicht zu folgen. Sein Bestreiten beschränkt sich zunächst da###f, dass er für seine Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen niemals Geld gefordert oder erhalten habe. Soweit er auch die Übernahme des Statikauftrages so verstanden wissen will, dass die Auftragsvergabe keine Gegenleistung für seine Tätigkeit als Stadtverordneter gewesen sei, ist seine weitere Einlassung hierzu nicht in diesem Sinne verständlich. Zwar mag es sein, dass ihm in dieser Zeit von einem anderen Investor vorgeworfen wurde, Ratsmandat und Beruf nicht auseinander zu halten. Nicht nachvollziehbar ist dann aber, dass er, gerade als ihm ein solcher Vorwurf gemacht wurde, seinen bisherigen Grundsatz, niemals Statikaufträge hinsichtlich solcher Projekte anzunehmen, für die er sich engagiert eingesetzt hatte, aufgegeben und nur aus Trotz den Auftrag angenommen haben will. Denn mit einer solchen "Trotzreaktion" würde er gerade dem Verhalten entsprechen, dass ihm vorgeworfen wurde und worüber er sich empört gezeigt haben will.
318Die Einlassungen zu dem an die ### gezahlten Differenzbetrag sind ebenfalls nicht hinreichend stichhaltig, als dass sie ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten Y begründen können. Er hat eine Vereinbarung mit dem Angeklagten Y eingeräumt, da dieser "die übrigen Leistungen", zum Beispiel seine "sonstigen Bemühungen für das FOC" auch als werthaltig empfunden haben soll. Um welche Leistungen und Bemühungen es sich insoweit gehandelt haben soll, hat er hingegen nicht näher konkretisiert. Auch konnte er nicht nachvollziehbar erläutern, warum die Rechnungen auf Objekte außerhalb Wuppertals ausgeschrieben wurden, für die er – wie er selbst einräumte – gar keine Leistungen erbracht hat. Seine Antworten waren entweder ausweichend, indem er angab, dass es für ihn eine Testphase und für seinen Sohn eine Vorbereitungsphase gewesen sei oder nebulös, indem er sich dahingehend einließ, dass er ein Verhältnis mit dem Angeklagten Y gehabt habe, wo die Aufgaben "nicht so klar abgegrenzt gewesen" seien, dieser ihm seine "Aufwendungen" ersetzt habe, ohne dass er näher ausgeführt hat, um welche Aufwendungen es sich gehandelt haben soll. Sie waren zum Teil auch falsch, soweit er geäußert hat, sein Steuerberater habe ihm gesagt, auf eine korrekte Bezeichnung des Leistungsobjektes komme es nicht an und es sei nicht seine Aufgabe nachzufragen, auf welches Objekt seine Leistungen verbucht werde. Der Zeuge T3, welcher den Angeklagten J2 bei der Gründung der ### als Steuerberater beraten hatte, hat nachvollziehbar erläutert, dass eine solche Vorgehensweise steuerrechtlich offensichtlich nicht korrekt sei und er mit Sicherheit den Angeklagten J2 nicht so beraten habe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen T3 hat die Kammer nicht, zumal eine solche Rechnungsstellung steuerrechtlich auch keinen Sinn macht.
319In gleicher Weise ausweichend war seine Einlassung zu der Frage, dass es doch nicht üblich sei, so zu tun, als sei man bei der Auftragsvergabe der Günstigste und sich dann den Differenzbetrag auf andere Weise wiederzuholen. Hier beschränkte er sich da###f zu sagen, dass ein Statiker sich eh nur im Rahmen der HOAI bewegen dürfe und es sich der eine Bieter einfach gemacht habe, indem er ein viel zu günstiges Angebot (40.000,- DM) abgegeben habe. Auch sei es unüblich, Statikaufträge nach Preisen zu vergeben.
320Insoweit erschließt sich nicht, warum die Preisfrage für den Auftraggeber nicht von Bedeutung sein soll, zumal es auch auf Grundlage der HOAI durchaus zu preislich unterschiedlichen Angeboten kommen kann. Ferner ging der Angeklagte J2 mit seiner Argumentation auch nur auf das "Dumpingangebot" über 40.000,- DM ein. Dass noch ein weiteres Angebot über 65.000,- DM vorlag, dass er dann offiziell um 500,- DM unterbot, erwähnte er nicht.
321Ebenso ausweichend verhielt er sich zu der Frage, ob er die Zahlung nicht auch als Gegenleistung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten gesehen habe. Hierzu führte er zwar wortreich, eine konkrete Antwort aber vermeidend aus, dass wohl nicht klar sei, wie Entscheidungen im Rat und in den Ausschüssen getroffen würden. So erläuterte er, dass die Fraktion die Linie vorgebe, 90 % der Entscheidungen eh einhellig fallen und er im übrigen auch nicht nach "Gutsherrenart" habe entscheiden können.
322Soweit der Angeklagte J2 im Zusammenhang mit den über die ### geleisteten Zahlungen sich weiter dahingehend einließ, er habe nichts verheimlicht, er habe die ### zwar nicht bekannt gegeben, aber auch nicht verschwiegen, die ### sei aber bekannt gewesen, ist seine Einlassung irreführend. Unstreitig ist er seiner Anzeigepflicht nach der Ehrenordnung nicht nachgekommen. Der Zeugen S4, ebenfalls Fraktionsmitglied der ### ###, hat glaubhaft ausgesagt, dass auch nicht in sonstiger Weise ihm oder der Fraktion die Existenz der ### bekannt gewesen sei und er eigentlich eine Offenlegung der Tätigkeit des Angeklagten J2 ebenso erwartet hätte, wie Angaben zu dem insoweit erzielten Einkommen. Darüber hinaus hat der Angeklagte J2 selbst angegeben, dass es ihm da###f angekommen sei, die ### vor seinem Partner, dem Angeklagten N geheim zu halten, da dieser von seiner Beratertätigkeit im Rahmen der Projektentwicklung noch nichts erfahren sollte. Wie damit seine pauschale Behauptung, die ### sei bekannt gewesen, er habe nichts verheimlicht, in Einklang gebracht werden soll, erschließt sich nicht.
323Schlicht unverständlich ist im weiteren, dass er den Differenzbetrag zum Auftragspreis nicht als besondere Vergünstigung empfunden haben will, ein Betrag von immerhin 44.660,- DM.
324Im Rahmen der Würdigung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten J2 konnte schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass er hinsichtlich des Projektes ### letztlich eingeräumt hat, dass das – wegen Verjährung nicht angeklagte – Tatgeschehen so abgelaufen sei, wie es der Angeklagte Y dargestellt habe. Auch insoweit hat der Angeklagte Y unumwunden geschildert, dass der Angeklagte J2 ihn gefördert, für ihn Einfluss genommen und für sein Projekt im Rat gestimmt habe und er ihm hierfür über die ### einen Geldbetrag habe zukommen lassen. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass er den Angeklagten J2 dafür bezahlte, auch wenn mit dem Rechnungsbetrag auch Beraterleistungen mit abgegolten werden sollten. Vereinbarungsgemäß sei über die ### abgerechnet worden, da J2 zwischen den Beraterleistungen und seinen Statikerleistungen habe unterscheiden wollen und weil der Rat nicht wissen sollte, dass der Angeklagte J2 von ihm für seinen Einsatz Geld bekommt. Der politische Bezug sollte vermieden werden. Der Angeklagte J2 hat sich hierzu in der Hauptverhandlung – nachdem seine Angaben auch zu diesem Projekt zunächst ausweichend waren – schließlich dahingehend eingelassen, dass die Aussagen des Angeklagten Y in der Sache richtig seien.
325Bestand aber schon zu dieser Zeit ein Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten, wonach es für den Angeklagten Y selbstverständlich war, das Engagement des Angeklagten J2 im Rat als "politische Landschaftspflege" zu honorieren, ist es lebensfremd, dies bei den späteren, nicht in rechtsverjährter Zeit liegenden Taten zu II.2. und II.4. nicht mehr annehmen zu wollen. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten J2, er habe für seine Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen niemals Geld gefordert oder erhalten, widersprüchlich, wenn er hinsichtlich des Projektes ### einräumt, dass die Angaben des Angeklagten Y zutreffend seien. Bei der Würdigung der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten J2 konnte schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass er – quasi um Verständnis bittend – insoweit spontan geäußert hat, der von ihm für das Ratsmandat erbrachte zeitliche Aufwand sei zwischenzeitlich höher gewesen, als der für seine Statikertätigkeit. Dennoch habe es dafür nur eine kleine Aufwandsentschädigung gegeben. Diese Einlassung hat er sodann zwar dahingehend wieder zu relativieren versucht, dass dies nicht habe heißen sollten, er habe auf anderem Wege versucht, einen Ausgleich zu erlangen. Seine Äußerung macht aber deutlich, dass er seinen für die Ratstätigkeit erbrachten Zeitaufwand als nicht hinreichend finanziell honoriert empfand und stützt damit die Einlassung des Angeklagten Y, wonach ein besonderes Engagement des Angeklagten J2 im Stadtrat zu honorieren gewesen sei.
326b)
327Zu der Rechnung ###-Park III v. 13.05.1998 hat sich der Angeklagte Y ebenfalls umfassend eingelassen. Die Kammer folgt auch insoweit den Angaben des Angeklagten Y, der glaubhaft geschildert hat, dass er diesen Betrag dem Angeklagten J2 als Nachlass im Rahmen eines Grundstücksgeschäft gewährt habe, der Nachlass aber Beratungen durch den Angeklagten J2, wenn auch in kleinerem Umfang, und der "politischen Landschaftspflege" im allgemeinen gegolten habe und deshalb im Wege der Bezahlung einer – inhaltlich wiederum unzutreffenden – ###-Rechnung abgewickelt worden sei.
328Auch hinsichtlich dieses Tatkomplexes zeigte der Angeklagte Y in keiner Weise eine belastende Tendenz zu Ungunsten des Angeklagten J2, zumal er sich mit seiner Einlassung wiederum zugleich selbst belastet hat. Er war in der Hauptverhandlung erkennbar bemüht, die Wahrheit zu sagen. Auch wenn hinsichtlich der Wiedergabe der Berechnung der Höhe des Nachlasses Unstimmigkeiten auftraten, was die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt gelassen hat, verdeutlichte das von ihm in der Hauptverhandlung gezeigte Verhalten, dass es ihm ernsthaft darum ging, zur Sachaufklärung beizutragen, ohne seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. Die Kammer hegt daher keine ernsthaften Zweifel, dass seine diesbezüglichen Angaben in den entscheidenden Kernbereichen zutreffend sind.
329Die Einlassung des Angeklagten J2 war zu der des Angeklagten Y im wesentlichen deckungsgleich. Er bestreitet lediglich, dass der Betrag auch zur "politische Landschaftspflege" gezahlt worden sei. Der Nachlass sei vielmehr nur deshalb über die ### abgerechnet worden, weil er ihn nicht mit seinem Partner, dem Angeklagten N, mit dem er das Hausgrundstück gemeinsam erworben hatte, habe teilen wollen.
330Diese Begründung überzeugt nicht. Wenn mit der Rechnung vom 13.09.1998 tatsächlich nur Beraterleistungen des Angeklagten J2 abgerechnet worden sein sollen, stellt sich die Frage, warum er das Entgelt für den Fall, dass er die Beratertätigkeit offen gelegt hätte, überhaupt mit dem Angeklagten N hätte teilen müssen. Denn dieser hatte mit dem Nebenerwerb des Angeklagten J2 nichts zu tun.
331Demgegenüber ist die Aussage des Angeklagten Y, dass auch mit dieser Rechnung der wahre Grund des Nachlasses verschleiert werden sollte, stimmig. Dem Angeklagten N hätte er keinen Nachlass gewährt, da Grund für den Nachlass Leistungen des Angeklagten J2 beziehungsweise seine Person als Ratsmitglied gewesen sei. Von daher ist unverständlich, weshalb der Angeklagte J2 meinte, dass er mit Offenlegung des Nachlasses diesen mit N hätte teilen müssen. Dem Angeklagten Y als Verkäufer hätte es nämlich – was ohne weiteres nachvollziehbar ist – nichts ausgemacht, unterschiedlich hohe Kaufpreise zu beurkunden.
332c)
333Zu der Übertragung des Aktiendepots hat sich der Angeklagte N abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, dass er zu keiner Zeit an eine Zugriffsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft gedacht habe. Ihm sei es darum gegangen, das Depot gesichert zu wissen, um seine Ansprüche vor möglichen unüberlegten Handlungen Dritter zu bewahren. Er habe dabei an Familienmitglieder gedacht, denen der Angeklagte J2 eine Vollmacht eingeräumt haben könnte und die dann möglicherweise auf das Depot Zugriff nehmen könnten, um für diesen eine Kaution zu stellen oder Kosten zu begleichen. Dennoch könne er jetzt aber nicht näher ausführen, an welchen Drittzugriff er damals gedacht habe, da die Situation völlig unübersichtlich gewesen sei. Für ihn sei wichtig gewesen, dass die Abwicklung des Depots in geordneten Bahnen verlaufe. Dennoch habe er seinen langjährigen Partner nicht vor vollendete Tatsachen stellen wollen und jedwede weitere Abwicklung zurückgestellt. Zwischen ihnen habe ein Vert###ensverhältnis bestanden, so dass er habe davon ausgehen können, dass seine Vorgehensweise im Interesse des Angeklagte J2 gewesen sei. Er habe ja auch offen gehandelt, und die Übertragung des Depots mit der Ehefraudes Angeklagten J2 abgestimmt. Mit dem Angeklagten J2 habe er nicht darüber gesprochen, da man in der Justizvollzugsanstalt über solche Dinge nicht rede, zumal der Angeklagte J2 wegen Verdunkelungsgefahr inhaftiert gewesen sei. Er habe auch keine Notwendigkeit gesehen, mit dem Angeklagten J2 über sein Vorhaben zu sprechen.
334Diese Einlassung vermag ernsthafte Zweifel gegen die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte N sehr wohl wusste, dass ein staatlicher Zugriff in irgendeiner Form auf das Vermögen des Angeklagten J2 und damit auch auf das streitgegenständliche Depotkonto erfolgen wird, nicht zu begründen.
335Die Unterbrechung seines Urlaubs und die rasche Rückkehr nach Deutschland nach der Festnahme des Angeklagten J2 und die nur wenige Tage später erfolgte Übertragung des Aktiendepots machen aufgrund der Widersprüche in seinen, seine Beweggründen betreffenden Angaben und seiner nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuche nur Sinn, wenn es ihm gerade darum ging, einen staatlichen Zugriff auf dieses Depot zu verhindern, mögen ihm auch die Rechtsbegriffe des dinglichen Arrestes und des Verfalls fremd gewesen sein.
336So hat er zunächst nämlich ansatzweise eingeräumt, dass er angesichts der Verhaftung des Angeklagten J2 und der völligen Ungewissheit über den weiteren Fortgang der Angelegenheit die Übertragung des Depots veranlasst habe, um seine Ansprüche zu sichern bzw. vorläufig zu realisieren. Da der Angeklagte J2 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft gekommen sei, habe er mit ihm über die Übertragung des Depots aber nicht sprechen können. Man habe das Gesprächsthema ja vorher angeben müssen. Der Umstand der Anordnung der Untersuchungshaft kann aber nicht von Belang gewesen sein, wenn – wie der Angeklagte N behauptet hat – er an die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs überhaupt nicht gedacht haben will. Gänzlich unverständlich wird seine diesbezügliche Einlassung, wenn man bedenkt, dass er auch die übrigen geschäftlichen Angelegenheiten mit dem Angeklagten J2 in der Justizvollzugsanstalt besprochen hat.
337In gleicher Weise nicht nachvollziehbar sind seine Angaben zu möglichen unüberlegten Handlungen Dritter. Hier hat er einerseits zu erklären versucht, dass er an Familienangehörige gedacht habe, die auf das Depot zugreifen könnten, um gegebenenfalls eine Kaution zu stellen. Dann will er aber nicht mehr genau verifizieren können, an welche Dritte er dabei dachte. Tatsächlich war auch kein keine weitere Person vorhanden, die auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dies wusste er auch, da er die Übertragung des Depots mit der Ehefraudes Angeklagten J2 abgestimmt hat. Eine Erklärung dafür, warum die Situation dann im Hinblick auf Familienmitglieder noch völlig unübersichtlich gewesen sein soll, konnte er nicht geben.
338Auch im weiteren verfing sich der Angeklagte N in Widersprüche, die mit der von ihm geschilderten "völligen Verunsicherung", die er nach der Verhaftung des Angeklagten J2 empfunden haben will, nicht zu erklären sind. So sei für ihn wichtig gewesen, dass die Sache mit dem Depot in geordneten Bahnen verlaufe. Dennoch will er bei den Besuchen in der Justizvollzugsanstalt keine Notwendigkeit gesehen haben, mit dem Angeklagten J2 darüber zu reden, obwohl seine Ansprüche auf den Anteil des Angeklagten J2 zum Teil noch gar nicht fällig und zum Teil nicht einmal abschließend geklärt waren. Seine Erklärung, dass er sicher gewesen sei, im Interesse des Angeklagten J2 gehandelt zu haben, überzeugt nicht, wenn er andererseits wiederum befürchtet haben will, dieser könnte einem Familienmitglied eine Vollmacht erteilt haben, um eine Kaution oder sonstige Kosten aus dem Depot zu begleichen. Denn dann handelt er gerade nicht im Interesse des Angeklagten J2, da er ihm das Geld für die Kaution oder die sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Kosten entzogen hätte. Zwar wollte der Angeklagte N insoweit nicht missverstanden werden, da er der Familie J2 in jedem Fall und auch finanziell geholfen hätte. Wenn dies so gewesen sein soll, fragt sich jedoch, warum er dann überhaupt das Depot auf sich übertragen hat. Schließlich konnte er auch nicht mit der Einlassung überzeugen, er habe seinen langjährigen Partner nicht vor vollendete Tatsachen stellen wollen und er habe deshalb jedwede Abwicklung zurückgestellt. Denn mit der Übertragung der Depotwerte auf ein eigenes Depot, hinsichtlich dessen der Angeklagte J2 keinerlei Verfügungsberechtigung besaß, hat er vollendete Tatsachen geschaffen und die Abwicklung seiner noch nicht fälligen und zum Teil nicht einmal abschließend geklärten Ansprüche de facto vorweggenommen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass er bereit gewesen sein will, dem Angeklagten J2 umfassende Vollmacht hinsichtlich seines Kontos einzuräumen. Denn wie er selbst ausgeführt hat, hätte dies von seiner Bereitschaft hierzu abgehangen und die Tatsache, dass er die Depotwerte dem Vermögen des Angeklagten J2 vollständig entzogen hat, nicht geändert. Darüber hinaus ist seine diesbezügliche Einlassung auch nicht verständlich. Denn wenn er bereit gewesen sein will, dem Angeklagten J2 ohne weiteres eine umfassende Vollmacht einzuräumen, stellt sich die Frage, warum er zuvor sämtliche Depotwerte auf ein eigenes Konto übertragen hat.
339Seine Erklärung, im Interesse des Angeklagten J2 gehandelt zu haben, ergibt daher nur dann einen Sinn, wenn er auf diesem Wege dem Angeklagten J2 die Erfüllung seiner Ausgleichsansprüche aus dem Grundstückstauschvertrag ermöglichen wollte, und zwar, bevor ein staatlicher Zugriff auf das Depotkonto des Angeklagten J2 erfolgt.
3403.
341a)
342Hinsichtlich des Projektes J ließ sich hingegen nicht feststellen, dass zwischen den Angeklagten J2 und Y vereinbart war, den Angeklagten J2 als Gegenleistung für sein Engagement im Rat und im AVB für dieses Projekt mit umfangreichen Statikarbeiten zu beauftragen und – weil eine unmittelbare Beauftragung zu auffällig gewesen wäre – der Auftrag über den Generalunternehmer und das Ingenieurbüro L7 an das Ingenieurbüro J2 und N vergeben wurde.
343Zwar hatte der Angeklagte Y schon hinsichtlich des Bauabschnittes ###-Park I den Statikauftrag offen an den Angeklagten J2 vergeben wollen, was dieser unter Hinweis auf seinen politischen Einsatz für dieses Projekt abgelehnt hatte. Auch hatte der Angeklagte J2 an seiner statt das Ingenieurbüro L7 – ein Planungsbüro, mit dem er schon häufiger zusammengearbeitet hatte – dem Angeklagten Y empfohlen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist ferner davon auszugehen, dass der Angeklagte Y dieser Empfehlung folgte, da es ihm Recht gewesen wäre, wenn der Angeklagte J2 hierdurch Vorteile gehabt hätte. Letztlich wurde auch das Ingenieurbüro J2 & N von dem Büro L7 mit der Erstellung der Bewährungspläne beauftragt, die sie sodann mit drei Rechnungen in Höhe von insgesamt 303.540,- DM gegenüber dem Büro L7 abrechneten.
344Die Kammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass über die einseitige Vorstellung des Angeklagten Y hinaus zwischen beiden Angeklagten zumindest stillschweigend Einigkeit darüber erzielt worden war, dass der Angeklagte J2 in irgendeiner Form an den Statikaufträgen partizipieren werde. Für den Angeklagten Y war nach den getroffenen Feststellungen nicht einmal absehbar gewesen, dass die Beauftragung des Büros L7 für den Angeklagten J2 mit einem Vorteil verbunden sein würde, auch wenn ihm dies recht gewesen wäre. Er selbst hat sich dahin eingelassen, keine weitere Vorstellung darüber gehabt zu haben, was der Angeklagte J2 von seiner Empfehlung haben könnte. Insofern konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte J2 an der Auftragsvergabe aktiv beteiligt war. Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten Y erfolgte die Beauftragung des Büro L7 bezüglich ###-Park I allein durch ihn. Als sich hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts he###sstellte, dass der Generalunternehmer die Ausführungsplanung nicht selbst erstellen würde, habe dieser das Büro L7 auf seinen Wunsch beauftragt, da ihm wichtig gewesen sei, dass die Planungen dann, wenn nicht vom Generalunternehmer selbst erstellt, in einer Hand liegen sollten. Gestützt wird diese Einlassung durch die Aussage des Zeugen C7, wonach der Angeklagte J2 bei der jeweiligen Auftragsvergabe keine Rolle gespielt habe.
345Zweifel an einer verdeckten Vorteilsgewährung durch den Angeklagten Y ergeben sich auch aus dem weiteren Ablauf. Denn es ließ sich nicht feststellen, dass das Büro L7 von vornherein einen Teil des Auftrages, hier die Erstellung der Bewehrungspläne im Rahmen der Ausführungsplanung, an das Büro J2 und N weitergeben würde. Der Zeuge C7 hat insofern ausgesagt, dass das Büro L7 grundsätzlich über die nötige Kapazität für diesen Auftrag verfügt habe. Deswegen habe man den Auftrag erst einmal angenommen. Dann erst habe sich gezeigt, dass wegen eines anderen Großauftrages die Ausführungsplanung für ###-Park II nicht in der vorgesehenen Zeit hätte erstellt werden können. Dies sei bei den Vertragsverhandlungen so nicht erkennbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht sicher sei, ob ein Großauftrag dann tatsächlich auch umgesetzt werde. Deshalb sei es in der Branche üblich, Aufträge erst einmal anzunehmen und bei Engpässen Aufträge zum Teil an andere Büros weiterzugeben. Das Büro L7 kooperiere in solchen Fällen aber nicht nur mit dem Büro J2 und N, ebenso arbeite es auch mit anderen Ingenieurbüros zusammen. Davon, dass der Angeklagte J2 dem Angeklagten Y zuvor das Ingenieurbüro L7 empfohlen hatte, war dem Zeugen C7 nach seiner glaubhaften Aussage nichts bekannt.
346b)
347Hinsichtlich des Projekts FOC konnte die Einlassung der Angeklagten J2 und Y, dass eine Vergütung für den politischen Einsatz des Angeklagten J2 noch nicht vereinbart gewesen sei und dieser die Übernahme der Statikarbeiten gerade deshalb abgelehnt hätte, weil er sich für dieses Projekt stark engagiert habe, nicht widerlegt werden. Die Kammer vermocht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass zwischen den Angeklagten bereits Einigkeit darüber bestand, dass der Angeklagte Y das Ingenieurbüro J2 und N mit den für die Projektrealisierung erforderlichen Statikarbeiten beauftragen würde.
348Der Angeklagte J2 hat zwar dieses Projekt an den Angeklagten Y herangetragen, da er ihn für dieses Vorhaben, für das er sich im Rat und in den Ausschüssen sehr eingesetzt hatte, als Investor b###chte. Auch hat der Angeklagte D2 eingeräumt, dass er den Angeklagten J2, wenn das Projekt realisiert worden wäre, daran beteiligt hätte, da die Förderung von Projekten durch den Angeklagten J2 nach seiner Erfahrung zu honorieren gewesen wäre.
349Dass während dieser Zeit – gegebenenfalls auch nur augenzwinkernd – eine spätere Beauftragung des Angeklagten J2 bereits beschlossene Sache war, konnte jedoch ohne ernstzunehmende Zweifel nicht angenommen werden. Eine irgendwie geartete Absprache hat weder der Angeklagte J2 noch der Angeklagte Y, der in den Fällen, wo es zu solchen Absprachen gekommen ist, diese ohne Vorbehalte geschildert hat, eingeräumt. Allein der Umstand, dass sich der Angeklagte J2 bereits bei dem Projekt ### seine politische Arbeit von dem Angeklagten Y vergüten ließ und der Angeklagte Y erwog, den Angeklagten J2 an den Statikarbeiten zu beteiligen, rechtfertigt für sich gesehen nicht schon die Annahme, dass auch hier eine – zumindest stillschweigende – Übereinkunft bereits erzielt worden war. Trotz der von dem Angeklagten Y geschilderten "Erfahrung" mit dem Angeklagten J2 durfte bei dieser Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte J2 die Übernahme von Statikarbeiten bei solchen Projekten, für die er sich besonders engagierte, gegenüber dem Angeklagten Y grundsätzlich ablehnte, was diesem bekannt war. Dass möglicherweise andere Vorteile im Gespräch gewesen sind, ist von keinem der beiden Angeklagten angedeutet worden, noch konnten hierzu in sonstiger Weise Feststellungen getroffen werden.
350Insofern konnte auch der Zeuge C7 keine hinreichend konkrete Aussage machen, auf die sich eine sichere Überzeugung stützen ließe. Der Zeuge hat lediglich vage geschildert, dass im Rat und in den Ausschüssen allgemein darüber gemunkelt worden sei, dass der Angeklagte J2 Aufträge von Investoren erhalten würde. Insbesondere habe man sich gefragt, warum er sich für bestimmte Vorhaben so einsetze. Konkrete Kenntnis hierüber habe er aber nicht, auch nicht hinsichtlich des Projekts FOC gehabt. Insofern war dem Angeklagten J2 nicht zu widerlegen, dass er sich aus eigener Überzeugung für das Projekt eingesetzt habe. Hierfür spricht, dass er bereits zu einer Zeit, als der Angeklagte Y noch gar nicht in das Vorhaben eingebunden war und nicht einmal feststand, dass er überhaupt als weiterer Investor geb###cht würde, das Projekt FOC vehement befürwortete und als wichtigster Meinungsführer seiner Fraktion galt.
351c)
352Hinsichtlich des Projektes Studentenwohnungen U-Straße konnte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten J2 nicht ausschließen, dass seine Beauftragung mit der Ausführungsplanung durch den Bauunternehmer H2 nicht im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um die Stellplatzsatzung gestanden hat und dass die Zahlung von weiteren 25.000,- DM durch den Zeugen Y4 bereits vor dem 27.04.1996 erfolgt ist.
353Die Einlassung des Angeklagten J2, dass seine Beauftragung mit der Ausführungsplanung durch die H2 GmbH & Co. KG nichts mit den Absprachen zwischen ihm und dem Zeugen Y4 zu tun gehabt habe, konnte nicht widerlegt werden. Zwar setzte sich der Angeklagte J2 im Sinne des Zeugen Y4 für eine entsprechende Stellplatzsatzung ein, wofür ihm der Zeuge Y4 die Vergabe der Statikaufträge versprach. Auch erhielt er über den Zeugen Y4 1993 den Auftrag zur Erstellung der Genehmigungsplanung für dieses Projekt, die ihm letztlich allerdings nicht bezahlte wurde. Ferner wurde er 1994 von der H2 GmbH & Co. KG mit der entsprechenden Ausführungsplanung beauftragt, die von dieser per Scheckzahlung am 21./22.08.1996 mit 145.000,- DM bezahlt wurde.
354Die Hauptverhandlung hat jedoch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausführungsplanung überzahlt worden ist. Der Zeuge Dr. X3 hat bekundet, dass der Bauunternehmer H2 sich in dem vor dem Landgericht X4 geführten Verfahren 26 Kls 211 Js 370/99 - 14/02 VI - nicht widerlegbar dahingehend eingelassen habe, keinerlei Zahlungen an den Angeklagten J2 im Hinblick auf die Stellplatzfrage geleistet zu haben. Auch der Zeuge Y4 konnte sich insoweit nicht genau festlegen. Auf Nachfrage gab er zwar an, dass in der Rechnung vom 04.12.1995 ein Betrag von 60.000,- DM enthalten gewesen sein soll, der nicht der Ausführungsplanung gegolten habe. Insofern habe er sich mit H2 geeinigt, dass dieser einen solchen Betrag an den Angeklagten J2 zahlen solle. Hierbei habe es sich jedoch um einen Ausgleich für die nicht bezahlte Statik hinsichtlich des Grundstückes der ###-B###erei gehandelt. Insofern habe der Angeklagte J2 noch einen Anspruch von 100.000,- DM gehabt. Schließlich konnte der Zeuge Y4 auch nicht bestätigen, dass in dem Rechnungsbetrag über 145.000,- DM tatsächlich ein Betrag von 60.000,- DM enthalten war, die Rechnung also überzahlt war, da er zu dem Zeitpunkt "aus der Sache schon ###s" gewesen sei und nicht einmal sicher wusste, ob der Angeklagte J2 den Statikauftrag überhaupt bekommen hatte. Er nahm das nur an, da H2 ihm seine Provision um 30.000,- DM gekürzt habe.
355Auch ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass mit der Vergabe der Ausführungsplanung als solcher die Bemühungen des Angeklagten J2 um die Stellplatzsatzung honoriert wurden. Allein der Umstand, dass der Angeklagte J2 von H2 den Auftrag für die Ausführungsplanung erhielt, rechtfertigt nicht schon die Annahme, H2 sei in die vorherigen Absprachen zwischen dem Zeugen Y4 und dem Angeklagten J2 involviert gewesen und entlohne den Angeklagten J2 für dessen Tätigkeit im Stadtrat nunmehr anstelle des Zeugen Y4 mit der Auftragsvergabe. Der Zeuge Y4 meinte zwar, dass der Angeklagte J2 den Statikauftrag von H2 erhalten habe, wusste dies aber nicht sicher. Ferner hat er nicht bestätigt, dass seine Absprache mit dem Angeklagten J2 von H2 übernommen wurde. Dem Bauunternehmer selbst konnte dies auch letztlich gleichgültig sein, da er seitens der GWG als Generalunternehmer mit der Errichtung der Studentenwohnungen beauftragt war und die Lösung der Stellplatzfrage nicht seine Sache, sondern die der GWG war. Der Zeuge Y4 hatte für den Angeklagten J2 zwar die Chancen für die Beauftragung mit der Ausführungsplanung verbessert, da er ihn schon mit der Genehmigungsplanung beauftragt hatte, diese vorlag, von der H2 GmbH & Co. KG übernommen wurde und den Generalunternehmer möglicherweise veranlasste, für die Ausführungsplanung denselben Statiker zu beauftragen. Zwingend war dies jedoch nicht, so dass hie###s nicht im Umkehrschluss gefolgert werden kann, H2 habe dem Angeklagten J2 den Auftrag als Entlohnung für dessen Bemühungen in der Stellplatzfrage gegeben.
356Ebenso lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit aus der vorhergehenden Zusage des Zeugen Y4 gegenüber dem Angeklagten J2, ihn auch mit den weiteren Statiken zu beauftragen, folgern, dass er sich mit H2 bereits 1993 einig gewesen sei, dass dieser die Statik an den Angeklagten J2 vergeben werde. Zu diesem Zeitpunkt war noch völlig unklar, ob und wie das Projekt verwirklicht werden sollte. Ferner darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge Y4 seine Zusagen gegenüber dem Angeklagten J2 nicht immer eingehalten hat, mithin aus dessen Zusage nicht schon auf eine sicher getroffen Absprache im übrigen geschlossen werden kann. Für einen solchen Rückschluss spricht schließlich auch nicht die Auftragsnummer aus dem Jahr 1993, die seitens des Ingenieurbüros J2 und N für die Ausführungsplanung vergeben wurde, obwohl die offizielle Beauftragung durch die H2 GmbH & Co. KG erst im Sommer 1994 erfolgte. Insoweit haben sich die Angeklagten J2 und N unwiderleglich dahin eingelassen, dass zunächst die zuvor gefertigte Genehmigungsplanung mit dieser Nummer versehen worden und die Ausführungsplanung lediglich unter derselben Auftragsnummer fortgeschrieben worden sei, da sie dasselbe Projekt betroffen habe. Eine solche Vorgehensweise sei von jeher bei allen Projekten üblich gewesen: die Rechnungsnummer setze sich teilweise aus dem Jahr des ersten Auftrages für ein bestimmtes Projekt zusammen, wobei dieser Teil beibehalten werde, auch wenn im Laufe des Projekts ein weiterer Auftrag für eine weitergehende Planung erteilt werde, selbst wenn sich zwischenzeitlich der Aufraggeber geändert habe.
357Zu Gunsten des Angeklagten J2 ließ sich des weiteren nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die von dem Zeugen Y4 für die Bemühungen des Angeklagten J2 in der Stellplatzfrage geleisteten 25.000,- DM erst nach dem 27.04.1996 gezahlt wurden.
358Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass eine entsprechende Zahlung erfolgt ist. Eine solche sowie den Grund der Zahlung hat der Zeuge Y4 glaubhaft bekundet. Insofern sprach ganz entscheidend für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Y4, dass er sich sehr genau an Details im Zusammenhang mit der Geldübergabe erinnern konnte und seine Aussage unter Berücksichtigung seiner früheren Vernehmung von solcher Konstanz war, dass sie im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der insgesamt abgefragten Sachverhalte nicht ausgedacht gewesen sein kann. Ebenso gab er Unsicherheiten klar zu erkennen und machte jeweils deutlich, warum er zu bestimmten Fragen keine genaueren Angaben machen konnte. Insofern hat der Zeuge G5 bestätigt, dass der Zeuge Y4 auch bei seinen polizeilichen Vernehmungen stets um genaue und detaillierte Angaben bemüht war und insbesondere nur zu solchen Dingen eindeutig und bestimmt ausgesagt habe, bei denen er seine Angaben auch aufgrund weiterer Erkenntnisquellen der Ermittlungsbehörden für objektivierbar hielt.
359Der Zeuge Y4 konnte jedoch den Zeitpunkt der Geldübergabe nicht näher eingrenzen noch ließ sich dieser im übrigen feststellen. Insofern konnte der Zeuge nur sagen, die 25.000,- DM "nach Fertigstellung" gezahlt zu haben. Dies muss zwar nicht – wie von dem Angeklagten J2 behauptet – am 22.01.1996 gewesen sein, weil er im Jahr 1996 nur für diesen Tag einen Eintrag betreffend den Zeugen Y4 in seinem Terminkalender habe. Denn aus der Nichteintragung im Terminkalender folgt nicht schon, dass ein weiteres Treffen nicht stattgefunden haben kann. Insofern hat der Zeuge Y4 auch bekundet, dass er sich nicht vorstellen könne, den Angeklagten J2 im Jahr 1996 nicht mehr gesehen zu haben. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Geldübergabe noch im ersten Quartal 1996 erfolgt ist. Denn bereits am 28.12.1995 hatte die H2 GmbH & Co. KG gegenüber dem Bauordnungsamt die abschließende Fertigstellung der Gebäude angezeigt. Es mögen zwar unterschiedliche Vorstellungen über den Begriff der Fertigstellung vorgelegen haben, da es sich um mehrere Gebäudekomplexe gehandelt hat, mithin eine Fertigstellung nach der Vorstellung des Zeugen Y4 auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen haben könnte. Letztlich konnte sich der Zeuge Y4 aber auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht näher festlegen. Insoweit gab er dies ohne Umschweife zu erkennen, da er sich zwar an Sachverhalte auch in den Einzelheiten gut erinnern könne, weil er sie an bestimmte Geschehensabläufe anknüpfe und so in der Lage sei, gedankliche Verbindungen herzustellen. Über diesem Weg gelinge ihm auch häufig eine zeitliche Zuordnung, weshalb er hier die Zahlung an der Fertigstellung der Gebäude festmachen könne. Ein Datum oder auch nur einen bestimmten Monat könne er sich jedoch nur schlecht merken.
360Sonstige Anhaltspunkte, an denen sich eine hinreichend enge zeitliche Eingrenzung der Geldübergabe festmachen ließe, konnten nicht festgestellt werden.
361d)
362Hinsichtlich des Projektes ### Straße konnten die Einlassungen der Angeklagten J2 und U2, dass die Statikvergabe betreffend einer Stützwand zum Nachbargrundstück, eines Reklameschildes und einer Betonabdeckung sowie die Spende über 7.500,- DM an die ### ### und die Zahlung von insgesamt 30.000,- DM an die ### mit der Tätigkeit des Angeklagten J2 im Rat und im AVB im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan betreffend C-Straße nichts zu tun hatten, nicht widerlegt werden.
363Zwar ist auch insoweit davon auszugehen, dass sich der Angeklagte J2 für dieses Vorhaben im Rat und im AVB eingesetzt hat. Die im weiteren getroffenen Feststellungen lassen jedoch die Annahme, dass der Angeklagte U2 den Angeklagten J2 für dessen Tätigkeit im Rat und im AVB entlohnen wollte, nicht mit der notwendigen Sicherheit zu.
364Die Vergabe des Statikauftrages betreffend die Stützwand zum Nachbargrundstück erfolgte durch den Nachbarn selbst und nicht durch den Angeklagten U2, der lediglich zur Kostentragung aufgrund des von ihm geplanten Bauvorhabens gegenüber dem Grundstücknachbarn verpflichtet war. Das hier eine vorhergehende Absprache zwischen den beiden Angeklagten im Einvernehmen mit dem Nachbarn erfolgt sein soll, um den Angeklagten J2 für seine Ratstätigkeit zu entlohnen, liegt unter Berücksichtigung der Umstände der Beauftragung und im Hinblick auf das Auftragsvolumen eher fern. Gleiches muss hinsichtlich der weiteren Statik (Betonabdeckung) angenommen werden. Zu dem Zeitpunkt war das eigentliche Genehmigungsverfahren schon gelaufen, wenn auch hinsichtlich des Bistros noch keine Genehmigung erteilt worden war. Der Angeklagte U2 hat sich insoweit unwiderlegbar eingelassen, dass er zu diesem Zeitpunkt mit der Sache kaum noch befasst gewesen sei, da er nach der grundsätzlichen Genehmigung seines Projekts an der V2 mit X4 eigentlich abgeschlossen habe. Insbesondere kann aber auch hier aufgrund des geringen Umfanges des Auftrages (1.461,60 DM) im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Projekts nicht ohne Zweifel gefolgert werden, dass hiermit eine unzulässige Einflussnahme auf den Angeklagten J2 bezweckt worden sei. Jedenfalls lässt sich die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten U2, dass diese Statiken an das ortsansässige Büro J2 & N vergeben worden seien, ohne dass man sich hierzu noch große Gedanken gemacht habe, nicht widerlegen.
365Auch im weiteren hat sich eine Vereinbarung dergestalt, dass der Angeklagte U2 den Angeklagten J2 für dessen Tätigkeit als Stadtverordneter entlohnen wollte, nicht feststellen lassen. Zwar hat der Angeklagte U2 eingeräumt, dass er selbstverständlich eine Fürsprache des Angeklagten Y im Rat und im AVB erwartet habe. Auch habe er auf Nachfrage des Angeklagten J2 diesem eine Spende für die ### ### gegeben und im Jahr 2000 schließlich insgesamt ca. 30.000,- DM in drei Rechnungsbeträgen an die ### gezahlt, wobei auch insoweit die Rechnungsinhalte nicht den Tatsachen entsprochen haben. Hierbei habe er auch daran gedacht, dass er keine weiteren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorhaben an der ### Straße haben wollte. Ferner sei es ihm komisch vorgekommen, dass er die 30.000,- DM an die ### habe zahlen sollen, eine Gesellschaft, die ihm "wie aus dem Hut gezaubert" vorgekommen sei.
366Die Kammer konnte jedoch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Zahlungen für die Tätigkeit des Angeklagten J2 im Zusammenhang mit dem Projekt C-Straße geleistet wurden oder in sonstiger Weise die Ratstätigkeit des Angeklagten J2 entlohnen sollten.
367So hat sich zum einen nicht feststellen lassen, ob es dem Angeklagten U2 auf dessen Funktion im Rat und im Ausschuss überhaupt entscheidend ankam. Insoweit hat sich der Angeklagte U2 zunächst unwiderlegbar dahin eingelassen, dass er den Angeklagten J2 eher im Zusammenhang mit der X4 GmbH gesehen habe. Hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans habe er für ihn keine große Rolle gespielt. Diese Einlassung findet eine gewisse Stütze darin, dass der Angeklagte U2 die Genehmigung des von ihm an der ### Straße geplanten Baumarktes als "Selbstverständlichkeit" empfand, nachdem ihm wegen des Scheiterns seines Projektes am ### Zusagen gemacht worden waren. Auch kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Vorhaben an dem Standort ### Straße tatsächlich keine größeren rechtlichen Schwierigkeiten entgegenstanden und sich auftretende Verzögerungen auf den Umstand der anstehenden Kommunalwahlen und einer grundsätzlichen Blockadehaltung oder einem Taktieren der ### ### zurückführen ließen. In ähnlicher Weise hat der Zeuge C7 ausgesagt, nach dessen Erinnerung ihm der Angeklagte J2 zwar als starker Befürworter des FOC aufgefallen sei, nicht aber bei dem Vorhaben des Angeklagten U2.
368In diesem Zusammenhang gewinnt ferner die nicht zu widerlegende Einlassung des Angeklagten U2 an Bedeutung, er habe das Genehmigungsverfahren ### Straße nicht als Vergünstigung gesehen, sondern als selbstverständliche Kompensation für das von ihm als Unrecht empfundene Vorgehen der Stadt bei dem Vorhaben ###. Insofern hatte er bereits Investitionen getroffen und fühlte sich von dem Angeklagten J2 hintergangen, als ihm dann für ihn überraschend gesagt worden sei, wie naiv er sei, und dass der Zug hinsichtlich ### längst zugunsten des FOC abgefahren sei. Das Band zwischen ihm und dem Angeklagten J2 sei deshalb zerrissen gewesen. Einen Anlass, wegen des Projektes ### Straße noch etwas an den Angeklagten J2 zu zahlen, habe er deshalb weder gehabt noch gesehen. Wäre ihm ein solches Ansinnen zugetragen worden, hätte er es vielmehr "entrüstet" von sich gewiesen. Nach der Erinnerung des Angeklagten J2 soll der Angeklagte U2 für die Bevorzugung des FOC zwar Verständnis gezeigt haben. Vor dem Hintergrund des tatsächlichen Ablaufs der politischen Entscheidungsprozesse hinsichtlich des Deponiegeländes ### erscheint die Darstellung des Angeklagten U2 aber naheliegender. Zudem wird sie in diesem Punkt auch durch die Aussage des Zeugen C7 bestätigt, wonach der Angeklagte U2 nach dem Scheitern seines Vorhabens am ### auf den Angeklagten J2 "sehr sauer" gewesen sei.
369Zum anderen konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mit der Bezahlung der drei Rechnungen auch eine Bezahlung der politischen Tätigkeit des Angeklagten J2 verbunden war. Die Einlassung des Angeklagten U2, dass er hiermit Beraterleistungen des Angeklagten J2, die er – als er sich mit dem Angeklagten J2 noch gut verstanden habe – über Jahre in Anspruch genommen habe, bezahlt habe und es gut sein könne dass der Wert sämtlicher Beratungen den Rechnungsbeträgen entspricht, konnte nicht widerlegt werden. Zwar waren auch hier die Rechnungsinhalte unzutreffend. Die Erklärung des Angeklagten U2, man habe sämtliche Beraterleistungen, die ca. zehn bis fünfzehn Projekte außerhalb Wuppertals betroffen haben können, der Einfachheit halber in den drei Rechnungen zusammengefasst, ist aber nicht lebensfremd. Auch ist es gut möglich, dass der Wert der Beratungen insgesamt dem gezahlten Betrag von 29.998,- DM entsprach. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass diese wertmäßig geringer anzusetzen sind mit der Folge, dass in dem Betrag auch eine Zahlung für die politische Tätigkeit des Angeklagten J2 enthalten sein müsse.
370Schließlich ließ sich auch nicht feststellen, dass die von dem Angeklagten U2 geleistete Spende als vereinbarte Gegenleistung für ein Tätigwerden des Angeklagten J2 für das Bauvorhaben ### Straße gezahlt wurde. Der Umstand, dass der Angeklagte U2 für sich gegebenenfalls Schwierigkeiten befürchtete, lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. Sonstige Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Welche Schwierigkeiten er befürchtete, konnte der Angkelagte U2 nicht sagen. Auch hat sich nicht feststellen lassen, dass ihm der Angeklagte J2 irgendwelche Andeutungen in dem Sinne gemacht hätte, dass eine Spende an die ### seinem Vorhaben an der ### Straße zuträglich sein könnte. Insoweit hat sich der Angeklagte U2 nicht widerlegbar nur dahin eingelassen, dass ihm der Angeklagte J2 jedenfalls keine Schwierigkeiten signalisiert habe, es sei nur so ein diffuses Gefühl von ihm gewesen.
3714.
372a)
373Dem durch die Staatsanwaltschaft hilfsweise gestellten Beweisantrag war nicht nachzugehen.
374Die Staatsanwaltschaft hat die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft F5 aus dem dortigen Verfahren 29 Js 349/03 und die Einführung dieser Akten in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO beantragt für den Fall, dass die Kammer der Annahme, dass der Angeklagte U2 im Einvernehmen mit dem Angeklagten J2 29.988,- DM an die ### zahlte, um die Unterstützung des Angeklagten J2 im AVB und im Rat der Stadt X4 im Zusammenhang mit dem Bau des I-Weg-Baumarktes in X4 zu honorieren, nicht folgt. Aus den beizuziehenden Akten sei ersichtlich, dass der Angeklagte U2 im Zuge der dortigen Ermittlungen eingeräumt habe, erhebliche Parteispenden und weitere Zuwendungen an politische Entscheidungsträger des Rates der Stadt F5 geleistet zu haben, um die Genehmigung zur Errichtung von drei Baumärkten im Gebiet der Stadt F5 zu erhalten.
375Der Hilfsbeweisantrag war gemäß § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist. Selbst im Falle ihres Erwiesenseins kann sie die Entscheidung nicht beeinflussen, da sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse auf das hier zu beurteilende Verhalten des Angeklagten U2 zulässt. Denn eine Vergleichbarkeit der Fälle, die einen zwingenden Rückschluss zuließe, ist keineswegs ersichtlich. So mag der Angeklagte U2 dort eingeräumt haben, Spenden und sonstige Zuwendungen an Ratsmitglieder zur Durchsetzung seiner Vorhaben geleistet zu haben. Dass er dann auch hier die Spende und die Zahlung an die ### als Gegenleistung für die politische Tätigkeit des Angeklagten J2 gezahlt haben müsse, kann aus seiner dortigen Einlassung im Ermittlungsverfahren hingegen nicht schon gefolgert werden.
376b)
377Den durch die Verteidigung des Angeklagten J2 gestellten Hilfsbeweisanträgen war ebenfalls nicht nachzugehen.
378Soweit für den Fall, dass es für den Angeklagten J2 nicht zum Freispruch kommt, beantragt wurde, die Ratsdrucksache 129/92 über die Ratssitzung vom 30.03.1992 zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte J2 an Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilgenommen hat, wenn ein Bauprojekt betroffen war, für das das Statikbüro J2 & N einen Auftrag besaß, beizuziehen und zu verlesen, war der Hilfsbeweisantrag gem. § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen. Die Tatsache ist nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Denn mit ihr lässt sich nur beweisen, dass der Angeklagte J2 an jener Sitzung nicht teilgenommen hat. Im übrigen hat er hinsichtlich des Bauvorhabens ### selbst eingeräumt, sich für die Planung des Angeklagten Y im Rat und im AVB eingesetzt zu haben und den Statikauftrag dennoch angenommen zu haben.
379c)
380Des weiteren hat die Verteidigung des Angeklagten J2 beantragt, für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, der Angeklagte J2 habe die Gründung und die Existenz der ###-GmbH verheimlicht, Herrn L3 als Zeugen zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass der Angeklagte J2 unmittelbar vor oder nach der Gründung der ### hiervon im Ortsverein X4 Nordstadt berichtet habe, dass er kurz nach der Kommunalwahl 1994 den Herrn L3 darüber informiert habe, bei der nächsten Kommunalwahl nicht mehr zu kandidieren, sondern sich für die ### stärker zu engagieren und dass mehreren Parteifreunden, darunter auch Ratsmitgliedern, schon deshalb die Existenz der ### bekannt gewesen sei – mag auch der Name nicht genannt worden sein.
381Auch dieser Beweisantrag war gemäß § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen. Auf den Umstand, dass er im Ortsverein über die Gründung der ### berichtete kommt es ebenso wenig an, wie da###f, dass er den Ortsvereinsvorsitzenden L3 über seine berufliche Planung ab 1999 informierte. So mag er 1994 die Existenz der ### vor dem Ortsverein nicht verheimlicht haben. Dass er über seine dann erbrachten Beratertätigkeiten und die von ihm erstellten falschen Rechnungen niemandem etwas gesagt hat, wird hierdurch jedenfalls nicht in Zweifel gezogen.
382Gleiches gilt für die behauptete Tatsache, dass – weil unter anderem Herr L3 1994 über die Gründung der ### informiert worden sei – dies deshalb mehreren Parteifreunden, darunter auch Ratsmitgliedern bekannt gewesen sei. Insoweit ist schon fraglich, ob der diesbezügliche Beweisantrag zulässig ist, da nicht angegeben wurde, welchen Ratsmitgliedern die Existenz der ### bekannt gewesen sein soll, mithin der Antrag auf eine unzulässige Beweisermittlung hinausläuft. Ferner vermag auch die Tatsache, dass einige Ratsmitglieder Kenntnis von seinen beruflichen Plänen ab 1999 und von der Gründung einer Beratungsgesellschaft hatten – ihre Richtigkeit unterstellt –, Zweifel an der Feststellung, dass er seine schon erbrachten Beraterleistungen gegenüber dem Oberbürgermeister und dem Rat verschwiegen hat und seine Tätigkeit durch unzutreffende Angaben in den Rechnungen zu verschleiern suchte, nicht zu begründen.
383IV.
3841.
385a)
386Der Angeklagte J2 hat sich nach den getroffenen Feststellungen zu Ziff. II. 2 wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB und nach denen zu Ziff. II. 4. wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
387Der Angeklagte Y ist wegen derselben Tatgeschehen einer Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 StGB (Ziff. II. 2) und einer Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB (Ziff. II.4) schuldig.
388Der Angeklagte J2 war im Tatzeit###m Mitglied des Rates der Stadt X4 und damit Amtsträger im Sinne der §§ 331, 332, 333 und 334 StGB.
389Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2. c) StGB ist auch Amtsträger, wer nach deutschem Recht sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
390Der Rat einer Stadt ist eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
391Kreise, Städte und Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die im System der staatlichen Gewaltenteilung dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen sind (BverfG 65, 283/289; BverwG NJW 1993, 411 f.). So bestimmt § 2 GO NW, dass Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung sind. Gemäß § 1 Abs. 1 GO NW fördern sie das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.
392Die den Gemeinden obliegenden Verwaltungsaufgaben werden dabei grundsätzlich von dem Rat der Gemeinde wahrgenommen. Der Rat ist mithin kein Parlament, welches gesetzgeberische Aufgaben zu erfüllen hätte. Vielmehr obliegt ihm als Organ der Gemeinde das Ganze der Gemeindeverwaltung. So regeln § 40 Abs. 1 und 2 GO NW, dass die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt wird und die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister vertreten wird, ferner § 41 GO NW, dass der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig ist, wobei im weiteren festgelegt ist, welche der Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung allein in seine Zuständigkeit fallen, welche er auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen kann und welche auf den Bürgermeister als übertragen gelten.
393Hie###s folgt, dass der Rat zwar nur ausnahmsweise typische Verwaltungsakte erlässt. Solche Maßnahmen der Gemeindeverwaltung gehören in der Regel zu den Geschäften der laufenden Verwaltung und gelten auf den Bürgermeister übertragen. Die vorrangige Aufgabe des Rates liegt mithin in der Entscheidungsfindung zu über einen Einzelfall hinausgehenden Fragen und in dem Fassen entsprechender Grundsatzbeschlüsse unter anderem in Form von Satzungen. Dennoch gehört auch dieses, über einen begrenzten Einzelfall hinausgehendes Tätigwerden begrifflich zur Verwaltung. Die Satzungsautonomie einer Gemeinde ist lediglich eine Ausdrucksform ihrer Handlungsmöglichkeiten. Der Erlass von Satzungen ist gemäß § 7 Abs. 1 GO NW eine Form des Verwaltungshandelns, so dass nicht schon aufgrund des "legislativen Charakters" einer Satzung ein He###slösen dieser Tätigkeit aus dem Bereich der Verwaltung gefolgert werden kann mit der Folge, dass der Rat insoweit der Legislative zugerechnet werden müsse und die jeweiligen Ratsmitgliedern in ihrer Funktion nunmehr den Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente gleichzustellen seien. Denn die Art der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben kann nicht für die Frage ausschlaggebend sein, ob von einer Verwaltungstätigkeit überhaupt auszugehen ist. Ebenso wenig wird der Rat – das Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft – als Legislative tätig, nur weil er Entscheidungen fällt, die über eine bloße Einzelfallentscheidung hinausgehen (BVerfGE 78, 344/348). Dies verdeutlicht zum einen § 41 Abs. 1 GO NW, wonach gemäß Satz 2 f), g) und h) der Erlass von Satzungen ausdrücklich den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Satz 1 zugeordnet wird, zum anderen die hie###s folgende Konsequenz, dass die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Satzungsautonomie den Gemeinden noch nicht die Befugnis verleiht, durch eine Satzung in Grundrecht der Bürger einzugreifen. Dazu bedarf es vielmehr einer dem Regelungsvorbehalt genügenden Ermächtigung des Gesetzgebers (BVerwG NJW 1993, 411 f.). Soll zudem nach der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/550 S. 209 der Begriff der "öffentlichen Verwaltung" in Abgrenzung zur Rechtsprechung und Gesetzgebung weit auszulegen sein, bleibt kein ###m, ihn im Hinblick auf die Satzungsautonomie der Gemeinden aufzuweichen, diese Handlungsform aus der Exekutivtätigkeit der Gemeinden he###szunehmen und dem legislativen Handeln, vergleichbar dem der Bundes- und Landtagsabgeordneten, zuzuordnen.
394Der Fall ist insofern nicht anders zu behandeln, als der, dass ein Minister – der nach allgemeiner Auffassung ohne weiteres dem Amtsträgerbegriff unterfällt – eine Rechtsverordnung aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 80 GG beziehungsweise der entsprechenden Vorschriften einer Landesverfassung erlässt. Auch die Rechtsverordnung ist ein materielles Gesetz. Dennoch bleibt diese Tätigkeit eines Ministers dem Bereich der Exekutive zugeordnet. Ebenso wenig wird im umgekehrten Fall der Gesetzgeber zur Exekutive, wenn er im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Einzelfallentscheidung trifft. So entscheiden Bundestagsabgeordneten bei der Frage, ob eine bestimmte Anzahl von Bundeswehrpanzern an ein bestimmtes Land verkauft werden soll, nach wie vor als Abgeordnete eines Parlaments und werden nicht zu Amtsträgern, obwohl die Entscheidung kein generell abstraktes Gesetz betrifft.
395In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtig bleiben, dass gemeindliche Satzungen – hier im Rahmen der Bauleitplanung – anders als generell abstrakte Gesetze zudem einen ganz bestimmten örtlichen Bezug haben. Auch insoweit liegt eine Einengung des Kreises der Betroffenen, eine Individualisierung der Rechtsadressaten für einen ganz bestimmten sächlichen Bereich vor. Die durch einen Bauleitplan Betroffenen stellen aufgrund ihrer rechtlichen Beziehung zu den erfassten Grundstücken und der räumlichen Begrenzung der Planung auf diese Grundstücke eine individualisierte Personengruppe dar, die alleiniger Adressat dieses "Ortsgesetzes" ist (BGH NJW 1983, 215/216). Dies gilt erst recht, wenn es – wie hier – um sogenannte vorhabenbezogene Bebauungspläne geht. Solche, ebenfalls als Satzung verabschiedete Bebauungspläne, betreffen jeweils ganz bestimmte Projekte, die auf einer näher bezeichneten Grundstücksfläche realisiert werden sollen. Das Verfahren auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird von einer bestimmten Person, in der Regel dem Investor, beantragt. Im Ergebnis liegt damit eine Einzelfallentscheidung vor, auch wenn ihr Regelungsumfang grundsätzlich umfassender und weitreichender ist, als der eines schlichten Verwaltungsakts.
396Der Umstand, dass die Mitglieder des Rates von den Bürgern der Gemeinde auf Zeit gewählt werden und diese als "Volksvertreter" im Rat repräsentieren, ändert nichts an der Einordnung der Tätigkeit des Rates und damit auch der seiner Mitglieder in den Bereich der Verwaltung. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Ratsmitglieds als Volksvertreter ist Folge der den Selbstverwaltungskörperschaften verfassungsrechtlich zugestandenen Autonomie, wo###s jedoch nicht schon gefolgert werden kann, dass sie damit aus dem Bereich der Exekutive he###sgehoben sind und nunmehr ein Parlament vergleichbar dem auf Bundes- oder Landesebene darstellten. Denn dies hieße, eine Legislative zur Bewältigung der Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden in dem Verwaltungsträger selbst zu kreieren, obwohl der Rat lediglich Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist.
397Im übrigen kommt es gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB auf die Organisationsform ausdrücklich nicht an. So mögen die Mitglieder eines Rates aufgrund ihrer Wahl Vertreter der gesamten Bürgerschaft sein und grundsätzlich über ein freies Mandat verfügen, aber eben zur Erfüllung der der Gebietskörperschaft obliegenden Verwaltungsaufgaben. Ebenso kann die Art und Weise der Entscheidungsfindung (Fraktionsbildungen, freie Rede, Abstimmungen) nicht ausschlaggebend sein, da nach der gesetzlichen Regelung für die Einordnung unter den Amtsträgerbegriff die konkrete Aufgabenstellung - hier die freie Selbstverwaltung der Gemeinden - das entscheidende Kriterium ist und nicht die Frage, wie und in welcher Form die Verwaltungsaufgaben erledigt werden. Schließlich kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Bürgermeister gemäß § 65 GO NW von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zugleich mit dem Rat gewählt wird, ohne dass dieser Umstand Zweifel an dessen Amtsträgereigenschaft entstehen ließe.
398Die Stellung eines Ratsmitgliedes unterscheidet sich von der der Bundestags- oder Landtagsabgeordneten auch insoweit, als ihm keine Immunität oder Indemnität zusteht (vgl. Art. 46 GG, § 36 StGB). Auch kann es sich nicht wie jene auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO berufen.
399Demgegenüber ist das Gemeinderatsmitglied wie ein Beamter zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 30 GO NW. Mag ihm gegenüber die Pflicht zur Verschwiegenheit auch nicht vom Bürgermeister angeordnet werden können, so ergibt sich diese Verpflichtung – wie bei Beamten gemäß § 64 LBG NW – aus dem Gesetz. Es ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder anderen, im Gesetz näher bezeichneten Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, §§ 31, 43 Abs. 2 GO NW. Unter bestimmten Vo###ssetzungen kann ein Ratsmitglied darüber hinaus haften, wenn die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erleidet, §§ 43 Abs. 4 GO NW, 84 LBG NW. Im Hinblick auf die Haftung der Gemeinde selbst ist anerkannt, dass jedem Mitglied des Gemeinderates ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 34 GG anvert###t ist und es deshalb als "Beamter" im haftungsrechtlichen Sinne zu behandeln ist (BGH NJW 1983, 215/216).
400Die Wahrnehmung des Ratsmandats als Ehrenamt kann ebenfalls nicht zur Folge haben, einem Ratsmitglied die Amtsträgereigenschaft abzusprechen. Denn auch Schöffen nehmen ein Ehrenamt war, sind aber gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB Amtsträger im Sinne des Gesetzes.
401Die Vorschrift des § 108 e StGB führt zu keiner anderen Auslegung des Amtsträgerbegriffes im strafrechtlichen Sinne. Nach dieser im Jahre 1994 eingeführten Vorschrift ist der Kauf und Verkauf einer Stimme bei der Wahl oder Abstimmung in einem Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalparlament unter Strafe gestellt. Die hiermit dem Wortlaut nach vorgenommene Gleichsetzung des Gemeinderatsmitglieds mit den Abgeordneten der Parlamente lässt indes nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeit von Gemeinderäten nach den §§ 331 ff. StGB als ausgeschlossen erachtete und mit der Schaffung des § 108 e StGB eine abschließende Regelung für den Bereich der strafbaren Korruption bei Ratsmitgliedern treffen wollte.
402Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich vielmehr, dass im Hinblick auf die Einbeziehung der Volksvertretungen in den Kreisen und Gemeinden eine vertiefte Auseinandersetzung nicht, insbesondere nicht mit der Frage, ob insoweit schon eine Strafbarkeit gemäß der §§ 331 ff. StGB gegeben ist, stattgefunden hat. Vielmehr wurden nur mit dem Argument, dass gerade auf kommunaler Ebene angesichts engerer Verflechtungen ein besonderer Bedarf an Schutz vor unlauterer Einflussnahme bestehe, die Gemeinderäte und Gemeindeverbände in den Regelungsbereich des § 108 e StGB mit aufgenommen, ohne dass die Frage näher erörtert wurde, ob auch insoweit überhaupt eine Strafbarkeitslücke bestanden hat. Der Zeuge Dr. de With, seinerzeit Mitglied des Bundestages und des Rechtsausschusses des Bundestages, hat insoweit bekundet, dass es um die Abgeordneten des Bundes- und des Landtages sowie des Europaparlaments gegangen sei, um deren parlamentarisches handeln. Diese Lücke sollte geschlossen werden. Später seien dann auch die Gemeinderäte mit einbezogen worden. Sie hätten aber nur eine geringe Rolle gespielt. Man habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, ob insoweit überhaupt von einer Gesetzeslücke auszugehen war. Die §§ 331 ff. seien zwar bekannt gewesen. Ob Gemeinderäte von diesen Vorschriften erfasst würden, sei jedoch nicht diskutiert worden.
403Aus der Nichtbefassung des Gesetzgebers mit den §§ 331 ff. StGB lässt sich im Hinblick auf die Zielsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes mithin nicht folgern, der Gesetzgeber habe das Problem gesehen und stillschweigend in dem Sinne gelöst, dass die Räte in den Kreisen und Gemeinden im Falle unlauterer Einflussnahme nur nach § 108 e StGB zu bestrafen seien. Denn mit dem der Einführung des § 108 e StGB zugrundeliegenden 28. StÄG sollte der Bereich der Korruptionsbekämpfung erweitert und nicht beschränkt werden.
404Insoweit hat der Zeuge Dr. ###in seiner Vernehmung deutlich gemacht, dass der Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB durch die Neuregelung der Abgeordnetenbestechung jedenfalls nicht eingegrenzt werden sollte. Vielmehr sei Zweck der Neuregelung gewesen, eine zusätzliche Strafbarkeit zu schaffen, um (unlauteres) parlamentarisches Handeln der Abgeordneten zu erfassen.
405Die Annahme der Amtsträgereigenschaft bei Ratsmitgliedern führt schließlich auch nicht dazu, dass die Vorschrift des § 108 e StGB in Bezug auf sie sinnlos sei. Denn zum einen ist § 108 e StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet, führt also im Anwendungsbereich des § 331 Abs. 1 StGB zu einer früheren Strafbarkeit. Ferner regelt § 108 e StGB über seinen Absatz 2 Nebenfolgen, die so über §§ 331, 45 StGB nicht verhängt werden können.
406Da die Vo###ssetzungen für die Annahme der Amtsträgereigenschaft so konkret umschrieben sind, dass die Tragweite und Anwendungsbereich der jeweiligen Straftatbestände zu erkennen sind und sich die Rolle und Funktion des Mitgliedes eines Gemeinderates ohne weiteres unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumieren lässt, genügt der Straftatbestand der §§ 331 ff. StGB im Hinblick auf das Tatbestandmerkmal "Amtsträger" auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.
407Durch die Wahl in den Stadtrat wird das Ratsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellt.
408Indem der Angeklagte J2 im Herbst 2000 von dem Angeklagten Y den Auftrag für die Statik zu dem Projekt ### Straße / ### annahm und sich noch weitere 44.660,- DM über die ### von dem Angeklagten Y zahlen ließ, hat er von dem Angeklagten Y gewährte Vorteile angenommen.
409Er hat diese für eine Diensthandlung angenommen und damit seine Dienstpflichten verletzt, da er durch seine Äußerungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und der weiteren Zahlung, nämlich, dass er alles mache, um die Sache politisch durchzusetzen und deshalb nicht bereit sei, sich jetzt dem Wettbewerb mit anderen Statikern stellen zu müssen, gegenüber dem Angeklagten Y klar gezeigt hat, dass er für sein Engagement im AVB und im Rat der Stadt X4 sowie für seine Abstimmungen eine entsprechende Gegenleistung erwartete. Insbesondere sein Hinweis da###f, was er alles für den Angeklagten Y getan habe und noch tun könne, bewirkte bei dem Angeklagten Y die Befürchtung, dass er dessen Bemühungen um das Baurecht doch noch stören würde und verdeutlichte diesem, dass J2 sich auch deshalb in dem Maße für ihn verwandt hatte, weil er eine entsprechende Honorierung durch ihn erwartet hatte. Ein solches Verhalten reicht zur Annahme der Pflichtwidrigkeit einer Diensthandlung aus, da der Angeklagte J2 hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass sachfremde Erwägungen – nämlich die Erwartung einer Honorierung seines Einsatzes durch den Angeklagten Y – in den Entscheidungsprozess mit eingeflossen sind, mögen in der Sache selbst seine Vorschläge und seine Abstimmungen zu dem Projekt auch nicht zu beanstanden gewesen sein.
410Die weitere Zahlung des Angeklagten Y über 74.240,- DM aufgrund der Rechnung vom 13.05.1998 steht, soweit sie die "politische Landschaftpflege" betraf, nicht in Bezug zu einer konkreten Diensthandlung des Angeklagten J2. Sie galt seiner Dienstausübung im Rat und den jeweiligen Ausschüssen im allgemeinen.
411Die Angeklagten J2 und Y handelten bei der Tatausführung auch vorsätzlich. Hinsichtlich der Amtsträgerstellung ist zumindest vom vorliegen bedingten Vorsatzes auszugehen.
412Zwar mögen sich beide Angeklagten keine näheren Vorstellungen zu dem Begriff des Amtsträgers i.S.d. §§ 331 ff. StGB gemacht haben und sich der Angeklagte J2 eher als "Politiker" denn als "Beamter" empfunden haben. Der Begriff des Amtsträgers geht jedoch, wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB verdeutlicht, über den des Beamten hinaus. Ferner ist es nicht erforderlich, dass dem Täter die Auslegung hierzu im einzelnen bekannt ist. Es genügt vielmehr sein Wissen von den Umständen, die für die Bejahung der Amtsträgereigenschaft ausschlaggebend sind, und, dass er im wesentlichen den Sinngehalt des Tatbestandmerkmals erfasst und eine Wertung der den normativen Begriff ausfüllenden tatsächlichen Umstände vorgenommen hat. Hierbei ist keine exakte juristische Bewertung notwendig. Es reicht aus, wenn der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsinhalt nach Laienart richtig erkennt.
413Beide Angeklagten kannten den Sachverhalt, der das normative Tatbestandsmerkmal "Amtsträger" ausfüllt. Ihnen war bekannt, dass der Angeklagte J2 Mitglied des Rates der Stadt X4 war und der Rat Organ der Stadt X4 ist, durch den sie handelt. Sie wussten auch, dass es sich bei der Tätigkeit des Rates und der Ausschüsse um die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben handelt. Dem Angeklagten J2 war bekannt, dass es sich bei einer Gemeinde um eine Selbstverwaltungskörperschaft handelt, der Rat grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig ist und zu diesen Angelegenheiten auch der Erlass von Satzungen durch den Rat gehört. Dies ergibt sich aus der Gemeindeordnung für das Land NRW, die der Angeklagte J2 nach seiner Einlassung bei Amtsantritt gelesen hatte. Im übrigen widerspräche es sämtlicher Lebenserfahrung, dass ein seit ca. 20 Jahren aktiv tätiges Ratsmitglied mit dem Inhalt dieser zentralen Vorschriften der Gemeindeordnung nicht vert###t sein sollte. Schließlich enthielt die von dem Angeklagten J2 zur Kenntnis genommene Ehrenordnung der Stadt X4 einen unmittelbaren Hinweis auf die Amtsträgereigenschaft der Ratsmitglieder und die Möglichkeit einer Strafbarkeit nach den §§ 331 ff. StGB. Zwar vermag eine solche Ehrenordnung die Amtsträgereigenschaft nicht für Ratsmitglieder nicht zu begründen. Diese ergibt sich vielmehr aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte J2 auch aufgrund der Ehrenordnung den Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmal nicht für seine Person einfach negieren konnte, weil er sich nicht als "Beamter" gefühlt habe. Denn er wusste von den Aufgaben eines Gemeinderates und hat damit aus Laiensicht das Tatbestandsmerkmal "Amtsträger" bereits zutreffend gewertet. Dass ein Ratsmitglied nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung einer Gemeinde zu erledigen hat, versteht sich von selbst. Mit dem von ihm hie###s gezogenen Umkehrschluss, dass deshalb der Rat keine Verwaltungstätigkeit wahrnehme, verschließt er sich dem auch für ihn aus der Gemeindeordnung erkennbaren Bedeutungsgehalt des Aufgabenbereichs einer Gemeinde und damit auch des Gemeinderates. Die von ihm praktizierte zu enge Auslegung des Gesetzesbegriffes ist daher als bloßer Subsumtionsirrtum zu behandeln.
414Dem Angeklagten Y kam es gerade auf die Tätigkeit des Angeklagten J2 als Ratsmitglied und führende Person in den für ihn wichtigen Ausschüssen des Rates an. Dort wurden die für ihn wichtigen Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren, die er als Verwaltungsvorgänge verstand, getroffen. Dass er den Erlass eines ihn betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Gesetzgebung begriffen habe, hat er auch nicht behauptet.
415Die Angeklagten J2 und Y handelten auch schuldhaft. Insbesondere fehlte ihnen nicht die Einsicht Unrecht zu tun.
416Für das Unrechtsbewusstsein ist nicht erforderlich, dass der Täter Kenntnis von der Strafbarkeit seines Vorgehens hat oder gar wissen muss, welche bestimmte Norm er verletzt. Vielmehr genügt es, wenn der Täter die von dem in Betracht kommenden Tatbestand umfasste Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt. Auch wenn der Täter bei der Begehung der Tat nur mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dennoch handelt, hat er Unrechtsbewusstsein.
417Hiervon ist nach den getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer auszugehen. Die Angeklagten haben zumindest damit gerechnet, mit der Honorierung der Ratstätigkeit des Angeklagten J2 durch den Angeklagten Y in Form der Vergabe beziehungsweise der Annahme des Statikauftrages und der über die ### geleisteten Zahlungen gegen die rechtliche Ordnung zu verstoßen. Hiefür spricht zum einen die Einlassung des Angeklagten Y, dass ihm sein Verhalten "nicht koscher" vorgekommen sei und durch sein Vorgehen Mitbewerber wohl benachteiligt worden seien, was wohl nicht rechtens gewesen sei. Im Hinblick auf die Statikvergabe hat der Angeklagte J2 mehrfach eingeräumt, bei früheren Angeboten des Angeklagten Y diesem deutlich gemacht zu haben, sie nicht im Zusammenhang mit Projekten, für die er sich engagiert, annehmen zu können, da er befangen sei. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise des Angkelagten J2 von Bedeutung. Er hat die an ihn von dem Angeklagten Y geleisteten Zahlungen bewusst nicht offengelegt, obwohl ein unbefangener und offener Umgang mit den über die ### vereinnahmten Zahlungen – wenn die Rechnungsinhalte tatsächlich zutreffend gewesen wären – für fehlendes Unrechtsbewusstsein gesprochen hätte. Er wusste auch, dass er zu einer Offenlegung verpflichtet war, und zwar nicht erst seit der Ehrenordnung aus dem Jahr 1999. Trotz Aufforderungen gab er die auch an ihn ausgeteilten Fragebögen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zurück. Seine Einlassung, auf solche Dinge aus bloßer Nachlässigkeit nicht geachtet zu haben, konnte ihm schon deshalb nicht abgenommen werden, da er andererseits alle Vorgänge penibel in seinen Kalender notierte und sogar ausschloss, dass etwas ihn Betreffendes stattgefunden haben könne, wenn es nicht in seinem Kalender stünde.
418Darüber hinaus hat er diese Zahlungen auch bewusst zu vertuschen versucht. So mag er gegenüber dem einen oder anderen Parteifreund im Jahr 1994 bei Gelegenheit geäußert haben, nach Ablauf der Legislaturperiode mit einer Beratungsgesellschaft sich ein zweites Standbein aufbauen zu wollen. Seine Tätigkeit für die ### und die dann tatsächlich über die ### gezahlten Beträge hat er jedoch nicht nur nicht angegeben, sondern die de facto an ihn geleisteten Zahlungen auch durch falsche Rechnungen verschleiert. Er hat bewusst in den Rechnungsinhalten Projekte außerhalb Wuppertals angegeben, obwohl sich die ihm vergüteten Tätigkeiten nicht auf diese bezogen. Er hat die ### zumindest auch wegen solcher Zahlungen schon 1994 durch seine Ehefrauund seinen Sohn gründen lassen. Anderenfalls macht die Bezahlung an die ### für das Projekt ### keinen Sinn. Denn bis 1994 kann er nicht für die ### (unentgeltlich) gearbeitet haben, da es sie in dem Zeit###m der Planungsphase für ### noch gar nicht gab.
419Diese Umstände, die einerseits zeigen, dass er den Zahlungen durch den Angeklagten Y den Anschein der Legalität geben wollte, verdeutlichen andererseits, dass ihm das Unrecht seines Handelns durchaus bewusst war und Äußerungen im Zusammenhang seiner Festnahme, dass er sich als Politiker doch gar nicht wegen Bestechung strafbar machen könne, reine Schutzbehauptungen sind. Beratertätigkeiten zu Objekten außerhalb Wuppertals hätte er ohne weiteres offen angeben können, wenn sie tatsächlich so wie in den Rechnungen angegeben von ihm erbracht worden wären und er sein Verhalten nicht selbst als unrechtmäßig eingestuft hätte. Die Frage, warum er dennoch den von ihm eingeschlagenen Weg wählte, vermochte der Angeklagte J2 in der Hauptverhandlung nicht zu beantworten. Der Angeklagte Y hingegen hat sich demgegenüber unmissverständlich dahin eingelassen, dass die Rechnungen über die ### und mit unzutreffendem Inhalt ausgestellt worden seien, weil der Angeklagte J2 den Bezug zu seiner Ratstätigkeit habe vermeiden wollen und der Rat der Stadt X4 hiervon auch nichts wissen sollte.
420b)
421Soweit für die Ratstätigkeit des Angeklagten J2 hinsichtlich des Projektes J Zahlungen durch den Angeklagten Y über die ### geleistet wurden, erfolgten diese in rechtsverjährter Zeit. Der Lauf der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt bei Bestechung und Bestechlichkeit spätestens mit Erhalt des Vorteils. Die Rechnung vom 20.02.1995 wurde am 29.03.1995, die vom 20.02.1996 am 12.03.1996 beglichen. Die Straftaten waren am 12.03.2001 verjährt, mithin vor Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 27.04.2001.
422Soweit der Angeklagte J2 für seine Tätigkeit als Ratsmitglied im Zusammenhang mit dem Projekt Studentenwohnungen U-Straße von dem Zeugen Y4 1993 mit der Genehmigungsplanung beauftragt wurde ist ebenfalls Verjährung eingetreten. Gleiches muss zu Gunsten des Angeklagten J2 hinsichtlich der im Jahr 1996 an ihn erfolgten Zahlung des Zeugen Y4 in Höhe von 25.000,- DM angenommen werden, da nicht festgestellt werden konnte, ob diese Zahlung im Hinblick auf den frühest möglichen Unterbrechungszeitpunkt durch Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 27.04.2001 vor oder nach dem 27.04.1996 geleistet wurde.
4232.
424Darüber hinaus hat sich der Angeklagte J2 wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, § 18 UStG, § 25 EStG, §§ 22, 23, 53 StGB strafbar gemacht.
425Durch die Nichtangabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1996 und 2001 hat er in zwei Fällen die Umsatzsteuer verkürzt. Er war gemäß § 18 UStG verpflichtet, die gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer zu zahlen.
426Durch die unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995, 1996, 1998, 2000 und 2001 hat er in vier Fällen die Einkommensteuer verkürzt und in einem Fall (2001) zu verkürzen versucht. Gemäß § 25 EStG war er als tatsächlicher Leistungsempfänger verpflichtet, auch diese Einnahmen als Einkommen anzugeben und die entsprechend geschuldete Einkommensteuer zu zahlen.
427Er handelte mit Täterwillen, da ihm bewusst war, dass er als Initiator hinter der ### stand und die an die ### geleisteten Zahlungen, über die er de facto allein verfügte, allein aufgrund seiner Tätigkeit erfolgten.
4283.
429Der Angeklagte N hat sich durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des dem Angeklagten J2 gehörenden Wertpapierkontos auf sein eigenes Wertpapierdepot, um einen staatlichen Zugriff in Form der zunächst nur vorläufigen Maßnahme des dinglichen Arrestes auf diese Vermögenswerte zu verhindern, einer vollendeten Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
430Der Straftatbestand des § 258 Abs. 1 StGB nennt als strafrechtliche Sanktion, zu deren Abwendung die Vereitelungshandlung dienen soll, durch Verweisung auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch den Verfall, also die Anordnung, dass ein Täter das, was er für die Tat oder aus der Tat erlangt hat, he###szugeben hat. Der dingliche Arrest nach § 111 d StPO dient u.a. der Sicherung dieser staatlichen Verfallsansprüche. Es überschreitet mithin nicht die Wortlautgrenze des § 258 Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen Maßnahmen nach § 111 d StPO, die der Realisierung der späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs selbst zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.12.2003 – 2 BvR 1107/03 –).
431Der Angeklagte N hat den staatlichen Anspruch auf Anordnung des dinglichen Arrestes auch – zumindest zum Teil – vereitelt. Vereiteln bedeutet jede Besserstellung des Vortäters in dieser Hinsicht. In der Übertragung der Vermögenswerte auf ein eigenes Konto mit der Folge, dass der Angeklagte J2 eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Angeklagten N mit diesen Vermögenswerten erfüllen konnte, da ein staatlicher Zugriff auf das Ursprungskonto nunmehr ins Leere lief, ist eine Besserstellung des Angeklagten J2 zu sehen.
432Der Angeklagte N hat das Fehlschlagen eines staatlichen Zugriffs auf das Depotkonto des Angeklagten J2 auch als sichere Folge seiner Handlung vo###sgesehen. Mag sein Motiv auch vorrangig darin bestanden haben, die eigenen Forderungen gegen J2 realisieren zu können, so war er sich dennoch des Umstandes bewusst, dass staatlicherseits im Zusammenhang mit dem gegen den Angeklagten J2 eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein Zugriff auf das Konto erfolgen könnte. Denn ihm war klar, dass der Angeklagte J2 die Vermögenswerte, die er aus den ihm vorgeworfenen Taten erlangt haben soll, im Falle einer Verurteilung nicht würde behalten dürfen. Einen staatlichen Zugriff auf das Konto des Angeklagten J2 wollte er deshalb auf Dauer verhindern, um seine Ansprüche gesichert zu wissen.
433Auf eine Kenntnis der Rechtsbegriffe "dinglicher Arrest" und "Verfall" kommt es nicht an. Mit dem Wissen, dass gegen den Angeklagten J2 wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt wird und in diesem Zusammenhang auf dessen Depotkonto zugegriffen werden könnte, was er zur Sicherung eigener Ansprüche verhindern wollte, hatte der Angeklagte N hinreichende Kenntnis von den, den Tatbestand des § 258 Abs. 1 ausfüllenden Tatsachen sowie von der Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale. Eine exakte juristische Bewertung seines Verhaltens wird von dem Täter des § 258 Abs. 1 StGB nicht verlangt.
434Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere fehlte ihm bei Tatbegehung nicht die Einsicht, Unrecht zu tun. Hierfür spricht die große Eile, die der Angeklagte N an den Tag legte, als er von der Festnahme des Angeklagten J2 erfuhr. So mag die rasche Rückkehr aus dem Urlaub ihren Grund in der freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Angeklagten J2 und der Sorge um die Fortführung des Ingenieurbüros gehabt haben. Die Übertragung der Depotwerte – zumal seine Ansprüche zum Teil noch gar nicht fällig waren – nur wenige Tage später lässt sich hiermit indes nicht nachvollziehbar begründen, sondern hat – wie festgestellt – ihren Grund vielmehr darin, dass er davon ausging, dass staatlicherseits auf die Vermögenswerte des Angeklagten J2 Zugriff genommen werden könnte, dem er zuvorkommen wollte. Auch spricht der Umstand, dass die Übertragung der Depotwerte nicht zum Gegenstand der Gespräche in der Justizvollzugsanstalt gemacht wurden, obwohl dort die weiteren Angelegenheiten ihrer beruflichen Partnerschaft besprochen wurden, dafür, dass der Angeklagte N sehr wohl damit rechnete, dass die von ihm veranlasste Übertragung der Depotwerte nicht rechtens ist.
435V.
4361.
437a)
438Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat des Angeklagten J2 zunächst von dem Strafrahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hinsichtlich der unter II. 4. festgestellten Tat von dem Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
439Sie hat sodann hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Tat erwogen, ob der Angeklagte J2 gemäß § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB gewerbsmäßig gehandelt hat mit der Folge, dass von einem besonders schweren Fall der Bestechlichkeit auszugehen ist. Letztlich war dies jedoch abzulehnen.
440Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle nicht nur vorübergehender Art verschaffen will. Hie###f deutete zunächst die Gründung der ### hin, über die er dann im weiteren die inhaltlich unzutreffenden Abrechnungen erstellt hat. Andererseits ließ sich nicht wiederlegen, dass Hintergrund der Gründung der ### von Anfang an die Schaffung eines zweiten beruflichen Standbeines war, mithin auf Dauer nur tatsächliche Beraterleistungen und deren Vergütung gewollt waren und die ### nur bei Gelegenheit schon 1994 gegründet wurde und zur Entgegennahme einzelner, die Ratstätigkeit betreffende Zahlungen eingesetzt wurde. Ferner war zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Entgegennahmen der Zahlungen längere Zeitspannen liegen, ein Umstand, der der Annahme einer auf Dauer angelegten Einnahmequelle entgegensteht.
441Die Kammer hat sodann für die Tat zu II 2. das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft.
442Die Annahme eines minder schweren Falles ist dann gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Tatumstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, ergibt, dass die Tat von den üblicherweise vorkommenden Fällen der Bestechlichkeit in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
443Nach den hier zu bewertenden Gesamtumständen des Tatgeschehens und der Person des Angeklagten J2 konnte das Vorliegen eines minder schweren Falles letztlich nicht angenommen werden.
444So sprach zwar für ihn, dass er Tatsachen zu den jeweiligen Geschehensabläufen eingeräumt hat, auch wenn dies nicht auf der Grundlage von Einsicht und Reue geschah und es sich auch nur um solche Tatsachen gehandelt hat, die auch auf anderem Wege festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden können. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bei den Entscheidungen im Rat und den jeweiligen Ausschüssen nicht gegen seine Überzeugung gehandelt hat, seine Entscheidungen in der Sache vertretbar waren, er im Hinblick auf die zu treffenden Entscheidungen das Wohl der Stadt X4 im Auge hatte und er mehr als 20 Jahre ehrenamtlich für den Rat der Stadt X4 tätig war. Auch ist er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und durch die mehr als zweimonatige Untersuchungshaft als Erstverbüßer besonders belastet. Als Folge des Strafverfahrens hat er zudem nicht unerheblich Einschnitte in seinem Lebensbereich erfahren müssen. Er hat sein Ratsmandat niedergelegt und sah sich einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit ausgesetzt, wobei ein unfairer Umgang mit seiner Person seitens der Presse jedoch nicht festgestellt werden konnte.
445Gegen den Angeklagten J2 sprach jedoch die Bedeutung, die er im Rat innehatte und die er für die jeweiligen Projekte einzusetzen wusste. Hierbei darf das frühere Zusammenwirken mit dem Angeklagten Y, welches infolge des Eintritts der Verjährung nicht weiter verfolgt werden kann, nicht unberücksichtigt bleiben. Der erlangte Vorteil war schon erheblich, auch wenn nach Auffassung der Kammer noch nicht von einem Vorteil großen Ausmaßes im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesprochen werden kann.
446Die für die Tat aufgewandte kriminelle Energie war zudem von einigem Gewicht. Er gab sich nicht allein mit dem Statikauftrag zufrieden, womit er anderen Bewerbern sämtliche Chancen auf Erhalt dieses Auftrages nahm. Sondern er verlangte unter Hinweis auf sein politisches Gewicht einen Preis, der nach der Einschätzung des Angeklagten Y als Bezahlung für die Statik "jenseits von Gut und Böse" gelegen hätte und setzte den Angeklagten Y so unter Druck, dass dieser befürchtete, der Angeklagte J2 könne ihm künftig Schwierigkeiten bereiten, wenn er nicht zahlte. Die an ihn geleisteten zusätzlichen Zahlungen hat er bewusst über falsche Rechnungen einer Gesellschaft, die er zwar allein kontrollierte, die aber einen unmittelbaren Bezug zu seiner Person nicht erkennen ließ, vereinnahmt. Ferner konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass er in weiteren Fällen im Zusammenhang mit seiner Ratstätigkeit Zuwendungen angenommen hat, auch wenn insoweit zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
447Schließlich fiel ganz erheblich ins Gewicht, dass er durch seine Handlungen nicht nur das in ihn gesetzte Vert###en des Bürgermeister und seiner Ratskollegen missb###chte, sondern auch das der ### Bürgerschaft insgesamt. Darüber hinaus hat er den Ruf eines Ehrenamtes schwer beschädigt, dessen Bedeutung in der mehr und mehr durch Kommerzialisierungsgedanken geprägten Gesellschaft von enormen Gewicht für das Vert###en der Bürger in die Tätigkeit ihrer gewählten Vertreter ist.
448Diese Umstände wiegen insgesamt so schwer, dass die Annahme eines minderschweren Falles trotz der für ihn sprechenden Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht kommt.
449Bei der Strafzumessung innerhalb der Strafrahmen der §§ 332 Abs. 1 StGB und 331 Abs. 1 StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze die vorstehenden Kriterien für jede der beiden Taten – soweit sie die jeweiligen Tatgeschehen betrafen – erneut gegeneinander abgewogen. Sie hat sodann auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
450Für die Tat zu II. 2. (Projekt L-Straße / ###)
451eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr 6 (sechs) Monaten,
452für die Tat zu II.4. (weitere Zuwendung über die ###)
453eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten.
454Die Kammer hat insbesondere im Hinblick auf die Rolle und Bedeutung seiner Person im Stadtrat und in den Ausschüssen, den für das Amt des Ratsmitgliedes angerichteten Schaden sowie die Höhe der geleisteten Zahlung eine Freiheitsstrafe auch insoweit für unumgänglich gehalten.
455Unter erneuter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten J2 sprechender Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um Taten handelt, die in einem zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen, hat die Kammer sodann gem. § 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4561 (einem) Jahr 9 (neun) Monaten
457erkannt.
458Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte J2 lebt in geordneten familiären Verhältnissen und ist beruflich in seinem erlernten Beruf als Statiker eingebunden. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Ratsmandat, in dessen Zusammenhang die abgeurteilten Taten standen, hat er niedergelegt. Die Kammer ist der Ansicht, dass er sich angesichts seines bisherigen Lebensweges, seiner derzeitigen Lebenssituation und der Konsequenzen, die er für sich aus diesem Strafverfahren gezogen hat, bereits die Verurteilung als Warnung dienen lässt und es der Einwirkung des Strafvollzuges nicht bedarf.
459b)
460Hinsichtlich der Verstöße gegen die Abgabenordnung hat die Kammer für jede Tat der Steuerhinterziehung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrundegelegt.
461Insofern sprach zu Lasten des Angeklagten, dass eine nicht unerheblicher Steuerschuld festgestellt worden ist und sich die Taten über einen längeren Zeit###m erstreckten.
462Die Kammer hat demgegenüber aber auch gesehen, dass Steuern auf Grundlage der ###-Rechnungen gezahlt wurden. So hat die ### selbst die jeweiligen Umsatzsteuern abgeführt. Hinsichtlich der Einkommenssteuerverkürzung durch den Angeklagten J2 durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass seitens der ### Körperschaftssteuern entrichtet wurden und die gezahlten Einkommenssteuern der Gesellschafter sowie des Geschäftsführers dem errechneten Steuerschaden gegenüberzustellen ist.
463Auch ging es dem Angeklagten J2 nicht um Steuerhinterziehungen, sondern vorrangig um das Kaschieren seiner Nebentätigkeit und der Entgegennahme von Geldern für sein Engagement im Stadtrat.
464Hinsichtlich der Verkürzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 hat die Kammer zudem bedacht, dass es bei dieser Tat nur zum Versuch gekommen ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB für diese Tat hat die Kammer die vorstehenden Gesichtspunkte für jede Tat gegeneinander abgewogen und unter Einbeziehung der Höhe der jeweils verkürzten Beträge sodann auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
465Einkommensteuerverkürzungen
4661995: 80 Tagessätze zu je 150,- €,
4671996: 40 Tagessätze zu je 150,- €,
4681998: 40 Tagessätze zu je 150,- €,
4692000: 40 Tagessätze zu je 150,- €,
4702001: 10 Tagessätze zu je 150,- €;
471Umsatzsteuerverkürzungen
4721996: 10 Tagessätze zu je 150,- €,
4732001: 10 Tagessätze zu je 150,- €.
474Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten J2 insoweit sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von
475120 Tagessätzen zu je 150,- €
476für tat- und schuldangemessen erachtet.
477Die Kammer hält die Verhängung einer Geldstrafe gesondert neben der Freiheitsstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für sachgerecht, da auf diesem Wege dem Angeklagten J2 die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ermöglicht werden kann, andererseits es aber auch angemessen erscheint, ihn im Hinblick auf die Art der Delikte mit einer sofort zu vollstreckenden Geldstrafe zu treffen.
478Sie hat dabei unter Zugrundelegung der von dem Angeklagten J2 in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zu seinen derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Höhe des jeweiligen Tagessatzes ermittelt.
4792.
480Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Y hat die Kammer für die Tat zu Ziff. II. 2. den Strafrahmen des § 334 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, und für die Tat zu Ziff. II. 4 den Strafrahmen des § 333 Abs. 1 StGB, nach dem Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann, zugrundegelegt.
481Auch hier hat die Kammer zunächst geprüft, ob für die Tat zu Ziff. II. 2. von einem besonders schweren Fall der Bestechung gem. § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausgegangen werden muss. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Taten des Angeklagten Y auf mittelbar durch die Bevorzugungen zu erreichende zusätzliche Einnahmen abzielten. Seine Einlassung, dass es ihm lediglich darum ging, Baurecht, auf dass er seiner Auffassung nach ohnehin einen Anspruch hatte, lediglich auf schnellerem, unkomplizierterem Wege zu erreichen, konnte nicht widerlegt werden.
482Die Kammer hat für die Tat zu Ziff. II. 2. sodann das Vorliegen eines minder schwereren Falles gemäß § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB erwogen.
483Insofern sprach ganz erheblich für den Angeklagten Y, dass er die Taten bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingeräumt hat und Aufklärungshilfe geleistet hat. In der Hauptverhandlung hat er sich zu den Taten erneut umfassend eingelassen. Er wollte "reinen Tisch" machen, zeigte Einsicht und machte sein Bedauern auch im Hinblick auf die infolge seines Handelns benachteiligten Mitbewerber deutlich. Ferner sprach für ihn, dass er glaubte, ohne entsprechende Einflussnahmen seine Projekte, mit denen er auch Arbeitsplätze schaffte, nicht, zumindest nicht in wirtschaftlich vernünftiger Zeit realisieren zu können. Er hatte sich als Unternehmer hocharbeiten müssen und gelernt, sich gegebenenfalls mit Ellenbogen durchsetzen oder Mittel anwenden zu müssen, die nicht "ganz koscher" waren. Auch er hat durch das Strafverfahren Folgen wirtschaftlicher Art erfahren. Im Hinblick auf seine weiteren Vorhaben ist er gezwungen, sich neu zu orientieren. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft war.
484Zu seinen Lasten sprach jedoch, dass es sich um größere Projekte handelte und er im Tatzeit###m als einer der Hauptinvestoren der Stadt X4 nicht unerheblichen Einfluss auf Ratsentscheidungen auszuüben suchte. Er erkannte das System, wonach es der Politik vorrangig um die Wirtschaftsförderung und die Schaffung von Arbeitsplätzen ging, und verstand es, sein Gewicht als Investor einzusetzen. Für ihn war es selbstverständlich, einerseits gezielt solche Ratsmitglieder mit Aufträgen und sonstigen Zuwendungen zu versehen, die für seine Bauprojekte von Bedeutung waren, also "politische Landschaftspflege" zu betreiben, andererseits aber auch entsprechend Druck auszuüben, wenn ihm geltend gemachte Bedenken für eine schnelle und wirtschaftliche Realisierung eines Projektes im Wege waren. Die von ihm gewährten Vorteile waren nicht unerheblich und das Tatgeschehen erstreckte sich über einen längeren Zeit###m, auch wenn von einem Vorteil großen Ausmaßes i.S.v. § 335 Abs. 2 Nr.1 StGB noch nicht gesprochen werden kann und ein gewerbsmäßigen Handeln i.S.v. § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht angenommen werden konnte. Schließlich durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass er weitere Taten, wenn auch in rechtsverjährter Zeit, begangen hat.
485Diese Umstände wiegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung so schwer, dass von einem Ausnahmefall der Bestechung nicht mehr die Rede sein kann.
486Innerhalb der danach gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmen hat die Kammer die vorstehenden für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Gesichtspunkte auf die jeweilige Tat bezogen erneut abgewogen und sodann auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
487Für die Tat zu II. 2. (Projekt L-Straße / ###)
488eine Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten,
489für die Tat zu II. 4. (weitere Zuwendungen über die ###)
490eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten.
491Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut insbesondere aber aufgrund der Bedeutung und der Folgen, die auch diese Tat für das Ansehen einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft und das der Kommunalpolitik insgesamt hat, auch wenn sie selbst kein konkretes Vorhaben zum Gegenstand hatte, hält die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 47 Abs. 1 StGB für unerlässlich. Es würde ein falsches Signal gesetzt, wenn diese, in einem System des Gebens und Nehmens eingebettete Tat der "politischen Landschaftspflege" isoliert betrachtet und lediglich mit einer Geldstrafe geahndet würde. Aufgrund des Umstandes, dass diese Tat im Zusammenhang mit weiteren Tatgeschehen stand und es sich um Einflussnahmen von gewisser Dauer und Intensität gehandelt hatte, würde es die Allgemeinheit nicht nur nicht verstehen und gegebenenfalls ihr Vert###en in die Rechtsordnung verlieren, falls die Tat "nur" mit einer Geldstrafe belegt würde. Ein Absehen von Freiheitsstrafe birgt wegen der Bedeutung, die private Investitionen nach wie vor für die kommunale Wirtschaftsförderung haben, vielmehr die Gefahr, die Rechtstreue der Bevölkerung im Hinblick auf solche Delikte, mit denen der Korruption begegnet werden soll, ernstlich und nachhaltig zu beeinträchtigen.
492Bei der gemäß § 55 Abs. 1, 54 StGB zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe aus den zwei Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 300,- € aus dem Urteil des Landgerichts X4 vom 19.12.2002 (26 Kls 835/02 Js – 17/02 VI –) und den zwei Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe und vier Monaten Freiheitsstrafe aus dem vorliegenden Urteil hat die Kammer nochmals die vorstehend aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie die in dem Urteil des Landgerichts X4 vom 19.12.2002 dargelegten Strafzumessungserwägungen gewürdigt. Sie hat zudem bedacht, dass die hier festgestellten Straftaten in einem situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen und auch zu den Taten des einbezogenen Urteils ein enger motivatorischer Kontext besteht. Auch dort ging es dem Angeklagten Y darum, als Investor Einfluss zu nehmen und durch eine Zuwendung erheblichen Ausmaßes auf die Kommunalpolitik und damit auf die für ihn wichtigen Entscheidungsträger der Stadt X4 einzuwirken.
493Unter erneuter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Umstände sowie der Bedeutung der Straftaten in ihrem Verhältnis zueinander hat die Kammer sodann auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
4942 (zwei) Jahren
495erkannt.
496Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte auch nach Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe noch gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte Y lebt in geordneten familiären Verhältnissen. Er war zur Tatzeit nicht vorbestraft. In der Hauptverhandlung hat er durch sein Einlassungsverhalten deutlich gemacht, dass er sein Verhalten als Unrecht erkannt hat und er mit diesem Kapitel abschließen will. Gerade letzteres war für ihn auch Motivation für seine umfassende Einlassung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bauvorhaben des Angeklagten in X4 derzeit ruhen, er sich von seiner Investorentätigkeit weitgehend zurückgezogen hat und er dargelegt hat, sich nach den gemachten Erfahrungen nunmehr beruflich anders zu orientieren, ist die Kammer der Ansicht, dass es der Einwirkung des Strafvollzuges nicht bedarf und er sich bereits die Verurteilung in diesem Verfahren als Warnung dienen lassen wird. Die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände hat die Kammer in dem bisherigen straffreien Lebenswandel und insbesondere in der glaubhaften Einlassung des Angeklagten Y auch zu seinen Zukunftsvorhaben gesehen, die eine zukünftig straffreie Lebensführung erwarten lassen.
4973.
498Hinsichtlich des Angeklagten N ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
499Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu seinen Lasten die Höhe des Betrages, auf den sich die vereitelte Maßnahme bezog, gewertet. Auch handelte er aus eigennützigen Motiven, die er eigenmächtig über den staatlichen Anspruch gegen den Täter auf He###sgabe des durch eine Straftat Erlangten stellte.
500Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte einige Tatsachen zu dem Tatgeschehen eingeräumt hat. Für ihn sprach des weiteren, dass die Tat eher spontan und nur aufgrund der Befürchtung geschah, mit seinen Forderungen gegen den Angeklagten J2 auszufallen, auch wenn hierin eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit zum Ausdruck gekommen ist, mit der er einer staatlichen Maßnahme zuvorkommen wollte. Die Übertragung der Depotwerte und damit die Verhinderung eines staatlichen Zugriffs war für ihn als verfügungsberechtigte Person zudem relativ leicht zu bewerkstelligen. Auch ging es nur um die Verhinderung der Anordnung des Verfalls in dieses Depotkonto, also einer Maßnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, und nicht um die Verhinderung einer Bestrafung. Schließlich konnten die dem staatlichen Zugriff zunächst entzogenen Vermögenswerte bei ihm selbst durch dinglichen Arrest sichergestellt werden.
501Die Kammer hat daher eine Geldstrafe von
502180 Tagessätzen zu je 150,- €
503für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat sie dabei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten N bemessen.
504VI.
505Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gegen die Angeklagten J2 und N beruht auf §§ 73, 73 a StGB.
506Die Kammer hat insoweit das sog. "Bruttoprinzip" zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Angeklagten J2 unterliegen dem Verfall daher der Statikauftrag in Höhe von 74.820,- DM (incl. MWSt) sowie die von dem Angeklagten Y gezahlten Rechnungsbeträge in Höhe von 44.660,- DM (Rechnung vom 26.03.2001) und in Höhe von 74.240,- DM (Rechnung vom 13.05.1998).
507Von der Rechnungssumme über 74.240,- DM (Rechnung vom 13.05.1998) war zugunsten des Angeklagten J2 ein geschätzter Betrag in Höhe von 10.000,- DM (netto) abzuziehen, da er insofern tatsächliche Beratungsleistungen erbracht hat, die mit dieser Rechnung mitabgegolten wurden und die der Angeklagte Y wertmäßig mit 5.000,-, 10,000,- oder 15.000,- DM angesetzt hat, ohne sich genauer festlegen zu können. Aus dem deshalb geschätzten Betrag von 10.000,- DM errechnet sich ein Bruttobetrag in Höhe von 11.600,- DM, der von der Rechnungssumme (74.240,- DM) in Abzug zu bringen ist. Die Höhe des dem Verfall unterliegenden Betrages beläuft sich damit auf insgesamt 182.120,- DM (74.820,- DM + 44.660,- DM + 62.640,- DM) = 93.116,48 €.
508Der Verfall war in dieser Höhe gem. § 73 Abs. 3 StGB auch gegen den Angeklagten N anzuordnen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Vermögensverschiebungen an Dritte zu erfassen, durch die der Täter versucht, die Vorteile der Tat dem Gläubiger dauerhaft zu entziehen. Das Tatbestandsmerkmal "für einen anderen gehandelt" verlangt dabei keinen echten oder gar nach außen erkennbaren Vertretungsfall. Es genügt, wenn der Handelnde im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch nur faktisch im Interesse des Dritten gehandelt hat. Auch ist nicht erforderlich, dass der Vorteil bei dem Dritten durch die Tathandlung selbst eingetreten sein muss. Ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten reicht aus.
509Eine Fallgestaltung des § 73 Abs. 3 StGB bilden die sog. Verschiebungsfälle, bei denen der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um einen Zugriff des Gläubigers zu verhindern (BGH NJW 2000, 297 ff.). Hier erfolgt die Vermögensverschiebung im eigenen Interesse des Täters und gegebenenfalls faktisch auch im Interesse des Dritten. Für eine solche Vermögensverschiebung ist es typisch, dass zwischen der Tat und der Bereicherung des Dritten weitere Rechtsgeschäfte dazwischengeschaltet sind (BGH a.a.O.).
510Vergleichbar liegt der Fall hier. Zwar ist vorliegend der Angeklagte N als Vorteilsempfänger selbst der Handelnde i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB. Auch hat er eine eigene Straftat begangen und aus der von ihm veranlassten Depotübertragung könnte gefolgert werden, dass er etwas aus dieser Straftat erlangt hat, mit der Folge, dass unabhängig von den Taten des Angeklagten J2 auch gegen den Angeklagten N der Verfall gem. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB angeordnet werden könnte. Hierbei würde jedoch übersehen, dass es letztlich nur um einen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil geht, auf den der Staat im Wege des Verfalls einen Anspruch hatte. Dass dieser Vorteil in Form einer weiteren Straftat und nicht durch den Täter selbst, sondern durch den Dritten i.S.v. § 73 Abs. 3 an sich selbst weitergereicht wurde, ändert hieran nichts. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass der Angeklagte N handelte, um einen staatlichen Zugriff gegen den Angeklagten J2 zu verhindern. Wenn er dies auch tat, weil er seine Forderungen gegen den Angeklagten J2 gesichert wissen wollte, so war letzteres jedoch nur sein Motiv. Sein strafbares Verhalten bezieht sich hingegen auf die Vereitelung des Arrestes gegen den Angeklagten J2. Sein Handeln ist mithin nicht deshalb strafwürdig, weil er sich etwas verschafft hat, was ihm nicht zusteht, denn er war hinsichtlich des Kontos verfügungsbefugt, sondern deshalb, weil er eine staatliche Maßnahme vereitelt hat, um dem Angeklagten J2 die Vermögenswerte – wenn auch zur Begleichung seiner Forderungen – zu erhalten.
511In Höhe von 185.402,62 DM war seine Forderung aus dem Depotkonto auch bemakelt, da der Ausgleichsanspruch über 125.000,- DM noch nicht fällig war und der von ihm genannte Differenzbetrag zum hälftigen Depotwert (= 60.402,62 DM) zwischen ihnen bislang nur im Gespräch war, ohne dass insoweit schon eine verbindliche Vereinbarung getroffen worden war.
512Da die Summe dieser Beträge (= 185.402,62 DM) die Höhe des dem Verfall unterliegenden Betrages von 182.120,- DM übersteigt, ist es gerechtfertigt, den Angeklagten N gemäß §§ 73 Abs. 3, 73 a StGB gesamtschuldnerisch neben den Angeklagten J2 haften zu lassen.
513VII.
514Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.
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