Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 243/04

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. Juni 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 von der Beklagten aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 27. April 1962 (UR-Nr. xxx des Notars R aus x) vorgenommene Erhöhung des Erbbauzinses zum 1. August 2002 unwirksam ist.

2. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen werden die Kläger ver-urteilt, über die bereits eingetragene Reallast in Höhe von 415,66 EUR hinaus der Eintragung einer weiteren Reallast in Abteilung II des im Erbbaurechtsgrundbuch des Amtsgerichts Mettmann von x , Blatt x verzeichneten Erbbaurechts an der Parzelle Gemarkung x , Flur 5, Nr. 543, Hof- und Gebäudefläche, W , groß: 8,16 ar, in Höhe von jährlich weiteren 1.048,34 EUR (in Worten: eintausendachtungvierzig 34/100--- Euro) für den jeweiligen Grundstückseigentümer zuzustimmen und die Eintragung in grundbuchrechtlicher Form zu bewilligen, und zwar zu gleichem Rang, wie der bisherig dinglich gesicherte Erbbauzins.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 8 % der Beklagten und zu jeweils weiteren 46 % den Klägern zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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