Rechtsentscheid vom Landgericht Wuppertal - 6 T 640/05
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise dahingehend abgeändert, daß das Entgelt festgesetzt wird auf 26.292,06 EUR (Vergütung: 21.915,57 EUR, Auslagen: 750,00 EUR, 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.626,49 EUR).
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G r ü n d e :
2Mit Beschluß vom 10. August 2005 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 19.265,28 EUR festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Betrag von 195.437,66 EUR angenommen. Es ist dabei von dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters insoweit abgewichen, als es nicht den Wert der nicht im Eigentum der Schuldnerin sondern von ihr angemieteten Betriebsimmobilie, den der vorläufige Insolvenzverwalter mit 374.265,53 EUR angesetzt hat, sondern lediglich den sonst angefallenen Mietzins "bis zum ordentlichen Ablauf des Mietverhältnisses am 31.12.05" in Höhe von 86.472,00 EUR berücksichtigt und insoweit zur Begründung ausgeführt hat, die Argumentation der bisherigen Rechtsprechung sowie die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung der Immobilie vermöchten nicht zu überzeugen; er habe sich nicht mit der Immobilie als solcher sondern nur mit dem Mietverhältnis an dieser Immobilie befaßt.
3Hiergegen wendet sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit seinem als sofortige Beschwerde zulässigen Rechtsmittel. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.
4Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
5Die Kammer hat dem Geschäftsführer der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; dieser hat sich nicht geäußert.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
7Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn das Amtsgericht hat zu Unrecht den Wert des Grundstücks nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen.
8Rechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung; maßgeblich ist damit die sogenannte "Ist-Masse". Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, Seite 1496 ff.), der auch die Kammer folgt, sind hierbei auch mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat.
9Ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine "nennenswerte Tätigkeit" entfaltet hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen; dabei ist seine Tätigkeit nach Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Absonderungsrechten belasteten Sachen unter Würdigung des Leistungsbildes insgesamt abzugrenzen.
10In der Rechtsprechung wird insoweit die Durchführung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Austausch von Schlössern) als ausreichend angesehen. Darüber hinaus wird etwa darauf abgestellt, ob eine Inbesitznahme, Nutzung und Verwaltung der Immobilie stattgefunden hat, ob Gespräche mit Grundpfandrechtsgläubigern oder Vermietern bzw. Verpächtern stattgefunden haben und ob der Versicherungsschutz überprüft bzw. sichergestellt worden ist.
11Im vorliegenden Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter in Bezug auf die angemietete Gewerbeimmobilie eine nennenswerte Tätigkeit in dem oben dargelegten Sinne entfaltet, die er im einzelnen dargelegt hat und was die Schuldnerin bzw. ihr Geschäftsführer nicht in Abrede gestellt haben. Er hat die Immobilie nebst dem beweglichen Anlagevermögen in Besitz genommen, genutzt und gesichert. Er hat die Schlüssel für die Lagerhalle und die Büroräume in Besitz genommen. Er hat für eine regelmäßige Kontrolle des Betriebsgrundstücks gesorgt und für eine Sicherstellung der Stromversorgung. Außerdem hat er den Versicherungsschutz überprüft.
12Insbesondere hat er umfangreiche Gespräche mit dem Vermieter der Betriebsimmobilie geführt, eine Verkürzung und Beendigung des Mietverhältnisses erreicht und des weiteren erreicht, daß der Vermieter auf wesentliche Ansprüche aus dem Vermieterpfandrecht verzichtete und sich mit ihm auf eine Verwertungspauschale in Höhe von 80 % verständigt.
13Diese Tätigkeiten insgesamt sind zur Überzeugung der Kammer ausreichend, um von einem nennenswerten Tätigwerden des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf die Betriebsimmobilie sprechen zu können. Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, der vorläufige Insolvenzverwalter habe sich nur mit dem bestandenen Mietverhältnis an der Immobilie, nicht aber mit dieser als einem Wertgegenstand befaßt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Verhandlungen und Absprachen mit dem Vermieter betrafen die Immobilie, ihre weitere Nutzung und Verwaltung.
14Soweit das Amtsgericht die von ihm angeführte Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Beschluß vom 22. August 2003 - 4 T 93/03 -) dahin versteht, daß der Wert einer angemieteten Immobilie "nur" dann zu berücksichtigen sei, wenn der Besitz nicht nur gegenüber dem Eigentümer sondern auch den Mitarbeitern des Schuldners gesichert worden sei (Austausch von Schlössern), kann auch dem nicht gefolgt werden. Dies beruht ersichtlich auf einer verkürzenden Formulierung eines Leitsatzes (vgl. Bl. 685 d. A.), ergibt sich aber nicht aus den Gründen dieses Beschlusses. Denn dort heißt es lediglich, Besitzsicherung komme nicht nur gegenüber den Eigentümer sondern auch gegenüber eigenen Mitarbeitern des Schuldners (durch Auswechseln von Schlössern) in Betracht, was ersichtlich nicht im Sinne eines unbedingten Erfordernisses gemeint; dafür läßt sich den weiteren Gründen dieses Beschlusses nichts entnehmen.
15Nach alledem ist der Wert der in Rede stehende Betriebsimmobilie in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat diesen Wert mit 374.265,53 EUR berechnet. Die Kammer hat keine Bedenken, seiner Berechnung, die von anerkannten Wertermittlungsgrundsätzen ausgeht, zu folgen, zumal auch von der Schuldnerin bzw. ihrem Geschäftsführer insoweit Einwendungen nicht erhoben werden.
16Mithin ist die Berechnungsgrundlage mit 459.198,09 EUR anzusetzen, so daß die Regelvergütung 36.525,94 EUR beträgt. Bei dem Regelsatz von 25 % zuzüglich 35 % Zuschläge wie beantragt und vom Amtsgericht auch in Ansatz gebracht hat es zu verbleiben, so daß sich die Vergütung auf insgesamt 21.915,57 EUR beläuft. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 750,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 3.626,49 EUR, so daß wie geschehen zu erkennen war.
17Für eine Kostenentscheidung ist kein Raum, da kein Parteienstreit vorliegt
18Beschwerdewert: 7.026,78 EUR.
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Referenzen
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