Schlussurteil vom Landgericht Wuppertal - 5 O 446/04
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 46) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagten zu 1) bis 45) waren im Jahre 1998 Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ##, also der Beklagten zu 46). Mit der Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage war damals die M GmbH betraut.
3Unter dem 25.11.1997 unterbreitete die Klägerin der M GmbH ein Angebot über den Ausbau sowie die Lieferung und den Einbau von 490 neuen Fenstern und 172 Balkonelementen für die Wohnungseigentumsanlage ##. Am 10.02.1998 unterzeichneten der vormalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge F2, sowie der Geschäftsführer der damaligen Verwalterin, der Zeuge M, eine mit Bauvertrag überschriebene Vereinbarung. Unter der Ziffer 2 dieses Vertrages heißt es insbesondere wie folgt:
42 Vertragsinhalt
5Vertragsinhalt sind in der nachstehenden, auch innerhalb der einzelnen
6Ziffern geltenden Reihenfolge: 2.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der in diesem Vertrag getroffenen sonstigen Vereinbarungen. 2.2 Leistungsbeschreibungen/Angebot vom (siehe Anlage)
75.11.1997, vom
8- sowie Skizze vom 25.11.1997, Schreiben vom 05.09.1997
und Schreiben vom 14.08.1997, Aufstellung vom 29.01.1998 mit Angabe der Stückzahlen, Anschrift der Wohnungseigentümer und Telefon-Nr. In der Wohnung Nr. 46 sind nur Dichtungen zu befestigen, in der Wohnung Nr. 141 sind Dichtungen auszutauschen.
10Unter Ziffer 4 dieses Vertrages heißt es unter: "Ausführungsfristen": "Beginn: sofort".
11Das an dieser Stelle nach dem Wort "Fertigstellung" zunächst maschinenschriftlich eingetragene Datum 03. April 1998 wurde handschriftlich dahingehend geändert, dass an Stelle der Ziffer 03. die Zahl 17 eingetragen wurde mit dem Bemerken: "geändert Herr M 10.02.98".
12Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieser Vertragsunterkunde wird auf die Anlage H 4 zur Klageschrift vom 29.12.2004 (Bl. 21 ff. GA) Bezug genommen. Außer dieser Urkunde unterzeichneten die Zeugen F und M am selben Tag eine mit "Besprechung mit Herrn I überschriebene vierseitige handschriftliche Notiz. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die in Kopie zur Gerichtsakte gelangte handschriftliche Notiz vom 10.02.1998 (Bl. 299 bis Bl. 302 d. GA).
13Aufgrund einer entsprechenden Liste vom 29.01.1998 baut die Klägerin zunächst 42 einflügelige Fenster und ein Balkonelement ein. In der Folge baute die Klägerin bis zum Jahre 2001 insgesamt 181 Fenster und eine Balkonanlage ein, nachdem sie jeweils zuvor von der M2 GmbH weitere Aufstellungen bzw. Listen erhalten hatte.
14Nachdem später die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage wechselte, kam es zum Streit, ob die Klägerin einen gültigen Gesamtvertrag zum Austausch aller Fenster hat oder nicht.
15Die Klägerin behauptet, bei der Besprechung am 10.02.1998 zwischen dem da-maligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen F, und dem Geschäftsführer der früheren Verwalterin, dem Zeugen M, sei völlig klar und ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin alle Fenster und Balkonelemente austauschen solle, und zwar auf Abruf der Beklagten in von diesen gewünschten Teilmengen, beginnend mit den 45 + 1 Elementen der Aufstellung vom 29.01.1998. Da die jetzige Verwalterin als Bevollmächtigte der Beklagten zu 46) das Bestehen eines (Gesamt-)Vertrages leugne und damit die weitere Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigere, stehe der Klägerin insbesondere nach § 326 BGB a. F. auch ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein Schadensersatzanspruch zu. Ihr entgangener Gewinn betrage unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen insgesamt 137.000,00 EUR. Auf die Schadensberechnung auf Seite 9 ff. der Klageschrift vom 29.12.2004 (Bl. 9 ff. d. GA) wird Bezug genommen.
16Mit Teilurteil vom 22.09.2005 hat die Kammer die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 45) mit der Begründung abgewiesen, dass diese aus dem Bauvertrag vom 10.02.1998 nicht - persönlich - verpflichtet sind, sondern dass allenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft ## in Remscheid insoweit Vertragspartner der Klägerin geworden ist.
17Nach Rücknahme eines zuvor angekündigten Hilfsantrages beantragt die Klägerin nunmehr,
18die Beklagte zu 46) zu verurteilen, an die Klägerin 137.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
19Die Beklagte zu 46) beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte zu 46) behauptet, der Bauvertrag vom 10.02.1998 habe sich nur auf den Austausch von Fenstern gemäß der ersten Aufstellung vom 29.01.1998 bezogen. Insoweit sei der Auftrag auch erledigt und eventuelle Ansprüche der Klägerin erfüllt worden. Soweit danach weitere Fensterelemente ausgetauscht worden wären, sei dies jeweils auf der Basis weiterer, selbständiger Einzelaufträge an die Klägerin erfolgt.
22Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 10.11.2005 (Bl. 494 f. d. GA) durch Vernehmung der Zeugen F und M.
24Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2006 (Bl. 546 ff. GA).
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet.
27Die Klägerin kann von der Beklagten zu 46) aus dem Bauvertrag vom 10.02.1998 keine Ansprüche - mehr - herleiten.
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 46) die Klägerin mit dem Ausbau, der Lieferung und dem Einbau sämtlicher 490 Fenster und 172 Balkonelemente beauftragt hat. Die hierzu vernommenen Zeugen machten widersprechende Angaben. Der Zeuge F, der zwischenzeitlich aus der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschieden ist, bekundete insoweit, dass der Vertrag so zu verstehen sei, dass er sich mit Herrn M grundsätzlich über die Lieferung und den Einbau sämtlicher 490 Fenster und 172 Balkonelemente geeinigt hatte. Es habe sich um einen Gesamtauftrag in diesem Größenumfang gehandelt, die einzelnen Fenster sollten dann in Teilmengen abgerufen werden. Der Zeuge F erinnerte auch noch, dass der Zeuge M gesagt habe, das sei ein Dauerauftrag, wir machen das dann schrittweise. Der Vorhalt des Gerichts, dass in der handschriftlichen Notiz unter Ziffer 6 davon die Rede gewesen sei, die Eigentümergemeinschaft plane über das Jahr 1998 hinaus Aufträge zur Fenstererneuerung an Firma F GmbH zu erteilen; und dass Voraussetzung für zukünftige Auftragserteilungen ist, dass der Fenstereinbau im Jahre 1998 mängelfrei erfolgt, erklärte der Zeuge F dahingehend, dass ggf. über die 490 Fenster und die genannten Balkonelemente hinaus möglicherweise weitere Aufträge der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeint gewesen wären. Demgegenüber gab der Zeuge M bei seiner Vernehmung an, dass sich der Vertrag nur auf die Fenster bezog, wie sie sich aus der ersten Aufstellung, die auch als Anlage zum Bauvertrag genommen wurde, ergebe. Weitere oder darüber hinausgehende Aufträge seien nicht erteilt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht erklärte der Zeuge, er habe dem Zeugen F ausdrücklich gesagt, dass es nur um die Fenster aus der Liste gehe. Aus diesem Grund habe er dann auch die handschriftliche Notiz erstellt. Dies werde nach seiner Meinung auch durch die Regelung unter Ziffer 7 deutlich, wo es heißt: "plant". Damit sei gemeint, dass die Eigentümergemeinschaft und der Beirat nur eine weitere Auftragserteilung in Aussicht stellen wollten.
29Es liegt auf der Hand, dass im Hinblick auf diese widersprüchlichen Aussagen der Zeugen die Kammer nicht positiv feststellen kann, welchen Gegenstand die vertragliche Absprache vom 10.02.1998 genau hatte. Nach Meinung der Kammer sind jedenfalls die schriftlichen Absprachen nicht eindeutig. So deutet einerseits der Umstand, dass nach der Vereinbarung unter Ziffer 2.2 des Vertrages die Leistungsbeschreibung vom 25.11.1997 der Klägerin Vertragsbestandteil geworden ist, die sich aber über ein Angebot über 490 Fenster und 172 Balkonelemente verhält; darauf hin, dass ein Vertrag in dem von der Klägerseite vorgetragenen Umfang geschlossen wurde. Andererseits ist auch Vertragsinhalt geworden die Aufstellung vom 29.01.1998, also die Liste der Eigentümer, die für dieses Jahr Fenster haben wollten. Im Übrigen steht auch die Regelung zu den Ausführungsfristen im Widerspruch zu dem von der Klägerseite intendierten Inhalt, sämtliche 490 Fenster und 172 Balkonelemente seien Vertragsgegenstand. Das wäre in der vereinbarten Frist nicht ausführbar gewesen. Hinzu kommt, dass die handschriftliche Notiz und die dort insbesondere unter den Ziffern 6 und 7 getroffenen Vereinbarung eher darauf hindeuten, dass Gegenstand des Bauvertrages nur die Menge aus der Erstlieferung war und dass lediglich bezüglich der weiteren Fenster und Balkonelemente eine mögliche Auftragserteilung in Aussicht gestellt wurde. So erscheint es auch plausibel, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Erteilung weiterer Aufträge davon abhängig machen wollte, dass der Einbau im Jahre 1998 mängelfrei erfolgt.
30Ist bei alledem das Auftragsvolumen des streitgegenständlichen Bauvortrages unklar, so geht dies nach Meinung der Kammer zu Lasten der Klägerin, da diese nach allgemeinen Regeln darlegen und beweisen muss, dass der Auftragsinhalt den Umfang hatte, den sie behauptet.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO.
32Streitwert: 137.000,00 EUR .
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