Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 153/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
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<u>G r ü n d e :</u>
2Auf den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2006 (6 T 45/06) wird Bezug genommen.
3Das Amtsgericht hat nunmehr, nach Eingang der Rechtsmittelbegründungsschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 04. Januar 2006, auf die verwiesen wird, erneut dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte, der Sonderakte DR-II #####/####des weiteren Beteiligten und das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 31. August 2004 aus der Akte 43 M 3226/04 AG Wuppertal, die sämtlich vorgelegen haben, Bezug genommen.
5Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der Gläubigerin zurückgewiesen, was die persönlich gefärbten Angriffe der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Januar 2006) auf den amtierenden Amtsrichter, die durch nichts veranlasst und in der Sache haltlos sind, umso befremdlicher erscheinen lässt.
6Die Gläubigerin verlangt die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners, nicht dagegen eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter den Voraussetzungen des § 903 ZPO. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schuldner zur Nachbesserung, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu
7erfolgen hat, (nur) dann verpflichtet ist, wenn er ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 Randnrn. 14 bis 16 m.w.N.). Das sieht auch der Bundesgerichtshof in seinem von der Gläubigerin herangezogenen Beschluss vom 19. Mai 2004 (NJW 2004, 2979 ff.) nicht anders (vgl. dort S. 2980 unter 4.). Das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 31. August 2004 ist in dem die Einkommensverhältnisse der Kinder des Schuldners betreffenden Punkt nicht unvollständig. Der Schuldner hat vielmehr zu seinen drei mit Vornamen, Geburtsnamen und Wohnort angegebenen Kindern in der Spalte "Art und Höhe des an die Kinder geleisteten Unterhalts" angegeben: "Ich leiste Naturalunterhalt. Alle Kinder haben kein eigenes Einkommen. Thorsten hat Einkommen i. H. v. ca. 300,- EUR.". Damit ist das Verzeichnis keineswegs erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich. Es enthält vielmehr Angaben zu etwaigen Einkünften eines jeden der drei Kinder des Schuldners.
8Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auf die sich die Gläubigerin beruft, zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort hatte der Schuldner im Hinblick auf seine beiden Kinder nicht mehr erklärt, als dass sie in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt) würden. Dementsprechend heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. S. 2980 unter Nr. 3.), dass das Vermögensverzeichnis des Schuldners keine Angaben zu etwaigen Einkünften der Kinder enthalten habe, womit die Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung begründet worden ist.
9Allein der Umstand, dass die Kinder des Schuldners seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 31. August 2004 im Alter vorangeschritten sind und nach der Vermutung der Gläubigerin schon ob ihres Alters nunmehr über eigenes Einkommen verfügen könnten, rechtfertigt die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nicht. Das hat bereits das Amtsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 2004 (a.a.O.).
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500,00 EUR (§ 25 Abs.1 Nr. 4 RVG).
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