Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 4/06

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Kapitalnutzungszinsen auf einen Betrag von 562.421,07 EUR für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 28.11.2002, soweit sie 4 % p.a. übersteigen und soweit der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Höhe der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, bis zu der von dem Bundesgerichtshof in einer solchen Entscheidung vorgegebenen Höhe zu zahlen.

Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den sich aus Satz 1 ergebenden weitergehenden Betrag an Kapitalnutzungszinsen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis zum 14.03.2003 zu zahlen, und zwar in derjenigen Höhe, die ggf. vom Bundesgerichtshof in einem Parallelfall in einer verallgemeinerungsfähigen Regelung vorgegeben wird; sofern sich eine solche Entscheidung nur auf die Kapitalnutzungszinsen und nicht auf die hierauf zu zahlenden Verzugszinsen beziehen sollte, in Höhe von 4 % p.a..

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt,

a)

dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser gezahlte Kapitalnutzungszinsen auf einen Betrag von 562.421,07 EUR für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 28.11.2002 zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungs-rechtlichen Rückabwicklung geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe des sich aus dem vom Bundesgerichtshof festgelegten Zinssatz und dem der erfolgten Zahlung der Beklagten zugrunde gelegten Zinssatz von 4 Prozent per anno errechnenden Differenzbetrages;

b)

dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte von dieser für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis 14.03.2003 gezahlte Verzugszinsen zurückzuzahlen, sofern der Bundesgerichtshof in einer zukünftigen Entscheidung in einem Parallelfall eine verallgemeinerungsfähige Regelung hinsichtlich der Kapitalnutzungszinsen treffen sollte, nach der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geringere Kapitalnutzungszinsen als 4 Prozent per anno geschuldet werden, und zwar in Höhe der auf die danach von der Beklagten zuviel gezahlten Kapitalnutzungszinsen entrichteten Verzugszinsen von 4 Prozent.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien zu je ½ zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Voll-streckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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