Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 452/06
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beteiligten zu 1 wird für die Tätigkeit als Betreuer vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 eine Vergütung – gegen die Staatskasse – in Höhe von 929,96 € (einschließlich der Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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G r ü n d e :
2Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Mai 2005 (am gleichen Tage der Geschäftsstelle übergeben) unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eine Betreuung eingerichtet und der Beteiligte zu 1 als Betreuer bestellt.
3Für die Zeit vom 19.05.2005 bis zum 30.06.2005 hat der Beteiligte zu 1 nach Maßgabe des damals geltenden Betreuer- und Vormündervergütungsgesetzes Aufwendungsersatz und Vergütung geltend gemacht und erhalten.
4Mit Antrag vom 20. Januar 2006 hat er nach Maßgabe der nunmehr ab dem 01.07.2005 geltenden §§ 4, 5 VBVG für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 929,26 € geltend gemacht, und zwar im Einzelnen:
5"Mon. 1, Tage 3 x 4,5 x € 44,00 = € 217,16
6Mon. 3 x 3,5 x € 44,00 = € 462,00
7Mon. 1, Tage 27 x 3 x € 44,00 = € 250,80
8gesamt : € 929,96 (inkl. € 148,79 MwSt)"
9Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – dem Beteiligten zu 1 für die Zeit vom 01.07. bis zum 03.11.2005 eine Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 682,00 € bewilligt und im Übrigen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Vergütung für den Nachfolgezeitraum bis zum 31.12.2005 sei nach § 9 Satz 1 VBVG noch nicht fällig. Abzustellen sei nach dieser Vorschrift auf den dort genannten Ablauf von jeweils drei Monaten, bei dem an den Beginn der Betreuung anzuknüpfen sei. Entsprechend laufe das 3. Quartal der Betreuung vom 04.11.2005 bis zum 3. Februar 2006. Erst danach könne für diesen Zeitraum eine Vergütung begehrt werden.
10Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die Neufassung des Gesetzes intendiere eine pauschale Abrechnung lediglich frühestens nach drei Monaten. Die Abrechnung nach den vom Amtsgericht vom Beginn der Betreuung an berechneten Quartalen sei für ihn beschwerend und nachteilig, als er zwingend die für den genannten Zeitraum – bis Ende 2005 – geleisteten Auslagen und Tätigkeiten bereits mit dem Wirtschaftsjahr 2005 zu versteuern habe.
11Der Beteiligte zu 2 hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
13Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist zulässig als sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 56 g Abs. 5, 22, 19 ff. FGG und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung entsprechend dem Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 1.
14Dem Beteiligten zu 1 steht die beantragte Vergütung in Höhe von 929,96 € einschließlich Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 zu.
15Die im Antrag des Beteiligten zu 1 und in der angefochtenen Entscheidung entsprechend übernommenen Berechnungsgrundlagen des Stundensatzes und des Stundenansatzes des Beteiligten zu 1 nach §§ 4, 5 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten als Grundlage der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse werden im Beschwerdeverfahren von keinem Beteiligten angegriffen.
16Dem Beteiligten zu 1 steht auch eine Pauschalvergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zu.
17Gemäß § 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) kann die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Betreuer frühestens drei Monate nach seiner Bestellung die Festsetzung von Vergütung für diesen Zeitraum beantragen kann und erneute Vergütungsfestsetzungsanträge jeweils erst nach Ablauf weiterer drei Monate möglich sind.
18Danach durfte der Rechtspfleger zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1. Februar 2006 die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum vom 4. November bis zum 31. Dezember 2005 ablehnen, da das "3. Quartal" der Betreuung erst am 3. Februar 2006 endete. Erst ab diesem Zeitpunkt war eine Pauschalvergütung für diesen Zeitraum nach § 9 VBVG festzusetzungsfähig.
19Abgesehen davon, dass die Sinnhaftigkeit der Zurückweisung eines Vergütungsantrages drei Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Vergütung festsetzungsfähig gewesen wäre, sich kaum erschließt, liegen indessen nicht nur jetzt, sondern lagen auch bereits zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts – Rechtspfleger – am 28. Juli 2006 jedenfalls die nach § 9 VBVG erforderlichen Voraussetzungen einer Vergütungsfestsetzung auch für den Zeitraum vom 4. November bis 3. Februar 2006 vor, da das abrechnungsfähige "3. Quartal" mittlerweile längst abgelaufen ist und der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1, der sich auf diesen Zeitraum bezieht, weiterbesteht.
20Der Beteiligte zu 1 ist auch nicht gehindert, die Festsetzung lediglich eines Teiles der Vergütung für den Zeitraum vom 4. November 2005 bis zum 3. Februar 2006 zu beantragen, nämlich der Sache nach sich auf die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2005 zu beschränken.
21Hierzu hat die Kammer bereits im Beschluss vom 13. Januar 2006 (6 T 8/06) ausgeführt:
22"So wie der Betreuer auf die Festsetzung seiner Vergütung ganz oder teilweise endgültig verzichten könnte, muss es ihm auch möglich sein, zunächst nur einen Teil der Vergütung geltend zu machen. Aus § 9 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass besondere Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung eines Festsetzungsantrags ist, dass der Betreuer die gesamte in dem Quartal entstehende Vergütung beantragt. Zwar heißt es in dieser Vorschrift, der Betreuer könne die Vergütung "für diesen Zeitraum" geltend machen; dies ist jedoch lediglich dahin zu verstehen, dass der Ablauf des Zeitraums von 3 Monaten Voraussetzung für die Festsetzung gerade der Vergütung ist, die in den 3 Monaten entsteht. So enthalten auch die Gesetzgebungsmaterialien keinen Hinweis darauf, dass der Betreuer durch § 9 VBVG gezwungen werden soll, die Festsetzung der gesamten Vergütung für ein Quartal zu beantragen. So heißt es in der Begründung zu § 1908 o BGB-E (entspricht 9 VBVG) lediglich (BT-Drucksache 15/2494, Seite 36):
23"1908 o Abs. 1 BGB-E bestimmt als Abrechnungszeitraum die jeweils zurückliegenden Monate. Kürzere Zeitabstände sind wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands - erhebliche Steigerung der Auszahlungsvorgänge - nicht sinnvoll."
24Es bestehen danach keine Bedenken dagegen, dass der Beteiligte zu 2 seine Vergütung für das Jahresende 2005 glatt geltend macht, zumindest solange beachtet ist, dass es für die Begründetheit des (Teil-)Vergütungsfestsetzungsantrages darauf ankommt, ob die Frist des § 9 VBVG – berechnet nach dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung – abgelaufen ist, was mittlerweile der Fall ist.
25Ob es darüber hinausgehend zulässig ist, die Vergütungsfestsetzung auf Kalenderquartale "umzustellen" (vgl. Deinert, Rpfleger 2005, S. 304, 306), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
26Im Übrigen besteht, worauf der Beteiligte zu 1 zu Recht verwiesen hat, für die Zulassung einer solchen Teilabrechnung auch ein wirtschaftliches Bedürfnis, da ein Abstellen auf Quartalszeiträume und Kalenderjahre dem Betreuer die buchungstechnische und steuerrechtliche Abwicklung erleichtert.
27Im Übrigen ist die Pauschalvergütung im Antrag vom 20. Januar 2006 rechnerisch zutreffend mit 929,96 € einschließlich Mehrwertsteuer berechnet.
28Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 KostO).
29Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstanden, § 56 g Abs. 5 FGG.
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