Urteil vom Landgericht Wuppertal - 7 O 470/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses I-Straße in X. Sie unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für dieses Objekt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Wohnungsgebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. An dem o.g. Objekt wurde im Juli 2003 bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung festgestellt, dass ein Abflussrohr gebrochen ist. Die Parteien streiten darum, ob sich der Schadensort rechtlich noch innerhalb des Gebäudes befindet.
3Die Klägerin trägt vor: Der Bruch sei rechtlich noch innerhalb des Hauses eingetreten. Sie, die Klägerin, habe von einer Fachfirma einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Schadensbeseitigungskosten eingeholt. Daraus ergäbe sich, dass ein Betrag von mindestens 4.988,00 EUR anfallen werde. Im Bereich eines Mülleimercontainers sei aber weiterer Schaden zu besorgen.
4Die Klägerin beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.988,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
65 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen;
72. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren
8Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Rohrbruch der Abwasserleitung vom Juli 2003 zu ersetzen, soweit diese zur Instandsetzung des Rohrbruches notwendig sind und den Betrag von 4.988,00 EUR übersteigen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht geltend:
12Aus der Videoaufnahme, die im Rahmen der Beseitigung einer Verstopfung aufgenommen worden sei, ergäbe sich, dass das Ableitungsrohr außerhalb des Mauerwerkes des Objektes der Klägerin gebrochen sei. Daher sei sie zur Deckung dieses Schadensfalles nicht verpflichtet.
13Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Aus dem Versicherungsvertrag hätte die Klägerin gem. § 7 Nr. 1 VGB 88 mit Recht nur dann Leistungen verlangen können, wenn der Rohrbruch der Abwasserleitung im Juli 2003 noch innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden wäre. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Der Sachverständige hat klar und eindeutig festgestellt, dass die Schadensstelle sich ca. 57 cm außerhalb des Hauses I-Straße in X befindet (vgl. Seite 9 des Gutachtens = Bl. 112 d.A.).
19Diese Feststellung hat der Sachverständige in seiner Ergänzung vom 21.03.2006, dort Seite 6 ff. = Bl. 160 ff. d.A. noch untermauert. Danach bildet die äußere Grenze für ein Bauwerk die Vertikale der Gebäudehülle (Einschließlich Außenwandmauerwerk mit Putz, den Anstrich, Glasfassade, Betonaußenwand mit profilierter und unprofilierter Bekleidung, Außenwandbekleidung mit Well-Faser-Zementplatten etc. – siehe farbliche Erläuterung der Anlage 5.3, Bl. 1 + 16/17). Folglich ist Maß der Bruttogrundfläche die jeweilige äußere Begrenzungslinie, wobei konstruktive wie gestalterische Vorsprünge unberücksichtigt bleiben... Der Sachverständige stellt insoweit klar, dass all das, was vor der Außenhülle liegt, auch z.B. bei der Kostenerfassung den Außenanlagen zuzurechnen ist. Der Sachverständige führt dann weiter aus, dass der hier umstrittene Schaden in der Abwasserleitung ca. 57 cm vor der Gebäudehöhle vorhanden ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich hier um einen Abriss der anschließenden Muffe des Steinzeugrohres von dem gusseisernen, starren Rohr der Hausentwässerung. Der Schadensort liegt also am Ort des Werkstoffwechsels außerhalb des versicherten Gebäudes. Insoweit heißt es in § 7 VGB 88: "Nr. 1: Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost – und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), ..." In Nr. 3 des selben Paragraphen heißt es: "Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert: Frost und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Da es sich hier aber unstreitig um eine Ableitung aus dem Gebäude handelt, liegt kein versicherter Schaden vor.
20Das hat zur Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen ist.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 6.000,00 EUR.
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