Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 379/06
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin vertreibt – fast ausschließlich über das Internet – Telefonanlagen und Elektronikartikel. Bei der Stadt Z1 meldete sie im Februar 2003 ein Einzelhandelsgewerbe mit Elektronikartikeln an. Bei Xx ist sie als gewerbliche Verkäuferin und Powerseller angemeldet. Sie optiert Mehrwertsteuer und betreibt unter ### einen Internetverkaufsshop.
3Der Beklagte bietet unter dem Xx – Account .. im Internet Elektronikartikel jedweder Art – zeitweise auch Telefonanlagen nebst Zubehör – zum Verkauf an. Er ist als gewerblicher Verkäufer bei Xx angemeldet, optiert Umsatzsteuer und betreibt die Firma N und Anlagenverwertung. Dabei handelt der Beklagte ausschließlich mit Gebrauchtartikeln aus Firmenauflösungen, Insolvenzmassen und aufgelösten Leasingverträgen. Diese bietet er auch über seine Homepage xxxx an. Die von dem Beklagten vertriebenen Artikel eignen sich nicht für private Zwecke.
4Die bei Xx hinterlegten "Rechtlichen Informationen" des Beklagten enthalten den Hinweis, dass er nur an Gewerbetreibende veräußere. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet der Beklagten "das handelsübliche 14-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht" an.
5Im Rahmen von Xx-Auktionen am 13. Juni 2006, 16. Juni 2006 und 2. Juli 2006 zu den Artikelnummern #####/####, #####/####, #####/####, #####/#### und ###### bot der Beklagte Elektronikartikel mit folgender Erklärung zum Verkauf an:
6"ob eine Umlizensierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir diese Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung."
7Weil die Klägerin die Ansicht vertritt, der Beklagte verstoße durch dieses Verhalten gegen § 475 Abs. 2 BGB, mahnte sie ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2006 ab und forderte ihn auf, eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung bis spätestens 26. Juli 2006 unterschrieben zurück zu senden. Diese Forderung wiederholte sie mit Schreiben vom 27. Juli und vom 5. Dezember 2005 ohne Erfolg.
8Neben dem wettbewerbsrechtlichen Verstoß macht die Klägerin die ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend.
9Die Klägerin behauptet, mit ihrer gewerblichen Tätigkeit erziele sie einen jährlichen Umsatz in 6-stelliger Höhe.
10Die Klägerin beantragt,
11- den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als 1 Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen;
- den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 179,25 € zu zahlen;
- dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. enthaltene Unterlassungspflicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren anzudrohen.
Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte behauptet, bei seinen Xx–Verkäufen seit von jeher eine Funktion zu benutzen, durch welche Bieter, die bei Xx nicht als gewerblich eingetragen sind, von seinen Auktionen ausgeschlossen sind.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig aber nicht begründet.
18I. Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht an der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ergibt sich aus § 13 Abs. 1 UWG, die örtliche aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, weil bei Wettbewerbshandlungen im Internet auch der Ort Begehungsort ist, an dem der Handlungserfolg eintritt, also jeder Ort, an dem der Internetauftritt abrufbar ist (vgl. Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 14 Rn. 10-12).
19II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
201. Der Klägerin steht aus der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bereits kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.
21a. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie und der Beklagte sind Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Beklagte ist Unternehmerin gemäß § 2 Abs. 2 UWG i. V. m. § 14 BGB, da sie über das Internet Elektronikartikel einschließlich Telefonanlagen zum Verkauf anbietet. Das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis ist gegeben. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Schutzes sind daran keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches Verhältnis ist zumindest gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2004, Az.: I ZR 26/02). Das konkrete Wettbewerbsverhältnis ergibt sich daraus, dass die Parteien Waren gleicher Art, nämlich Telefonanlagen, innerhalb desselben Endverbraucherkreises, nämlich der Nutzer von Xx, abzusetzen versuchen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vertrieb von Telefonanlagen für den Beklagten nur eine untergeordnete Rolle spielt. Weil sein Sortiment zumindest zeitweise auch Telefonanlagen erfasst, ist nicht ausgeschlossen, dass dessen Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigt.
22b. Ein Anspruch aus § 8 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil der Beklagte entgegen den Vorgaben des § 4 Nr. 11 UWG keiner gesetzlichen Vorschrift zu wider handelt. Insbesondere verstößt dieser nicht gegen § 475 Abs. 1 BGB, indem er Telefonsoftware unter Berufung darauf, dass er nicht wisse, ob eine Umlizensierung bzw. Umschreibung möglich ist, diesbezüglich "ohne Garantie und Gewährleistung" verkauft. Der Beklagte hat durch die von der Klägerin gerügte Klausel nicht sämtliche Gewährleistungsrechte, sondern nur solche die sich auf die Möglichkeit der Umlizensierung oder Umschreibung beziehen, ausgeschlossen. Dies hat er damit begründet, dass er nicht wisse, ob die Software entsprechende Eigenschaften aufweise. Zulässig ist es nach § 475 BGB, die Haftung für einen mitgeteilten Mangel auszuschließen (vgl.: Putzo in Palandt-BGB, 65. Auflage, § 475 Rn. 3). Diese Situation ist mit der hier gerügten vergleichbar. Indem der Beklagte darauf aufmerksam macht, dass er nicht wisse, ob eine Umlizensierung bzw. Umschreibung möglich sei, macht er auf einen möglichen Fehler aufmerksam und schließt in einem nächsten Schritt die Gewährleistung für diesen Fehler aus. Durch den Hinweis weiß jedoch jeder Käufer, dass er unter Umständen einen Artikel mit dem beschriebenen Mangel erwirbt.
23Ob der Beklagte sich darauf zurückziehen kann, er wolle nicht an Verbraucher verkaufen und habe entsprechende Vorkehrungen getroffen, bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung.
24Darüber hinaus fehlt es auch an den für einen Unterlassungsanspruch zusätzlich erforderlichen Anforderungen des § 3 UWG. § 3 UWG setzt neben der Eignung einer Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus, dass die Beeinträchtigung auch zum Nachteil der Marktteilnehmer erfolgt (vgl.: Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 52). Voraussetzung dafür ist, dass sich die Klausel bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, wie es z. B. bei Leistungsstörungen der Fall ist. Außerdem muss sich eine entsprechende Klausel auch zu Lasten der Mitbewerber am Markt auswirken können (vgl.: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06). Beides ist hier nicht der Fall. Zum einen schreckt ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss, wie er hier erfolgt ist, den potentiellen Käufer eher ab, als dass er ihn zum Kauf animiert. Zum anderen verschafft der Beklagte sich auch keinen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, weil der Gewährleistungsausschluss, sofern er denn tatsächlich gegen § 475 Abs. 1 verstoßen würde, ohnehin unwirksam wäre (vgl. Putzo in Palandt-BGB, 65. Auflage, § 475 Rn. 5).
252. Aus denselben Gründen wie der Antrag zu 1. kann auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg haben. Ein Anspruch af Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich weder aus § 9 Satz 1 UWG noch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
263. Auch der Klageantrag zu 3. unterliegt aus denselben Gründen wie der Antrag zu 1. der Abweisung.
27III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 4.000,00 €
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